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Beschluss

4 OA 203/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für nicht gerichtlich bestellte Sachverständige sind nach §162 Abs.1 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. • Notwendigkeit bemisst sich nach dem Verhalten eines verständigen, kostensparbewussten Beteiligten und dem Verfahrensstand; die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von Amts wegen untersuchungsmaximebestimmt. • Privatgutachten sind in der Regel in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die Honorare nicht offensichtlich überhöht sind; die Vergütung bemisst sich nicht am JVEG. • Kosten für ein Privatgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Höhe von Kosten privater Naturschutzgutachten • Aufwendungen für nicht gerichtlich bestellte Sachverständige sind nach §162 Abs.1 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. • Notwendigkeit bemisst sich nach dem Verhalten eines verständigen, kostensparbewussten Beteiligten und dem Verfahrensstand; die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von Amts wegen untersuchungsmaximebestimmt. • Privatgutachten sind in der Regel in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn die Honorare nicht offensichtlich überhöht sind; die Vergütung bemisst sich nicht am JVEG. • Kosten für ein Privatgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt wurde. Der Kläger klagte gegen eine Verfügung der unteren Naturschutzbehörde, die ihm den Grünlandumbruch untersagte, weil dadurch lokale Bestände geschützter Arten gefährdet seien. Zur Untermauerung seiner Behauptungen beauftragte der Kläger ein privates naturwissenschaftliches Gutachten, dessen Erstellung im September 2016 abgeschlossen wurde; die Gutachterin hatte zuvor Arbeiten bereits 2015 behauptet, die das Gericht für fehlerhaft hielt. Der Kläger beanspruchte die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten sowie für eine ergänzende Stellungnahme vom Januar 2017. Das Verwaltungsgericht hatte nicht in vollem Umfang erstattet; der Kläger legte Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Gutachtenkosten nach §162 Abs.1 VwGO notwendig und in welcher Höhe erstattungsfähig sind sowie ob die ergänzende Stellungnahme ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden sei. • Rechtliche Grundlage ist §162 Abs.1 VwGO; Erstattungsfähigkeit erfordert, dass die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. • Maßstab ist das Verhalten eines verständigen und kostensparbewussten Beteiligten; zu berücksichtigen ist die Untersuchungsmaxime des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§86 Abs.1 VwGO). • Ein Privatgutachten ist nur ausnahmsweise notwendig, wenn der Beteiligte mangels eigener Sachkunde seine begehrensbegründenden Tatsachen sonst nicht hinreichend darlegen kann. • Hier betraf die Verfügung biologische und landschaftsökologische Fragen zu Krebsschere und Grüner Mosaikjungfer; der Kläger und sein Vertreter verfügten nicht über die erforderliche Sachkunde, sodass das Privatgutachten zur Ausgleichung des Wissensvorsprungs der Behörde notwendig war. • Der Auftrag zur Gutachtenerstellung war endgültig zwischen Klageerhebung (Nov. 2015) und Beginn der Begutachtung (Aug. 2016) erteilt worden; etwaige frühere Datumsangaben der Gutachterin sind als Fehler anzusehen. • Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist anhand üblicher Vergütungskriterien zu prüfen; das JVEG regelt nicht die Entgelte privater Gutachter. Die Gutachterin setzte jeweils 40 Stunden zu 37,50 EUR an, ein Stundensatz, der unter den JVEG-Sätzen liegt und damit nicht offensichtlich unangemessen ist. • Folglich sind die Gesamtkosten des Gutachtens vom 15.09.2016 (3.000 EUR) angemessen und in vollem Umfang entstanden; nach der zuvor getroffenen Kostengrundentscheidung ist dem Kläger die Hälfte, also 1.500 EUR, vom Beklagten zu erstatten. • Die Verzinsung ergibt sich aus §173 Satz1 VwGO, §104 Abs.1 Satz2 ZPO i.V.m. §247 BGB. • Die ergänzende Stellungnahme vom 11.01.2017 ist nicht erstattungsfähig, weil sie nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt wurde; sie wurde im Schriftsatz des Klägers nicht vorgelegt, obwohl der Beklagte dies beanstandete, und erst im Kostenfestsetzungsverfahren nachgereicht, was die Förderungsanforderung verletzt. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise erfolgreich. Dem Kläger sind neben dem bereits festgesetzten Betrag weitere 1.500 EUR nebst Zinsen ab dem 31.07.2018 zu erstatten, weil das Privatgutachten vom 15.09.2016 nach §162 Abs.1 VwGO notwendig und die angesetzten Kosten in Höhe von 3.000 EUR insgesamt angemessen waren; aus der vorangegangenen Kostengrundentscheidung folgt die Haftung des Beklagten für die Hälfte der Kosten. Die weiter geltend gemachten 595 EUR für die ergänzende Stellungnahme vom 11.01.2017 sind nicht erstattungsfähig, weil dieses Gutachten nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt wurde. Die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 17% und der Beklagte zu 83%. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.