Urteil
10 K 259/23.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0408.10K259.23A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 20. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 20. Januar 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. T a t b e s t a n d : Die ihren Angaben zufolge am 11. Januar 2008 in C. geborene, ledige Klägerin ist iranische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und ihren Angaben zufolge konfessionslos. Nach ihren Angaben habe sie am 24. September 2021 mit ihrer älteren Schwester ihr Heimatland verlassen. Sie wurden am 18. Oktober 2021 von der Bundespolizei angetroffen und meldeten sich als Asylsuchende. Sie seien über Belarus und Polen in das Bundesgebiet eingereist. Frau G. vom Katholischen Verein für soziale Dienste (SKM) Aachen e.V. wurde am 15. März 2022 durch das Amtsgericht zum Vormund der Klägerin bestellt und stellte für die Klägerin unter dem 25. April 2022 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die Klägerin legte ein iranisches persönliches ID-Heft (ausgestellt 17. Januar 2008) vor. Die Klägerin hat zwei Schwestern, die sich beide im Bundesgebiet aufhalten. Zum einen ist dies die mit ihr eingereiste am 1. April 1994 geborene Y., die Klägerin Verfahrens 10 K 195/22.A ist, und zum anderen die am 26. Januar 1993 geborene G., die sich mit ihrem Ehemann E. bereits seit Oktober 2018 im Deutschland aufhält. Letzteren wurde im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 30. August 2022 gab die Klägerin an, dass ihre Eltern (K. und H.) seit 2020 getrennt bzw. geschieden seien. Es habe sich nicht um eine offizielle, sondern eine islamische/religiöse Scheidung gehandelt. Beide seien in C. in derselben Straße, aber in verschiedenen Häusern bzw. Hausnummern wohnhaft. Ihre Eltern seien beide Beamte gewesen und zwar ihr Vater im Ministerium für Landwirtschaft. Ihre Mutter sei pensioniert. Sie sei zum Zeitpunkt der Trennung ihrer Eltern 10-11 Jahre alt gewesen und habe dann bei ihrem Vater leben müssen. Die Klägerin begründete ihren Asylantrag wie folgt: Sie habe Iran mit ihrer älteren Schwester Y. wegen ihres Vaters und den beiden Brüdern des Vaters verlassen. Ihr Vater sei von seinen Brüdern immer unter Druck gesetzt worden, dass sie und ihre Schwester heiraten müssten. Das Zusammenleben mit ihrem Vater sei nicht gut gewesen. Er sei ein strenger und religiöser Mensch gewesen und sie hätten sich gestritten. Ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie weiter zur Schule gehe, sondern zu Hause bleibe und für ihn koche. Sie habe sich dann mit ihm einigen können, dass sie nach der Schule für ihn koche. Die Schule habe sie bis zur 8.Klasse besucht. Der Vater habe sich immer einen Sohn als Erben gewünscht und die Mutter deswegen lange unter Druck gesetzt. Es habe immer Streit zwischen ihnen gegeben und der Vater habe Mutter und Schwester dabei heftig geschlagen. Nach der Trennung habe die Mutter nicht genug Geld gehabt, um eine eigene Wohnung anzumieten und deshalb in einer Wohnung des Vaters gewohnt. Der Vater habe auch weiterhin Kontrolle über die Schwester und Mutter haben wollen. Ihr Vater habe als einziger in seiner Familie studiert und es durch Arbeit zu Wohlstand gebracht. Er sei aber in einer sehr traditionellen Familie aufgewachsen und habe gegen seine Brüder nicht viel unternehmen können. Die Onkel hätten großen Einfluss auf ihren Vater und auch die Mutter und Schwester geschlagen, wie bereits der Großvater die Großmutter und die Schwestern des Vaters. Der ältere Onkel habe dem Vater vorgeschlagen, dass sie – die Klägerin – seinen Sohn – also ihren Cousin - heiraten solle. Dem habe der Vater zugestimmt und ihr mitgeteilt, dass sie nach Beendigung des Schuljahres heiraten solle. Er habe vermeiden wollen, dass sie ebenfalls wie ihre Schwester 18 Jahre alt werde und sich dann weigere, zu heiraten. Sie habe große Angst davor gehabt, einen Mann aus der Familie zu heiraten. Dies sei für sie ein Albtraum gewesen. Sie und ihre Schwester seien auch von den Onkeln persönlich mit dem Tod bedroht worden, wenn sie sich noch einmal gegen eine Heirat wenden würden. Ihre Schwester Y. habe sich zwar mit einem Studium durchgesetzt, aber sie sei immer wieder unter Druck gesetzt worden, endlich zu heiraten. Die Diskussionen hätten immer mit Schlägen und Drohungen geendet. Der Vater habe ihrer Schwester auch nicht erlaubt, nach dem Studium zu arbeiten. Er sei sehr böse geworden und ihr ausrichten lassen, dass die Onkel keine Geduld mehr hätten und sie nunmehr heiraten müsse. Ihre älteste Schwester Y. habe ebenfalls ein Semester studiert und dann geheiratet. Die Onkel hätten auch damals Druck ausgeübt und die Schwester habe sich gefügt, da sie auch keine Lust mehr an dem Studium gehabt habe. Sie habe von ihrer Schwester Y. ca. 2-3 Tage vor der Ausreise erfahren, dass sie Iran verlassen würden. Ihre Schwester habe bereits ein Jahr zuvor begonnen, die Reise zu organisieren. Sie habe ihrer Schwester ca. 4-5 Tage vor der Ausreise die Vermählungsabsicht ihres Vaters mitgeteilt und ihre Schwester habe sie dann über die Ausreiseabsicht informiert Sie habe gesehen, wie ihre Schwester in Iran geschlagen und ihre Mutter unter Druck gesetzt worden sei. Für sie habe es keine Zukunft in Iran gegeben. Sie wolle in einem Land leben, indem man als Frau respektiert werde und frei studieren könne. Schließlich haben sie auch ihre Religion nicht selbst gewählt. Sie sei als Muslima zur Welt gekommen, habe sich dies aber nicht aussuchen können. Seit sie älter geworden sei, habe sie begonnen, über den Islam nachzudenken. Sie wolle ihre Religion selber auswählen und sehe sich deshalb als konfessionslos an. Mit Bescheid vom 20. Januar 2023 - zugestellt am 2. Februar 2023 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1.) ab. Ferner wurde ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 2.) und das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff.3.). Das Bundesamt forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Iran an (Ziff. 4.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5.). Die Klägerin hat am 7. Februar 2023 Klage erhoben und führt zur weiteren Begründung ihres Asylbegehrens aus: Sie sei zusammen mit ihrer Schwester aus Iran geflohen, um dort der Unterdrückung durch den Vater und ihrer anstehenden Zwangsverheiratung zu entgehen. Der Vater sei streng religiös und habe die Familie mit eiserner Hand geführt. Ob dies immer der Wunsch des Vaters gewesen sei, sei unklar, denn der Vater habe unter dem Druck seiner älteren Brüder gestanden. Diese hätten immer die absolute Kontrolle über den Vater und die weiblichen Mitglieder behalten wollen, da der Vater keine Söhne habe. Ihre älteste Schwester habe noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres geheiratet. Sie habe sich dagegen nicht gewehrt, da sie kein anderes Leben angestrebt habe. Die zweitälteste Schwester habe sich jedoch über viele Jahre dem enormen Druck des Vaters und der Onkel widersetzt. Sie sei damals 13 Jahre alt gewesen, als ihr Vater ihr mitgeteilt habe, sie nach Beendigung des Schuljahres gegen ihren Willen mit einem Cousin väterlicherseits zu verheiraten. Ihr Vater habe zwar Wert auf eine gute Schulbildung gelegt, doch die Heirat habe für ihn festgestanden. Das habe sie nicht gewollt. Ihre Schwester habe sie dann in ihre Fluchtpläne eingeweiht. Sie sei außerdem auch in Deutschland politisch aktiv und zudem eine kurdische Frau. Auf ihrem privaten Instagram Account habe sie nach dem Tod von Jina Amini regelmäßig regimekritische Storys gepostet bzw. geteilt. Ihr Account sei aber bewusst nicht öffentlich einsehbar, da sie sich Sorgen um ihre Familie in Iran mache. Sie habe u.a. am 8. Oktober 2022 auch an einer Demonstration gegen das iranische Regime in der Aachener Innenstadt teilgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Januar 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerakten betreffend die Klägerin sowie die Schwestern Y. (10 K 195/22.A) und G. (Az. 7648523-439). Ferner wird verwiesen auf die so genannte Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Iran, auf die die Klägerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. Januar 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist infolgedessen insgesamt aufzuheben, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab - abgeleitet aus dem Tatbestandsmerkmal der "begründeten Furcht vor Verfolgung" in Art. 2d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) - orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Wurde der Antragsteller bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies allerdings nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, d.h. es besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16 f., m.w.Nw. und vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, Rn. 15. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Erst in dem erfolglosen Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41, Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iranischer Frauen mit einer identitätsprägenden Wertevorstellung bzw. Überzeugung von der Gleichheit von Frauen und Männern bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite flüchtlingsrelevante – geschlechtsspezifische - Verfolgung droht, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Eine Gruppe gilt als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vgl. hierzu etwa Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn.40; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris Rn. 9 (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt zum einen bereits die Tatsache, eine Frau zu sein, ein angeborenes Merkmal dar und können zum anderen Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund oder eine identitätsprägende Glaubensüberzeugung teilen, die Voraussetzung der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfüllen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C 621/21 -, juris Rn. 35 ff., 49, 50, 62. Ferner hat der EuGH entschieden, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein (neben dem angeborenen Merkmal des weiblichen Geschlechts) zusätzliches gemeinsames Merkmal oder Glaubensüberzeugung angesehen werden kann, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass auf sie nicht zumutbar verzichtet werden kann. Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden. Ferner kann der Umstand, dass sich junge – auch minderjährige - Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG darstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21, juris Rn. 44 – 46. b. Für die weitere Voraussetzung der deutlich abgrenzbaren Identität der Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG) ist Voraussetzung, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Entscheidend ist, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemein sam prägender Charakteristika diese gemeinsam prägenderen Charakteristika , Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert. Vgl. im Einzelnen Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3b Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris Rn. 109. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 48, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 -, juris Rn. 53. Diese Voraussetzung wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Dabei ist es die Sache des Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z.B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 48-50. 2. Die Situation der Frauen in Iran stellt sich nach der Erkenntnislage der Kammer wie folgt dar: Frauen sind in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Verschiedene gesetzliche Regelungen bzw. Verbote machen es Frauen in Iran unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sichtbares Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Zwar schreibt die iranische Verfassung im Grundsatz die Gleichheit von Mann und Frau fest und besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen. Allerdings stehen diese Rechte unter dem Vorbehalt der „Beachtung der islamischen Normen“. Das iranische Recht ist von dem Bild der dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt. Dementsprechend enthalten sowohl das iranische Zivilgesetz als auch das Strafgesetz zahlreiche Passagen, die Frauen nicht nur gegenüber Männern benachteiligen, sondern weitgehend deren Autorität unterstellen. Diskriminierende Einschränkungen sind insbesondere in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung und des Erbrechts zu erkennen. So hat der Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen und die Berufswahl seiner Ehefrau zu beeinflussen bzw. zu hindern. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), Zeugenaussagen von Frauen werden jedoch nur zur Hälfte gewichtet. Die Entschädigung der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Eine verheiratete Frau kann etwa ohne schriftliche Genehmigung ihres Ehemannes (oder Vormunds) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen. Auch betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ greift weitgehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte der Frauen ein. Es sieht u. a. die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkungen des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran Situation der Frauen, vom 18. November 2023, S. 4 ff.; BAMF, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, 4 ff. und 20 ff; amnesty international (ai), Report Iran 2023, vom 24. April 2024, S. 6 f und bereits VG Aachen, Urteile vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris Rn. 62 ff., m. w. N., und vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris Rn. 107 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 - 13 A 3284/19 -, juris S. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 – 3 K 350/23.A -, juris Rn.17 ff; VG Hamburg, Urteil vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris Rn. 51 ff. Frauen sind von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder auf Grund entsprechender Einstellungspraxis ausgeschlossen. Frauen unterliegen zahlreichen Beschränkungen in Sport und Kultur. Frauen ist es verboten, allein in der Öffentlichkeit zu singen (außer im Chor) und Tanzen in der Öffentlichkeit kann von den Behörden als unanständiges und unmoralisches Verhalten verfolgt werden. Frauen ist der Zugang zu großen Fußballstadien verboten. Daneben sind Frauen in Iran auch moralisch‑sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt nach dem auch in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande‑Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (Ehefrau, Schwester, Tochter) vor allem Gerede. Bringen Frauen aus Sicht der Männer Schande über die Familie, so kommt es nach wie vor zu Tötungen, die von dem Ehemann, Vater, Bruder oder einem sonstigen Verwandten des Opfers vollzogen werden. Typischerweise wird diesen bei vor- und außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl des Ehemannes oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Manchmal reicht auch eine schlichte Vermutung. Lokale Gemeinden unterstützen die Täter und Nachbarn versuchen, die Polizei daran zu hindern, den Täter zu verhaften. Kehren verurteilte Täter von Verbrechen im Namen der Ehre nach verbüßter Haftstrafe zurück, werden sie wie Helden gefeiert. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 ff, 134, 137; BAMF, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, S. 20 ff, 30 f. und Länderreport 28 Iran: Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Juli 2020; ai, Länderreport Iran 2021; SFH; Schnellrecherche der SFH‑Länderanalyse vom 27. Oktober 2017 zu Iran: Heirat zwischen iranischer Frau und afghanischem Mann, Schutz vor Verbrechen im Namen der Ehre, S. 5 f. Zwar wird innerhalb der Gesellschaft teilweise – vor allem in gebildeten, großstädtischen Schichten – eine offene Diskussion über Frauenrechte geführt und Kleidungsvorschriften bzw. die Hijab-Pflicht bewusst missachtet und auch von Frauenrechtsaktivistinnen bekämpft. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen jedoch mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Ein am 21. Mai 2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes „Hijab- und Keuschheitsgesetz“) wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der 70 Artikel umfassende Gesetzesentwurf sah etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hijabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. Vermutlich aus taktischen Gründen wurde der Entwurf vom Wächterrat zunächst an das Parlament für Nachbesserungen zurückverwiesen. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hijabs. Die sogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz anderslautender Aussagen von Iran, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 setzen sogenannte „Sittenwächterinnen“, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 132 ff.; SFH, Iran: Situation von Frauen, vom 18. November 2023, S. 14 ff., 16 ff.; ai, Neues Kopftuchgesetz im Iran: Härtere Strafen bei Verstössen, 21. September 2023, im Internet aufrufbar unter https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-kopftuchzwang-frauen-maedchen-ne ues-gesetz-parlament, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025. Das „Hijab- und Keuschheitsgesetz“ wurde inzwischen im September 2024, nach den iranischen Neuwahlen nach dem Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Raisi, vom Wächterrat gebilligt und sollte mit einigen Verschärfungen in Kraft treten, bevor der neue Staatspräsident Peseschkian sein Veto gegen das Gesetz einlegte, was die Umsetzung aktuell verzögert. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 24 m. w. N.; ZDF, Iran: Umstrittenes Kopftuchgesetz vorerst auf Eis, 18. Dezember 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/iran-kopftuch-gesetz-vorerst-g estoppt-100.html; Deutsche Welle (DW), Iran: Machtkampf um neues Kopftuchgesetz, 17. Dezember 2024 , im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/kopftuch-hijab-iran-neues-gesetz-streit-machtkampf-hardliner-mode rate-kr%C3%A4fte-frauenrechte-wandel/a-71078843; Spiegel, Iran überwacht »Hidschab-Gesetze« mit Drohnen und Melde-App, 15. März 2025, im Internet aufrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-ueberwacht-hijab-gesetze-mit-drohnen-und-melde-ap p-un-report-a-471960d0-060e-4a35-82bf-bb851fd60 013, alle zuletzt aufgerufen am 22. April 2025. Der staatliche Druck auf Aktivistinnen – insbesondere Frauenrechtlerinnen – wächst im Übrigen weiter, wie sich auch an dem Beispiel der Anwältin Marzieh Mohebi und der von ihr geleiteten Vereinigung iranischer Rechtsanwältinnen „Sora“ zeigt. Vgl. etwa DW, Iranische Frauen: Zwischen Krise und Kampf und Rechte, 7. März 2025, aufrufbar unter: https://www.dw.com/de/iranische-frauen-zwischen-krise-und-kampf-um-rechte/a-71822599, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025. Auch wenn junge Frauen in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten mehrheitlich weiblich und mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen Frauen sind, bleiben der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen jedoch durch die sozialen und rechtlichen Regelungen eingeschränkt. Die wirtschaftliche Beteiligung von Frauen in Iran gehört zu den niedrigsten weltweit. Die Arbeitslosenquote der Frauen ist in Iran doppelt so hoch wie jene der Männer und nur 14% der Frauen über 15 Jahren waren etwa im Jahr 2023 berufstätig. Die Arbeitslosenrate liegt laut öffentlichen Angaben in Iran für Frauen bei 15,4 % und ist unter Frauen mit höherer Bildung noch deutlich höher. Eine Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt widerspricht dem Bild der iranischen Regierung von der traditionellen Rolle der Frau als Ehefrau und Mutter und dem Ziel der Geburtensteigerung. Alleinstehende bzw. geschiedene Frauen sind den rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen noch stärker ausgesetzt und zudem von der wirtschaftlichen Situation in Iran besonders stark betroffen. Für sie ist ein familiärer Rückhalt etwa für eine Arbeitsaufnahme umso bedeutender. Ledige Frauen haben auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Diskriminierungen zudem häufig Schwierigkeiten, überhaupt Mietverträge zu erhalten, da Vermieter sie zum Teil für Prostituierte halten. Zudem ist bei Abschluss eines Mietvertrages ein Formular für „ledige Mieter“ auszufüllen und nach dem Anmietungsgrund zu fragen. Es sind Angaben zum bisherigen Wohnort, Unterlagen zu Studien- bzw. Arbeitszwecken, Angaben zum Vaterhaus sowie zu evt. Mitbewohner zu machen. Vgl.; BAMF, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, S. 21 f. 28 ff.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, (Stand: 17. Oktober 2024), S.134 f., 143 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen stufte in ihrem am 8. März 2024 veröffentlichten Bericht schließlich die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Vgl. UN, Iran: Institutional discrimination against women and girls enabled human rights violations and crimes against humanity in the context of recent protests, UN Fact-Finding Mission says, 8. März 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.ohchr.org/en/ press-releases/2024/03/iran-institutional-discriminatio n-against-women-and-girls-enabled-human, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. 3. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage hat das das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin einer in Iran abgrenzbaren sozialen Gruppe von Frauen angehört, die die identitätsprägende Glaubensüberzeugung von dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau teilen, sie im Falle einer Rückkehr nach Iran von der sie dort umgebenden Gesellschaft ausgegrenzt wird und sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. a. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin und dem Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs davon überzeugt, dass die Klägerin sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern i.S. der obigen Ausführungen identifiziert und sie in ihrem Alltagsleben in Anspruch nehmen will, so dass dieser Wert einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt. Das gesamten Vorbringen der Klägerin - sowohl vor dem Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren – lässt durchgängig die für sie herausragende und identitätsprägende Bedeutung der Grundwerte der Gleichheit von Frauen und Männern erkennen. Die derzeit 17 Jahre alte Klägerin hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass sie sich trotz ihres jungen Alters bereits in Iran ein Leben als unabhängige Frau gewünscht und angestrebt hat. Ihren glaubhaften Angaben zufolge war ihr gerade ihre schulische Bildung wichtig und hat sie sich zunächst immer wieder dem Bestreben des Vaters und der väterlichen Familie zu einer frühzeitigen Heirat entzogen. Anders als ihre ältere Schwester Y. hat sie sich jedoch nicht in der gleichen Weise dem Vater und Onkeln widersetzen können, da sie befürchtete, die gleichen Misshandlungen und Erniedrigung zu erfahren. Sie war jedoch dennoch den Drohungen der Familie väterlicherseits ausgesetzt, die das Verhalten der älteren Schwester als eine Verletzung der Familienehre ansahen. Ihre Ausführungen zu der damaligen familiären Situation, die Misshandlung ihrer Schwester Y. durch den Vater sowie dessen Familie und der ihr drohenden Heirat decken sich im Übrigen mit den Angaben ihrer Schwester Y. in deren Verfahren. Die Klägerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass ihr Vater gemeinsam mit einem Onkel ihre Heirat mit einem Cousin nach Beendigung des Schuljahres vereinbart hatte und dies für sie eine unerträgliche Situation war. Nach dem widerspruchsfreien und detaillierten Vorbringen und der mehrstündigen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung des Gerichts deutlich geworden, dass die Klägerin bereits in ihrem jungen Alter sehr darunter gelitten hat, nicht ihrem Streben nach schulischer bzw. beruflicher Ausbildung und der Verfolgung ihrer eigenen Interessen an Musik und Sport nachgehen zu können und vor allem keine Entscheidung über ihren eigenen späteren Lebensweg und Partnerwahl treffen zu können. Sie hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade die innerfamiliäre Stellung ihrer eigenen Mutter bzw. deren Abhängigkeit von den Entscheidungen des Ehemanns bzw. Vaters der Klägerin für sie die gesellschaftliche Stellung der iranischen Frau widerspiegele und ein abschreckendes Beispiel war, dem sie keinesfalls folgen wollte. Besonders deutlich ist der von der Klägerin verinnerlichte hohe Stellenwert eines gleichberechtigten Lebens als Frau an der in der mündlichen Verhandlung dargelegten Lebensführung in Deutschland seit ihrer Einreise und ihrem willensstarken und klaren Auftreten ablesbar. Die Klägerin ist im Jahr 2021 bereits im Alter von 13 Jahren eingereist und hat somit in der Folgezeit in einer für sie auch identitätsprägenden Lebensphase in Deutschland als Schülerin gelebt. Zur Überzeugung des Gerichts hat sie in dieser Zeit ihr bereits in Iran entwickeltes Selbstverständnis als selbstbestimmte – junge – Frau weiter deutlich verfestigt bzw. verinnerlicht. Die Klägerin besucht seit August 2022 das P.-Gymnasium und zwar derzeit in der 10. (Regel-)Klasse. Sie absolviert die Schule mit dem klaren dem Ziel, ihr Abitur zu machen und anschließend ein Studium aufzunehmen. Dieses Ziel verfolgt sie mit einer besonders ausgeprägten Energie, Eigeninitiative sowie Ehrgeiz und Fleiß. So hat die Klägerin zwischenzeitlich die deutsche Sprache erlernt und konnte in der mündlichen Verhandlung - bis auf ganz wenige Ausnahmen - problemlos auf Deutsch angehört und befragt werden. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Klassenleitung vom 7. Oktober 2024 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin seit ihrer Aufnahme in der Schule immense Fortschritte in der deutschen Sprache gemacht hat und sie vollständig in den gymnasialen Bildungsgang eingegliedert ist. Sie hat sich danach die notwendigen Sprachkenntnisse und einen größeren Wortschatz in einem „rasanten“ Tempo angeeignet, was nicht nur auf die schulische Unterstützung, sondern vor allem auf ihre starke Eigeninitiative zurückgeführt wird. Auf Grund ihrer guten schulischen Leistungen geht die Schule von einem guten Mittleren Abschluss der Klasse 10 im Sommer 2025 und einen Wechsel in die Oberstufe aus. Die Klägerin hat in der mündlichen sehr deutlich gemacht, wie wichtig ihr die für sie in Deutschland bestehenden Möglichkeiten der freien Entwicklung ihrer Persönlichkeit als selbständige junge Frau und der freien Meinungsäußerung als Frau sind. Sie geht in Deutschland nunmehr ihren Neigungen und Interessen in Musik und Sport nach, die ihr in Iran versagt wurden. So nimmt sie Geigenunterricht und ist in einer Volleyballmannschaft. Nach der oben bereits angesprochenen schulischen Stellungnahme hat sie ein großes kreatives Potenzial (Musik, Gesang, Tanz), welches sie auch bei schulischen Veranstaltungen zeigt. Zudem sind auch ihre sportlichen Leistungen besonders herausragend und zwar sowohl in der Schule als auch in dem Volleyballverein, wie sich einer Stellungnahme des Sportvereins vom 9. Oktober 2024 entnehmen lässt. Sie hat sich auch dort schnell und gut in das Team integriert und nimmt aktiv am Vereinsleben teil. Auch in ihrer sonstigen Freizeit führt die Klägerin in Deutschland ein Leben, das demjenigen vieler junger Frauen ihres Alters in Deutschland entspricht. So trifft sie sich etwa mit Schulfreundinnen, geht ins Kino, nimmt Tanzvideos mit Freundinnen auf, ist in den sozialen Medien aktiv, etc. Der von dem Gericht gewonnene Eindruck, dass ihre Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frau und Mann auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, wird nicht nur das – westlich geprägte – Erscheinungsbild und Auftreten der Klägerin unterstrichen, sondern auch durch die Angaben von Frau G. vom SKM Aachen, die die Vormundschaft über die Klägerin nach der Einreise übernommen hat, bekräftigt. Sie beschreibt die Klägerin als eine selbstbewusste und ehrgeizige junge Frau, die äußerst zielstrebig den Weg zu einem selbständigen, unabhängigen und eigenverantwortlichen Leben als Frau verfolgt. Das Gericht hat insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin auf keinen Fall mehr freiwillig den familiären und staatlichen Machtstrukturen unterordnen will und kann. Die tatsächliche Identifizierung der Klägerin mit dem Grundwert von Mann und Frau ist für sie so gewichtig, dass sie nicht zu einem Verzicht gezwungen werden sollte. b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. „verwestlichte Frau“ auffallen und als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen. Dies ist insbesondere für alleinstehende Frauen mit einer derartigen Grundüberzeugung und Lebensweise anzunehmen. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Dies hat die Klägerin ihrem glaubhaften Vorbringen auch bereits innerfamiliär erlebt. Dies zeigen aber auch insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit“ durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit. Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 32. Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Verfolgung in Iran ist nicht gewährleistet. Ein solchermaßen effektiver Schutz läge vor, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen in der Lage und willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz nur gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Ein in diesem Sinne wirksamer staatlicher Schutz gegen die der Klägerin drohenden Gefahren ist in Iran jedoch nach der dargestellten Erkenntnislage zur Überzeugung der Kammer offenkundig gerade nicht gewährleistet. Nicht maßgeblich ist insoweit, ob die Klägerin eine tatsächliche Verfolgungsgefahr durch Ausübung von Zurückhaltung vermeiden könnte. Denn dies unbeachtlich und kann nicht von ihr verlangt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 63 B. Die unter Ziffer 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind ebenfalls aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Dies gilt auch für die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO