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Urteil

12 A 229/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vordienstzeiten sind nur dann als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, wenn sie kausal für die erstmalige Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe waren oder besondere, für das Amt notwendige Fachkenntnisse vermittelt haben. • Die Feststellung, ob eine Vordienstzeit zur Ernennung mitursächlich war, bemisst sich nach den erkennbaren Beweggründen der für die Ernennung zuständigen Stelle und ist anhand der Personal- und Besetzungsunterlagen zu prüfen. • Bloße Förderlichkeit oder nützliche Erfahrungen reichen nicht; die Ausnahmeregelungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten sind eng auszulegen. • Fehlende Dokumentation auswahlrelevanter Erwägungen in der Personalakte spricht gegen eine Mitursächlichkeit und wirkt zu Lasten des Antragstellers. • Zeiten der Promotion werden bereits gesondert versorgungsrechtlich berücksichtigt und schränken die Notwendigkeit weiterer Anrechnungen ein.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von universitären Vordienstzeiten ohne Kausalität für Berufung • Vordienstzeiten sind nur dann als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, wenn sie kausal für die erstmalige Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe waren oder besondere, für das Amt notwendige Fachkenntnisse vermittelt haben. • Die Feststellung, ob eine Vordienstzeit zur Ernennung mitursächlich war, bemisst sich nach den erkennbaren Beweggründen der für die Ernennung zuständigen Stelle und ist anhand der Personal- und Besetzungsunterlagen zu prüfen. • Bloße Förderlichkeit oder nützliche Erfahrungen reichen nicht; die Ausnahmeregelungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten sind eng auszulegen. • Fehlende Dokumentation auswahlrelevanter Erwägungen in der Personalakte spricht gegen eine Mitursächlichkeit und wirkt zu Lasten des Antragstellers. • Zeiten der Promotion werden bereits gesondert versorgungsrechtlich berücksichtigt und schränken die Notwendigkeit weiterer Anrechnungen ein. Der Kläger, heute Universitätsprofessor im Dienst des Landes Schleswig-Holstein, begehrt die Anerkennung mehrerer früherer Beschäftigungszeiten an der Universität D-Stadt als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten. Es handelt sich um mehrere befristete Anstellungen als Wissenschaftlicher Angestellter in verschiedenen Projekten sowie nebenberufliche Beratertätigkeiten vor seiner Promotion. Nach erfolgter Ernennung zum Professor an einer Fachhochschule und späterer Berufung ins Landesdienstes gewährte die Behörde teilweise Anerkennung, lehnte jedoch mehrere Zeiträume ab, weil diese nicht kausal für die Ernennung gewesen seien und keine besonderen fachlichen Voraussetzungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften vermittelt hätten. Der Kläger wendet ein, die Tätigkeiten seien förderlich und als vorbereitend für Promotion und Habilitation zu werten sowie mit dem späteren Lehrgebiet verbunden gewesen. Die Behörde und später das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Vordienstzeiten nach §10 Abs.1 Nr.2, §11 Abs.1 Nr.3 a) und §78 Abs.2 SHBeamtVG anzuerkennen sind. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die einschlägigen Bescheide sind rechtmäßig. • Rechtlicher Maßstab: §10 Abs.1 S.1 Nr.2 SHBeamtVG verlangt, dass vordienstliche Tätigkeiten zur Ernennung geführt bzw. mitursächlich gewesen sein müssen; Förderlichkeit allein genügt nicht. • Zur Feststellung der Mitursächlichkeit kommt es auf die erkennbaren Beweggründe des für die Ernennung zuständigen Gremiums an; maßgeblich sind die Personal- und Auswahlunterlagen. • Im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten in den Personal- und Besetzungsunterlagen, die eine Mitursächlichkeit der streitigen Beschäftigungszeiten für die Ernennung belegen würden; ein Gutachten stützt sich vornehmlich auf die Promotion. • §11 Abs.1 Nr.3 a) SHBeamtVG und §78 Abs.2 S.4 SHBeamtVG setzen das Vorliegen besonderer, für das Amt notwendiger Fachkenntnisse voraus; diese sind hier nicht konkret dargetan oder aus den Unterlagen ersichtlich. • Zeiten der Promotion sind nach §78 Abs.2 SHBeamtVG bereits bis zu einem Umfang berücksichtigt; die Regelungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten sind Ausnahmen und eng auszulegen. • Fehlende Dokumentation auswahlrelevanter Erwägungen wirkt zu Lasten des Klägers, da die Personalakte grundsätzlich die maßgeblichen Entscheidungsgründe enthalten muss. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der beantragten Zeiträume als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten, weil nicht feststellbar ist, dass diese Tätigkeiten kausal für seine erstmalige Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe gewesen sind oder ihm die für das Amt notwendigen besonderen Fachkenntnisse vermittelt hätten. Förderlichkeit oder bloße Nützlichkeit der früheren Tätigkeiten reichen nicht aus; die Anrechnungsvorschriften sind restriktiv auszulegen. Die bereits berücksichtigten Zeiten (u. a. bestimmte Forschungsstellen) und die promotionsbezogene Berücksichtigung genügen der versorgungsrechtlichen Regelung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.