Beschluss
22 L 1069/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0426.22L1069.16.00
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Leitsätze
Die Abschiebungsandrohung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt nicht eine vorherige Aufforderung voraus, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben, wenn dieser Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat in der Abschiebungsandrohung benannt ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschiebungsandrohung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat setzt nicht eine vorherige Aufforderung voraus, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben, wenn dieser Mitgliedstaat als vorrangiger Zielstaat in der Abschiebungsandrohung benannt ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 4057/16 anhängigen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das – für die Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW - gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung erweisen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme begegnet keinen rechtlichen Zweifeln. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es nicht an einer gemäß § 28 VwVfG NRW erforderlichen Anhörung, was die formelle Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hätte. Dabei kann offen bleiben, ob nach dieser Norm überhaupt eine Anhörung erforderlich ist, wenn (wie hier) ein Antrag auf eine rechtliche Begünstigung abgelehnt wird, vgl. hierzu ausführlich: Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 28 Rdn. 13 ff. Denn tatsächlich fand eine hinreichende Anhörung statt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erklärte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe, dass sie beabsichtige die beantragte Aufenthaltserlaubnis abzulehnen - so die Antragstellerin überhaupt an ihrem Antrag festhalten wolle. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 und in einem Telefonat mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 21. Dezember 2015 erinnerte die Antragsgegnerin zudem an die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin die Antragstellerin am 23. Dezember 2015 bei der Antragsgegnerin vorsprach. Die Antragstellerin hatte damit hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und deren rechtliche Bewertung zu äußern. Die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie einen für die Fortsetzung ihres Aufenthalts erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ein Aufenthaltstitel ist erforderlich, nachdem die gemäß Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen seit der Einreise der Antragstellerin (nach eigenen Angaben im August 2015) ausgeschöpft ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen nicht zu touristischen Zwecken nach Deutschland eingereist ist, sondern um sich hier aufzuhalten und zu arbeiten. Die Antragstellerin kann auf der Grundlage dieses von ihr beabsichtigten Aufenthaltszwecks keinen längeren erlaubten Aufenthalt ableiten als die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ genannte Dauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Angaben zu den vorrangigen Zielstaaten einer Abschiebung (hier: Griechenland oder Sri Lanka). Angesichts dieser Angaben bedurfte es vor Erlass der Abschiebungsandrohung auch keiner Aufforderung an die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, da der Antragstellerin der Aufenthalt in Griechenland ausweislich des in ihrem Nationalpass eingetragenen griechischen Aufenthaltstitels erlaubt ist. Eine vorangegangene (vergebliche) Aufforderung an den betreffenden Ausländer, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat der Europäischen Union zu begeben, in dem er ein Aufenthaltsrecht hat, ist jedoch jedenfalls dann nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung, wenn als vorrangiger Zielstaat der angedrohten Abschiebung (auch) der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 – 18 B 635/14 –, Rdn. 14, juris. Anders mag es in Fällen sein, in denen ausschließlich das Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen als vorrangiger Zielstaat bezeichnet wird, vgl. hierzu: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1. Februar 2016 ‑ 7 K 2404/15 –, Rdn. 17, juris (in Bezug auf eine Abschiebungsandrohung nach Vietnam); VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2015 - 17 K 1758/14 -, Rdn. 28 ff, juris (in Bezug auf eine Abschiebungsandrohung nach Ghana) ; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 19 L 395/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 8 L 1881/13 -, Rdn. 9 ff, juris (in Bezug auf eine Abschiebungsandrohung nach Ghana). Zum einen betrifft die Regelung des § 50 Abs. 3 AufenthG unmittelbar nur die Ausreiseaufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung, OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 – 18 B 635/14 –, Rdn. 14, juris. Zudem besteht in dem Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat (wie hier) als Hauptzielland der Abschiebung bezeichnet ist, auch keine Unklarheit darüber, dass der Betreffende seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise in diesen Staat nachkommt, OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 – 18 B 635/14 –, Rdn. 14, juris. Eine solche Abschiebungsandrohung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungsRL). Denn der betroffene Ausländer wird der Sache nach aufgefordert, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat, in dem er aufenthaltsberechtigt ist, oder in einen anderen Staat zu begeben, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Für die Ausreise wird ihm damit sogar eine über Art 6 Abs. 2 RückführungsRL und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinausgehende Alternative eingeräumt. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 – 18 B 635/14 –, Rdn. 14, juris. Ferner steht der Abschiebungsandrohung, soweit darin auch Sri Lanka als Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich bezeichnet ist, nach bisherigem Erkenntnisstand nicht die Regelung des Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 (DaueraufenthaltsRL) entgegen. Diese Norm ermächtigt den Mitgliedstaat, in welchem sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Daueraufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat unrechtmäßig aufhält und der nach nationalem Verfahrensrecht zur Ausreise verpflichtet ist (Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DaueraufenthaltsRL) „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union“ zu verfügen. Damit dürfte eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen in das Gebiet außerhalb der Europäischen Union in den Fällen, in denen solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit nicht gegeben sind, ausgeschlossen sein. Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 7 K 2404/15 –, Rdn. 22, juris. Es ist hier jedoch weder vorgetragen noch nach Lage der Akten erkennbar, dass die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht im oben genannten Sinne in Griechenland innehat. Dem im Nationalpass der Antragstellerin eingetragenen griechischen Aufenthaltstitel lässt sich keine Formulierung entnehmen, die der in Art. 8 Abs. 3 Satz 2 DaueraufenthaltsRL geregelten Bezeichnung entspricht: „Daueraufenthalt - EG“, in der englischen Fassung: „long-term resident - EC“, in der griechischen Fassung: „επί μακρόν διαμένων - ΕΚ“, englische Fassung: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003L0109&qid=1461669586790&from=EN; griechische Fassung: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EL/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003L0109&qid=1461665088118&from=EN. Schließlich ist der Antragstellerin mit der Ausreisefrist bis zum 15. April 2016, also 16 Tagen ab Bekanntgabe der Ordnungsverfügung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 30. März 2016 eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden. Mit dem Ablauf der Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60a AufenthG, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Für deren Vorliegen ist auch nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei der gesetzliche Auffangwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert worden ist. Die Abschiebungsandrohung wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.