OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 214/19

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Eine Abschiebungsandrohung ist formell rechtswidrig, wenn das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG verletzt wurde und nicht erkennbar ist, dass auf eine Anhörung wegen Verwaltungsvollstreckung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG durch ausdrückliche Ermessensentscheidung verzichtet wurde. • Eine Abschiebungsandrohung kann auch materiell rechtswidrig sein, wenn Fristbeginn und damit die für den Ausländer verbleibende Zeit zur freiwilligen Ausreise nicht hinreichend bestimmt sind. • Ein bereits früher vom Bundesamt festgestelltes Nichterkennen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses bindet die nachfolgende Behörde im Asylbereich; behauptete Abschiebungsverbote sind daher summarisch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen formeller und materieller Mängel der Abschiebungsandrohung • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Eine Abschiebungsandrohung ist formell rechtswidrig, wenn das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG verletzt wurde und nicht erkennbar ist, dass auf eine Anhörung wegen Verwaltungsvollstreckung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG durch ausdrückliche Ermessensentscheidung verzichtet wurde. • Eine Abschiebungsandrohung kann auch materiell rechtswidrig sein, wenn Fristbeginn und damit die für den Ausländer verbleibende Zeit zur freiwilligen Ausreise nicht hinreichend bestimmt sind. • Ein bereits früher vom Bundesamt festgestelltes Nichterkennen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses bindet die nachfolgende Behörde im Asylbereich; behauptete Abschiebungsverbote sind daher summarisch zu prüfen. Der Antragsteller klagte gegen eine Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 18.06.2019 und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zuvor hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren 2011 eine Abschiebungsandrohung erlassen; diese wurde mit Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die Antragsgegnerin faktisch erledigt. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers lief am 01.11.2018 ab; ein Verlängerungsantrag wurde abgelehnt. Die Antragsgegnerin setzte in dem Bescheid eine Ausreisefrist, nannte jedoch nicht den Fristbeginn. Der Antragsteller rügte insbesondere fehlende Anhörung, unklaren Fristbeginn und mögliche Abschiebungsverbote wegen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat. Das Gericht prüfte summarisch Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Klage sowie das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Klage gegen die Abschiebungsandrohung i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, weil die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. • Formelle Rechtswidrigkeit: Die Abschiebungsandrohung verletzt das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG. Ein Verzicht auf Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ist nicht erkennbar; die vermeintliche Stellungnahme im Verlängerungsverfahren reicht nicht als ordnungsgemäße Anhörung für die Abschiebungsandrohung aus. • Heilung des Verfahrensfehlers: Die Behörde hat den Anhörungsmangel nicht nach § 45 VwVfG geheilt; es ist nicht offensichtlich, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG), insbesondere hinsichtlich der Ausreisefrist. • Materielle Rechtswidrigkeit: Die Abschiebungsandrohung ist auch materiell mangelhaft, weil der Fristbeginn nicht erkennbar ist und damit keine hinreichend bestimmte Ausreisefrist gesetzt wurde (§ 59 AufenthG). • Bindungswirkung früherer Entscheidung: Feststellungen des Bundesamts im früheren Asylverfahren bezüglich des Nichtvorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses binden die nachfolgende Behörde nach § 42 AsylG; eine behauptete Verfolgungsgefahr wurde summarisch als unbegründet angesehen. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht stellt fest, dass die Abschiebungsandrohung formell rechtswidrig ist wegen Verletzung des Anhörungserfordernisses des § 28 Abs. 1 VwVfG und dass sie materiell ungeeignet ist, weil der Beginn der Ausreisefrist nicht bestimmt ist (§ 59 AufenthG). Eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 VwVfG erfolgte nicht, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Regelung, insbesondere zur Fristlänge, getroffen worden wäre. Die behaupteten Abschiebungsverbote wegen Verfolgungsgefahr wurden summarisch geprüft und führten nicht zur Aufhebung der Rechtswidrigkeit der Androhung; nicht zuletzt bindet die frühere Entscheidung des Bundesamts die nachfolgende Behörde.