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Urteil

5 K 1083/21.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0319.5K1083.21.F.00
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte verbundene Unternehmen für die Gewährung einer Corona-Soforthilfe als lediglich ein Unternehmen und daher nur insgesamt als förderberechtigt ansieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte verbundene Unternehmen für die Gewährung einer Corona-Soforthilfe als lediglich ein Unternehmen und daher nur insgesamt als förderberechtigt ansieht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten hiermit jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben worden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt bereits aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da die Zuständigkeit des Beklagten sich auf ganz Hessen erstreckt und der Kläger zumindest seinen hier maßgebenden Geschäftssitz im Gerichtsbezirk hat. Der Kläger wird nämlich mit seinem Unternehmen gewerblich tätig und ist Kaufmann. Die Filiale in D-Stadt, auf die sich der streitgegenständliche Rücknahmebescheid bezieht und deren Adresse der Kläger vor dessen Veräußerung als ladungsfähige Anschrift in der Klageschrift angegeben hat, liegt im Hochtaunuskreis. Nach den Grundsätzen der perpetuatio fori nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG berührt die nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der Umstände nicht die örtliche Zuständigkeit (vgl. NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 52 Rn. 6, beck-online). Aus der Rechtsprechung, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt nichts Anderes. Er stellt in seinem Beschluss vom 7. Mai 1993 (Az. 11 TH 1563/92, NJW 1994, 145; vgl. dazu auch NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 52 Rn. 29, beck-online) im Fall des Verfahrens eines Rechtsanwaltes gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf den Wohnsitz des dortigen Antragstellers ab, was er unter anderem mit dem fehlenden „dienstlichen Wohnsitz“ wie auch mit Hinblick auf die dort streitige soziale Absicherung als Privatperson begründet. Im Fall des Klägers ist indes auf dessen gewerbliche Betätigung abzustellen, die ihn – im Gegensatz zu den freien Berufen – bereits zwingt, sein Unternehmen bzw. eine Niederlassung gewerberechtlich wie steuerrechtlich bei der Kommune anzumelden (§ 14 Gewerbeordnung). Zudem wird hier auch nicht um die soziale Absicherung und damit die Stellung des Klägers als Privatperson, sondern um eine abstrakte allein auf die ausgeübte Gewerbetätigkeit gerichtete Rechtsfrage gestritten (vgl. bereits VG Gießen, Urteil vom 21. November 2005 – 10 E 872/05 –, Rn. 20, juris). Die Klage hat keinen Erfolg, (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 10 000 Euro, weil der Bewilligungsbescheid vom 2. April 2020 mit Bescheid vom 22. März 2021 in Höhe von 10 000 Euro auf Grundlage von § 48 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) formell (dazu unter 1.) und materiell rechtmäßig (dazu unter 2.) zurückgenommen wurde. 1. Die Rücknahmeentscheidung ist formell rechtmäßig. a) Das Regierungspräsidium Kassel ist nach § 48 Abs. 5 Halbsatz 1 HVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zuständige Behörde. Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Das Regierungspräsidium Kassel hat in allen Bewilligungsschritten einschließlich der Rücknahme der Corona-Soforthilfe eine hessenweite Zuständigkeit. Dem steht Nr. 2.5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27. März 2020 (StAnz. 16/2020, S. 471 f., – im Folgenden: Förderrichtlinie) nicht entgegen. Die Bestimmung lautet: Die Prüfung des Antrages, die Entscheidung über die Förderfähigkeit und Auszahlung erfolgt [sic!] durch das Regierungspräsidium Kassel. Dieser Aufzählung kann nicht entnommen werden, dass die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel ausschließlich auf die Bewilligungsschritte der Prüfung des Antrages, der Entscheidung über die Förderfähigkeit und der Auszahlung beschränkt sein soll. Dabei handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung der wesentlichen Bewilligungsschritte. Damit zusammenhängend hat das Regierungspräsidium Kassel auch über die Folgen einer fehlenden Förderfähigkeit zu entscheiden, die sich erst nach Bewilligung und Auszahlung herausstellt. Als sog. actus contrarius zur Bewilligung muss auch die Rücknahme vom Regierungspräsidium geprüft und entschieden werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass die im Subventionsrecht maßgebliche Behördenpraxis bei der Bewilligung auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung berücksichtigt werden kann. b) Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG vor der Rücknahmeentscheidung ist im Gerichtsverfahren nach § 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt worden. Der Beklagte hat sich mit den vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten Argumenten in der Sache auseinandergesetzt und damit die Anhörung nachgeholt. c) Formfehler sind nicht gegeben. Selbst wenn man die Begründung im Bescheid vom 22. März 2021 nicht nach § 39 HVwVfG als ausreichend erachtete, so wurde dieser Formfehler jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG geheilt. 2. Der Bescheid vom 22. März 2021 ist materiell rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf indes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er – erstens – den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, – zweitens – den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder – drittens – die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. a) Der den Kläger begünstigende Bewilligungsbescheid vom 2. April 2020 ist rechtswidrig, da die vier X-Optik-Filialen des Klägers nach der etablierten Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel als verbundene Unternehmen nicht viermal förderfähig waren. Rechtsgrundlage für die Billigkeitsleistung ist § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) in Verbindung mit der Förderrichtlinie. Zur etablierten Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus: „Auf die Gewährung der der Klägerin mit Bescheid vom (…) gewährten Soforthilfe besteht gemäß Nr. 2.1 der Richtlinie kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr über die Vergabe der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinie kann daher lediglich durch ständige gleichmäßige Anwendung eine Verwaltungspraxis begründen, durch die sich die Verwaltung selbst bindet und in deren Folge Anspruchsteller aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel herleiten können. Generell kann nicht die Verletzung der nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften gerügt werden, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Anwendung der Verwaltungsvorschrift in der Praxis. Hieraus folgt, dass allein ein Verstoß gegen Richtlinien eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig macht. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Das Gleichheitsgebot kann insofern auch zulasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen eine Leistung (rechtswidrig) gewährt. Bewilligt also eine Behörde eine Förderung entgegen der von ihr etablierten Verwaltungspraxis, so ist die Bewilligung rechtswidrig und kann unter Beachtung der weiteren in § 48 Abs. 2 - 4 HVwVfG normierten Voraussetzungen zurückgenommen werden.“ (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, Rn. 7, juris) Weiter führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Beschluss zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Gewährung von Corona-Soforthilfe aus: Soweit sich Behörden, wie im vorliegenden Fall, in ihren Ermessenserwägungen auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften stützen, ist nämlich zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Wegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handelns obliegt es grundsätzlich dem Fördermittelgeber, das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen, zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Förderpraxis sind dem Gericht deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -; jeweils juris). Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche (Subventions-) Zweckbestimmung gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - und Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -; jeweils juris). (HessVGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 10 A 909/22.Z –, Rn. 5, juris) Es kommt nicht darauf an, dass der behördliche Prüfungsmaßstab ausdrücklich in der Förderrichtlinie genannt ist, sondern allein, dass er auf der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten beruht (dazu VG Gießen, Urteil vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20.GI –, Rn. 34, juris). Außerdem erfolgt die Vergabe der Fördermittel nicht nach einer Förderrichtlinie des Bundes, sondern nach der in Hessen einschlägigen Förderrichtlinie des Landes i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde (HessVGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 10 A 909/22.Z –, Rn. 13, juris), hier des Regierungspräsidiums Kassel. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich das Gericht anschließt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte, wie vorgetragen, verbundene Unternehmen für die Gewährung einer Corona-Soforthilfe als lediglich ein Unternehmen und daher nur insgesamt als förderberechtigt ansieht (vgl. dazu auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2021 – 4 K 615/21.GI –, Rn. 34, juris). Dabei konnte der Beklagte ohne weiteres auf das europarechtlich-geprägte Begriffsverständnis zurückgreifen, das im Subventionsrecht auch außerhalb der Corona-Soforthilfe gängige Praxis darstellt (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 LB 5/15 –, Rn. 39, juris) und in Nr. 2.8 der Förderrichtlinie zur beihilfenrechtlichen Einordnung einen Anknüpfungspunkt findet. Nach Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124/36) gilt folgendes: „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Ergänzend zieht der Beklagte die Erläuterungen auf S. 21 ff. des KMU-Benutzerleitfadens heran, der zu einer möglichst breiten Verwendung der Definition in europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden aufruft (S. 24 d. KMU-Benutzerleitfadens). Diese dem Gericht aus ähnlich gelagerten Corona-Soforthilfe-Verfahren bekannte Verwaltungspraxis hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten, da er keine Gründe für etwaige Zweifel daran angeführt hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2024 – 16 K 4318/23 –, Rn. 46, juris). Sie ist auch von Rechtswegen nicht zu beanstanden. Denn sie stellt sicher, dass die gewährten Corona-Soforthilfen entsprechend den zu wahrenden Vorgaben des EU-Rechts gewährt werden. Die Kommission hat mitgeteilt, dass die staatlichen Beihilfen an Unternehmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von Covid-19 auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht (Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863, ABl. C 91I vom 20. März 2020, S. 1–9). Da es für die Gewährung von Beihilfen somit einer Erklärung durch die Kommission bedurfte, muss sich die nationale Beihilfepraxis am europarechtlichen Unternehmensbegriff und deshalb auch am Begriff des verbundenen Unternehmens orientieren. Es ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium Kassel die Frage der Unternehmensverbundenheit in anderen gleich gelagerten Fällen anders bewertete. Im auf Schnelligkeit angelegten Masseverfahren der Corona-Soforthilfebewilligung mussten verallgemeinerungsfähige Kriterien entwickelt werden, die im Einzelfall zu Härten führen können, aber zu akzeptieren sind. Auch wenn es aus Sicht der Antragsteller wünschenswert gewesen sein mag, der Förderrichtlinie oder dem Förderantrag einen expliziten Hinweis darauf entnehmen zu können, dass die Verwaltungspraxis für verbundene Unternehmen nur eine gemeinsame Förderung gewährt wird, führt dessen Fehlen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Verwaltungspraxis, da kein Anspruch auf umfassende Mitteilung der Fördervoraussetzungen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: „Da maßgeblich auf die bekanntgemachten Richtlinien in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinien eine Bekanntgabe der Verwaltungspraxis nicht zu verlangen, wie es dem Kläger offenbar vorschwebt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem bereits geklärt, dass es in der Regel unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - DVBl 1982, 195, 197). Erörterungsbedarf könnte insoweit allenfalls für die Fälle bestehen, in denen die Verwaltung ihre bisherige Praxis und damit die Handhabung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift für die Zukunft ändert (vgl. hierzu Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 102). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die spätere ausdrückliche Änderung der Richtlinien und des Antragsformulars stellten keine Änderung der Verwaltungspraxis, sondern nur die schriftliche Fixierung der schon früher (von Anfang an) gehandhabten Praxis dar.“ (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38/08 –, Rn. 10, juris) Dies gilt auch im hiesigen Fall des Klägers. Eine Änderung der Behördenpraxis ist derzeit nicht ersichtlich, sodass kein Erörterungsbedarf bestand. Der Beklagte ist unter Zugrundelegung seiner ständigen Verwaltungspraxis zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die vier X-Optik-Filialen des Klägers als verbundenes Unternehmen zu behandeln sind und als solche nur einmal antragsberechtigt sind. Durch den Kläger als natürliche Person stehen die Filialen miteinander in einer Beziehung. Sie sind auch in demselben Markt, nämlich der Augenoptik-Branche, tätig. Dabei kommt es nicht, wie der Kläger meint, auf eine räumliche Bestimmung des relevanten Marktes an, sondern auf die sachliche Zugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht Köln führt dazu überzeugend aus: „Sinn und Zweck der verbundenen Unternehmen auferlegten Beschränkungen ist es, sicherzustellen, dass eine nötige Subvention ausschließlich ein Unternehmen erhält, das aufgrund der geringen Größe auch tatsächlich über eine geringere Wirtschaftskraft verfügt. In Anbetracht dieser Zwecksetzung ist die Verordnung genuin beihilferechtlich, namentlich ohne Bindung an die Vorgaben wettbewerbsrechtlicher Regelungen auszulegen. Die Definition des relevanten Marktes kann angesichts dessen als Auslegungshilfe dienen, ohne dass deshalb deren sämtliche Vorgaben zwingend auch beihilferechtlich relevant wären. Die Beschränkung der Zusammenrechnung von über natürliche Personen verbundenen Unternehmen auf solche, die auf demselben geographischen Markt tätig sind, erschlösse sich vor dem Hintergrund des dargestellten Telos nicht. Auch bei Tätigkeiten auf ganz unterschiedlichen räumlichen Märkten liegt es nahe, dass Unternehmen, die in einer der genannten Beziehungen stehen und zumindest auf demselben sachlichen Markt oder in benachbarten sachlichen Märkten tätig sind, finanzielle Ressourcen austauschen und sich aufgrund dessen nicht die für kleine und mittlere Unternehmen typischen Nachteile ergeben. Angesichts dessen muss es zur Bejahung der Tätigkeit auf demselben Markt genügen, wenn es sich um denselben sachlich relevanten Markt im Sinne der Definition des relevanten Marktes handelt, entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägervertreters aber ungeachtet der Frage, ob die Unternehmen auch auf demselben geographischen Markt tätig sind. Dafür spricht auch, dass gemäß Art. 3 Nr. 3 Abs. 5 der KMU-Definition als ‚benachbarter Markt‘ der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung gilt, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist. Es wird auch insofern allein auf sachbezogene, nicht geographische Gesichtspunkte abgehoben.“ (VG Köln, Urteil vom 19. April 2024 – 16 K 902/22 –, Rn. 84, juris m. w. N.) Danach ist es folgerichtig, den hiesigen zeitlich dritten Bewilligungsbescheid nach Ausschöpfung der maximalen Fördersumme von 30 000 Euro durch die zeitlich ersten beiden Bewilligungsbescheide zurückzunehmen. Dass diese beiden Bewilligungsbescheide nunmehr aus anderen Gründen (mangelnder Liquiditätsengpass) ihrerseits zurückgenommen wurden, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung im hiesigen Verfahren, da bei Anfechtungsklagen im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Hamburgisches OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 – 1 Bf 154/23 –, Rn. 42, juris; vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2002 – 1 L 491/01 –, Rn. 2, juris). Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung hatten die vorrangig erteilten Bewilligungsbescheide noch Bestand, sodass es auf deren spätere Rücknahme und damit einhergehende Folgen für die tatsächlich gewährte Fördersumme für die verbundenen Unternehmen des Klägers vorliegend nicht ankommt. b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 HVwVfG berufen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: „Soweit die Klägerin ausführt, ihr Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (…) verdiene ungeachtet der von ihr unter Nr. 8.9 des Antragsformulars abgegebenen Erklärung Schutz, weil nach Nr. 2.7 der Richtlinie die Billigkeitsleistung als ‚mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet‘ gelte und der Vorbehalt der Nachprüfung allein der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben diene, die sie nicht gemacht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (…) entgegenstehe, dass mit der Soforthilfe eine schnelle Hilfe für existenzbedrohte Unternehmen beabsichtigt gewesen sei und dass der Beklagte sich in dem Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten habe, ferner dass in Nr. 8.9 des Formularantrags die Zustimmung zu einer Nachprüfung eingeholt und von der Klägerin abgegeben worden sei, so dass ihr von Anfang an bekannt gewesen sei, dass eine Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht. Zudem habe sich bei der Klägerin der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung binnen einer Woche und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge all dessen habe sie weder bei der Antragstellung noch bei dem Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen. Diese in sich schlüssigen und in der Sache zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorbehaltenen Nachprüfung und der Kürze des Bewilligungsverfahrens muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung der bewilligten Soforthilfe als reale Möglichkeiten im Raum stehen. Als Folge dessen kann ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (…) nicht angenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht abschließend sind, so dass daneben auch weitere möglich sind, in denen Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist (vgl. u. a. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 149). Der Überprüfungsvorbehalt diente nach alledem entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nur der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben. Aufgrund der gesamten, auch für die Klägerin erkennbar auf Schnelligkeit und nachträgliche Prüfung angelegten Verfahrensgestaltung steht außer Frage, dass sich der Nachprüfungsvorbehalt nicht nur auf eine künftige Prüfung der Anträge in Bezug auf wahrheitswidrige Angaben, sondern auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung insgesamt bezogen hat.“ (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, Rn. 16, juris) Auch diese Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz in Corona-Soforthilfe-Subventionsverfahren macht sich das Gericht zu eigen. Ob der Kläger die Corona-Soforthilfe bereits zweckentsprechend verbraucht hat, ist mangels Vertrauensschutzes unerheblich. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 30. März 2020 ebenfalls durch Ankreuzen der Nr. 8.9 des Antrags einer etwaigen nachträglichen Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde zugestimmt, wodurch die Vorläufigkeit der Bewilligung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe erkennbar wurde. Ferner wies auch Nr. 9 des Bewilligungsbescheids vom 2. April 2020 auf die nachträgliche Überprüfbarkeit der Bewilligung hin. In Nr. 7 des Bewilligungsbescheids wies der Beklagte daraufhin, „dass die Soforthilfe u.a. ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind (…).“ c) Die Rücknahmeentscheidung am 22. März 2021 erfolgte fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG, nämlich jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Bewilligung. d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei § 48 Abs. 2 Satz 1 (H)VwVfG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen anwendbar (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 14 ff.). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main führte im Urteil vom 26. März 2021 (Az. 11 K 3308/20.F) ergänzend aus: „Die vom Regierungspräsidium Kassel getroffene Ermessensentscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht empfindet es zwar als äußerst unbefriedigend, dass durch die nur stichprobenartige Überprüfung der Bewilligungsbescheide ungleiche Ergebnisse entstehen, da sich die Beklagte einerseits aus nachvollziehbaren Gründen im Bewilligungsverfahren mit den bloßen Angaben der Antragsteller begnügt hat, während sie im Überprüfungsverfahren mit relativ genauen und restriktiven Kriterien misst, was wie im vorliegenden Fall zu gewissen Härten, denen aber durch großzügige Stundungen, die die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigen, begegnet werden kann, führt. Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass das Regierungspräsidium Kassel im Bewilligungsverfahren den Begriff des Liquiditätsengpasses anders als im späteren Überprüfungsverfahren verstanden und angewandt hat. Sich auf die Richtigkeit der Angaben der nicht überprüften Antragsteller zu verlassen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung derjenigen, die wie der Kläger später überprüft werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Regierungspräsidium willkürliche Kriterien bei seiner Entscheidung, welche Fälle überprüft werden und welche nicht, anwendet oder sich eine Überprüfungsbedürftigkeit aller Fälle aufdrängt, weil offensichtlich ist, dass die Antragsteller den Begriff des Liquiditätsengpasses anders nämlich ‚großzügiger‘ verstanden haben, als die Beklagte. Je feiner die Beklagte im Überprüfungsverfahren allerdings differenziert, desto näher rückt dies, da der Begriff des Liquiditätsengpasses nur ansatzweise in den zugänglichen Richtlinien erläutert wird. Bislang fehlen für ein solch offensichtliches Auseinanderfallen des Verständnisses des Begriffs des ‚Liquiditätsengpasses‘ aber hinreichende Anhaltspunkte. Inhaltlich hat das Regierungspräsidium Kassel sich in seinen Bescheiden vom (…) mit dem gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sprechenden Gründe auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmitteln den Vorrang vor den privaten, finanziellen Interessen des Klägers eingeräumt.“ In gleicher Weise ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer sparsamen Haushaltsführung Vorrang gegenüber dem klägerischen Interesse des Mittelbehalts eingeräumt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Antrag des Klägers betrifft eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, nämlich den zurückzuzahlenden Betrag aufgrund des Bescheids vom 22. März 2021. Der vorläufige Streitwertbeschluss vom 19. April 2021 wird damit gegenstandslos. Der Kläger, Betreiber von vier X-Optik-Filialen, wendet sich gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids für Corona-Soforthilfe. Der Kläger beantragte für seine X-Optik-Filialen in A-Stadt (Az. ...), B-Stadt (Az. ...) und C-Stadt (Az. ...) am 30. März 2021 jeweils Corona-Soforthilfe, die sodann für die Filiale in B-Stadt in Höhe von 20 000 Euro, im Übrigen in Höhe von 10 000 Euro bewilligt und ausgezahlt wurde. Mit Antrag vom 30. März 2020 (Az. ...) beantragte der Kläger auch für seine X-Optik-Filiale in D-Stadt die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe und bezifferte seinen Liquiditätsengpass mit 12 000 Euro. Dem Antrag wurde mit Bewilligungsbescheid vom 2. April 2020 in Höhe von 10 000 Euro entsprochen. Nach einer nachträglichen Überprüfung, der der Kläger durch Ankreuzen des Punkts 8.9 des Antrags zugestimmt hatte, wurde der Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 22. März 2021 in voller Höhe zurückgenommen und der zu erstattende Betrag auf 10 000 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger vier Anträge für ein verbundenes Unternehmen gestellt habe, obwohl für dieses nur ein Antrag gestellt werden dürfe. Als verbundenes Unternehmen gölten solche Unternehmen, deren Unternehmensbeziehungen durch die Beteiligung von einer oder mehreren (gemeinsam handelnden) Personen zustande komme, sofern diese Unternehmen auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig seien. Die vier X-Optik-Filialen seien ein solches verbundenes Unternehmen, das aufgrund der Mitarbeiterzahl maximal mit 30 000 Euro gefördert werden könne. Die Bewilligungsbescheide für die Filialen in C-Stadt und D-Stadt seien daher zu Unrecht gewährt worden. Der Kläger hat, anwaltlich vertreten, am 13. April 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, die dort am 16. April 2021 eingegangen ist. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Förderrichtlinie hinsichtlich der Bewilligung der Corona-Soforthilfe auf das Merkmal der „verbundenen Unternehmen“ nicht abstelle, entsprechend fehle auch ein solches Feld im Förderantrag. Bei den vier X-Optik-Filialen des Klägers handele es sich um einzeln geleitete und voneinander unabhängige Betriebe. Der Kläger sei kein Konzern, sondern ein Einzelunternehmer, dessen Betriebe keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Mangels Verflechtung der einzelnen Betriebe bestünde keine wirtschaftliche Gesamtverantwortlichkeit. Nach den FAQs des Beklagten könne ein Unternehmer für mehrere Betriebe jeweils Soforthilfe beantragen. Warum dies nicht für den Kläger gelte, der vier Filialen in derselben Branche betreibe, erschließe sich nicht und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Außerdem habe eine ständige Verwaltungspraxis im Bewilligungszeitpunkt noch nicht existiert. „Handwerklich“ sei die Förderrichtlinie missglückt. Im Übrigen sei die Rücknahme ermessensfehlerhaft erfolgt und das Vertrauen des Klägers schutzwürdig. Es sei unverständlich, warum das Regierungspräsidium Kassel insgesamt 40 000 Euro der ursprünglich bewilligten 50 000 Euro mittlerweile zurückgefordert habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2021, Aktenzeichen ... des Regierungspräsidiums Kassel aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die klägerischen Betriebe ein verbundenes Unternehmen darstellten, was erst im Rahmen einer Nachprüfung aufgefallen sei. Es entspreche ständiger Verwaltungspraxis, verbundene Unternehmen nur einmal zu fördern, im Fall des Klägers begrenzt auf 30 000 Euro. Für die Beurteilung und Definition des „verbundenen Unternehmens“ greife man auf die europarechtlichen Grundlagen zurück, was auch sinnvoll, sachgerecht und im Subventions- und Beihilfenrecht üblich sei. Darauf weise auch Nr. 2.8 der Förderrichtlinie hin. Auf das Begriffsverständnis des Klägers komme es nicht entscheidend an. Die Rücknahmeentscheidung folge den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens. Das Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig, da er den Bewilligungsbescheid durch unvollständige Angaben erwirkt habe. Der Kläger hätte anzeigen müssen, dass er Anträge für weitere Betriebe gestellt habe. Auf sein Verschulden komme es aber bei der Rücknahme nicht an. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt (Beklagter: Bl. 11 d. Papier-GA, Kläger: Bl. 11 d. elektronischen GA). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.