Beschluss
11 E 1658/12
VG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0920.11E1658.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes bedarf es nicht notwendigerweise einer Festsetzung nach § 69 GewO. Die Erteilung einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis kann genügen.(Rn.31)
2. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes stellt die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Sinne von Art.1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (juris: EGRL 18/2004) dar.(Rn.35)
3. Das Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession unterliegt den Bindungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen Gebots eines fairen Verfahrens. Es ist daher der Vergabegegenstand angemessen bekanntzumachen und das Verfahren unparteiisch durchzuführen. (Rn.38)
4. Bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession müssen "bekannte und bewährte" Bewerber nicht bevorzugt werden.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag vom 4. Juli 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes bedarf es nicht notwendigerweise einer Festsetzung nach § 69 GewO. Die Erteilung einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis kann genügen.(Rn.31) 2. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes stellt die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Sinne von Art.1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (juris: EGRL 18/2004) dar.(Rn.35) 3. Das Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession unterliegt den Bindungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen Gebots eines fairen Verfahrens. Es ist daher der Vergabegegenstand angemessen bekanntzumachen und das Verfahren unparteiisch durchzuführen. (Rn.38) 4. Bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession müssen "bekannte und bewährte" Bewerber nicht bevorzugt werden.(Rn.46) Der Antrag vom 4. Juli 2012 auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung ihrer Anträge auf Durchführung der Weihnachtsmärkte auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz und bei der Petrikirche. Nachdem sich im Januar und Februar 2012 mehrere Interessenten für die Ausrichtung der Weihnachtsmärkte auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz und bei der Petrikirche beworben hatten, fasste die Antragsgegnerin den Entschluss, jene Veranstaltungen für die Dauer von fünf Jahren beginnend ab 2012 auszuschreiben. Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte traf am 3. April 2012 einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss und verabschiedete einen für beide Veranstaltungen im Wesentlichen gleichlautenden Ausschreibungstext. Dieser wurde am 13. April 2012 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Die Bezirksverwaltung informierte am 19. und 20. April 2012 alle bisher bekannten Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1) und die Beigeladenen, sowie die Antragstellerin zu 2) über die Ausschreibung. Alle Antragsteller, die Beigeladenen sowie drei weitere Bewerber – von denen sich jeweils einer nur für einen Markt bewarb – reichten ihre Konzepte in der vorgeschriebenen Anzahl fristgerecht bis zum 30. April 2012 ein. Im Folgenden erhielten die Bewerber Gelegenheit, ihre Konzepte vor einem Gremium zu erläutern, das eine Beschlussempfehlung für den City-Ausschuss der Bezirksversammlung Hamburg Mitte aussprechen sollte. Zur Teilnahme an den Gremien wurden je ein Mitglied der in der Bezirksversammlung vertretenen Parteien, eine Vertreterin der … – einer Interessenvertretung von in der Innenstadt ansässigen Unternehmen – sowie je ein Anlieger eingeladen. Den Einladungen beigefügt war ein Bewertungsbogen, der folgende Kriterien auflistete: Vollständigkeit, Erfahrung des Veranstalters, Gestaltung der Fläche, Gestaltung der Betriebe, Dekoration, Kulturelle Akzente, Anteil der Gastronomie, Bühne/Kinderprogramm, Einfügung in das Umfeld, Reinigung und Umweltschutz, Werbung, Zukunftsperspektiven und Finanzieller Aufwand/Investition. Das Auswahlgespräch für die Veranstaltung auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz fand am 22. Mai 2012 statt. Das Gremium war besetzt mit je einem Vertreter der … und … sowie drei Mitarbeitern der Bezirksverwaltung. Von dem eingeladenen Anlieger nahm kein Vertreter teil. Die Vertreterin der … war verhindert teilzunehmen, hatte aber zuvor ein Votum zu Gunsten der Antragstellerin zu 1) abgegeben. Aus dem Gremium entfiel auf diese eine weitere Stimme, zwei Stimmen entfielen auf die Antragstellerin zu 2), während auf die Beigeladene zu 1) vier Stimmen entfielen. Das Auswahlgespräch für die Veranstaltung rund um die Petrikirche fand am 24. Mai 2012 statt. Das Gremium war besetzt mit je einem Vertreter der … und … sowie drei Mitarbeitern der Bezirksverwaltung, zwei Vertretern der … als Anlieger und einer Vertreterin der … . Aus dem Gremium entfielen nach einem 2. Durchgang je fünf Stimmen auf die Antragstellerin zu 1) und die Beigeladene zu 2). In seiner Sitzung vom 30. Mai 2012 stimmte der City-Ausschuss einstimmig – bei einer Enthaltung – der Vergabe des Weihnachtsmarktes Gerhart-Hauptmann-Platz an die Beigeladene zu 1) zu. Dieser sollte zusätzlich die Fläche bis zum Mönckebrunnen angeboten werden. Ferner stimmte er mehrheitlich für eine Vergabe des Weihnachtsmarktes rund um die Petrikirche an die Beigeladene zu 2). Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 14. Juni 2012, erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung ihrer Anträge und die Vergabeentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen. Die Überprüfung des Verfahrens förderte auf Seiten der Antragsgegnerin Bedenken daran, ob die Bewertung der vorgelegten Konzepte anhand der sich aus dem Ausschreibungstext ergebenden Kriterien hinreichend dokumentiert worden sei. Die Bezirksverwaltung schlug daher dem City-Ausschuss vor, den Bewertungsvorgang anhand der in der Ausschreibung benannten Kriterien zu wiederholen und vollständig zu dokumentieren. Dem folgte der Ausschuss in seiner Sitzung vom 20. Juni 2012 einstimmig und legte als Termin für eine Wiederholung den 22. Juni 2012 fest. Außer denjenigen, die bereits am 22. Mai 2012 teilgenommen hatten, nahmen an der Sitzung des Gremiums für die Vergabe des Weihnachtsmarktes Gerhart-Hauptmann-Platz eine Vertreterin der …, ein Vertreter des … als Anlieger und eine Vertreterin der … teil. Zudem wurde aufgrund ihres Urlaubs eine Mitarbeiterin der Verwaltung durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt. Der nunmehr verwendete Bewertungsbogen listete als Kriterien auf: Gestaltung der Fläche, Gestaltung der Betriebe, Einheitliches Erscheinungsbild, Einfügung in das Umfeld, Kulturelle Akzente und Gesamtattraktivität. Für jedes Kriterium konnten bis zu 10 Punkte vergeben werden. Die Bezirksverwaltung kündigte an, dass der Zuschlag an den Bewerber mit der höchsten Gesamtpunktzahl gehen würde. Andere Kriterien könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht im Ausschreibungstext erwähnt worden seien. Die Beigeladene zu 1) erhielt mit 453 Punkten die höchste Punktzahl. Die Antragstellerin zu 2) erhielt 417 Punkte, die Antragstellerin zu 1) 355 Punkte, der Antragsteller zu 4) 294 Punkte und der Antragsteller zu 3) 268 Punkte. Außer denjenigen, die bereits am 24. Mai 2012 teilgenommen hatten, nahm an der Sitzung des Gremiums für die Vergabe des Weihnachtsmarktes rund um die Petrikirche eine Vertreterin der … teil. Die … war nunmehr nur mit einer Person vertreten. Auch hier wurde eine Mitarbeiterin der Verwaltung durch einen anderen Mitarbeiter ersetzt. Die Beigeladene zu 2) erhielt mit 364 Punkten die höchste Punktzahl. Die Antragstellerin zu 2) erhielt 345 Punkte, die Antragstellerin zu 1) 329 Punkte, der Antragsteller zu 3) 296 Punkte und der Antragsteller zu 4) 249 Punkte. Die Beigeladene zu 1) erhielt am 2. Juli 2012 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Sondernutzungserlaubnis für den Gerhart-Hauptmann-Platz, Spitalerstraße (ehem. Vattenfall-Zentrum) und Barkhof, für die Veranstaltung Weihnachtsmarkt 2012. Am 3. Juli 2012 wurde ihr zudem eine Option für vier weitere Weihnachtsmärkte im selben Bereich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeräumt. Die Beigeladene zu 2) erhielt am 2. Juli 2012 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Sondernutzungserlaubnis für den Speersort, Bergstraße, Mönckebergstraße und die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Bei der Petrikirche, für die Veranstaltung Weihnachtsmarkt 2012. Am 3. Juli 2012 wurde ihr zudem eine Option für vier weitere Weihnachtsmärkte im selben Bereich für die Jahre 2013 bis 2016 eingeräumt. Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte nahm in seiner Sitzung vom 3. Juli 2012 von der Mitteilung der Bezirksverwaltung Kenntnis, dass die Wiederholungen des Auswahlverfahrens in gleicher Zusammensetzung der Auswahlgremien stattgefunden und mit jeweils deutlichem Vorsprung eine Bestätigung der ursprünglichen Empfehlungen ergeben habe. Am 4. Juli 2012 haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie tragen vor, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die rechtswidrige Auswahl der Beigeladenen verletzt worden sei. Bei den Entscheidungen über die künftigen Weihnachtsmärkte handele es sich um die Vergabe von Dienstleitungskonzessionen i.S.v. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG. Diese seien daher europaweit auszuschreiben gewesen und bei der Auswahl hätten die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz beachtet werden müssen. Diese Pflichten seien durch die Beschränkung auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger unter Vorabinformation einzelner Bewerber verletzt worden. Bei den Weihnachtsmärkten handele es sich um Spezialmärkte i.S.d. § 68 Abs. 1 GewO, weshalb die Auswahlentscheidung auch den gewerberechtlichen Anforderungen, z.B. des § 69a Abs. 1 GewO, hätte Rechnung tragen müssen. Es sei demgegenüber mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, die Auswahlentscheidung stattdessen nach § 19 HWG zu treffen, welcher ein sehr weites Ermessen eröffne. Die Antragsgegnerin habe auf diese Weise eine berufsrechtlich relevante Entscheidung getroffen, ohne dass dafür die wesentlichen Voraussetzungen gesetzlich normiert gewesen wären. Diese Verfahrensgestaltung sei als solche unzulässig, was zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führe. Ihre Gewerbefreiheit sei zudem dadurch unverhältnismäßig beschnitten worden, dass die Antragsgegnerin nicht Alternativen zur Vergabe der Märkte an einen einzelnen Generalunternehmer erwogen habe. In ihre Abwägung hätte sie zur Befriedigung möglichst aller Ansprüche die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von Veranstaltern oder die Aufteilung der in Betracht kommenden Flächen mit einbeziehen müssen. Der Auswahlentscheidung seien ungeeignete Kriterien zugrunde gelegt worden. Die in der Ausschreibung zum Ausdruck gekommenen Berücksichtigungsgebote seien für eine gerichtliche Nachprüfung zu unbestimmt und daher ungeeignet gewesen, einen Eingriff in die Berufs- und Gewerbefreiheit zu rechtfertigen. Zudem seien sie sachfremd, weil sie sich nicht an § 69a Abs. 1 GewO orientiert hätten. Der Schutz der Allgemeinheit hätte im Vordergrund stehen müssen, weshalb u.a. eine Präferenz für bekannte und bewährte Unternehmen deutlich hätte erkennbar sein müssen. Es sei fehlerhaft gewesen, im zweiten Auswahlverfahren im Juni einen anderen Kriterienkatalog zu verwenden als im ersten Auswahlverfahren im Mai, und dabei auf die Merkmale „Erfahrung des Veranstalters“, „Zukunftsperspektiven“ und „finanzieller Hintergrund“ zu verzichten. Im Vorfeld der Auswahlentscheidung seien Verfahrensgarantien verletzt worden. So ließen die Form und der Inhalt der Interessenbekundungen der ausgewählten Bewerber im Januar 2012 den Schluss auf einen Gedankenaustausch mit der Antragsgegnerin zu, an dem die Antragsteller nicht hätten teilnehmen können. Dies und die zu knappe Frist von 14 Tagen zwischen der Ausschreibung und dem Bewerbungsschluss würden die Grundsätze der Transparenz und Chancengleichheit verletzen. Weitere Fehler seien bei der Abwägung durch das Auswahlgremium erfolgt. Es sei zu beanstanden, dass nicht nur Amtswalter sondern auch Private in den Ausschüssen beteiligt gewesen seien. Derart wesentliche Entscheidungen hätten aber durch die Bezirksversammlung getroffen werden müssen. Das Auswahlgremium sei im Juni anders besetzt gewesen als im Mai, wobei sich die Bewerber nur in der früheren Auswahlrunde hätten vorstellen können. Zudem sei zweifelhaft, ob im Juni eine eigenständige Abwägung stattgefunden habe, denn es sollte das ursprünglich gefundene Ergebnis dokumentiert werden. Letztlich sei auch das Abwägungsergebnis selbst fehlerhaft. So könne bei derart bedeutenden Ereignissen wie den Weihnachtsmärkten im Bereich der Mönckebergstraße die Verantwortlichkeit nicht ausschließlich auf Unternehmen verlagert werden, die sich noch in Gründung befänden, über deren Erfahrung und Verlässlichkeit nichts bekannt sei und die über keine erkennbare Haftungsmasse verfügten. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag der Antragsteller auf Vergabe der Veranstaltung „Weihnachtsmarkt Bei der Petrikirche“ und „Weihnachtsmarkt Gerhart-Hauptmann-Platz“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Der Ausschreibungstext sei nur nach seiner Veröffentlichung denjenigen Bewerbern per E-Mail mitgeteilt worden, die bereits zuvor ihr Interesse bekundet hätten. Einen zeitlichen Vorteil hätten diese daraus nicht gewonnen. In der Ausschreibung seien die Flächen Barkhof und Lange Mühren nicht aufgeführt worden, da sie frei bleiben sollten. Die Fläche am Mönckebrunnen sei gedanklich nie ausgeschlossen worden. Vermutlich habe sich die Beigeladene zu 1) in ihrem Konzept, welches als einziges alle vier Flächen umfasst habe, an der Ausdehnung des Weihnachtsmarktes in den Vorjahren orientiert. Dieser Umstand habe aber keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidung am 22. Juni 2012 gehabt. Jene Entscheidung habe nicht lediglich dazu gedient, das gefundene Ergebnis noch einmal zu dokumentieren. Vielmehr hätten die Gremiumsmitglieder eine neue eigenständige Entscheidung getroffen, weshalb es auch unerheblich sei, dass es keine vollständige personelle Identität mit den zuvor agierenden Gremien gegeben habe. Einsetzung, Besetzung und Tätigkeit der Auswahlgremien finde eine Grundlage in der Organisationsfreiheit des Bezirksamtes. Diese Gremien seien über die maßgeblichen Auswahlunterlagen umfassend informiert worden und weisungsunabhängig gewesen. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit habe man Mitglieder gesellschaftlicher Repräsentanz hinzugezogen. Soweit es um die Anlieger gehe, beruhe deren Auswahl auf einem Vorschlag des City-Ausschusses. Der Haupt- und der City-Ausschuss seien auf der Grundlage der §§ 15, 16 BezVG und in Wahrnehmung der in § 19 BezVG enthaltenen Kontrollrechte mit der Vergabe befasst gewesen. Die abschließende Entscheidung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis habe beim Bezirksamt gelegen. Beide im Streit befindlichen Weihnachtsmärkte würden nicht als kommunale Märkte durchgeführt, wozu die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet sei. Ihre Ausrichtung erfolge stets durch private Veranstalter, die hierfür u.a. eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigten. Im Bezirk Hamburg-Mitte sei es seit langer Zeit üblich, alle Veranstaltungen auf öffentlicher Wegefläche über eine Sondernutzungserlaubnis zu vergeben. Eine gewerberechtliche Festsetzung nach § 69 Abs. 1 GewO sei für die Märkte nicht notwendig und auch von keinem Bewerber beantragt worden. Eine entsprechende Umdeutung der Bewerbungen komme nicht in Betracht, da in ihnen hierzu wesentliche Angaben, z.B. zu den Öffnungszeiten, fehlen würden. Es handele sich um die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, wofür allerdings kein vergaberechtliches Verfahren im engeren Sinne und damit z.B. eine europaweite Ausschreibung erforderlich gewesen sei. Geboten gewesen sei eine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende gleichmäßige und transparente Behandlung aller Bewerber, welche mit der Auswahlentscheidung vom 22. Juni 2012 erfolgt sei. Diese Entscheidung sei anhand der in der Ausschreibung benannten Kriterien erfolgt. Jene Kriterien habe man aus einer vergleichbaren Ausschreibung der Wirtschaftsbehörde für einen Weihnachtsmarkt übernommen. Sie seien geeignet, da sowohl gestalterische als auch attraktivitäts- und qualitätsbezogene Elemente Berücksichtigung fänden. Das angewandte Punktesystem habe einerseits eine hinreichende Differenzierung erlaubt und andererseits eine gleichmäßige Gewichtung der einzelnen Kriterien sichergestellt. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Eine Vergabe der Weihnachtsmärkte für den Zeitraum von fünf Jahren sei bereits einmal an die Antragstellerin zu 2) erfolgt. Einen Informationsvorsprung habe es nicht auf ihrer Seite sondern vielmehr bei der Antragstellerin zu 1) gegeben, da ihr Geschäftsführer als Mitglied des City-Ausschusses über alle Vorhaben im Innenstadtbereich frühzeitig informiert gewesen sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin habe sich wie in den Vorjahren auf die Bewilligung einer Sondernutzung und nicht die Festsetzung eines Marktes nach der Gewerbeordnung gerichtet. Einen Anspruch der Beigeladenen auf eine Neubescheidung gebe es daher nicht, weil eine Sondernutzungserlaubnis kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung und daher für einen Konkurrenten nicht anfechtbar sei. Zudem sei das Vergabeverfahren beendet und mit den durch die Beigeladenen in Vorbereitung der Veranstaltungen geschlossenen Verträgen und aufgrund der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen seien Tatsachen geschaffen worden, die einer Neubescheidung entgegenstünden und eine anderweitige Vergabe unmöglich machen würden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerfrei und beruhe auf einer gleichmäßigen und transparenten Behandlung aller Bewerber. Dabei habe die Vergabe dieser Dienstleistungskonzessionen keiner europaweiten Ausschreibung bedurft, da es den Veranstaltungen an der notwendigen Binnenmarktrelevanz fehle. II. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen, die Antragsgegnerin zur Neubescheidung der Bewerbungen der Antragsteller zu verpflichten, ist zulässig aber unbegründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für das Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz ist dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und nicht ein Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Eine Aussetzung der Vollziehung der den Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnisse vom 2. Juli 2012 würde nicht die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin nach sich ziehen, ihre Anträge auf Veranstaltung der Weihnachtsmärkte erneut zu bescheiden. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragsteller – jedenfalls in Bezug auf die Veranstaltung der Weihnachtsmärkte im Jahre 2012 – eine Vorwegnahme der Hauptsache begehren, die wegen der prinzipiellen Beschränkung des einstweiligen Rechtsschutzes auf Maßnahmen sichernder oder sonst vorläufiger Art nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist. Da die Weihnachtsmärkte am 26. November 2012 beginnen sollen, ist eine rechtzeitige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht gewährleistet. Angesichts der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.8.2002, NJW 2002, 3691, 3692) ist dies den Antragstellern nicht zuzumuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1999, 6 B 35/99, juris, Rn. 14). 2.a) Aus demselben Grund steht den Antragstellern ein Anordnungsgrund zur Seite. Einen Anspruch auf Neubescheidung bereits im vorläufigen Rechtsschutz zuzusprechen, setzt voraus, dass ein im Hauptsacheverfahren erstrittener Anspruch auf Neubescheidung infolge Zeitablaufs im Ergebnis ins Leere ginge, so dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes es erforderte, dem Antragsteller bereits jetzt die Chance einer für ihn günstigen neuen Ermessensentscheidung zu eröffnen (so: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.1996, Bs IV 288/95, juris, Rn. 6; Beschl. v. 29.6.2011, 3 Bs 68/11, juris, Rn. 40). In Bezug auf die Veranstaltung der Weihnachtsmärkte im Jahre 2012 sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Antragsteller könnten im Falle des Obsiegens die bereits am 26. November 2012 beginnenden Weihnachtsmärkte nicht vorbereiten, würde man den Ausgang ihrer Widerspruchs- und der ggf. sich anschließenden Klageverfahren abwarten. b) Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999, BVerwGE 109, 258, 262). In diesem Sinne haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). aa) Dem Anordnungsanspruch steht nicht bereits entgegen, dass den Beigeladenen am 2. Juli 2012 die für die Durchführung der Weihnachtsmärkte notwendigen Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind. Es kann dahinstehen, ob diese Erlaubnisse trotz der von den Antragstellern am 13. September 2012 eingelegten Widersprüche bestandskräftig geworden sind. Deren Aufhebung und damit ggf. eine Neuerteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Antragsteller ist unabhängig von dem Ausgang jener Widerspruchsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so dass die Antragsgegnerin sie im Falle einer Neubescheidung der Antragsteller je nach dem Ausgang des Verfahrens aufheben könnte. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen im Vertrauen auf den Fortbestand der ihnen erteilten Erlaubnisse erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind. Dies mag zu Ersatzansprüchen ihrerseits gegen die Antragsgegnerin führen, kann aber eine Aufhebung der Sondernutzungserlaubnisse nicht verhindern. bb) Die Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Neubescheidung der Anträge der Antragsteller auf Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73). Die Antragsgegnerin eröffnet nur auf dieser Grundlage einem Veranstalter die Möglichkeit, einen Weihnachtsmarkt auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz und rund um die Petrikirche durchzuführen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG ist jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung. Sie bedarf nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HWG der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Ein etwaiger Anspruch auf eine Festsetzung der Weihnachtsmärkte als Spezialmärkte nach § 69 Abs. 1 GewO kommt dagegen nicht in Betracht. Zum einen haben die Antragsteller keine entsprechenden Anträge gestellt. Zum anderen muss auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 GewO eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Veranstaltern nicht wegen ihrer Auswirkungen auf deren Gewerbefreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nach § 69 Abs. 1 GewO erfolgen. Schon mit Rücksicht auf die sich in diesem Fall aus § 69 Abs. 2 GewO ergebende Verpflichtung zur Durchführung des Marktes - und der darin liegenden Einschränkung seiner Gewerbefreiheit -, ist ein Veranstalter nicht gehindert, einen Markt ohne eine derartige Festsetzung durchzuführen (vgl.: OVG Berlin, Beschl. v. 30.11.2010, NVwZ-RR 2011, 293; OVG Magdeburg, Urt. v. 19.5.2005, 1 L 40/04, juris, Rn. 26; VGH Kassel, Beschl. v. 12.8.2004, GewArch 2004, 482, 483; Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Feb. 2012, vor § 64, Rn. 8; Wagner in: Friauf, GewO, Stand: Nov. 2011, § 69, Rn. 35; Pielow, GewO, 2009, § 69, vor Rn. 1; Ehlers in: Achterberg, Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 2. Aufl. 2000, § 2, Rn. 80; Steinweg, GewArch 2004, 101; Laubinger, VerwArch 89 (1998), 609, 624; Wirth, GewArch 1986, 48). Steht Art. 12 Abs. 1 GG bei der Durchführung eines Marktes dem Zwang zu dessen Festsetzung entgegen, kann erst recht nichts anderes gelten, wenn es gilt denjenigen auszuwählen, der den Markt durchführen soll. cc) Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 HWG besteht auf die Erteilung der Erlaubnis durch die Wegeaufsichtsbehörde kein Anspruch. Das hierdurch der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen bei der Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse zur Durchführung der Weihnachtsmärkte unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur – in entsprechender Anwendung – in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO. Diese Grenzen sind nicht schon dadurch überschritten worden, dass die Antragsgegnerin sich dazu entschlossen hat, die Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte jeweils an einen einzigen Bewerber zu vergeben. Sie war aus Rechtsgründen nicht gehalten in ihre Vergabeentscheidung die Überlegung miteinzubeziehen, die Flächen auf alle Bewerber aufzuteilen oder diese für eine gemeinschaftliche Ausrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzufassen. Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Bewerber auf die Ausübung ihres Gewerbes beinhaltet zwar das Recht, sich im Rahmen der Rechtsordnung um die Ausrichtung derartiger Veranstaltungen zu bewerben, es stellt aber keine Garantie auf eine irgendwie geartete Beteiligung an der Ausrichtung dar. Die Antragsgegnerin brauchte diese Alternativen schon deswegen nicht zu erwägen, weil keiner der Bewerber bis zur Vergabeentscheidung derartiges angeregt hatte. Zudem waren in der Vergangenheit beide Märkte jeweils an einen einzelnen Veranstalter – die Antragstellerin zu 1) – vergeben und von diesem in zufriedenstellender Weise betreiben worden. Es gab daher keinen sachlichen Grund, von dieser bewährten Handlungsweise abzurücken und etwaige Probleme in Kauf zu nehmen, die durch die Zusammenarbeit mit mehreren Veranstaltern auf ein und demselben Platz entstehen könnten. Die Antragsgegnerin hat bei der Vergabe der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz und rund um die Petrikirche die für eine derartige Vergabeentscheidung maßgeblichen Ermessensgrenzen beachtet. Ungeachtet dessen, ob sie sich aus dem europäischen Primärrecht oder dem Grundgesetz ergeben (1.), waren die sich aus dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzgebot ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen. Hierzu muss der Vergabegegenstand angemessen bekanntgemacht (2.) und ein unparteiisches und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren (3.) durchgeführt werden (Donhauser, NVwZ 2010, 931, 936). (1.) Die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes stellt eine Dienstleistungskonzession dar. Deren Erteilung ist zwar gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43), von dem Anwendungsbereich jener Vergaberichtlinie ausgenommen. Dennoch bleiben die Vorgaben des europäischen Primärrechts in Gestalt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Waren- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Donhauser, NVwZ 2010, 931, 935; EuGH, Urt. v. 9.9.2010, C-64/08, - Engelmann - , GewArch 2011, 29, 31, Rn. 49) sowie die daraus fließende Transparenzpflicht bestehen, sollte ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen, (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3. 2011, C-274/09, - Stadler -, EuZW 2011, 353, 356, Rn. 49). Nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG sind Dienstleistungskonzessionen Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Für die Dienstleistungskonzession ist maßgeblich, dass die öffentliche Hand einem Konzessionär eine im Rahmen der Daseinsvorsorge bestehende Dienstleistung zur eigenverantwortlichen Durchführung überträgt (Donhauser, NVwZ 2010, 931, 935). Diese Voraussetzungen sind bei der Vergabe einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis ebenso wie bei einer gewerberechtlichen Festsetzungsentscheidung zu Gunsten des Veranstalters eines Weihnachtsmarktes (vgl. VG Köln, Urt. v. 16.10.2008, NVwZ-RR 2009, 327, 328) erfüllt, weil dieser das Recht erhält, den Markt durchzuführen. Ungeachtet der Frage der Binnenmarktrelevanz (dazu: Donhauser, NVwZ 2010, 931, 936) bei der Vergabe der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes (bejahend: VG Köln, a.a.O.), ergeben sich aus nationalem Recht (wiederum: VG Köln, a.a.O.) dieselben Anforderungen wie aus dem Europarecht. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist in Art. 3 Abs. 1 GG verankert und das Gebot eines transparenten und vorhersehbaren Verfahrensablaufs folgt aus dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen (Verwaltungs-)Verfahrens. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1974, BVerfGE 38, 105, 111). Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne deshalb nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.1.1959, BVerfGE 9, 89, 95; Beschl. v. 18.10.1983, BVerfGE 65, 171, 174 f.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem der Sachverhalt verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält (so: BVerfG, Beschl. v. 18.1.2000, BVerfGE 101, 397, 405; s. auch: BVerwG, Beschl. v. 31.8.2000, NVwZ 2001, 94, 95). Für die Auswahl unter mehreren Bewerbern auf eine staatliche Leistung bedeutet dies, dass jeder von ihnen die Möglichkeit erhalten muss, von dem für die Verteilung maßgeblichen Sachverhalt und dem zur Entscheidung führenden Verfahren Kenntnis zu nehmen. (2.) Es kann dahinstehen, ob die Bekanntmachung der Ausschreibung über die Vergabe der Weihnachtsmärkte im Amtlichen Anzeiger vom 13. April 2012 in ihrer Reichweite ausreichend gewesen ist. Jedenfalls können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Ausschreibung europaweit bekanntzumachen. Eine derartige Verpflichtung ergäbe sich allenfalls aus dem europarechtlichen Transparenzgebot, welches jedoch nicht zu Gunsten der Antragsteller Wirkung entfaltet. Selbst wenn die betreffende Dienstleistungskonzession für Unternehmen von Interesse sein könnte, die in einem anderen als dem konzessionserteilenden Mitgliedstaat ansässig sind, schreibt das Transparenzgebot nicht unbedingt eine Ausschreibung vor. Es verpflichtet allerdings die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen. Hierdurch soll eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb erreicht und die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (EuGH, Urt. v. 9.9.2010, C-64/08, - Engelmann -, GewArch 2011, 29, 31, Rn. 50; Urt. v. 3.6.2010, C-203/08, Rn. 40 f., m.w.N.). Selbst wenn an der Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte aufgrund einer überregionalen Bedeutung bereits ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen würde, käme die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einer europaweiten Bekanntmachung nicht den im Inland ansässigen Antragstellern zugute. Das Transparenzgebot folgt aus Art. 43 und 49 EG (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9. 2010, a.a.O., Rn. 49), welche die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gegen Handlungen eines anderen Mitgliedstaats schützen. Es ist daher in seiner Reichweite auf den Schutz von solchen Bewerbern beschränkt, die aus einem anderen Mitgliedsstaat stammen, was allerdings bei keinem der Antragsteller der Fall ist. Die Antragsteller können ebenso wenig mit ihrer Rüge durchdringen, dass sie durch eine „Vorabinformation“ einzelner Bewerber über die Ausschreibung benachteiligt worden seien. Weder aus den Sachakten noch aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich, dass irgendein Bewerber von dem Text der Ausschreibung Kenntnis erhalten hat, bevor dieser im Amtlichen Anzeiger am 13. April 2012 veröffentlicht worden ist. Soweit die Antragsgegnerin danach am 19. und 20 April 2012 einzelne Bewerber über den Ausschreibungstext informiert hat, betraf dies all diejenigen, die bei ihr bis dahin ein Interesse an der Ausrichtung eines der Weihnachtsmärkte bekundet hatten. Ein Informationsvorsprung gegenüber den Antragstellern ergab sich daraus nicht. Zudem haben die Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie durch diese individuelle Übermittlung des Ausschreibungstextes im weiteren Auswahlverfahren benachteiligt worden sind. (3.) Die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens ist nicht derart rechtsfehlerhaft gewesen, dass es erneut durchgeführt werden müsste. (a) Ob tatsächlich im Vorwege ein von den Antragstellern vermuteter Gedankenaustausch über die Vergabe der Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte zwischen einigen Bewerbern und der Antragsgegnerin stattgefunden hat, ist weder anhand der Sachakte noch des Vorbringens der Beteiligten nachzuvollziehen. Hierin mag – je nach dem Inhalt eines derartigen „Austausches“ – ein Verstoß gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abzuleitende Gebot eines wettbewerbsneutralen Verhaltens der Antragsgegnerin liegen. Die Antragsteller haben allerdings keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen auf ein derartiges Verhalten zu schließen wäre. Die von ihnen angegebenen „Zufälligkeiten“ bestehen letztlich darin, dass die Beigeladenen sich Mitte Januar um die Ausrichtung der Weihnachtsmärkte für einen Zeitraum von fünf Jahren bewarben. Dies mag vielleicht auf einer Verständigung unter ihnen selbst beruhen, ist aber zu wenig aussagekräftig, um eine Beteiligung der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen. (b) Auch die weitere Rüge der Antragsteller, dass die zeitliche Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprochen habe, greift nicht durch. Zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibungen am Freitag, dem 13. April 2012, und dem Bewerbungsschluss am Montag, dem 30. April 2012, lagen zwei Wochen. Inwieweit diese Frist potentielle Mitbewerber benachteiligt haben könnte, ist für den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller unerheblich. Dieser setzt voraus, dass durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung nicht irgendeine andere Person sondern sie selbst in ihren eigenen Rechten verletzt worden sind. Eine konkrete eigene Benachteiligung durch die Bemessung der Bewerbungsfrist haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Sie drängt sich auch nicht durch einen Vergleich der eingereichten schriftlichen Konzepte auf, die sich nicht sonderlich vonein-ander unterscheiden. Es kann dahinstehen, ob die zweiwöchige Bewerbungsfrist hätte verlängert werden müssen, weil das zweite Auswahlverfahren erst etwa zwei Monate nach dem Bewerbungsschluss, am 22. Juni 2012, stattfand. Die durch die Erhebung der Widersprüche der Antragsteller eingetretene Verzögerung des Verfahrens hat keinen der Bewerber begünstigt. Dem zweiten Auswahlverfahren lagen nur die bereits eingereichten Konzepte zugrunde; keiner der Bewerber hatte in der Zwischenzeit sein Konzept nachgebessert oder eine derartige Nachbesserung eingefordert. (c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Festlegung der Kriterien für die Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin. Durch die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes war die Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung an die darin genannten Zulassungsvoraussetzungen gebunden und gehindert nachträglich von diesen Anforderungen abzuweichen (siehe auch: VG Köln, Urt. v. 16.10.2008, NVwZ-RR 2009, 327, 328). Unmittelbar aus dem Text ergeben sich als „maßgebend“ die Kriterien: Gestaltung der Fläche, Gestaltung der Betriebe, Einfügen in das Umfeld, Kulturelle Akzente. Das weitere am 22. Juni 2012 verwendete Kriterium, Einheitliches Erscheinungsbild, lässt sich aus dem Text erschließen, wenn es dort heißt, dass „der Weihnachtsmarkt ... ein einheitliches Erscheinungsbild bieten (soll)“. Die zudem geforderte Gesamtattraktivität des Konzepts stellt eine Zusammenfassung der anderen Kriterien dar. Die Ausrichtung dieser – nach Auffassung der Kammer hinreichend bestimmten – Kriterien an dem Prinzip der Attraktivität hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zukommenden Ermessens. Für die parallele Problematik der Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern im Marktrecht, sei es bei der Auswahl von Marktveranstaltern nach § 69 Abs. 1 GewO oder von Standplatzbetreibern nach § 70 Abs. 3 GewO, werden die Anwendung verschiedener Prinzipien und dabei auch des Attraktivitätsprinzip für zulässig erachtet (vgl. Wagner in: Friauf, GewO, Stand: Nov. 2011, § 69 Rn. 34.1; Ennuschat in: Tettinger/Wank, GewO, 8. Aufl. 2011, § 69 Rn. 10; Pielow, GewO, 2009, § 69, Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 24.6. 2011, 8 B 31/11, juris, Rn. 5; VG Köln, a.a.O., S. 329). Gründe im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Rechtssatz ersichtlich, der die Antragsgegnerin verpflichtet hätte, sich bei der Festlegung der Auswahlkriterien an § 69a Abs. 1 GewO zu orientieren. Hierin werden als Ablehnungsgründe - so sie nicht nur im Falle einer Marktfestsetzung zum Tragen kommen - die Unzuverlässigkeit des Antragstellers (Nr. 2) und das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 3) aufgezählt. Aus diesen Gründen ist die Antragsgegnerin aber ohnehin aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 HWG berechtigt, zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, jederzeit im laufenden Verfahren die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Es bestand daher keine Notwendigkeit jene Gründe ausdrücklich als Auswahlkriterien mit aufzuzählen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht gehalten „bekannte und bewährte“ Unternehmen – und damit insbes. die Antragstellerin zu 1) – zu präferieren. Können wie hier nicht alle Bewerber für einen Markt zugelassen werden, muss der zwischen ihnen angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt (BVerwG, Urt. v. 27.4.1984, GewArch 1984, 266, 267; Beschl. v. 4.10.2005, GewArch 2006, 81; Beschl. v. 24.6.2011, 8 B 31/11, juris, Rn. 5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum Auswahlermessen nach § 70 Abs. 3 GewO ist auf eine Auswahl zwischen Bewerbern um eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung eines nicht festgesetzten Marktes übertragbar. Sie beruht auf der Anwendung des auch in dieser Situation ermessensleitenden allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne dass sich aus dem Straßen- und Wegerecht sachliche Gründe für eine Bevorzugung bestimmter Bewerber ergeben würden. Eine derartige Bevorzugung – wie die eines bekannten und bewährten Bewerbers – zu vermeiden, ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft. Konsequenterweise ist es auch nicht zu beanstanden, dass mit den Beigeladenen Bewerber ausgewählt worden sind, die womöglich über weniger Erfahrung bei der Ausrichtung eines Weihnachtsmarktes verfügen als andere Bewerber, weil sie sich noch in Gründung befinden. (d) Aufgrund ihrer Bindung an die in der Ausschreibung genannten Kriterien, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt hat. Nach dem Bewertungsbogen der ersten Auswahlrunde wurden dort als weitere, über den Wortlaut des Ausschreibungstextes hinausgehende Kriterien an die Bewerbungen angelegt: Vollständigkeit, Dekoration, Gastronomieanteil, Bühne/Kinderprogramm, Reinigung und Umweltschutz, Werbung, Zukunftsperspektiven und finanzieller Aufwand/ Investition. Jedenfalls nicht alle diese Kriterien lassen sich aus denjenigen ableiten, die in der Ausschreibung genannt worden waren, so dass das erste Auswahlverfahren am 22./24. Mai 2012 fehlerhaft und die darauf gestützte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin hat deshalb in einem zweiten Auswahlverfahren am 22. Juni 2012 den Bewertungsvorgang wiederholt und diesen vollständig dokumentiert. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dabei nicht zu einer eigenständigen und vom ersten Auswahlverfahren unabhängigen Bewertung der Bewerbungen gekommen sein könnte, sind für die Kammer nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus der Sachakte noch aus dem Vorbringen der Beteiligten. Hinsichtlich der Auswahl für die Veranstaltung auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz spricht zudem gegen eine bloße Nachzeichnung des Ergebnisses des ersten Verfahrens, dass ein Teilnehmer aus der Bezirksverwaltung nunmehr statt der Antragstellerin zu 2) den Beigeladenen zu 1) als Veranstalter präferierte und ein weiterer Teilnehmer aus der Bezirksverwaltung nicht mehr der Antragstellerin zu 1) den Vorzug gab, sondern diese gleichauf mit der Beigeladenen zu 1) sah. Ähnliches ist hinsichtlich der Auswahl für die Veranstaltung rund um die Petrikirche zu verzeichnen. Hier präferierten nunmehr zwei Teilnehmer aus der Bezirksverwaltung die Beigeladene zu 2) anstatt wie im ersten Verfahren die Antragstellerin zu 1). (e) Die personelle Zusammensetzung des Auswahlgremiums am 22. Juni 2012 ist nicht zu beanstanden. Die Art und Weise der Durchführung eines derartigen Auswahlverfahrens liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, welches sie im vorliegenden Fall nicht fehlerhaft ausgeübt hat. So wie der Bezirksversammlung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2010, 2 Bs 130/10, juris, Rn. 58) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28), steht es auch der Bezirksverwaltung auf der Ebene der Selbstorganisation grundsätzlich frei, sich des zusätzlichen Sachverstandes aus dem Kreise der Bürgerinnen und Bürger zu bedienen und zu diesem Zweck Gremien zu schaffen und die inhaltlichen Kriterien für eine Berufung in derartige Gremien zu bestimmen. Einfachgesetzliche Vorgaben für die Art und Weise der Besetzung eines Auswahlgremiums für die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen bestehen nicht. Sie lassen sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 2 BezVG ableiten, wonach die Bezirksversammlung in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, für dieses bindende Beschlüsse fassen kann. Das hierdurch eröffnete weite Ermessen, mit welchen Angelegenheiten sich die Bezirksversammlung im Rahmen ihrer Kontrollfunktion befasst, wird durch § 19 Abs. 2 Satz 3 BezVG lediglich dergestalt begrenzt, dass sich die Bezirksversammlung auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken soll. Die Auffassung der Antragsteller, dass es eine Verpflichtung für die Bezirksversammlung gäbe, sich mit derartigen Angelegenheiten zu befassen, lässt sich aus jener Ermessensgrenze nicht ableiten. Die von den Antragstellern weiterhin geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine hinreichende demokratische Legitimation der Auswahlentscheidung teilt die Kammer schon deswegen nicht, weil die Gremienmitglieder aus den Reihen der Bezirksverwaltung und der Bezirksversammlung eine deutliche Mehrheit besaßen. Für das Ergebnis der Auswahlentscheidung ist es unschädlich, dass das Auswahlgremium am 22. Juni 2012 in seiner Zusammensetzung nicht vollständig identisch gewesen ist mit dem Auswahlgremium im ersten Verfahren am 22. und 24. Mai 2012. Zum einen spricht dies ebenfalls gegen eine bloße Nachzeichnung des Ergebnisses des ersten Verfahrens und für eine eigene unabhängige Auswahlentscheidung. Zum anderen ist es auf das Ergebnis des Bewertungsverfahrens ohne Einfluss geblieben, dass die Bewerber ihre Konzepte nur den sechs Teilnehmern haben vorstellen können, die bereits an der ersten Runde im Mai teilgenommen hatten. Betrachtet man nur ihre Bewertungen, so ergibt sich für die Vergabe der Veranstaltung beider Weihnachtsmärkte im Wesentlichen dasselbe Ergebnis wie bei einer Bewertung durch das ganze zehnköpfige Gremium. Hinsichtlich der Veranstaltung auf dem Gerhart-Hauptmann-Platz würde die Beigeladene zu 1) weiterhin mit 283 statt 453 Punkten die höchste Punktzahl aufweisen, während die Antragstellerin zu 2) mit 237 statt 417 Punkten auf dem 2. Rang läge; es würden lediglich die Antragsteller zu 3) und 4) den 5. und 6. Rang tauschen. Hinsichtlich der Veranstaltung rund um die Petrikirche würde die Beigeladene zu 2) mit 317 statt 364 Punkten die höchste Punktzahl aufweisen, während die Antragstellerin zu 2) mit 258 statt 345 Punkten auf dem 2. Rang läge. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Über den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung kann trotz der Konkurrenz der Antragsteller untereinander nur einheitlich entschieden werden, weil die Vergabe der Weihnachtsmärkte jeweils auf einem Verfahren beruht, welches zu einer unteilbaren Entscheidung führte. Die Antragsteller haben nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit zu tragen, da diese mit der Stellung der Ablehnungsanträge ein Kostenrisiko eingegangen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes für jeden einzelnen Antragsteller ergibt sich aus dem zu erwartenden Gewinn aus der Durchführung beider Weihnachtsmärkte, welcher vom Gericht auf zusammen 20.000,-- Euro geschätzt wird. Dieser Wert ist für die Hauptsache zu halbieren, weil die Antragsteller eine Neubescheidung ihrer Anträge und nicht darüber hinausgehend deren positive Bescheidung begehren. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidung in diesem Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Werte der vier Streitgenossen sind zu addieren.