Urteil
17 K 1672/13
VG HAMBURG, Entscheidung vom
14mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben keinen subjektiven Anspruch darauf, daß ihnen Plattformbetreiber gegen Entgelt Einspeise‑ und Verbreitungsverträge abschließen.
• § 52b RStV verpflichtet Plattformbetreiber zur Kapazitätsvorhaltung (must‑provide), nicht zur unentgeltlichen Verbreitung (kein must‑carry).
• Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang der Rundfunkanstalten gegenüber Kabelnetzbetreibern ergibt sich nicht aus § 19 RStV oder aus verfassungsrechtlichen Grundrechten.
• Die Klage ist in dem Antrag unbegründet, der Feststellungsantrag, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes zur unentgeltlichen Verbreitung verpflichtet sind, ist hingegen begründet.
Entscheidungsgründe
Keine gesetzliche Pflicht der Kabelnetzbetreiber zur unentgeltlichen Verbreitung öffentlich‑rechtlicher Programme • Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben keinen subjektiven Anspruch darauf, daß ihnen Plattformbetreiber gegen Entgelt Einspeise‑ und Verbreitungsverträge abschließen. • § 52b RStV verpflichtet Plattformbetreiber zur Kapazitätsvorhaltung (must‑provide), nicht zur unentgeltlichen Verbreitung (kein must‑carry). • Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang der Rundfunkanstalten gegenüber Kabelnetzbetreibern ergibt sich nicht aus § 19 RStV oder aus verfassungsrechtlichen Grundrechten. • Die Klage ist in dem Antrag unbegründet, der Feststellungsantrag, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes zur unentgeltlichen Verbreitung verpflichtet sind, ist hingegen begründet. Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze und verbreiten dort auch öffentlich‑rechtliche und private Programme. Der Beklagte ist eine ARD‑Landesrundfunkanstalt, Veranstalter von ‚NDR Fernsehen‘ und Mitveranstalter von ‚Das Erste‘. Früher bestanden privatrechtliche Einspeiseverträge zwischen den Rundfunkanstalten und den Kabelnetzbetreibern; der Beklagte hat diese zum 31.12.2012 gekündigt. Die Klägerinnen boten neue Einspeiseverträge an; der Beklagte lehnte ab. Die Klägerinnen begehrten festzustellen, gegenüber dem Beklagten bestünde ein Anspruch auf Vertragsschluss über Einspeiseentgelte; hilfsweise sollten Feststellungen zur fehlenden Verpflichtung zur Verbreitung bzw. zur Unentgeltlichkeit ergehen. Der Beklagte hielt die Klage für unzulässig und die Ansprüche für unbegründet; er erhob eine Widerklage gegen Entgeltforderungen der Klägerinnen. • Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 40 VwGO); Feststellungsbegehren gegen öffentlich‑rechtliche Verpflichtungen ist zulässig. • Hauptantrag unbegründet: Aus § 19 RStV (Nutzung geeigneter Übertragungswege) und dem verfassungsrechtlichen Versorgungsauftrag folgt kein subjektives Recht der Klägerinnen auf Abschluss entgeltlicher Einspeiseverträge. § 19 RStV ist als Ermächtigung/Autonomiestärkung der Rundfunkanstalten zu verstehen; es besteht kein gesetzlicher Kontrahierungszwang. • Grundrechte (Art. 12, Art. 14, Art. 5 GG) begründen keinen Anspruch auf Vertragsschluß; Rundfunkfreiheit und Privatautonomie schützen die Entscheidung der Rundfunkanstalten über Vertragsabschlüsse. • Erster Hilfsantrag unzulässig: Die Formulierung ‚ohne Abschluss eines solchen Vertrags‘ betrifft keinen feststellungsfähigen Einzelaspekt eines öffentlich‑rechtlichen Rechtsverhältnisses. • Zweiter Hilfsantrag begründet: § 52b Abs.1 RStV verpflichtet Plattformbetreiber zur Bereitstellung/Vorhaltung technischer Kapazitäten (must‑provide), nicht zur unentgeltlichen Verbreitung (kein must‑carry). Die Norm fordert Kapazitätsreservierung, nicht die Pflicht zur kostenlosen Einspeisung. • Systematische und verfassungsrechtliche Auslegung: Hielte § 52b RStV eine unentgeltliche Verbreitungspflicht verborgen, würde dies Normklarheit und Gesetzesvorbehalt verletzen; die Frage der Entgeltlichkeit regelt der Gesetzgeber explizit in § 52d RStV. • Widerklage unzulässig mangels schutzwürdigem Rechtsschutzinteresse des Beklagten; er ist nicht in sonstigerweise auf eine präventive gerichtliche Bestätigung angewiesen. • Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das Fernsehprogramm ‚NDR Fernsehen‘ und das mitveranstaltete ‚Das Erste‘ unentgeltlich zu verbreiten. Die weitergehende Klage der Klägerinnen wird abgewiesen, weil kein öffentlich‑rechtlicher Anspruch auf Vertragsschluss über entgeltliche Einspeiseverträge besteht. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Berufung wird zugelassen.