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Beschluss

12 E 837/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit ist auf den streitgegenständlichen Betrag des Klageantrags abzustellen; ein nachträglich vom Beklagten gewährter Mehrbetrag bleibt unberücksichtigt. • Eine zwischen Mandant und Anwalt getroffene Honorarvereinbarung beeinflusst nicht den gegen den Prozessgegner zu bestimmenden Gegenstandswert, weil sie nur das Innenverhältnis regelt. • Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (BRAGO/GKG/VwGO); abweichende privatrechtliche Honoraransprüche begründen keinen Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbestimmung bei anwaltlicher Tätigkeit richtet sich nach dem Klageantrag • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit ist auf den streitgegenständlichen Betrag des Klageantrags abzustellen; ein nachträglich vom Beklagten gewährter Mehrbetrag bleibt unberücksichtigt. • Eine zwischen Mandant und Anwalt getroffene Honorarvereinbarung beeinflusst nicht den gegen den Prozessgegner zu bestimmenden Gegenstandswert, weil sie nur das Innenverhältnis regelt. • Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (BRAGO/GKG/VwGO); abweichende privatrechtliche Honoraransprüche begründen keinen Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Übernahme eines bestimmten Geldbetrags und stellte einen entsprechenden bezifferten Antrag. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte im Beschwerdeverfahren eine Erhöhung des für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzenden Gegenstandswerts auf 4.500 EUR bzw. hilfsweise 1.650 EUR. Das Verwaltungsgericht hatte den Gegenstandswert auf 1.500 EUR festgesetzt, entsprechend dem ursprünglich begehrten Betrag. Zwischen Kläger und seinem Rechtsanwalt bestand eine Honorarvereinbarung, die einen höheren Anspruch des Anwalts vorsah. Nach Einholung der Entscheidung zahlte der Beklagte einen über die 1.500 EUR hinausgehenden Mehrbetrag. Der Kläger verlangte dennoch, den Gegenstandswert sowie die Kostenerstattung entsprechend der höheren Vereinbarung bzw. des höheren bewirkten Betrags anzusetzen. • Rechtsgrundlage für die Gegenstandswertbemessung sind die nach §61 Abs.1 RVG in Verbindung mit den bisherigen §§10 und 8 BRAGO sowie §13 Abs.1 GKG a.F. weiter anzuwendenden Regelungen; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache nach dem Antrag des Klägers. • Bei beziffertem Geldleistungsantrag ist nach §13 Abs.2 GKG a.F. die Höhe dieses Antrags für die Gegenstandswertbestimmung maßgeblich; ein nachträglich gewährter Mehrbetrag des Beklagten ist nicht zu berücksichtigen. • Eine Honorarvereinbarung zwischen Kläger und Anwalt betrifft nur das Innenverhältnis und kann den gegen den Prozessgegner festzusetzenden Gegenstandswert nicht erhöhen; §3 BRAGO und verwandte Vorschriften regeln vorrangig das Innenverhältnis. • Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Prozessgegner für privatrechtlich vereinbarte zusätzliche Gebühren besteht nicht nach §162 Abs.2 VwGO; die Kostenentscheidung richtet sich nach §10 Abs.3 Satz4 BRAGO i.V.m. §188 Satz2 VwGO und §25 Abs.4 GKG a.F. • Folge: Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Festsetzung auf 1.500 EUR ist rechtskonform und die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens bleiben unerstattet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 1.500 EUR festgesetzt, weil bei einem bezifferten Leistungsantrag gemäß §13 Abs.2 GKG a.F. auf die Höhe dieses Antrags abzustellen ist. Ein später vom Beklagten gewährter Mehrbetrag und eine zwischen Kläger und Anwalt getroffene Honorarvereinbarung sind unbeachtlich für die gegen den Prozessgegner zu bestimmende Gegenstandswertfestsetzung, da sie nur das Innenverhältnis regeln und keinen erstattungsfähigen Anspruch gegen den Gegner begründen. Folglich erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.