OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1577/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0217.7L1577.19.00
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt G r ü n d e : Unter Berücksichtigung des erkennbaren Begehrens der Antragstellerin, die Herausgabe von Informationen über ihren Betrieb an die Beigeladene zu verhindern, ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) davon auszugehen, dass sich die am 28. Oktober 2019 erhobene Klage (7 K 3728/19) sowohl gegen den an die Antragstellerin selbst gerichteten Bescheid vom 16. Oktober 2019 (Geschäftszeichen 76-39.10.06) als auch gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom selben Datum und mit demselben Geschäftszeichen richtet. Diese Klage entfaltet gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dementsprechend beantragt die Antragstellerin sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer am 28. Oktober 2019 erhobenen Klage 7 K 3728/19 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 (Geschäftszeichen 76-39.10.06) anzuordnen. Eines zusätzlichen Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nicht. Denn die jeweils unter Ziffer II der Bescheide des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 angeordnete sofortige Vollziehung ist überflüssig und geht ins Leere. Die in den Kontrollberichten enthaltenen Informationen fallen in Gänze unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, sodass die Klage unabhängig von der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Entfällt – wie hier – kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung einer Klage, so kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten muss umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt und später praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, Rn. 20, juris. Die Klage wird bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Herausgabe der Kontrollberichte dürfte formell und materiell rechtmäßig sein und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtsmäßigkeit der Bescheide bestehen nicht. Insbesondere wurde die Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 VIG angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Informationszugang dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sind voraussichtlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. Die Beigeladene ist zunächst gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Anspruchsberechtigt ist "jeder" – also auch sie – nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ein besonderes Interesse an der Informationserteilung ist nicht erforderlich. Vgl. amtliche Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (BT-Drs. 16/1408, S. 9). Der Antrag der Beigeladenen entspricht auch den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Er ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Die Beigeladene begehrte deutlich erkennbar vom Antragsgegner die Erteilung der Information, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen bei der Antragstellerin stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls es Beanstandungen gab, beantragt sie die Herausgabe der Kontrollberichte. Die begehrten Informationen sind sachlich vom Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz umfasst. Die begehrten Informationen enthalten Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestimmten Vorschriften. Die Informationen stehen im Zusammenhang zu den genannten Vorschriften, da sie inhaltlich die Betriebshygiene betreffen. Es handelt sich auch um Abweichungen im Sinne der Rechtsnorm, denn die Vorgänge stehen mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht im Einklang. Notwendig hierfür ist die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt. Dazu bedarf es einer juristisch-wertenden Einordnung durch die zuständige Behörde im Sinne einer rechtlichen Subsumtion. Eine solche Abweichung muss durch die zuständige Behörde festgestellt sein. Vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 – , juris Rn. 27 ff., OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 13, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim), Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 1891/19 – , Rn. 20 ff., juris. Für die Feststellung einer solchen Abweichung ist allerdings keine ausdrückliche Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen erforderlich. Im Rahmen des Merkmals „Feststellung“ sollen lediglich keine vorläufigen Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 15, juris. Die Kontrollberichte sind untergliedert in die Rubriken „Kontrollierte Bereiche“, „Kontrollierte Punkte“ und „Kontrollergebnis“. Unter der Rubrik „Kontrollierte Punkte“ wird beschrieben, welche Art von potentiellen Verstößen kontrolliert wurde, beispielsweise die Betriebshygiene. Unter der Rubrik „Kontrollergebnis“ werden sodann die für diese Punkte relevanten vorgefundenen Mängel beschrieben und damit im Sinne einer rechtlichen Subsumtion der vorgenannten Rubrik zugeordnet. Vgl. so auch in einem ähnlich gelagerten Fall OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 15, juris. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist bezüglich der Feststellung dieser Abweichungen kein bestandskräftiger Verwaltungsakt erforderlich. Für eine solche Auslegung lassen sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Gesetzessystematik oder aus dem Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte entnehmen. Auch sonst stellt das Gesetz nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte als Voraussetzung eines Informationszugangs ab. Außerdem sprechen sowohl die Pflicht zur Richtigstellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG als auch das gesetzgeberische Anliegen einer umfassenden und zeitnahen Information des Verbrauchers gegen ein Erfordernis der Bestands- oder Rechtskraft. Vgl. so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 – , Rn. 48, juris. Der Antrag der Beigeladenen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG. Rechtsmissbräuchlich ist danach ein Antrag, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaige bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn es erkennbar darum ginge, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern. Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 –, Rn. 32 ff., juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 1891/19 – , Rn. 27 ff., juris. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antrag der Beigeladenen nicht diesem Zweck des Gesetzes entspricht. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass es der Beigeladenen darum geht, die Arbeit der Verwaltung zu erschweren oder ein Verwaltungsverfahren zu verzögern. Auch eine mögliche Veröffentlichung der Information auf der Internetplattform „Topf Secret“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 32 ff., juris. Denn auch bei einer Veröffentlichung der Informationen auf dem Internetportal „Topf Secret“ wird der Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht verfehlt. Gerade in diesem Fall werden dem Verbraucher Informationen zu Kaufentscheidungen im Lebensmittelsektor verschafft. Das Internetportal zielt gerade darauf ab, Transparenz und Öffentlichkeit herzustellen und bestehende Missstände aufzudecken. Sowohl die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, als auch die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall sind – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – verfassungsgemäß. Die Herausgabe der Information an die Beigeladene stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin dar. Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist, insbesondere im Lichte des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der das Recht der freien Berufswahl und Berufsausübung gewährt, verfassungsgemäß. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 39 ff., juris mit ausführlicher Begründung. Der in der Informationsgewährung zu erblickende Eingriff in die Berufsfreiheit ist aber gerechtfertigt. Er dient legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl geeignet als auch erforderlich. Ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel steht zur Erreichung des Ziels nicht zur Verfügung. Soweit die Veröffentlichung für die Betroffenen negative Folgen entfaltet, ist der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff zudem dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 –, juris Rn. 50. Die Angemessenheit ist zu bejahen, weil der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 –, juris Rn. 51. Damit die Veröffentlichung der Informationen für das Unternehmen nicht zu unzumutbaren Folgen führt, hat der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen geschaffen, die solche Konsequenzen ausschließen sollen. So hat die informationspflichtige Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Ferner ist die Behörde zur unverzüglichen Richtigstellung verpflichtet, wenn sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beteiligung des Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, den wichtigsten Schutz dar. Durch die Beteiligung kann der Dritte insbesondere in die Lage versetzt werden, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Herausgabe von Informationen und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Schließlich hat die zuständige Behörde bei der Zugänglichmachung von Informationen stets darauf zu achten, dass allein die vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen mitgeteilt werden. Regelkonformes Verhalten des Unternehmers darf hierbei auch nicht mittelbar oder nebenbei zugänglich gemacht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die solchem regelkonformen Verhalten zugrunde liegen, können daher von vornherein nicht zum Gegenstand des Informationszugangs werden. Diese Schutzvorkehrungen führen zu einem angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werdenden Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 – , juris Rn. 52. Auch die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall ist mit Blick auf eine mögliche Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform „Topf Secret“ verfassungsgemäß. Denn eine potentielle Veröffentlichung ändert nichts daran, dass es sich um eine antragsgebundene Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt. Auch diese Informationserteilung erfolgt bilateral-individuell im Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen. Wie die Beigeladene mit der erhaltenen Information verfährt, bleibt im Grundsatz ihr überlassen. Dies gilt selbst dann, wenn – auch für den Antragsgegner mit Blick auf die Form der Antragstellung durch die Beigeladene – erkennbar sein kann, dass eine Publikation der Kontrollberichte – als Scan oder Foto – über die Internetplattform "Topf Secret“ stattfinden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 60, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2614/19 – , juris Rn. 16. Diese Publikation wäre nach wie vor privat und nähme keine staatliche Autorität in Anspruch. Dass die Internetplattform "Topf Secret“ nicht in staatlicher Verantwortung, sondern von einem Privaten betrieben wird, ist bei Aufruf der Internetseite ohne Weiteres erkennbar. Auch wenn dort amtliche Dokumente hochgeladen werden, wird deutlich, dass dies nicht von staatlicher Seite veranlasst worden ist. Die Dokumente stehen im Kontext des auf der Plattform verlautbarten (Transparenz-)Anliegens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 61 ff., juris. Der privatrechtliche Betrieb der Internetplattform „Topf Secret“ schließt es zugleich aus, die Veröffentlichung der Kontrollberichte generell und ohne Hinzutreten besonderer Umstände als dem Antragsgegner zuzurechnendes funktionales Eingriffsäquivalent anzusehen, das einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte. Von "Topf Secret“ kann zwar potentiell ein hoher Verbreitungsgrad erreicht werden. Einen derartigen Publizitätsraum könnte aber jeder private Informationsempfänger – und zwar zeitlich unbegrenzt – auch unabhängig von der Plattform schaffen, wenn er die Daten – etwa über soziale Medien – ins Internet einstellte. Eine besondere – grundrechtlich induzierte – Verantwortung des Antragsgegners für eine Weiterverwendung der Information, die dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG entgegenstehen könnte, erwächst daraus nur in dem oben geschilderten verbraucherinformationsrechtlichen Umfang. Innerhalb des Systems der antragsgebundenen Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz kann der Antragsgegner nicht für eine zeitliche Begrenzung der Verwendung der Information durch den Beigeladenen sorgen, weil die Information diesem prinzipiell frei zur Verfügung steht und der Antragsgegner keinen Einfluss auf die Verwendung hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf erläuternde Zusätze, wie etwa denjenigen, dass die festgestellten Mängel bereits behoben und ohnehin von geringem Gewicht gewesen seien. Derartige Ergänzungen bzw. Richtigstellungen der Information, sollte sie beispielsweise über "Topf Secret“ veröffentlicht werden, müsste die Antragstellerin auf dem Zivilrechtsweg verfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 62 ff., juris. Die Antragstellerin erhält auch keine zusätzliche grundrechtliche Schutzdimension, wenn man neben Art. 12 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in den Blick nimmt. Denn dieses Grundrecht geht in seinem spezifischen Schutzgehalt in der vorliegenden Fallgestaltung nicht über Art. 12 Abs. 1 GG hinaus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 62 ff., juris. Verstöße gegen (sekundäres) Unionsrecht oder Verletzungen von Unionsgrundrechten (aus Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 8 Abs. 1 GRCh) sind weder vorgetragen noch liegen sie in der vorliegenden Fallkonstellation vor. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 72 ff., juris. Auch im Übrigen fällt die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung also kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Bei der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung beeinflusst auch die Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellt. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgs-aussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag der Antragstellerin. Diese muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 – , juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 – , juris Rn. 12. Unter Berücksichtigung dessen ist kein von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG abweichendes Ergebnis der Interessenabwägung geboten. Zwar kann eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an die Beigeladene und damit die entsprechende Kenntnisnahme der Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass eine Herausgabe vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Auch beziehen sich die streitgegenständlichen Kontrollberichte auf Kontrollen vom 13. Februar 2018 und vom 17. Mai 2018, die also bereits längere Zeit zurückliegen. Sie dienen damit keiner besonders aktuellen – oder anderweitig besonders bedeutsamen – Verbraucherinformation. Überdies ist nicht zu verkennen, dass eine – vorliegend mit Blick auf die Form der Antragstellung naheliegende – Veröffentlichung der streitigen Kontrollberichte auf der Internetplattform "Topf Secret“ die Intensität des Eingriffs in den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin aufgrund der damit verbundenen – zumal potentiell zeitlich unbegrenzten – Multiplikationswirkung erhöht und außerdem durchaus gewichtige Mängel vorgefunden wurden. Vgl. vgl. zu dieser Problematik u.a. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 102 f., juris; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – W 8 S 19.620 – , Rn. 41, juris; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 20 E 934/19 – , Rn. 26 ff. und 44, juris. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerade eingeführt, um auf erhebliche Kritik der Öffentlichkeit wegen der Verzögerung der Auskunftserteilung infolge von Rechtsbehelfen betroffener Unternehmen zu reagieren. Dabei hat der Gesetzgeber einerseits berücksichtigt, dass die zeitnahe Information über marktrelevante Tatsachen im öffentlichen Interesse liegt, andererseits aber auch gesehen, dass eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr zurückgeholt werden kann. Er hat es deshalb als sachgerecht angesehen, in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG lediglich bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 105, juris; Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 17/7374, S. 18 f. Dies zu Grunde gelegt rechtfertigt die vorliegende Fallkonstellation keine Abweichung von der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. Zum einen nähme eine Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Interplattform "Topf Secret“ wie bereits dargelegt keine staatliche Autorität in Anspruch. Sie wäre nicht in gleicher Weise wie eine unmittelbare staatliche Information geeignet, negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin einzuwirken. Außerdem liegen die festgestellten Mängel bereits längere Zeit zurück. Es ist diesbezüglich auch damit zu rechnen, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher das Alter der Information einzuordnen weiß. Die Information ist aber auch nicht derart veraltet oder derart geringfügig, dass ihr jeder Informationswert von vornherein abgesprochen werden kann. Insofern mögen sich die widerstreitenden (Informations- und Geheimhaltungs-) Interessen egalisieren, so dass es bei der Grundaussage des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG bleibt. Das Informationsinteresse des Verbrauchers mag zwar mit der Zeit – also je älter die Information wird – abnehmen. Gleichzeitig verliert die Information über die Kontrollberichte, je länger diese zurückliegen, aber auch ihr Potential, das Marktumfeld zum Nachteil der Antragstellerin zu beeinflussen. Vgl. zur Relevanz des Alters der Information: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 109, juris. Ähnliches gilt in Bezug auf das Gewicht des Verstoßes: Zwar sind die vorgefundenen Mängel nicht unerheblich und sind von ihrer Gewichtigkeit durchaus in der Lage, den Betrieb der Antragstellerin zum Nachteil zu beeinflussen. Andererseits ist das Informationsinteresse eines verständigen Durchschnittsverbrauchers bei gewichtigeren Mängeln auch größer einzuschätzen als bei weniger gewichtigen Mängeln, womit sich die widerstreitenden Interessen auch insoweit egalisieren. Die Antragstellerin ist schließlich nicht rechtsschutzlos gestellt. Ihr steht der Zivilrechtsweg offen, um etwaige Ergänzungen bzw. Richtigstellungen herbeizuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – , Rn. 111, juris. Dies schließt die Hinzufügung von Zusätzen ein, dass die in Rede stehenden Mängel behoben worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Eine Halbierung dieses Auffangwertes kommt in Anbetracht des im Allgemeinen nur vorläufigen Charakters von Eilverfahren vorliegend nicht in Betracht, da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.