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Urteil

15 A 4466/17 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger strebt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an. 2 Der nach eigenen Angaben am 16. Februar 1992 geborene Kläger ist nach seinen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya . Er habe Eritrea am 22. November 2015 verlassen. Über Äthiopien (Aufenthalt: 6 Monate), Sudan (3 Wochen), Libyen (1 ½ Monate) und Italien (ca. 2 Wochen) sei er am 13. August 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist. 3 Am 6. September 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zunächst trug er zum Reiseweg weiter vor, dass er in Italien am 25. Juli 2016 eingereist sei. In Italien habe er weder einen Asylantrag gestellt, noch sei ihm internationaler Schutz zuerkannt worden. Nach den vorliegenden EURODAC-Daten hat der Kläger in Crotone /Italien am 22. Juli 2016 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2016 wurde der Asylantrag zunächst als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. Der Bescheid wurde durch das erkennende Gericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 16 B 3275/16 As SN - bestätigt. Das Bundesamt setzte auf Bitten des dagegen angerufenen Bundesverfassungsgerichts die Abschiebung aus. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den genannten Bescheid auf und übernahm den Asylantrag in das nationale Verfahren. 4 Zur Begründung seines Begehrens auf Asyl trug der Kläger in seiner Anhörung am 20. November 2017 vor: Bis zur Ausreise habe er in Dekemhare (Region Debub ) gelebt. Die Schule habe er mit der 12. Klasse abgeschlossen. Er habe als angelernter Schreiner sechs bis sieben Jahre gearbeitet. Er sei in Sawa militärisch ausgebildet worden. Danach habe er im Ministerium für Arbeit und Soziales Nationaldienst als Sachbearbeiter geleistet. Nach drei Monaten (ab Juli 2013) habe er die Weisung erhalten, zusätzlich eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Er sei von 6:00 bis 10:00 Uhr militärisch ausgebildet worden. Danach habe er im Ministerium arbeiten müssen. Später sei er auf Weisung des Ministeriums in Gergera gewesen, um beim Bau eines Staudamms für einem Monat Steine zu schleppen. Als Soldaten der Division 55 an die Front verlegt worden seien, habe er zusätzliche Wachaufgaben übernehmen müssen, ohne vom Ministerium Entlastung zu bekommen. Mitte Juli 2015 habe er eine weitere militärische Ausbildung in Mei Seraw erhalten, ohne von seiner Tätigkeit im Ministerium freigestellt zu werden. Es sei sehr stressig gewesen. Er habe wenig Taschengeld erhalten. Er habe es nicht mehr ausgehalten. Auf einer als Nigdet bezeichneten Feier in Adi Begi’o habe er seine Ausreise besprochen und sei schließlich mit sieben Personen über die grüne Grenze ausgereist. Bei Rückkehr müsse er als Deserteur mit einer Freiheitsstrafe rechnen. 5 Mit Bescheid vom 22. November 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, auf Grund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Bescheid wurde noch am 22. November 2017 per Einschreiben zur Post gegeben. 6 Hiergegen hat der Kläger am 30. November 2017 Klage erhoben. Er hat hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen in der Anhörung verwiesen. Bei Rückkehr müsse er mit erheblichen Strafen rechnen. Die Höhe der Bestrafung sei indiziell für politische Gerichtetheit der Bestrafung. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2017 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. 14 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, soweit der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 15 1. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger eritreischer Staatsangehöriger. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Aufgrund seines Lebensalters unterliegt er nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum nationalen Dienst. 16 Zum Nationaldienst siehe EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff. 17 Wegen Verlassen des Nationaldienstes muss der Kläger beachtlich wahrscheinlich mit einer politisch motivierten Strafverfolgung durch Organe Eritreas rechnen. Daher ist ihm der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen. 18 2. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). 19 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. 20 3. Dabei kommt es aus der Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Kläger Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Kläger zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Klägers würdigen würden. Der Entziehung vom nationalen Dienst sowie der illegalen Ausreise kommen dabei maßgebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht Minden hat hierzu in seinem Urteil vom 13. November 2014 - Az. 10 K 2815/13.A – ausgeführt: 21 „[…] 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylVfG. Nach dieser Norm wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). 22 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet, weil ihm im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 23 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 (juris Rn. 18 ff.), und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - 24 Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylVfG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG anknüpfen. Auf die Verhältnisse in Eritrea ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. 25 2. Der Kläger hat Eritrea ohne das hierfür erforderliche Ausreisevisum 26 - vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 19; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 - 27 verlassen und sich durch seine Flucht dem dortigen Nationalen Dienst entzogen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sowie aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung sowohl anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen. Auch seine Angaben bei der Vernehmung durch die Bundespolizei stimmen mit seinen späteren Angaben überein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Angaben präzisiert hat, ist dies auf entsprechende Nachfragen des Gerichts zurückzuführen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass er - anders als viele andere Antragsteller - seine Einreise aus einem sicheren Drittstaat wahrheitsgemäß offengelegt hat. Zudem hat der Kläger Details genannt, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen. Dies gilt insbesondere für den von ihm geschilderten Umstand, dass die Soldaten seinen Vater gezwungen hätten, für ihn, den Kläger, zu unterschreiben. Dies entspricht der gängigen Praxis in Eritrea, wonach Dienstpflichtige einen für sie verantwortlichen Verwandten als "Sponsor" zu benennen haben, an den sich die staatlichen Behörden im Falle einer Desertion wenden. 28 Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f. 29 Inwiefern das Alter des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen soll (so das Bundesamt auf S. 3 des angefochtenen Bescheids), ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst 30 - Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html - 31 unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. 32 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 11; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 25 f.; Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 4 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-​Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 9, 12 und 15; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 41 ff. 33 Danach unterfiel bzw. unterfällt der 1972 geborene Kläger sowohl zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea als auch heute der nationalen Dienstpflicht. 34 Der Umstand, dass der Kläger nicht sofort zur Ableistung des Nationalen Dienstes mitgenommen wurde, spricht entgegen der Auffassung des Bundesamts ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dies lässt sich zwanglos auf den Umstand zurückführen, dass der Körper des Klägers damals seinen glaubhaften Angaben zufolge mit eitrigen Pusteln bedeckt war. 35 3. Dem Kläger drohen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG, insbesondere die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). 36 Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sieht für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entziehen, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr und/oder Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kommen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Tatsächlich werden Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung für ein bis zwei Jahre inhaftiert. 37 Vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-​Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11. 38 Nach den Eindrücken von Flüchtlingen scheint die Dauer der Inhaftierung im Ermessen des befehlshabenden Offiziers zu liegen 39 - vgl. Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27 -; 40 nach anderen Berichten können Geldzahlungen sowohl die Dauer als auch die Bedingungen der Inhaftierung günstig beeinflussen. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 18. 42 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Personen, die außerhalb des eigentlichen militärischen Bereichs, z.B. bei Baufirmen, ihren Dienst ableisten. Diese Personen werden, sofern sie sich der ihnen zugewiesenen Arbeit entziehen, von den eritreischen Behörden ebenfalls als Deserteure angesehen. 43 Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 44. 44 Strafmaßnahmen beschränken sich auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen als auch Freiheitsentzug verhängt. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Land. 45 Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-​Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Human Rights Watch, Service for Life - State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 45 f. 46 Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse und unzureichender medizinischer Behandlung. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet; berichtet wird u.a. von brutalen Schlägen und dem Festbinden von Häftlingen in gekrümmter Haltung. 47 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 15. Oktober 2014, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27; US Department of State, Eritrea 2013 Human Rights Report; S. 3 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-​Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 11. 48 4. Die vorstehend dargestellten Verfolgungsmaßnahmen drohen dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch in Anknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylVfG) an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylVfG. Allerdings stellt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von einem weltanschaulich totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG dar. In eine solche schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals getroffen werden soll. Die außergewöhnliche Härte einer Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, gibt regelmäßig vor allem dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil eine derartig evidente Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung wegen eines in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Merkmals sein kann. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 19) zur Anerkennung als Asylberechtigter, sowie Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, juris Rn. 3, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. 50 Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber auch dann Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung eines Straftatbestands auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 (juris Rn. 16) zur Anerkennung als Asylberechtigter. 52 Letzteres ist bei Personen der Fall, die sich in Eritrea der Ableistung des Nationalen Dienstes entziehen, so dass diesen Personen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 53 Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile vom 12. August 2013 - 8 K 2202/13.F.A -, InfAuslR 2013, 394, 395, sowie vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.F.A -, Abdruck S. 5; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2008 - 5 K 450/08.WI.A -, Abdruck S. 4 ff.; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 27. September 2005 - AN 18 04.30714 -, juris Rn. 32. […]“ 54 VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 14 ff. 55 4. Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht, wie bereits dessen 3. Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, 56 - Vgl. nur VG Schwerin, Urteil vom 15. Juni 2015 - 3 A 1781/14 -, Umdruck, S. 5 ff.; Urteil vom 29. Juni 2015 - 3 A 1264/14 As - Umdruck, S. 4 ff.; Urteil vom 28. September 2015 -, - 3 A 291/15 -, Umdruck, S. 3 ff. - 57 vollumfänglich an. Würden Wehrdienstpflichtige im Lande verbleiben, könnten sie dem Wehrdienst nicht ausweichen und würden dem konkreten Risiko unterliegen, als Deserteure schwerster und willkürlicher Bestrafung ausgesetzt zu sein. 58 So auch Upper Tribunal (Großbritannien) (Immigration and Asylum Chamber) MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Nr. 283, zit. nach www.asyl.net . 59 Auch das Auswärtige Amt hat im letzten Lagebericht vom 22. März 2019 (Stand: Februar 2019, S. 6 und 19) zur Strafbarkeit der illegalen Ausreise und bei der Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea ausgeführt: 60 „Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylbewerber müssen diese bei Rückkehr nach Eritrea nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, es sei denn, sie haben sich nach eritreischen Strafrecht in anderer Weise strafbar gemacht. So gibt es Berichte über das Schicksal deportierter Asylbewerber aus dem Sudan, nach denen sie damit rechnen müssen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). […] 61 Die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland löst keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller zu Besuchen nach Eritrea reisen. Solche Reisen werden meist mit eritreischen Reiseausweisen durchgeführt, für deren Ausstellung in der Regel ein Schreiben des Bedauerns der Flucht sowie die Begleichung der sogenannten „Aufbausteuer“ in Höhe von 2% des Jahreseinkommens ausreicht. Die zahlreichen Reisen von anerkannten Asylberechtigten/Flüchtlingen nach Eritrea können als Beleg dienen, dass die Migration aus Eritrea vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. 62 […] 63 Soweit – und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland – einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt.“ 64 Das Gericht hält auch angesichts der neueren Entwicklung in Eritrea insbesondere bezüglich der derzeitigen Handhabung der auch im Lagebericht erwähnten sog. Diaspora-Steuer 65 - dazu zunächst Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr; Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 32 ff.; EASO, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (November 2016), S. 27 ff.; SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer» vom 30. September 2018, S. 7 ff. - 66 weiter an seiner Linie fest, grundsätzlich darauf abzustellen, dass bereits der illegale Grenzübertritt zumindest in zeitlicher Nähe zur Wehrpflicht zu Verfolgungsmaßnahmen des eritreischen Staates führen kann. Jedenfalls bei einer Entziehung aus dem Nationaldienst, können erhebliche, politisch motivierte Bestrafungen die Folge sein. Dies ergibt sich aus Folgendem: 67 a) Eritrea wird politikwissenschaftlich als totalitäres Regime eingeschätzt. 68 Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1 (2); Dangmann, Eritrea, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika, 2016, S. 151 (161 f.); ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4, (2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im 20. Jahrhundert, 2. Aufl. 1999, 519 (550 f.) je mwN. 69 Dafür spricht insbesondere, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts in Eritrea die Entscheidungen monopolistisch auf ein Führungszentrum konzentriert sind und die getroffenen Entscheidungen eine prinzipiell unbeschränkte Reichweite haben und prinzipiell die Möglichkeit besteht, unbegrenzt Sanktionen zu verhängen, die in der Intensität unbegrenzt sein können. 70 Eingehend dazu Kielmannsegg, Krise der Totalitarismustheorie?, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im 20. Jahrhundert, aaO, S. 286 (298 ff.); vgl auch Clemens Vollnhals, APuZ 39/2006, S. 21 (26). 71 Eritrea hat keine (in Kraft gesetzte) Verfassung. Die Bestimmungen der Gesetze werden nach den Erkenntnisquellen willkürlich angewandt. Dies zeigt sich bereits an der Handhabung der Wehrdienstbestimmungen, bei dem das Einberufungsalter willkürlich unbeachtet bleibt, weil bereits Minderjährige einberufen werden, wenn sie nicht zur Schule gehen. Im Übrigen findet auch in Sawa eine militärische Ausbildung während der 12. Klasse statt. Es ist auch unklar, durch wen und auf Grundlage welcher Bestimmungen Wehrdienstentziehung und illegale Ausreise in welchem Umfang sanktioniert werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes kann es in Eritrea fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, es gibt politische Gefangene, die ohne Anklage und Kontakt zur Außenwelt inhaftiert sind, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und ein rechtsstaatliches Verfahren bei Verhaftungen sind in Eritrea nicht gewährleistet (AA, Lagebericht, aaO, S. 6 [Zusammenfassung]). 72 Die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas ist für ein totalitäres Regime kennzeichnend und typisch. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist mittlerweile für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen kann. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden. 73 Ausführlich EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; EASO, Nationaldienst, S. 18 f. mit Hinweisen aus Berichten aus den Jahren 2015 und 2016; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff.; vgl. auch Kibreab, Eine moderne Form der Sklaverei, in: Evangelisches Missionswerk in Deutschland e. V. (Hrsg.), Eritrea: Von der Befreiung zur Unterdrückung (April 2015), S. 28 ff.; Hirt, Zivildienst oder Zwangsarbeit? Der eritreische Nationalservice, in: ebenda, S. 37 ff. 74 Maßgeblich ist dabei aber auch, dass in der Gesamtschau eine harte und im Vollzug zumeist erniedrigende Bestrafung ohne gerichtliches oder geordnetes Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern häufig stattfindet. Als Folge der Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas ist die häufige Einlassung von Klägern zu werten, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem konkreten Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben. 75 b) Aus der jedenfalls seit 2014 bestehenden Praxis, wonach illegal ausgereiste Personen, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nunmehr freiwillig nach Unterzeichnung einer Reue-Erklärung und Zahlung der 2 %- Diaspora-Steuer nach Eritrea zurückkehren, straffrei bleiben sollen, 76 - dazu EASO, Nationaldienst, S. 28; die Diaspora-Steuer gibt es schon seit mindestens 2011; vgl. Nr. 10 und 11 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2023 (2011) -; vgl. auch Neue Zürcher Zeitung am Sonntag vom 13. Dezember 2014, Dubiose Aktivitäten: Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, https://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408 - 77 lässt sich nach Auffassung des Gerichts wegen der geschilderten Unberechenbarkeit des Regimes derzeit noch nicht schließen, dass die Rückkehrer in diesen Fällen keine Verfolgung mehr zu befürchten haben. Dafür fehlt es bislang an ausreichenden Erfahrungswerten. So hat das Auswärtige Amt in einer neueren amtlichen Auskunft an das erkennende Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm keine gesicherten Erkenntnisse dazu vorliegen, welche Auswirkungen die Zahlung der Diaspora-Steuer auf die Bestrafung zurückkehrender Deserteure hat. 78 Vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2 f. (Antworten zum Fragenkomplex II). 79 Ebenso betonen das SEM und die EASO, dass noch keine Erfahrungswerte vorliegen, was nach Ablauf der dreijährigen Stillhalte-Frist geschehe, da sich die meisten Eritreer mit dem „Diaspora-Status“ nur besuchsweise in Eritrea aufhielten. 80 Vgl. SEM Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 2016, S. 39; EASO, Nationaldienst, S. 9, S. 29 (Einschätzungen internationaler Beobachter). 81 Zunächst handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine relativ kurzzeitige Praxis der eritreischen Behörden, so dass sich angesichts des willkürlichen Verhaltens in der Vergangenheit nicht überblicken lässt, ob und wie lange sich die Behörden daran halten werden. Zudem fehlt es an Rechtsicherheit, weil die dazu ergangene Richtlinie nicht veröffentlicht wurde (EASO, Nationaldienst, S. 9). Es ist insbesondere keine Amnestie für Rückkehrer, die sich dem nationalen Dienst entzogen haben (vgl. SEM, Nationaldienst, S. 29). Aus dem Inhalt der Reue-Erklärung, die rückkehrwillige Eritreer abgeben müssen, kann nicht geschlossen werden, dass Eritrea auf seinen Strafanspruch verzichtet hat, auch wenn es derzeit scheint, dass die Rückkehrer nicht bestraft werden: 82 I [...] confirm [...] that I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course. ( Ich bestätige [...], dass ich es bereue, eine Straftat begangen zu haben, indem ich nicht den nationalen Dienst beendet habe und bereit bin, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren. [Übersetzung des Gerichts]). 83 - Eine englische Übersetzung des Formblatts Immigration and Citizenship Service Request Form ist beispielsweise über den zitierten Artikel der NZZ abrufbar: http://static.nzz.ch/files/4/6/2/Eritrea+Formular_1.18443462.pdf . vgl. auch: United Nations Security Council, New York. Letter dated 11 July 2012 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751 (1992) and 1907 (2009) concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council. S/2012/545. 13.07.2012. S. 62-64. http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/Somalia%20S%202012%20545.pdf 84 Bereits nach dem Wortlaut dieser Erklärung erscheint es zweifelhaft, ob sie die eingereisten Personen vor Verfolgung hinreichend schützen würde. Dieser bezieht sich nicht auf die illegale Ausreise (ebenso SEM, Nationaldienst, S. 37). Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass das genannte Schreiben und die Zahlung der Diaspora-Steuer keine Sicherheit für die Rückkehr von Eritreern garantieren. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte zu solchen Rückkehrern, um den Schluss zu ziehen, dass diese Personen vor Verfolgung sicher sein werden. Soweit ersichtlich, können auch nur freiwillig eingereiste Personen in den Genuss der Straffreiheit gelangen, nicht aber zwangsweise abgeschobene Personen, zumal die eritreische Regierung zwangsweise Abschiebungen prinzipiell ablehnt. 85 Vgl. SEM, Nationaldienst, S. 31; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr, S. 2 f.; Dazu auch Upper Tribunal, aaO Nr. 333, 334, 348 f.; a. A. etwa VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 31. 86 Es ist auch fraglich, dass Eritreer vor einer Abschiebung noch ausreichend Gelegenheit hätten, ihren Status im Sinne der Diaspora-Bestimmungen mit den Behörden zu regeln und deshalb mit den oben geschilderten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. 87 Zutreffend VG C-Stadt, Gerichtsbescheid vom 15. März 2017 – 19 A 3945/16 –, juris Rn. 43. 88 Die vom SEM insoweit gesammelten Erkenntnisse beruhen zudem auf Gesprächen, die vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Ministeriums übersetzt wurden (SEM, Nationaldienst, S. 29). Dadurch ergeben sich durchgreifende Bedenken am Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben, auch wenn das SEM diese an anderer Stelle in den Kontext mit anderen Äußerungen zu diesem Thema stellt. 89 In der Gesamtschau ist es den Asylbewerbern nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, die Diaspora-Steuer zu entrichten, um unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren, zumal dann nicht, wenn sie nach Eritrea abgeschoben werden sollen, also die Ausreise nicht freiwillig geschieht. Allenfalls kurzfristige Aufenthalte in Eritrea erscheinen danach möglich zu sein.Die EASO betont jedoch: „Bei allen erwachsenen Rückkehrern sind aber Strafen wegen Nichtbezahlen der Diasporasteuer oder illegaler Ausreise nicht ausgeschlossen“ (EASO, Nationaldienst, S.9). 90 c) Nach Einschätzung des Gerichts nehmen zudem eritreischen Behörden Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des nationalen Dienstes zum Anlass, auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen. Zwar dienen regelmäßig Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren oder Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt. Nicht jede Sanktionierung ist automatisch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn die Einberufung zum Wehrdienst und die Bestrafung einer gesetzwidrigen Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht stellen grundsätzlich keine Maßnahmen politischer Verfolgung dar. Es ist das Recht eines jeden - auch totalitären - Staates, die Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen seiner Gesetze grundsätzlich von allen davon erfassten Bürgern unterschiedslos zu verlangen. 91 Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 24. März 2000 – 9 B 96.35177 - juris Rn. 39; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 27; ferner EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Shepherd,- C-472/13 – Rn. 47 ff., zu den erforderlichen Maßnahmen eines Staates zur Durchsetzung seines legitimen Rechts auf Unterhaltung seiner Streitkräfte. 92 In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung aber um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals getroffen werden soll. 93 Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 - 5 A 465/14 - [juris/BAMF], Umdruck, S. 4 ff. 94 Gleiches gilt, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient („Politmalus“). Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe wegen Wehrdienstentziehung gibt regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und solche Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden 95 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 –, juris Rn. 12 f.; jetzt auch VG Frankfurt, Urteil vom 27. März 2019 - 8 K 971/17.F.A -, juris Umdruck S. 4 ff., 7 ff. m. zahlreichen Nachw. zu Eritrea – 96 bzw. ein solches staatliches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann. 97 So EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Shepherd,- C-472/13 – Rn. 50 ff. unter Hinweis auf Generalanwältin Sharpton, Schlussanträge, Nr. 80. 98 Der eritreische Staat befand sich eigener Auffassung zu Folge bis 2018 wegen weiter bestehender Differenzen mit Äthiopien nach Beendigung des Krieges im Mai 2000 in einem Zustand der weder Krieg noch Frieden („ no war no peace -Situation“) sei, weshalb die Mobilmachung aufrechterhalten blieb. 99 Vgl. EASO, Länderfocus Eritrea, S. 40; dies. Nationaldienst, S. 36 mwN; amnesty international, Gutachten: Staatsangehörigkeitsfragen und Militärdienst vom 15. August 2016 - AFR 40-16.007 - an das erkennende Gericht im Verfahren 15 A 4193/15 As SN, S. 3. 100 Damit können Strafen einem entsprechend höheren Strafrahmen entnommen werden. Die nach der Erkenntnislage ohne gerichtliches Verfahren willkürlich verhängten strafrechtlichen Sanktionen dienen in Eritrea nicht nur der Disziplinierung von Armeeangehörigen und der Ahndung kriminellen Unrechts, 101 - so aber VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 35; Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015, Umdruck, S. 41 ff. (Nr. 5) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 6. April 2010 -D-3892/2008 -, Umdruck, S. 9 ff., Nr. 5.3 ff.); VG Schwerin, Urteil vom 23. November 2016 - 15 A 1444/16 As SN; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 10/18 –, juris Rn. 20 ff.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019 – 28 K 392.18 A –, juris LS 4 Rn. 48 ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris LS 1 und 2 und Rn 39 ff. und 52 ff.; VG C-Stadt, Urteil vom 13. Februar 2019 – 19 A 3512/18 –, juris LS 2 und Rn. 52 ff. - 102 sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. 103 Ebenso Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 K 2357/16 –, juris LS und Rn. 12 ff. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris Rn. 31 ff. mwN.; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 26.Oktober 2016 - 3 A 5251/16 -, (juris), Umdruck, S. 5 ff.; ausführlich VG C-Stadt, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 –, juris LS 1 und Rn. 6 ff., 15, 17 ff.; VG C-Stadt, Gerichtsbescheid vom 15. März 2017 – 19 A 3945/16 –, juris Rn. 41; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 8 A 175/17 -, juris LS und Rn. 13 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Juni 2017 - A 1 K 4946/16, Umdruck, S. 10 ff. zit. nach www.asyl.net . (letzter Zugriff am 21. Dezember 2017); VG Halle, Urteil vom 21. September 2017 - 4 A 219/16 HAL -, Umdruck, S. 12 ff. mwN zit. nach www.asyl.net ; (letzter Zugriff: 15. Januar 2018); VG Cottbus, Urteile vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A –, juris LS 3 und Rn. 38 ff.; vom 19. April 2018 – 6 K 1239/16.A –, juris Rn. 22 ff.; und vom 19. April 2018 – 6 K 142/15.A –, juris Rn. 26 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 26. Oktober 2018 – VG 6 K 776/16.A –, juris Rn. 34 mwN; VG Frankfurt, Urteil vom 27. März 2019 - 8 K 971/17.F.A -, juris Umdruck S. 4 ff., 7 ff. m. zahlreichen Nachw.; ebenso Bundesverwaltungsgericht (Österreich), Spruch vom 20. Dezember 2016 - W232 2114135-1 -, Umdruck, S. 8 f., 10 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 26. Oktober 2018 – VG 6 K 673/16.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 – 28 K 521.17 A –, juris LS Rn. 16 ff.; siehe bereits VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 - 15 A 3003/16 As SN - juris Rn. 54 ff., 70 ff. 104 Nach der bereits oben zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 10. Oktober 2017 sollte die Unterstellung einer Regimegegnerschaft „in der Regel nicht erfolgen“, die eritreische Regierung gehe vielmehr davon aus, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen würden. Ersichtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine aufgrund der bereits vorliegenden EASO-Berichte vom Mai 2015 und November 2016 getroffene Schlussfolgerung, der keine nachvollziehbaren neuen Tatsachen zugrunde liegen (vgl. hierzu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 24. April 2018). Soweit das Auswärtige Amts darüber hinaus auf „mündliche direkte Erkenntnisquellen“ über die Botschaft in Asmara verweist, ist – was nach den obigen Feststellungen gerade im Falle Eritreas aber von besonderer Bedeutung ist – eine kritische Würdigung des Aussagewertes der Auskunft nicht möglich. 105 Vgl. auch Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), MST and Others -, asyl.net/rechtsprechungsdatenbank, Leitsatz 1. 106 Letztlich erscheint es schlechterdings nicht plausibel, dass dem eritreischen Staat verschlossen bleiben sollte, dass die Menschen ganz überwiegend gerade wegen der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes und der dabei herrschenden Bedingungen außer Landes gehen. 107 Zutreffend VG Cottbus, Urteil vom 17. Mai 2018 – 6 K 513/16.A –, juris Rn. 55. 108 Ein Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus kommt nach allem dann in Betracht, wenn sich ein eritreischer Staatsbürger bewusst und für die staatlichen Stellen wahrnehmbar einer konkreten Rekrutierungsmaßnahme entzieht, wenn er etwa einer Einberufung keine Folge leistet, sich einer der Gewinnung von Rekruten dienenden Razzia entzieht oder er aus einem Ausbildungslager oder aus dem aktiven Dienst flieht. Nach Überzeugung des Gerichts ist nach den vorliegenden Unterlagen beachtlich wahrscheinlich, dass in diesen Fällen die eritreischen Behörden den Betroffenen bei einem derartigen Verhalten einen Verrat an der nationalen Sache und damit eine politische Gegnerschaft unterstellen, an die sich die sodann drohende Bestrafung maßgeblich ausrichtet. 109 Ebenso VG Cottbus, Urteil vom 26. Oktober 2018 – VG 6 K 776/16.A –, juris Rn. 34 unter Hinweis auf VG Cottbus, Urteil vom 10. November 2017 – 6 K 386/15.A –, juris Rn. 27 ff. je mwN; vgl. schon im konkreten Fall VG Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN –, juris Rn. 50 ff; Rn. 65. 110 Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich der 2018 geschlossene Friedensvertrag zwischen Äthiopien und Eritrea auf das Verhalten der Behörden Eritreas gegenüber dessen Staatsbürger günstig oder mildernd ausgewirkt hat. 111 5. Nach allem gilt auch im Fall des Klägers Folgendes: Nach seinen anschaulichen, detailreichen und glaubhaften Schilderungen auch in der mündlichen Verhandlung ist er zum Nationaldienst einberufen worden und musste neben militärischen Übungen auch zivile Arbeiten bezüglich Konfliktbewältigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verrichten. Später sei er der Division 55 zugewiesen worden und musste dort andere Soldaten ersetzten, ohne dass er in seiner früheren Tätigkeit entlastet worden sei. Er konnte auch seinen Aufenthalt in Sawa anschaulich beschreiben. Er hat auch nachvollziehbar geschildert, auf welche Weise er Eritrea verlassen hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen im oben dargestellten Sinn ausgesetzt wäre, weil er Eritrea illegal verlassen hat, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen. Er müsste damit rechnen, ohne formelles rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt würde, mit einer erheblichen, entwürdigenden und unverhältnismäßigen Bestrafung wegen illegalem Grenzübertritt und Entziehung vom Wehrdienst rechnen, die er als Fahnenflüchtiger aus politischen Gründen verbüßen müsste. Ihm ist es auch nicht zuzumuten, nach Zahlung der „Diaspora-Steuer“ nach Eritrea zurückzukehren. 112 III. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.