Urteil
17 K 1758/14
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, 38 Jahre alt und ghanaische Staatsangehörige, wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung ihrer Abschiebung nach Ghana, hilfsweise begehrt sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen. 2 Die Klägerin verfügt über einen bis zum 13. Februar 2016 befristeten spanischen Aufenthaltstitel („Permiso de Residencia“ vom 15. Februar 2011, Bl. 22 d. A.) und ist seit dem 26. Oktober 2012 mit dem ghanaischen Staatsangehörigen ..., dem eine deutsche Niederlassungserlaubnis erteilt worden war, verheiratet. 3 Am 28. Oktober 2012 reiste die Klägerin nach Deutschland ein. Auf ihren Antrag hin erteilte die Beklagte ihr am 11. März 2013 eine bis zum 17. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AufenthG. 4 Der Ehemann der Klägerin wurde zum 1. April 2013 von Amts wegen aus der gemeinsam genutzten Wohnung in der ... abgemeldet. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 11. September 2013 mit, dass sie beabsichtige, ihre Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken. Die Klägerin führte in der Folgezeit in einem Schreiben ohne Datum aus, dass ihr Ehemann am 3. April 2013 nach Ghana geflogen sei. Bis Ende Juli hätten sie immer Kontakt gehabt. Seit August gehe er aber nicht mehr an das Telefon, wenn sie ihn anzurufen versuche. Deshalb werde sie am 1. November 2013 nach Ghana fliegen. 5 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 6. Dezember 2013, verkürzte die Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung dieses Bescheides und drohte sie ihr die Abschiebung ins Heimatland (Ghana) an, wenn sie nicht bis zum 15. März 2014 ausgereist sein sollte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Aufenthaltszweck der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis sei entfallen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft angesichts des Aufenthalts des Ehemanns in Ghana von mehr als einem halben Jahr aufgehoben sei. Die zeitliche Beschränkung werde auch deshalb für erforderlich gehalten, um eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. 6 Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht entstanden, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich sei. Eine Aufenthaltserlaubnis „zur Arbeit“ werde nicht erteilt. Die Klägerin habe das am 31. Oktober 2013 ausgehändigte Formular „Betrieb und Beschäftigung“ nicht ausgefüllt. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle zudem keinen Tatbestand der Beschäftigungsverordnung. 7 Eine Zustimmung der Arbeitsagentur werde nicht erfolgen. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil ihre Ausreise nicht unmöglich sei. Insbesondere begründe das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Gesichtspunkt einer Verwurzelung. 8 Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2013 mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ihr Ehemann jederzeit die Möglichkeit habe, nach Deutschland zurückzukehren. Aufgrund der gelungenen Integration sei es ihr nicht zumutbar, nach Ghana zurückzukehren. Sie sei nicht von Sozialhilfe abhängig, habe ein festes Einkommen und verfüge über eine Wohnung sowie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und drohte sie ihr erneut die Abschiebung nach Ghana an, wenn sie nicht bis zum 31. Mai 2014 ausgereist sein sollte. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte die Ausführungen aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2013. 10 Am 4. April hat die Klägerin Klage erhoben. 11 Zur Begründung trägt sie vor, eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG sei gegeben. Ihr Ehemann könne jederzeit nach Deutschland zurückkehren, zudem sei sie in die hiesige Gesellschaftsordnung integriert. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 aufzuheben, 14 2. die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 aufzuheben, 15 a. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 dazu zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verlängern, 16 b. äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 dazu zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend macht sie geltend, die Abschiebungsandrohungen entsprächen den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Im Übrigen ergebe sich die Ausreisepflicht der Klägerin daraus, dass auch die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 17. August 2014 abgelaufen sei, ohne dass zuvor eine Verlängerung beantragt worden wäre. 20 Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. 21 Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO). II. 22 Die Klage hat nur mit dem Hauptantrag zu 1. (hierzu unter 1.), nicht aber mit dem Hauptantrag zu 2. (hierzu unter 2.) und den Hilfsanträgen (hierzu unter 3.) Erfolg. 23 1. Mit dem Hauptantrag zu 1. ist die zulässige Klage begründet. 24 Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 a) Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. 26 aa) Die Abschiebung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen, grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise. In der Androhung soll nach § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf, oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. 27 Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. 28 bb) § 59 AufenthG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung im Falle eines ausreisepflichtigen Ausländers, der in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen und sich dort aufhalten darf, abgesehen von den Fällen, in denen die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, erst dann zulässig ist, wenn dieser erfolglos aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben (VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2014, 17 E 1476/14, rechtskräftig, n. v.; VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014, 19 L 395/13, juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013, 8 L 1881/13, juris, Rn. 9 ff.). 29 (1) Die Rückführungsrichtlinie, die nach ihrem Art. 1 gemeinsame Normen und Verfahren enthält, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte anzuwenden sind, findet nach ihrem Art. 2 Abs. 1 auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung. Illegaler Aufenthalt ist nach Art. 3 Nr. 2 der Rückführungsrichtlinie die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats. 30 (2) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. 31 (a) Unter einer Rückkehrentscheidung ist nach Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Darunter fällt auch die Abschiebungsandrohung nach deutschem Recht, obwohl damit nicht im eigentlichen Sinne ein illegaler Aufenthalt „festgestellt“ und eine „Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt“ wird, sondern das Bestehen der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung Erlassvoraussetzung ist (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, März 2014, § 59 AufenthG, Rn. 270; Hailbronner, AuslR, 76. EL März 2012, § 59 AufenthG, Rn. 2a; s. auch BT-Drs. 17/5470, S. 24). 32 (b) Nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. 33 (3) Aus dieser abgestuften Regelung in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie folgt, dass eine Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung, abgesehen von den Fällen, in denen die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, erst dann zu treffen ist, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige der ihm auferlegten Verpflichtung – bzw. nach der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes der Aufforderung – , sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben, nicht nachgekommen ist. Dies steht im Einklang mit dem der Rückführungsrichtlinie nach ihrem 10. Erwägungsgrund insgesamt zu Grunde liegenden Grundsatz, dass die freiwillige Ausreise der Abschiebung soweit irgend möglich vorzugehen hat bzw. vorzuziehen ist (s. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, März 2014, § 59 AufenthG, Rn. 295). 34 b) Diesen Anforderungen werden die Abschiebungsandrohungen nicht gerecht. 35 Der Aufenthalt der Klägerin war und ist illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie, weil die Beklagte die Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 auf den Tag der Zustellung des Bescheides verkürzt hat. Die Klägerin darf nach Spanien einreisen und sich dort aufhalten, weil sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, der ihr am 15. Februar 2011 mit Gültigkeit bis zum 13. Februar 2016 erteilt worden ist („Permiso de Residencia“, Bl. 22 d. A.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die sofortige Ausreise der Klägerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten gewesen wäre. Die Beklagte hat die Klägerin gleichwohl nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, sondern ihr unmittelbar die Abschiebung nach Ghana angedroht. 36 2. Mit dem Hauptantrag zu 2. ist die zulässige Klage hingegen unbegründet. 37 Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 38 a) Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. 39 § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. 40 b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lagen vor. 41 Wesentliche Voraussetzung für die der Klägerin zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis ist das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG). Eine solche bestand und besteht zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ... auch nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht mehr. In einem Schreiben ohne Datum hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass Herr ... am 3. April 2013 nach Ghana gereist sei. Während zunächst noch bis Ende Juli 2013 Kontakt bestanden habe, sei Herr ... ab August 2013 nicht mehr an das Telefon gegangen, wenn sie ihn anzurufen versucht habe. Deshalb werde sie am 1. November 2013 nach Ghana fliegen. Herr ... ist nach Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich nicht nach Deutschland zurückgekehrt, um die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. 42 c) Das ihr eröffnete Ermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. 43 Mit der Erwägung, die Verkürzung der Geltungsdauer auch deswegen vorzunehmen, um eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern, hat die Beklagte weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Nicht zu prüfen ist im Rahmen der Ermessenserwägungen, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen besteht (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, juris, Rn. 14). 44 3. Mit den Hilfsanträgen ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. 45 a) Die im Bescheid vom 3. Dezember 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 unterbliebene Verlängerung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis ist recht-mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 46 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 47 aa) Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn ... hat nicht drei Jahre im Bundesgebiet bestanden, sondern nur etwa fünf Monate. Die Klägerin ist erst am 28. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ihr Ehemann bereits am 3. April 2013 nach Ghana ausgereist. 48 bb) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Danach ist von dieser Voraussetzung abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. 49 (1) Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, die zweite Alternative zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt hier von vornherein nicht in Betracht, liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dies ist bei der Klägerin nicht zu erkennen. 50 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind hiervon nur solche Beeinträchtigungen erfasst, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, juris, Rn. 24 ff.). Nach dieser Maßgabe sind die Angaben der Klägerin zur Integration in die hiesige Gesellschaftsordnung (aufgrund des Nichtbezugs von Sozialhilfe, ihres festen Einkommens, ihrer Wohnung sowie von Grundkenntnissen der deutschen Sprache) von vornherein nicht zur Begründung einer besonderen Härte nach dieser Vorschrift geeignet, weil sie nicht ehebezogen sind. Aus der Möglichkeit, dass der Ehemann nach Deutschland zurückkehren könnte, ergibt sich eine besondere Härte ebenfalls nicht. 51 (2) Auch im Übrigen ist eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die von vergleichbarem Gewicht wie die in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich angesprochenen Fälle wäre, nicht ersichtlich. 52 b) Die im Bescheid vom 3. Dezember 2013 sowie im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 unterbliebene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat – unabhängig von der allgemeinen Regel-Erteilungs-voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 53 aa) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 54 Danach wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Eine solche Rechtsstellung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte hat die Klägerin nicht inne, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem der Klägerin erteilten spanischen Aufenthaltstitel („Permiso de Residencia“ vom 15. Februar 2011, Bl. 22 d. A.). 55 Erforderlich ist, dass der im anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel die Formerfordernisse der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie), die § 38a AufenthG zu Grunde liegt, erfüllt (Hailbronner, AuslR, 84. EL Februar 2014, § 38a AufenthG, Rn. 8a). So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ einzufügen. Im Spanischen lautet diese „Residente de larga duración - CE“. Der der Klägerin erteilte spanische Aufenthaltstitel trägt diese Bezeichnung nicht. 56 bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 57 Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen lässt sich aus dieser Ermessen eröffnenden Regelung ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten. 58 Die von der Beklagten angestellte Erwägung, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin das zuvor am 31. Oktober 2013 ausgehändigte Formular „Betrieb und Beschäftigung“ (Angaben zum Betrieb und zur Beschäftigung, s. „http://welcome.hamburg.de/contentblob/2217304/data/angaben-zum-betrieb-und-zur-beschaeftigung.pdf“, letzter Abruf am 12. Januar 2015) nicht abgegeben habe, ist nicht zu beanstanden und begründet keinen Ermessensfehler. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null scheidet daher von vornherein aus. 59 cc) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht beanspruchen. 60 Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen mangels Unmöglichkeit der Ausreise der Klägerin nicht vor. 61 (1) Insbesondere liegt die Annahme eines aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Ausreisehindernisses fern. 62 Eine tiefgreifende Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist angesichts des erst zwei Jahre und drei Monate andauernden Aufenthalts der Klägerin trotz erworbener Grundkenntnisse in der deutschen Sprache und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht anzunehmen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin aus den Verhältnissen in Ghana entwurzelt wäre. Ihr wäre vielmehr die Reintegration voraussichtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten möglich. Wie die 38-jährige Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat sie ihr Heimatland im Alter von 23 Jahren verlassen, so dass sie ihre Sozialisation dort erfahren hat und auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. 63 Im Übrigen könnte die Klägerin auch von ihrem spanischen Aufenthaltstitel Gebrauch machen und erneut in Spanien ihren Aufenthalt nehmen. 64 (2) Aus Art. 6 GG und dem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens folgt ein Ausreisehindernis ebenfalls nicht. Der Ehemann der Klägerin ist nach eigenen Angaben der Klägerin am 3. April 2013 nach Ghana geflogen und seither nicht zurückgekehrt, um die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. III. 65 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Den Abschiebungsandrohungen kommt neben dem seitens der Klägerin in erster Linie erstrebten Aufenthaltsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.