Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2015 wirkungslos Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2015 zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Reichweite der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerinnen, Kapazitäten für die digitale Verbreitung des Fernsehprogramms des Beklagten freizuhalten (sog. Must-Carry-Verpflichtung). Der Beklagte ist die Landesrundfunkanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg, über welche auch Fernseh- und Hörfunkprogramme verbreitet werden. Über die Kabelnetze der Klägerinnen empfangen ca. 6,4 Millionen Haushalte, dies entspricht gut 40 % der Haushalte im Verbreitungsgebiet der Klägerinnen, ihre Rundfunksignale (TV und Hörfunk). Als privatrechtlich tätige Betreiberinnen einer Plattform im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) sind die Klägerinnen gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale (vgl. § 52 b RStV) und – bei Nutzung dieser Technik – die analoge (vgl. §§ 18 ff. Landesmedien-gesetz Nordrhein-Westfalen, §§ 18 ff. Landesmediengesetz Baden-Württemberg, §§ 41 ff. des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen) Verbreitung der Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten freizuhalten (sog. Must-Carry-Verpflichtung). Das Fernsehprogramm des Beklagten ist digital von allen drei Klägerinnen zu verbreiten, analog nur in Nordrhein-Westfalen und in Teilen Hessens. In der Vergangenheit bestanden entgeltliche „Einspeisungsverträge“ zwischen den Klägerinnen (bzw. ihren Vorgängern) und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, u. a. dem Beklagten. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Klägerinnen, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten analog und digital über ihre Kabelnetze zu verbreiten. Im Gegenzug verpflichteten sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhalten zudem von den Klägerinnen ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung“ ihrer Programme. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 erfolgten die Zahlungen des Beklagten an die Klägerinnen zu 1. und 2. zuletzt auf der Grundlage des am 7. April 2008 geschlossenen Kooperationsvertrages über die Verbreitung von öffentlich-recht-lichen Angeboten bzw. in Bezug auf die Klägerin zu 3. auf Grund des Vertrags über die Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Angeboten vom 25. März 2008. Die Verträge sahen jährliche Zahlungen in Höhe von (netto) 14 bzw. 6,55 Millionen Euro vor. Parteien dieser Verträge waren die Klägerinnen auf der einen Seite und die Landesrundfunkanstalten, ZDF, Deutschlandradio und ARTE (Programmveranstalter) auf der anderen Seite. Bei Abschluss der Verträge brachten die Programmveranstalter zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten für die digitale Kabelverbreitung in Zukunft einstellen zu wollen. Die Klägerinnen traten dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 7 der Präambel zum Vertrag vom 7. April 2008 Folgendes niedergelegt: "Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte. Die Programmveranstalter sehen einen verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsfähigkeit der Plattformangebote überhaupt erst begründen und deren Werthaltigkeit den Aufwand für den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden. V. geht davon aus, dass sich der starke Infrastrukturwettbewerb zwischen Satellit, Kabel und Terrestrik in Zukunft noch verschärfen wird. In diesem Infrastrukturwettbewerb treten sich die Parteien teilweise als Konkurrenten gegenüber, da sowohl der WDR als auch der HR als Plattformbetreiber Teile des terrestrischen Sendenetzes selber betreiben. V. geht davon aus, dass sich der Umstieg von analoger zu digitaler Verbreitungstechnik im Kabelnetz nachfrageorientiert entwickelt und neben dem Infrastrukturbetreiber auch jeder Programmveranstalter für das Gelingen eines erfolgreichen Digital-Umstiegs Verantwortung übernehmen muss. Ferner geht V. davon aus, dass auch zukünftig für die digitale Kabelverbreitung Einspeiseentgelte zu zahlen sind, da diese Entgelte für die Telekommunikationsdienstleistung des Signaltransportes erbracht werden und somit unabhängig von der Art der Signalaufbereitung (entweder in digitalen Transportströmen nach dem DVB-MPEG-2 Standard oder als analoge Schwingungen nach dem PAL-standard) zu entrichten sind." Der Vertrag vom 25. März 2008 enthält einen ähnlichen Passus. Der Beklagte kündigte – ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – im Juni 2012 die mit den Klägerinnen im Jahr 2008 geschlossenen Verträge sowie daran anknüpfende Zusatzvereinbarungen zum 31. Dezember 2012 (sog. Paradigmenwechsel), weil er für die Kabelverbreitung seiner Programme angesichts der veränderten technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen künftig keine Zahlungen mehr leisten wollte. Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen sowohl der Beklagte als auch die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keinem Kabelbetreiber mehr ein Einspeiseentgelt. Die Einspeiseentgelte der öffentlich-rechtlichen Sender trugen im Jahr 2012 zu weniger als zwei Prozent des Umsatzes der Klägerinnen bei. Die Programmsignale, welche der Beklagte und die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Klägerinnen unverändert zur Verfügung stellen, verbreiten diese weiterhin in ihre Netze. Gegen diese Kündigungen erhoben neben einem weiteren gleich betroffenen Kabelnetzbetreiber – die W. L. E. GmbH, deren Kabelnetz sich auf die Bundesrepublik mit Ausnahme der Länder NRW, Hessen und Baden-Württemberg erstreckt – die Klägerinnen Zahlungsklagen gegen den Beklagten und andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf dem Zivilrechtsweg, die zunächst erst- und zweitinstanzlich erfolglos waren. Die Kündigungen wurden als rechtswirksam erachtet und durchgehend ein Kontrahierungszwang verneint. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte 2015 und 2016, dass sich kein Kontrahierungszwang aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe (vgl. Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 3/14, KZR 83/13 und Urteil vom 12. April 2016, KZR 31/14). Es gebe auch keinen kartellrechtlichen Anspruch auf Fortführung der bestehenden Verträge. Der Bundesgerichtshof hob jedoch die klageabweisenden Urteile mit der Begründung auf, dass die Auffassung der Berufungsgerichte, dass die Kündigungen nicht gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen (GWB) verstießen, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Er verwies die Verfahren zur erneuten Prüfung dieser Frage zurück an die Beru-fungsgerichte und wies zudem darauf hin, dass sich ein Kontrahierungszwang aus § 19 GWB (missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung) ergeben könnte, der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite – Klägerin war jeweils die W. L. E. GmbH – jedoch unzureichend gewesen sei. Auf Grund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015 kündigten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, u. a. der Beklagte, mit Schreiben vom 26. Juni 2015, vorsorglich erneut die Einspeisungs-verträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Durch Schreiben vom 21. Juni 2016 kündigte der Beklagte erneut vorsorglich die Verträge. Die Kündigungen werden von den Klägerinnen nicht akzeptiert. Sie mahnen gegenüber dem Beklagten weiter Vertragszahlungen an. Am 12. Juli 2017 entschied der Kartellsenat des OLG Düsseldorf (Az.: VI-U (Kart) 16/13, nicht rechtskräftig) in einem der zurück-gewiesenen Fälle, dass der in 2008 geschlossene Einspeisevertrag weder 2012 noch 2015 wirksam gekündigt worden sei und verurteilte die beklagten Rundfunk-anstalten zur Zahlung der vertraglichen Einspeiseentgelte. Die Kündigungser-klärungen der Rundfunkanstalten seien kartellrechtswidrig gewesen. Sie ver-stießen gegen § 1 GWB, weil sie nicht auf Grund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten. Ende Dezember 2012 reichten die Klägerinnen zu 1. und 2. beim Landgericht Köln bzw. die Klägerin zu 3. beim Landgericht Mannheim Zahlungsklage im Urkundenprozess gegen den Beklagten und andere Rundfunkanstalten ein. Zur Begründung ihrer Klage vor den Landgerichten führten die Klägerinnen aus, dass es nicht zu einer wirksamen Kündigung der Einspeisungsverträge gekommen sei. Die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, ohnehin bestünde ein Kontrahierungszwang. Mit dem Hauptantrag beantragten sie, die Beklagten im dortigen Verfahren zur Zahlung der Einspeiseentgelte für das Jahr 2013 zu verurteilen. Mit im Mai bzw. Juni 2013 eingereichten Hilfsanträgen beantragten sie, die dortigen Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerinnen zu 1. und 2. bzw. der Klägerin zu 3. anzunehmen, für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 über die analoge und digitale Verbreitung jedes einzelnen der in der Anlage 2 und 3 des Verbreitungs- bzw. Kooperationsvertrages aufgeführten Programme mit Ausnahme der Programme Bayerisches Fernsehen, Hessischer Rundfunk Fernsehen, MDR Fernsehen, SWR Fernsehen, NDR Fernsehen, Erstes Deutsches Fernsehen ("Das Erste"/"ARD"), WDR Fernsehen, Zweites Deutsches Fernsehen ("ZDF") jeweils einen Vertrag zu den Konditionen des Standardvertrags der Klägerseite zu schließen, höchst hilfsweise zu den vom Gericht festzusetzenden angemessenen Konditionen. Die Klagen wurden mit Urteil vom 12. November 2013 (Landgericht Köln, Az. 90 O 86/12) bzw. 13. Dezember 2013 (Landgericht Mannheim, Az. 7 O 302/12) vollumfänglich abgewiesen. Die gegen das Urteil des Landgerichts Köln erhobene Berufung hatte beim OLG Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 12. Juli 2017, Az. VI-U (Kart) 20/14, n. r.). Das Gericht sah die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten als kartellrechtswidrig an. Die gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim erhobene Berufung wurde durch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29. Dezember 2016, Az. 6 U 4/14 (Kart.)) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kündigungen wirksam seien und weder kartellrechtlich noch öffentlich-rechtlich ein Kontrahierungszwang begründet werden könne. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zu 3. ist noch beim BGH anhängig (Az. KZR 6/17). Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen am 30. April 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit dieser haben sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms WDR Fernsehen über ihre Netze zu schließen, soweit dieses Programm in den Netzen Must-Carry-Status hat, und dass sie bis zum Abschluss eines solchen Vertrags nicht zur Einspeisung und Verbreitung des Programmes WDR Fernsehen verpflichtet sind. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren getrennt. Hinsichtlich des ersten Klageantrages – Feststellung der Verpflichtung zum Vertragsschluss – hat es das Verfahren unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 6 K 2805/13 fortgeführt, im Übrigen ist die Klage Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung ihrer Klage haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig. Es liege ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis vor, bei der ein Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten bestehe. § 52 b RStV begründe nicht nur vertikale Rechte und Pflichten zwischen den Klägerinnen und den jeweiligen Landesmedienanstalten, sondern auch Rechte und Pflichten zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten. Die Landesmedienanstalten seien nur die zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Reichweite der „Must-Carry-Verpflichtung“ sei maßgeblich dafür, ob die Klägerinnen verpflichtet seien, das Programm des Beklagten unabhängig von jeder Entgeltzahlung zu verbreiten. Die Feststellungsklage sei nicht gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär. Eine künftige Anordnung der Landesmedienanstalten, eine Verbreitung der Programme auch ohne Vertrag vorzunehmen, könne zwar theoretisch Gegenstand einer späteren Anfechtungsklage werden, doch würden die Landesmedienanstalten nach ihren Stellungnahmen dahingehend, dass die „Must-Carry-Pflicht“ von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig sei, einen solchen Bescheid nicht erlassen. Würden sie das Programm des Beklagten ausspeisen, wären sie zudem dem öffentlichkeitswirksamen Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens ausgesetzt. Außerdem würden sie sich dem unzumutbaren Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 49 S. 2 Nr. 9 RStV aussetzen. Der Beklagte sei auch der richtige Klagegegner, da das Feststellungsinteresse genau ihm gegenüber bestehe. Die Klage sei auch begründet. Bei verständiger Auslegung könnten die „Must-Carry-Pflichten“ nur so interpretiert werden, dass der Gesetzgeber keine voraussetzungslose Verbreitungspflicht der Kabelnetzbetreiber angeordnet habe. Lediglich die Programme des Bürgerfunks seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Gegenstand der Must-Carry-Verpflich-tung sei es, bestimmte Kapazitäten für die entsprechenden Programme bereitzu-stellen und den jeweiligen Programmveranstaltern die Einspeisung dieser Programme zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Durch diese Regelung modifiziere der Landesgesetzgeber die Zugangsansprüche zum Kabelnetz, die nach allgemeinem Telekommunikationsrecht im allgemeinen Wettbewerb vergeben würden. Es bleibe aber dabei, dass die Erbringung der Verbreitungsleistungen eine entgeltliche Leistung auf dem Einspeisemarkt darstelle. Schon aus dem Wortlaut der Norm folge keine Einspeisungspflicht, denn danach müsse für die streitgegenständlichen Programme lediglich eine bestimmte Kapazität zur Verfügung gestellt werden. Auch aus der amtlichen Überschrift („Belegung von Plattformen“) ergebe sich nicht, dass eine unbedingte Verbreitungspflicht bestehe. Der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sei eine angemessene Bedingung für die Verbreitung. Systematisch sei die Regelung des § 52 b RStV insbesondere im Zusammenhang mit § 52 d RStV – der Regelung über Entgelte und Tarife – zu sehen. Gemäß § 52 d S. 2 RStV habe die Verbreitung von Angeboten nach § 52 b Abs. 1 Nr. 1 RStV in Bezug auf Entgelte und Tarife zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Dieses Verweises bedürfte es nicht, wenn die Programme kostenlos verbreitet werden müssten. Auch eine historische Auslegung ergebe, dass nach Vorstellung des Gesetzgebers für Must-Carry-Programme Entgelte und Tarife erhoben würden. Sinn und Zweck der Regelungen sei es, die Kabelnetzbetreiber, die als „Gatekeeper“ (Torwächter) zwischen Rundfunkanbietern und Nutzern stünden, zur Aufrechterhaltung der Rundfunkvielfalt zu verpflichten, bestimmte Programme zu verbreiten, um einem möglichen Missbrauch der Torwächterfunktion vorzubeugen. Die unentgeltliche Verbreitungspflicht sei hierfür nicht erforderlich. Insbesondere solle auch dem Beklagten seine aus §§ 11, 19 RStV folgende Verbreitungspflicht nicht abgenommen werden. Der Landesgesetzgeber könne aus kompetenzrechtlichen Gründen keine unentgeltliche Einspeisungspflicht normieren. Gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG erbrächten die Klägerinnen ihre Dienstleistungen – zu denen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen über die Kabelnetze gehöre – privatwirtschaftlich. Entsprechend gehe der Rundfunkstaatsvertrag von der Entgeltlichkeit des Zugangs aus, ohne den – kompetenzwidrigen – Ehrgeiz zu entfalten, die Entgeltfrage selber zu regeln. Das Unionsrecht gehe ebenfalls davon aus, dass Telekommunikationsdienstleistungen in der Regel gegen Entgelt erbracht würden. Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung greife unverhältnismäßig in ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ihre Kapazitäten ohne Zahlung von Einspeiseentgelten sei eine unangemessene Belastung. Der Wert des Programms des Beklagten werde durch die Zahlung des urheberrechtlichen Entgelts vollständig abgegolten. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil, der den Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG kompensieren könne, bestehe nicht. Ebenso greife die Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung unverhältnismäßig in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die die Freiheit umfasse, ein Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln, ein. Wegen dieser erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen hätte der Gesetzgeber auf Grund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatzes der Normenklarheit eine eindeutige Verpflichtung zur entgeltlosen Verbreitung der Must-Carry-Programme normieren müssen. Ansonsten könne keine unbedingte Verbreitungspflicht angenommen werden. Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm X. Fernsehen über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, hilfsweise, dass sie nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das vom Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm X. Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Klage sei unzulässig. Es sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Die Überwachung und Durchsetzung der „Must-Carry-Bestimmungen“ falle in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Eine zulässige Feststellungsklage in einem Drittrechtsverhältnis liege auch nicht vor. Für ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis reiche es nicht aus, dass eigene Rechte der Klägerinnen von dem festzustellenden Rechtsverhältnis abhingen. Die Klägerinnen hätten auch kein Feststellungsinteresse. Auch hier sei ein subjektiver Bezug zum Beklagten notwendig, das Feststellungsinteresse müsse gerade ihm gegenüber bestehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antrag sei außerdem wegen der Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen subsidiär. Wenn die Klägerinnen ihre „Must-Carry-Pflichten“ verletzten, müssten die Landesmedienanstalten diese durchsetzen. Gegen diese Verfügung müssten die Klägerinnen dann im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Der Beklagte sei daher auch der falsche Klagegegner. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerinnen seien aufgrund der „Must-Carry-Vorschriften“ unmittelbar und unbedingt zur analogen und digitalen Weiterverbreitung seines Programmes in ihren Netzen verpflichtet. Dies entspreche dem verfassungsrechtlich verankerten Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern. Dies könne nur mit einer Pflicht zur tatsächlichen Übertragung und eben nicht mit einer bloßen Pflicht zur Bereithaltung der Kapazitäten – wie die Klägerinnen meinten – erreicht werden („must carry“, nicht nur „must provide“). Die landesrechtlichen Regelungen, die die analoge Weiterverbreitung der Programme des Beklagten regelten (u.a. § 18 Abs. 1 LMG NRW), sähen die Pflicht vor, die Programme einzuspeisen und den Haushalten zuzuführen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 52 b Abs. 1 RStV. Auch die Ermächtigungsgrundlage für die Landesmedienanstalten im Falle der Verletzung der Pflicht, § 52 b Abs. 4 S. 4 RStV, gehe von einer Verbreitungspflicht aus. Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 52 b RStV sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die „Must-Carry-Regelungen“ richteten sich an die Plattformanbieter wie die Klägerinnen als Kabelnetzbetreiber, da diese aufgrund ihrer Einflussnahme auf die Programmzusammenstellung und ‑verbreitung eigenen Einfluss auf die Rundfunkvielfalt nähmen. Diese Weiterverbreitungspflicht sei unbedingt, nicht an den Abschluss eines Verbreitungsvertrages und erst recht nicht an die Zahlung einer Einspeisevergütung geknüpft. Eine Entgeltpflichtigkeit als Verbreitungsvoraussetzung ergebe sich aus § 52 b RStV nicht. Auch aus der Regelung des § 52 d RStV, der die Modalitäten einer zu vereinbarenden Entgeltzahlung regle, lasse sich ein Entgeltzahlungsanspruch der Klägerinnen nicht ableiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Programmvielfalt könne nicht davon abhängen, dass ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Programmveranstalter und Netzbetreiber zustande komme. Die Entgeltfrage bleibe offen, es seien die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle denkbar. Daher sei die Entgeltlichkeit von der Unbedingtheit der „Must-Carry-Verpflichtung“ zu trennen. Es gebe viele Fallkonstellationen, in denen ein (freiwilliger) Abschluss eines entgeltlichen Vertrages sinnvoll sein könnte, eine Verpflichtung hierzu bestehe aber nicht. Ein bestimmtes Entgeltmodell sei gesetzlich nicht fixiert. Die Netzbetreiber seien zu Nachfragern attraktiver Inhalte geworden, die sie im eigenen ökonomischen Interesse zur Vermarktung bei angeschlossenen Haushalten verbreiten würden (Vermarktungsmodell). Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht berührt, da die Klägerinnen das Eigentum an ihren Netzen von vornherein nur mit den „Must-Carry-Vorga-ben“ belastet erworben hätten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedenfalls nicht unverhältnismäßig, da die Klägerinnen das Programm des Beklagten schon aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiten würden. Sie würden sogar aus eigenem wirtschaftlichem Antrieb die digitalen Programm-signale des Beklagten analogisieren. In Erfüllung der Pflichten könne ein unter-nehmerischer Gewinn erzielt werden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerinnen könnten sich erfolgreich bei den Endkunden refinanzieren. Wesentlichkeitslehre und Normenklarheit stünden nicht im Konflikt mit den unbedingten „Must-Carry-Pflichten“. Die Festlegung eines bestimmten Entgeltmodells sei nicht wesentlich, da es eine Vielzahl von Geschäftsmodellen am Markt gebe. Ein einseitiger Vergütungsvorbehalt zu Lasten der Rundfunkveranstalter hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bezüglich des Hauptantrages habe die Kammer bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Die Klägerinnen hätten zwar ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Gestalt eines wirtschaftlichen Interesses gerade gegenüber dem Beklagten als potentiellem Vertragspartner. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die Klage wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig sei. Als unmittelbareres und wirksameres Verfahren komme hier die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage in Betracht. Da die Klägerinnen der Ansicht seien, dass sie nicht zur Verbreitung des Programmes des Beklagten verpflichtet seien, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden sei, liege es nahe, dass die Klägerinnen die Verbreitung des Programmes des Beklagten zunächst einstellen müssten, um die Reichweite ihrer Verpflichtung gegenüber dem Normanwender, der Landesmedienanstalt, zu klären. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe dementsprechend auch ein Verfahren vor, das bei Nichterfüllung der „Must-Carry-Pflicht“ greife. Komme die zuständige Landesmedienanstalt zu dem Schluss, dass der Plattformbetreiber die Voraussetzungen des § 52 b Abs. 1 RStV nicht erfülle, könne sie gemäß § 52 b Abs. 4 S. 4 RStV eine eigene Belegungsentscheidung treffen. Zuvor habe die Medienanstalt dem Plattformanbieter eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu setzen. Die Belegungsentscheidung ergehe in Form eines Verwaltungsakts, gegen den der Plattformbetreiber Anfechtungsklage erheben könne. Die Klägerinnen beriefen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Anfechtungsklage hier deshalb nicht in Betracht komme, weil die Landesanstalt für Medien NRW in einem Auskunftsschreiben vom 21. Februar 2012 (Anlage K 4) an sie erklärt habe, dass der „Must-Carry-Status“ den Rundfunkveranstalter nicht davon entbinde, mit dem Kabelanlagenbetreiber vertragliche Verpflichtungen zu angemessenen Konditionen einzugehen. Eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, im Fall der Ausspeisung des Programmes des Beklagten durch die Klägerinnen eine eigene anfechtbare Belegungsentscheidung gemäß § 52 b Abs. 4 S. 4 RStV zu unterlassen, ergebe sich hieraus jedoch nicht. Soweit die Klägerinnen darüber hinaus geltend machten, dass der Weg über die Anfechtungsklage ihnen nicht zumutbar sei, da, wenn sie die Plattform nicht entsprechend § 52 Abs. 1 Nr. 1 a RStV belegten, dies gemäß § 49 S. 2 Nr. 9 RStV als Ordnungswidrigkeit geahndet würde, spreche das genannte Schreiben der Landesanstalt für Medien allerdings dafür, dass die Klägerinnen jedenfalls kein Verschuldensvorwurf treffen dürfte, wenn sie die Programme des Beklagten tatsächlich nicht mehr verbreiten würden. Die Klage sei mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, das Programm X. Fernsehen des Beklagten über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen sei. Aus den Vorschriften über die „Must-Carry-Pflichten“ selbst, § 18 LMG NRW, § 21 LMG NRW i.V.m. § 52 b RStV, ergebe sich eine unbedingte Pflicht der Klägerinnen, das Programm des Beklagten zu verbreiten. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Vertrages über ein Einspeiseentgelt sei den Vorschriften nicht zu entnehmen. Die Regelungen beruhten auf Art. 31 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit eröffne, Kabelnetzbetreibern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Programmvielfalt zumutbare Übertragungspflichten aufzuerlegen. Art. 31 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie gestatte den Mitgliedstaaten, im Falle der Auferlegung von Verpflichtungen in diesem Sinne ein angemessenes Entgelt festzulegen, das den Kriterien der Diskriminierungsfreiheit, der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu genügen habe. Von dieser Möglichkeit habe keiner der Landesgesetzgeber in der Bundesrepublik Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerinnen geltend machten, dass sie aufgrund der „Must-Carry-Pflicht“ nur zur bloßen Bereithaltung von Kapazität („must provide“) und nicht zur tatsächlichen Einspeisung und Verbreitung der Programme verpflichtet seien, könnten sie damit schon aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht gehört werden. Auch aus § 52 d RStV, der Regelungen zu Entgelten und Tarifen enthalte, ergebe sich keine Verpflichtung des Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Zahlung von Einspeiseentgelten zu schließen. Verpflichtete Normadressaten dieser Vorschrift seien ausschließlich die Kabelnetzbetreiber selbst. Dafür, dass die Rundfunkanstalten gesetzlich verpflichtet sein sollten, einen entgeltlichen Verbreitungsvertrag abzuschließen, ergäben sich aus der Vorschrift keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus stelle Art. 31 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie Kriterien für ein angemessenes Entgelt auf. Angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber nähere Vorgaben für ein solches Entgelt – und damit auch für den Verbreitungsvertrag – aufstelle, wenn er eine Entgeltlichkeit von Einspeiseleistungen der Kabelnetzbetreiber anordnen wollte. Dass der Gesetzgeber demnach nicht angeordnet habe, dass die Erfüllung der „Must-Carry-Pflichten“ zwingend vom Abschluss eines Vertrages über die Zahlung von Einspeiseentgelten abhängig sei, begegne auch keinen sonstigen rechtlichen Bedenken, insbesondere liege hierin kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen, namentlich in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG vor. Die Pflicht des § 52 b Abs. 1 Nr. 1 RStV stelle eine Eigentumsinhaltsbestimmung dar. Der Gesetzgeber sei in Ausübung seines aus der Rundfunkfreiheit abzuleitenden rundfunkspezifischen Regelungsauftrages allgemein berechtigt, zum Zwecke der Qualitäts- und Vielfaltssicherung die Eigentumsrechte der am Rundfunk beteiligten Personen und Unternehmen näher auszugestalten. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber allerdings im Falle eigentumsbeschränkender Regelungen kompensatorische Maßnahmen vorsehen, wenn anderenfalls bei den betroffenen Eigentümern generell oder im Einzelfall unzumutbare oder gleichheitswidrige Belastungen bzw. Wertminderungen eintreten würden. Es sei eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung erforderlich. Dafür, dass die Pflicht zur Einspeisung des Programmes X. Fernsehen ohne vertragliche Vereinbarung eines Einspeiseentgelts eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Klägerinnen darstelle, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte und seien von den Klägerinnen nicht vorgetragen worden. Für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Klägerinnen sei ebenfalls nichts ersichtlich. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage unzulässig. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO sei nicht statthaft, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliege. Der Antrag betreffe eine abstrakte Rechtsfrage; es gehe um die Auslegung der Rechtsnormen über die „Must-Carry-Pflichten“. Dies sei kein zulässiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage. Im Übrigen sei der Antrag aus den oben genannten Gründen unbegründet. Gegen das Urteil haben die Klägerinnen am 12. Juni 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie – ihr bisheriges Vorbringen erneut wiederholend und vertiefend – im Wesentlichen vor: Der Hauptantrag sei zulässig, er beziehe sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, auch sei die Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber einer möglichen Anfechtungsklage gegen eine hypothetische Anordnung der Landesmedienanstalten. Eine solche Anordnung sei nämlich nicht zu erwarten. Der Hauptantrag sei auch begründet. Den Normen des RStV sowie den §§ 18 ff. LMG NRW, §§ 42 ff. HPRG sowie §§ 18 ff. LMG BW könne keine Verpflichtung der Klägerinnen entnommen werden, das streitgegenständliche Programm über ihre Netz zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden sei. Eine solche Auslegung folge insbesondere nicht aus der Universaldienstrichtlinie. Eine entsprechende Verpflichtung würde zudem gegen ihre Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG verstoßen. Auch der Hilfsantrag sei aus denselben Gründen zulässig und begründet. Wegen der im Juli 2017 erfolgten Einstellung der analogen Signalübertragung durch die Klägerinnen haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Analogverbreitung des Programms „X. Fernsehen“ übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2015, Az. 6 K 3364/14, aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflich-tet sind, das Programm „X. Fernsehen“ über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist; hilfsweise festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das vom Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm X. Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Hauptantrag sei unzulässig. Es bestehe bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, der Antrag betreffe lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, zumindest sei der Beklagte an keinem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis beteiligt. Zudem fehle dem Hauptantrag das Feststellungsinteresse. Auch sei er wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, die Klägerinnen könnten gegen entsprechende Verwaltungsakte der Landesmedienanstalten Anfechtungsklage erheben. Die Feststellungsklage solle es gerade nicht ermöglichen, schon vorbeugend vor Erlass eines Verwaltungsakts den Klageweg zu beschreiten. Der Hauptantrag sei zudem unbegründet. Die Must-Carry-Vorschriften verpflichteten die Klägerinnen nach ihrem Wortlaut, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte unmittelbar und unbedingt zur Weiterverbreitung der öffentlich-rechtlichen Must-Carry-Programme. Dies sei verfassungsrechtlich geboten und unionsrechtlich unbedenklich. Auch erhebe er ausdrücklich die dolo agit-Einrede. Die Klägerinnen könnten nicht die Zahlung eines Einspeiseentgelts verlangen, das sie umgehend zurückgewähren müssten, weil die Forderung gegen die rundfunkrechtlichen Mißbrauchverbote verstoße. Der Hilfsantrag sei aus denselben Gründen unzulässig und unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerinnen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die erhobene Feststellungsklage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) bereits unzulässig. I. Die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm „X. Fernsehen“ über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig. Zwischen den Parteien steht bereits kein der Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis im Streit. Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Abzugrenzen von Rechtsverhältnissen sind u. a. nicht feststellungsfähige (bloße) Rechtsfragen. Zu diesen gehören auch abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinn eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses und somit insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses sind daher nicht feststellungsfähig. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 -, juris, Rn. 12, vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris, Rn. 24, vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 -, juris, Rn. 21, und vom 12. Juni 1992 - 7 C 5.92 -, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N.; Glaser, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, 2013, § 43, Rn. 28; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43, Rn. 12 ff., m. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 43, Rn. 14, m. w. N. Zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten besteht bereits kein in diesem Sinne feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16 -, juris, Rn. 37 f.; VG München, Urteil vom 7. Mai 2015 - M 17 K 13.1925 -, juris, Rn. 84; VG Hamburg, Urteil vom 29. April 2015 - 17 K 1672/13 -, juris, Rn. 66; für die gleichlautende zivilrechtliche Feststellungsklage auch Landgerichte Bremen, Urteil vom 11. Juli 2013 - 12 O 244/12 -, juris, Rn. 88, und Köln, Urteil vom 14. März 2013 - 31 O (Kart) 466/12 - juris, Rn. 125. Das Feststellungsbegehren ist auf die Klärung der Frage gerichtet, ob die Klägerinnen verpflichtet sind, das Programm X. Fernsehen über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, anders ausgedrückt, ob sie im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen – die Wirksamkeit der Kündigungen ist unverändert zwischen den Beteiligten streitig – die Verbreitung beenden dürften. Es geht somit um die Pflichten der Klägerinnen und – anders als bei dem Feststellungsantrag im abgetrennten Verfahren – nicht um die Pflichten des Beklagten. Insoweit fehlt bereits an einem konkreten Sachverhalt. Das Programm des Beklagten wird weiterhin verbreitet. Weder behaupten die Klägerinnen, im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen die Einspeisung des Hauptprogrammes des Beklagten einstellen zu wollen, noch bestehen belastbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Auch in der Vergangenheit hat es seitens der Klägerinnen (teilweise) Ausspeisungen in Form von Zeitpartagierungen nur bei der analogen Übertragung und nur bezüglich der weniger attraktiven Must-Carry-Programme (3Sat, Phoenix, ARTE und KIKA) gegeben. Zudem behauptet der Beklagte nicht, von den Klägerinnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen unabhängig von einem Vertragsschluss verlangen zu können. Der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt eines gegen die Klägerinnen gerichteten eigenen Anspruchs auf Einspeisung seiner Programmsignale und Bereithaltung entsprechender Übertragungskapazitäten berühmt, also nicht geltend gemacht, dass zwischen ihm und den Klägerinnen ein entsprechendes Rechtsverhältnis bestehe, aus dem sich dieser Anspruch ergebe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich betont, dass man keine eigenen Ansprüche gegen die Klägerinnen habe oder geltend zu machen beabsichtige. Der Beklagte hat lediglich den Standpunkt vertreten, dass die Klägerinnen aufgrund der "Must-Carry"-Regelungen des § 52 b RStV objektiv-rechtlich und unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet seien, für die Weiterleitung der Must-Carry-Programme entsprechende Übertragungskapazitäten bereitzuhalten und diese Signale auch tatsächlich weiterzuleiten. Er hat aber gerade nicht geltend gemacht, dass ihm gegen die Klägerinnen ein entsprechend durchsetzbarer Anspruch, also ein subjektives Recht, zustehe, insoweit gibt es kein zu klärendes streitiges Rechtsverhältnis. Folgerichtig haben der Beklagte und andere Rundfunkanstalten nach der Zeitpartagierung der Gemeinschaftsprogramme KIKA, Phoenix, ARTE und 3Sat im analogen Fernsehen durch die Klägerinnen auch nicht diese verklagt, sondern die Landesmedienanstalten auf Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Dem entspricht auch die Vorschrift des § 8 der Satzung über die Zugangsfreiheit zu Digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gem. § 53 RStV – Plattformsatzung –, wonach Beschwerden der Rundfunkanbieter bei der zuständigen Landesmedienanstalt einzulegen sind. Bei dieser Sachlage liefe die begehrte Feststellung daher auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt hinaus. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, ohne streitiges konkretes Rechtsverhältnis gleichsam rechtsgutachterlich dazu Stellung zu nehmen, was die Klägerinnen möglicherweise – nämlich im Falle der Wirksamkeit der Kündigungen – tun bzw. unterlassen dürften. II. Aus den dargelegten Gründen ist auch der Hilfsantrag unzulässig. Es fehlt auch hier bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Mit dem Hilfsantrag soll die Frage geklärt werden, ob die Klägerinnen kraft Gesetzes verpflichtet sind, das vom Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm „X. Fernsehen“ unentgeltlich zu verbreiten. Er unterscheidet sich inhaltlich letztlich vom Hauptantrag nur dadurch, dass, was rechtlich nicht relevant ist, die Formulierung „ohne Vertrag“ durch „unentgeltlich“ ersetzt wurde. Das aber ist (erst recht) eine abstrakte Rechtsfrage und einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich. Ein Bezug zum Beklagten ist nicht erkennbar, es wird bereits nicht ausgeführt, wer ein etwaiges Entgelt zu leisten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Es entspricht – unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung – billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Klägerinnen auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen, da sie auch insoweit aus den dargelegten Gründen voraussichtlich unterlegen gewesen wären. Für die analoge Verbreitung gilt insoweit nichts anderes als für die digitale Verbreitung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage beurteilt sich nach anerkannten Grundsätzen und wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf.