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Beschluss

2 E 10685/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1103.2E10685.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Juli 2014 wird auf die Beschwerde des Beklagten festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg für den Klageantrag zu 1) (1. Hauptantrag) unzulässig ist. Der Rechtsstreit wird insoweit an das zuständige Landgericht Mainz verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerinnen und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze. Sie begehren mit dem 1. Hauptantrag ihrer am 30. April 2013 bei dem Verwaltungsgericht Mainz erhobenen Klage festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) über ihre Netze zu schließen, soweit das Programm in diesen Netzen Must-Carry-Status hat. Mit ihrem zunächst hilfsweise und nunmehr als 2. Hauptantrag gestellten Antrag begehren die Klägerinnen ferner festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm „ZDF“ in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist. Einen solchen privatrechtlichen Vertrag mit den Klägerinnen hatte der Beklagte, wie die übrigen Landesrundfunkanstalten auch, zum 31. Dezember 2012 gekündigt. 2 Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 14. Juli 2014 auf die ausdrückliche Rüge des Beklagten gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs vorab entschieden und festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Hiergegen richtet sich die am 28. Juli 2014 eingelegte Beschwerde des Beklagten. II. 3 Die Beschwerde ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –) und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs (§ 17a Abs. 3 GVG) ist rechtswidrig und auf die Beschwerde des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil die Kammer für den gesamten Rechtsstreit den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt hat. Für den Klageantrag zu 1) (1. Hauptantrag) ist der Verwaltungsrechtsweg jedoch nicht eröffnet und der Rechtsstreit insoweit an das zuständige Landgericht Mainz zu verweisen (1.). Für den Klageantrag zu 2), der ursprünglich hilfsweise gestellt wurde und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 (Bl. 306 GA) schließlich unbedingt als 2. Hauptantrag gestellt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg demgegenüber eröffnet und die Beschwerde daher in diesem Umfang zurückzuweisen (2.). Der Klageantrag zu 2) ist daher von dem Verwaltungsgericht Mainz unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (3.). 4 1. Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG mit dem Klageantrag zu 1) (1. Hauptantrag) an das zuständige Landgericht Mainz zu verweisen, weil der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Es handelt sich insoweit vorliegend gemäß § 13 GVG um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. 5 Der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit nicht eröffnet, da es sich nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht hingegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger. Ob für dessen Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. 6 Danach liegt hier ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis vor. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms „ZDF“ über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit das Programm in diesen Netzen Must-Carry-Status hat. Die Beantwortung der Vorfrage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen dieses Programm Must-Carry-Status hat, beurteilt sich zwar letztlich nach §§ 11 ff., 19, 52 ff. Rundfunkstaatsvertrag – RStV – und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – und damit nach Normen des öffentlichen Rechts. Ein Kontrahierungszwang, der entweder zur Fortgeltung der bisherigen, von der Beklagten gekündigten Verträge führen könnte oder der einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags vermittelt, ergibt sich aber aus diesen Normen nicht (VG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 6 K 2805/13 –, S. 3 f. d. Umdrucks; vgl. auch OLG München, Urteil vom 28. November 2013 – U 2094/13 Kart –, S. 7 d. Umdrucks; LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 31 O [Kart] 466/12 –, MMR 2013, 542 ff.; insoweit zutreffend auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 13 E 827/14 –, S. 4 f. des Umdrucks). Diese Frage beantwortet sich vielmehr in erster Linie nach § 138, § 242, § 315, § 826 BGB und damit nach zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. OLG München, Urteil vom 28. November 2013 – U 2094/13 Kart –, S. 8 ff. d. Umdrucks; LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 31 O [Kart] 466/12 –, MMR 2013, 542 [543 f.]; Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1 [24 ff.]; Fink/Keber, MMR-Beilage 2/2013, 1 [42]). 7 Die mittelbare Wirkung der §§ 11 ff., 19, 52 ff. RStV und von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt auch nicht dazu, dass das Verhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten von einem privatrechtlichen in ein öffentlich-rechtliches umgeformt würde (a.A. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 7 C 14.1372 –, Rn. 11 f.; HambOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 So 62/14 –, S. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 13 E 827/14 –, S. 4 f. des Umdrucks; VG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 17 K 1672/13 –, S. 3 f. d. Umdrucks; VG München, Beschluss vom 2. Juni 2014 – M 17 K 13.1925 –, S. 22 ff. d. Umdrucks). Die Rundfunkanstalten sind gerade nicht dem staatlichen Bereich zugeordnet. §§ 11 ff., 19, 52 ff. RStV tragen dem Rechnung, indem das Verhältnis der Rundfunkanstalten zu ihren Partnern in Bezug auf die Nutzung von Übertragungswegen jeweils vertraglich geregelt werden muss und etwaige Streitigkeiten daher auf dem Zivilrechtsweg auszutragen sind (vgl. Binder, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn. 58). Etwaige Entgeltansprüche von Kabelnetzbetreibern gegenüber Rundfunkanstalten bewegen sich daher auf dieser „horizontalen Ebene“ und werden nicht etwa durch staatliche Entgeltfestsetzungen vorgenommen (Hain/Steffen/Wierny, MMR 2013, 769 [772]). Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine Umdeutung des zivilrechtlichen Charakters der Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkveranstaltern und den Kabelnetzbetreibern in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis unterlaufen werden. Auch das „Ob“ des Vertragsschlusses bleibt daher in diesem Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten eine zivilrechtliche Frage. 8 2. Für den Klageantrag zu 2) (2. Hauptantrag), mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm „ZDF“ in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg demgegenüber eröffnet und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts daher in diesem Umfang zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. 9 Die Sicherstellung der Übertragungswege und das „Ob“ ihrer Nutzung sind ein Essential der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [156]; Dörr, in: Festschrift für P. Kirchhof, 2013, § 69 Rn. 8). Die in dieser Konsequenz durch den Rundfunkstaatsvertrag auferlegten Must-Carry-Pflichten zur Einspeisung und Durchleitung von Angeboten mit Must-Carry-Status (§ 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV) stehen deshalb nicht zur Disposition der Kabelnetzbetreiber und sind als in einem „Vertikalverhältnis“ auferlegte Pflichten aus den o.g. „horizontalen“ Beziehungen der Entgeltfestsetzung herausgelöst; es handelt sich insoweit in der Sache um den Kabelnetzbetreibern auferlegte hoheitliche Übertragungspflichten (Hain/Steffen/Wierny, MMR 2013, 769 [773]; a.A. wohl Fink/Keber, MMR-Beilage 2/2013, 1 [42]; dies., MMR 2014, 24 [25]). Gegen die Entscheidung einer Rundfunkanstalt, einen bestimmten Übertragungsweg zu nutzen oder nicht (mehr) zu nutzen, ist deshalb der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet (vgl. Binder, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn. 57). Dies gilt auch für das hier erhobene Feststellungsbegehren der Klägerinnen, wonach diese Verpflichtung nur unter Bedingungen zu erfüllen sei. Die Klägerinnen begehren nämlich insoweit in der Sache die Bestimmung der Reichweite der öffentlich-rechtlichen Must-Carry-Bestimmungen (vgl. Schütz/Schreiber, MMR 2013, 544 [546]; vgl. entspr. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21. November 2013 – 2 U 46/13 –, S. 2 d. Umdrucks). 10 Ob für dieses (negative) Feststellungsbegehren ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, ist aus Sicht des Senats zwar höchst zweifelhaft (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 31 O [Kart] 466/12 –, MMR 2013, 542 [544]), vom Beschwerdegericht aber nicht zu entscheiden, da diese Frage den Rechtsweg nicht betrifft (vgl. zu dieser Differenzierung auch OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 F 10521/14.OVG –, S. 4 d. Umdrucks). 11 3. Da für den Klageantrag zu 1) und den Klageantrag zu 2) unterschiedliche Rechtswege zulässig sind, sind die Verfahren zu trennen und der Klageantrag zu 2) von dem Verwaltungsgericht Mainz unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 6 K 2805/13 –, S. 2 d. Umdrucks; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. November 2013 – 2 U 46/13 –, S. 2 d. Umdrucks). 12 4. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr anfällt (Kostenverzeichnis Nr. 5501, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz). 13 Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, da die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu der vorliegenden Rechtsfrage uneinheitlich sind (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG).