Urteil
10 K 195/22.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0408.10K195.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 4. Januar 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 4. Januar 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. T a t b e s t a n d : Die ihren Angaben zufolge am 00.00.0000 in C. geborene, ledige Klägerin ist iranische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und ihren Angaben zufolge konfessionslos. Nach ihren Angaben habe sie am 24. September 2021 mit ihrer jüngeren Schwester ihr Heimatland verlassen. Sie wurden am 18. Oktober 2021 von der Bundespolizei Pasewalk angetroffen und meldeten sich als Asylsuchende. Sie seien über Belarus und Polen in das Bundesgebiet eingereist. Die Klägerin stellte am 28.Oktober 2021 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen formellen Asylantrag und legte einen iranischen Personalausweis (gültig bis 15. Juni 2023) und ein iranisches persönliches ID-Heft (ausgestellt am 25. April 1994) vor. Die Klägerin hat zwei Schwestern, die sich beide im Bundesgebiet aufhalten. Zum einen ist dies die mit ihr eingereiste, am 11. Januar 2008 geborene J., die zugleich Klägerin des bei Gericht anhängigen Verfahrens 10 K 259/213.A ist, und zum anderen die am 26. Januar 1993 geborene G., die sich mit ihrem Ehemann E. bereits seit Oktober 2018 im Deutschland aufhält. Letzteren wurde im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 16. November 2021 gab die Klägerin an, dass ihre Eltern seit 2019/2020 getrennt bzw. geschieden seien. Beide seien in C. in derselben Straße aber in verschiedenen Häusern bzw. Hausnummern wohnhaft. Ihre Eltern seien beide Beamte gewesen und zwar ihr Vater im Ministerium für Landwirtschaft. Ihre Mutter sei pensioniert. Sie selbst habe Bauingenieurwesen studiert und mit einem Bachelor abgeschlossen und zuletzt in C. zusammen mit ihrer Mutter gelebt. Die Klägerin begründete ihren Asylantrag wie folgt: Sie habe Iran vor allem wegen der Repressalien und des Drucks durch ihren Vater und dessen Familie verlassen. Ihr Vater sei ein sehr religiöser, strenger und unlogischer Mensch. Er sei sehr vermögend und habe viele Häuser in verschiedenen Städten. Auch die Familie väterlicherseits sei sehr religiös und die älteren Brüder hätten großen Einfluss auf ihren Vater. Dies habe schon zwischen den Familien ihres Vaters und ihrer Mutter für Ärger gesorgt und ihre Eltern hätten sich ständig gestritten. Der Vater habe die Mutter ständig bedrängend, erneut schwanger zu werden, weil er unbedingt einen Sohn gewollt habe. Ihre Mutter habe darunter sehr gelitten. Nachdem das letzte Kind ebenfalls eine Tochter gewesen sei, habe der Vater verlangt, dass die Mutter sich scheiden lässt und der psychische Druck auf die Mutter sei immer größer geworden. Nachdem die Mutter sich lange gegen die Scheidung gewehrt habe, hätten sie sich im Jahr 2019/2020 getrennt bzw. scheiden lassen. Nach der Scheidung sei sie zu ihrer Mutter gezogen, aber ihre jüngere Schwester habe bei dem Vater bleiben müssen, weil sie minderjährig war. Die Klägerin legte dazu einen Scheidungsbrief ihrer Eltern vom 17.12.1398 iranischer Zeit vor. Die Situation für sie und ihre Schwester sei sehr schwer gewesen. Ihr Vater habe ihre Schwester zwingen wollen, zu Hause zu bleiben, nicht in die Schule zu gehen und vor dem 18. Lebensjahr zu heiraten. Ihre ältere Schwester sei bereits jung verheiratet worden. Sie selbst habe sich dagegen gewehrt und oft mit ihrem Vater gestritten und sei von ihm geschlagen worden. Dennoch habe sie studieren können. Ihr Vater habe aber versucht, sie an dem Studium zu hindern, weil er dies als unehrenhaft angesehen habe. Er habe sie vor allem geschlagen, weil er der Meinung gewesen sei, dass sie unbedingt heiraten müsste. Die Situation sei auch deshalb sehr schlecht gewesen, da sie sowie ihre Mutter und Schwester alle finanziell von dem Vater abhängig gewesen seien. Sie hätte mit ihrer Mutter nach der Trennung der Eltern weiterhin in einer Wohnung ihres Vaters gewohnt, da die Rente der Mutter nicht für eine Mietwohnung gereicht habe. Als sie noch alle zusammengelebt hätten, habe ihr Vater ihr keine Erlaubnis erteilt, eine Arbeit aufzunehmen. Er habe ihr auch später mitteilen lassen, dass er sie lieber umbringen würde. Besonders schlimm sei die Situation ihrer jüngeren Schwester bei dem Vater gewesen. Sie sei bei der Trennung der Eltern elf Jahre alt gewesen. Er habe sie nicht regelmäßig zur Schule gehen lassen, sie ebenfalls zwingen wollen früh zu heiraten und nicht gewollt, dass sie so wird sie – die Klägerin – und womöglich studiert. Nach der Trennung der Eltern sei die Kontrolle und Gewalt über ihre jüngere Schwester gewachsen. Ihre Schwester habe große Angst gehabt und sie ständig angerufen. Über ihre jüngere Schwester habe der Vater immer Nachrichten schicken lassen, dass sie - die Klägerin - unbedingt heiraten müsse. Er habe gedroht, dass entweder er, ein Onkel oder ein Cousin sie umbringen würde, wenn sie nicht bald heiraten würde. Sie sei als Entehrung der Familie angesehen worden. Er habe ihr auch nicht erlaubt, zu arbeiten oder das Studium noch weiter fortzuführen. Außerdem habe er gedroht, wenn sie nicht bald heiraten würde, würde er sie und die Mutter aus der Wohnung werfen. Sie selbst habe unter der Situation ihrer Schwester sehr gelitten; die Last war so groß, dass sie ein paar Monate nach der Trennung der Eltern versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Als der Druck zu stark geworden sei, habe sie sich entschieden, mit ihrer Schwester das Land zu verlassen. Der Vater habe zudem vorgehabt, nach seiner Pensionierung in seinen Heimatort X. zu ziehen und ihre jüngere Schwester mitzunehmen. Sie hätten große Angst gehabt, ihre Schwester durch eine erzwungene Heirat zu verlieren. Es sei ein langer Prozess – über ein Jahr – gewesen, bis sie sich zur Ausreise mit ihrer Schwester entschlossen habe. Sie habe nicht wie ihre Mutter werden wollen, sondern auch als Frau erfolgreich sein wollen. Sie habe nicht heiraten und auch nicht mit dem Studium aufhören wollen. Ihr Vater habe sie auch immer gezwungen einen Hijab zu tragen, auch darunter habe sie sehr gelitten. Ihr Vater und dessen Familie hätten ihr auch nicht erlaubt, nach Teheran zu ziehen. Wenn dies möglich gewesen wäre, hätte sie nicht die Ausreise auf sich genommen, um sich zu befreien. Sie habe unter dieser Unterdrückung als Frau in Iran nicht weiterleben können. Sie wolle endlich eigenständig leben, studieren und arbeiten können und auch als Frau ihre Stellung als Mitglied in der Gesellschaft einnehmen. Mit Bescheid vom 4. Januar 2022 - zugestellt am 17. Januar 2022 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1.) und auf Asylanerkennung (Ziff. 2.) ab. Ferner wurde ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3.) und das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff.4.). Das Bundesamt forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Iran an (Ziff. 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6.). Die Klägerin hat am 24. Januar 2022 Klage erhoben und führt zur weiteren Begründung ihres Asylbegehrens aus: Sie habe Iran zusammen mit ihrer minderjährigen Schwester verlassen, weil sie dort von ihrem Vater und dessen Familie unterdrückt und misshandelt worden sei. Ihr Vater sei ein sehr religiöser und grausamer, gewalttätiger Mann und stehe unter dem Einfluss seiner älteren Brüder. Als zweitälteste Tochter habe sie nicht dem Beispiel ihrer älteren Schwester folgen und nicht das unterdrückte Leben ihrer Mutter führen wollen. Sie habe sich deswegen ihrem Vater in vielen Dingen stets widersetzt und sei dafür misshandelt, erniedrigt und auch von der Familie väterlicherseits mit dem Tode bedroht worden. So habe sie es trotzdem noch geschafft, zu studieren und bis zu ihrer Flucht unverheiratet zu bleiben. Das habe sie viele Schläge und Erniedrigungen gekostet. Sie habe seit der Trennung ihrer Eltern mit ihrer Mutter in einer benachbarten Wohnung gewohnt, die der Vater zur Verfügung gestellt habe. Dadurch habe er sie weiter kontrollieren und in der Nachbarschaft sein Gesicht wahren können. Sie hätten notgedrungen dort gewohnt, weil sie finanziell keine andere Möglichkeit gehabt hätten und auch in der Nähe der kleinen Schwester hätten bleiben wollen. Sie habe nach Beendigung des Studiums arbeiten wollen, die Geduld des Vaters sei jedoch zu Ende gewesen. Er habe ihr über die jüngere Schwester ausrichten lassen, dass er oder einer seiner Neffen sie umbringen werde, wenn sie sich eine Arbeit suche. Ihr Leben sei damit in eine Sackgasse gekommen. Sie hätte entweder heiraten müssen oder komplett mit der Familie brechen und untertauchen müssen. Ein selbstständiges Leben in Iran als unverheiratete Frau im Alter von 27 Jahren sei ihr nicht möglich gewesen. Es sei bereits nicht möglich, als junge alleinstehende Frau eine Wohnung zu finden. Dies würden die meisten Vermieter in Sorge um den Ruf ihres Hauses ablehnen. Sie hätte dafür auch keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten. Einen Ausbruch aus ihrer Familie hätte bedeutet, dass sie auf der Straße hätte leben müssen. Auch wäre für sie die Suche nach einer existenzsichernden Arbeit trotz ihres Abschlusses ein Problem gewesen, da es für alleinstehende Frauen ohne Arbeitserfahrung und soziales Netzwerk schwierig sei, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in einer fremden Stadt zu finden. Dazu komme noch, dass sie Kurdin sei. Außerdem habe sie auch befürchtet, dass ihr Vater sie auffinden und seine Drohungen wahrmachen könne. Für ihn wäre es eine erhebliche Verletzung seiner Ehre gewesen, wenn sie in Iran ein autonomes Leben geführt hätte. Ihr Vater sei Angestellter im Landwirtschaftsministerium gewesen und hätte sie über seine Kontakte sicherlich ausfindig machen können. Das Bundesamt habe die Ausweglosigkeit ihrer Situation verkannt. Sie habe seit vielen Jahren immer wieder versucht, sich ihre Selbstständigkeit gegenüber ihrem Vater zu erkämpfen und sei schließlich an einem Punkt angelangt, an dem sie nicht mehr weitergekommen sei. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass sie zwischenzeitlich konfessionslos sei. Sie sei wie die meisten Iraner in den islamischen Glauben hineingeboren worden und auf dem Papier Sunnitin. Durch ihren jahrelangen Kampf gegen die religiös motivierte Frauenfeindlichkeit empfinde sie nur noch Abscheu gegen den Islam. Sie könne angesichts ihrer Erlebnisse nicht mehr so tun, als wäre sie weiterhin Muslimin. Der Islam sei für sie zum Sinnbild dessen geworden, was sie als Frau ein ganzes Leben lang habe ertragen müssen. Diese Erfahrung könne sie nicht vergessen und ein Leben als Muslime nicht vorspielen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Januar 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerakte betreffend die Klägerin sowie die Schwestern J. (10 K 259/23.A) und G. (Az. 7648523-439). Ferner wird verwiesen auf die so genannte Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Iran, auf die die Klägerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 1. und 3. - 6. des streitgegenständlichen Bescheides sind infolgedessen aufzuheben, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab - abgeleitet aus dem Tatbestandsmerkmal der "begründeten Furcht vor Verfolgung" in Art. 2d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) - orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Wurde der Antragsteller bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies allerdings nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, d.h. es besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 16 f., m.w.Nw. und vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 -, Rn. 15. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Erst in dem erfolglosen Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41, Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. II. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iranischer Frauen mit einer identitätsprägenden Wertevorstellung bzw. Überzeugung von der Gleichheit von Frauen und Männern bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite flüchtlingsrelevante – geschlechtsspezifische - Verfolgung droht, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Eine Gruppe gilt als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vgl. hierzu etwa Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn.40; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris Rn. 9 (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. a. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt zum einen bereits die Tatsache, eine Frau zu sein, ein angeborenes Merkmal dar und können zum anderen Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund oder eine identitätsprägende Glaubensüberzeugung teilen, die Voraussetzung der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfüllen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C 621/21 -, juris Rn. 35 ff., 49, 50, 62. Ferner hat der EuGH entschieden, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern als ein (neben dem angeborenen Merkmal des weiblichen Geschlechts) zusätzliches gemeinsames Merkmal oder Glaubensüberzeugung angesehen werden kann, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass auf sie nicht zumutbar verzichtet werden kann. Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden. Ferner kann der Umstand, dass sich junge – auch minderjährige - Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG darstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 44 – 46. b. Für die weitere Voraussetzung der deutlich abgrenzbaren Identität der Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG) ist Voraussetzung, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Insoweit kommt es darauf an, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Entscheidend ist, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert. Vgl. im Einzelnen Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3b Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris Rn. 109. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 48, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 -, juris Rn. 53. Diese Voraussetzung wird auch von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal wie die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, erfüllt, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Dabei ist es die Sache des Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z.B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 48-50. 2. Die Situation der Frauen in Iran stellt sich nach der Erkenntnislage der Kammer wie folgt dar: Frauen sind in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen und weitreichenden Diskriminierungen unterworfen und Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Verschiedene gesetzliche Regelungen bzw. Verbote machen es Frauen in Iran unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sichtbares Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang, gegen den sich die Proteste 2022 anfangs vor allem richteten. Zwar schreibt die iranische Verfassung im Grundsatz die Gleichheit von Mann und Frau fest und besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen. Allerdings stehen diese Rechte unter dem Vorbehalt der „Beachtung der islamischen Normen“. Das iranische Recht ist von dem Bild der dem (Ehe-)Mann untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt. Dementsprechend enthalten sowohl das iranische Zivilgesetz als auch das Strafgesetz zahlreiche Passagen, die Frauen nicht nur gegenüber Männern benachteiligen, sondern weitgehend deren Autorität unterstellen. Diskriminierende Einschränkungen sind insbesondere in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung und des Erbrechts zu erkennen. So hat der Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen und die Berufswahl seiner Ehefrau zu beeinflussen bzw. zu hindern. Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), Zeugenaussagen von Frauen werden jedoch nur zur Hälfte gewichtet. Die Entschädigung der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Eine verheiratete Frau kann etwa ohne schriftliche Genehmigung ihres Ehemannes (oder Vormunds) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen. Auch betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ greift weitgehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte der Frauen ein. Es sieht u. a. die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkungen des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 f; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran Situation der Frauen, vom 18. November 2023, S. 4 ff.; BAMF, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, 4 ff. und 20 ff; amnesty international (ai), Report Iran 2023, vom 24. April 2024, S. 6 f und bereits VG Aachen, Urteile vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris Rn. 62 ff., m. w. N., und vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris Rn. 107 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 - 13 A 3284/19 -, juris S. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 – 3 K 350/23.A -, juris Rn.17 ff; VG Hamburg, Urteil vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 23 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris Rn. 51 ff. Frauen sind von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder auf Grund entsprechender Einstellungspraxis ausgeschlossen. Frauen unterliegen zahlreichen Beschränkungen in Sport und Kultur. Frauen ist es verboten, allein in der Öffentlichkeit zu singen (außer im Chor) und Tanzen in der Öffentlichkeit kann von den Behörden als unanständiges und unmoralisches Verhalten verfolgt werden. Frauen ist der Zugang zu großen Fußballstadien verboten. Daneben sind Frauen in Iran auch moralisch‑sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt nach dem auch in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande‑Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (Ehefrau, Schwester, Tochter) vor allem Gerede. Bringen Frauen aus Sicht der Männer Schande über die Familie, so kommt es nach wie vor zu Tötungen, die von dem Ehemann, Vater, Bruder oder einem sonstigen Verwandten des Opfers vollzogen werden. Typischerweise wird diesen bei vor- und außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl des Ehemannes oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Manchmal reicht auch eine schlichte Vermutung. Lokale Gemeinden unterstützen die Täter und Nachbarn versuchen, die Polizei daran zu hindern, den Täter zu verhaften. Kehren verurteilte Täter von Verbrechen im Namen der Ehre nach verbüßter Haftstrafe zurück, werden sie wie Helden gefeiert. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 130 ff, 134, 137; BAMF, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, S. 20 ff, 30 f. und Länderreport 28 Iran: Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Juli 2020; ai, Länderreport Iran 2021; SFH; Schnellrecherche der SFH‑Länderanalyse vom 27. Oktober 2017 zu Iran: Heirat zwischen iranischer Frau und afghanischem Mann, Schutz vor Verbrechen im Namen der Ehre, S. 5 f. Zwar wird innerhalb der Gesellschaft teilweise – vor allem in gebildeten, großstädtischen Schichten – eine offene Diskussion über Frauenrechte geführt und Kleidungsvorschriften bzw. die Hijab-Pflicht bewusst missachtet und auch von Frauenrechtsaktivistinnen bekämpft. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen jedoch mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Ein am 21. Mai 2023 von der Justiz eingebrachter Gesetzesentwurf (sogenanntes „Hijab- und Keuschheitsgesetz“) wurde von ultrakonservativ-religiösen Hardlinern im Parlament deutlich erweitert. Der 70 Artikel umfassende Gesetzesentwurf sah etwa eine schärfere Geschlechtertrennung an Hochschulen und in Behörden, Parks und Krankenhäusern vor. Neben dem Ablegen des Hijabs wird auch die Verunglimpfung und das Aufrufen zum Ablegen strafbar gemacht. Möglich sind Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.800 EUR), die Beschlagnahmung von Eigentum (einschl. Autos), Ausreiseverbote sowie Internetnutzungsausschlüsse und die Passabnahme. Vermutlich aus taktischen Gründen wurde der Entwurf vom Wächterrat zunächst an das Parlament für Nachbesserungen zurückverwiesen. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hijabs. Die sogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ wurde nach derzeitigem Kenntnisstand, trotz anderslautender Aussagen von Iran, nie formal aufgelöst. Seit Juli 2023 setzen sogenannte „Sittenwächterinnen“, allerdings ohne sichtbares Logo, erneut verstärkt die Kleidervorschriften im öffentlichen Raum durch. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, auch mit Todesfolge. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 17 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 132 ff.; SFH, Iran: Situation von Frauen, vom 18. November 2023, S. 14 ff., 16 ff.; ai, Neues Kopftuchgesetz im Iran: Härtere Strafen bei Verstössen, 21. September 2023, im Internet aufrufbar unter https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-kopftuchzwang-frauen-maedchen-ne ues-gesetz-parlament, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025. Das „Hijab- und Keuschheitsgesetz“ wurde inzwischen im September 2024, nach den iranischen Neuwahlen nach dem Tod des ehemaligen Staatspräsidenten Raisi, vom Wächterrat gebilligt und sollte mit einigen Verschärfungen in Kraft treten, bevor der neue Staatspräsident Peseschkian sein Veto gegen das Gesetz einlegte, was die Umsetzung aktuell verzögert. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 24 m. w. N.; ZDF, Iran: Umstrittenes Kopftuchgesetz vorerst auf Eis, 18. Dezember 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/iran-kopftuch-gesetz-vorerst-g estoppt-100.html; Deutsche Welle (DW), Iran: Machtkampf um neues Kopftuchgesetz, 17. Dezember 2024 , im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/kopftuch-hijab-iran-neues-gesetz-streit-machtkampf-hardliner-mode rate-kr%C3%A4fte-frauenrechte-wandel/a-71078843; Spiegel, Iran überwacht »Hidschab-Gesetze« mit Drohnen und Melde-App, 15. März 2025, im Internet aufrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-ueberwacht-hijab-gesetze-mit-drohnen-und-melde-ap p-un-report-a-471960d0-060e-4a35-82bf-bb851fd60 013, alle zuletzt aufgerufen am 22. April 2025. Der staatliche Druck auf Aktivistinnen – insbesondere Frauenrechtlerinnen – wächst im Übrigen weiter, wie sich auch an dem Beispiel der Anwältin Marzieh Mohebi und der von ihr geleiteten Vereinigung iranischer Rechtsanwältinnen „Sora“ zeigt. Vgl. etwa DW, Iranische Frauen: Zwischen Krise und Kampf und Rechte, 7. März 2025, aufrufbar unter: https://www.dw.com/de/iranische-frauen-zwischen-krise-und-kampf-um-rechte/a-71822599, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025. Auch wenn junge Frauen in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten mehrheitlich weiblich und mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen Frauen sind, bleiben der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen jedoch durch die sozialen und rechtlichen Regelungen eingeschränkt. Die wirtschaftliche Beteiligung von Frauen in Iran gehört zu den niedrigsten weltweit. Die Arbeitslosenquote der Frauen ist in Iran doppelt so hoch wie jene der Männer und nur 14% der Frauen über 15 Jahren waren etwa im Jahr 2023 berufstätig. Die Arbeitslosenrate liegt laut öffentlichen Angaben in Iran für Frauen bei 15,4 % und ist unter Frauen mit höherer Bildung noch deutlich höher. Eine Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt widerspricht dem Bild der iranischen Regierung von der traditionellen Rolle der Frau als Ehefrau und Mutter und dem Ziel der Geburtensteigerung. Alleinstehende bzw. geschiedene Frauen sind den rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligungen noch stärker ausgesetzt und zudem von der wirtschaftlichen Situation in Iran besonders stark betroffen. Für sie ist ein familiärer Rückhalt etwa für eine Arbeitsaufnahme umso bedeutender. Ledige Frauen haben auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Diskriminierungen zudem häufig Schwierigkeiten, überhaupt Mietverträge zu erhalten, da Vermieter sie zum Teil für Prostituierte halten. Zudem ist bei Abschluss eines Mietvertrages ein Formular für „ledige Mieter“ auszufüllen und nach dem Anmietungsgrund zu fragen. Es sind Angaben zum bisherigen Wohnort, Unterlagen zu Studien- bzw. Arbeitszwecken, Angaben zum Vaterhaus sowie zu evt. Mitbewohner zu machen. Vgl.; BAMF, Länderreport 56 Iran – Rechtliche Situation der Frauen -, Januar 2023, S. 21 f. 28 ff.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, (Stand: 17. Oktober 2024), S.134 f., 143 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. Die Fact Finding Mission der Vereinten Nationen stufte in ihrem am 8. März 2024 veröffentlichten Bericht schließlich die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Vgl. UN, Iran: Institutional discrimination against women and girls enabled human rights violations and crimes against humanity in the context of recent protests, UN Fact-Finding Mission says, 8. März 2024, im Internet aufrufbar unter https://www.ohchr.org/en/ press-releases/2024/03/iran-institutional-discriminatio n-against-women-and-girls-enabled-human, zuletzt aufgerufen am 22. April 2025; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 18. 3. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage hat das das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin einer in Iran abgrenzbaren sozialen Gruppe von Frauen angehört, die die identitätsprägende Glaubensüberzeugung von dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau teilen, sie im Falle einer Rückkehr nach Iran von der sie dort umgebenden Gesellschaft ausgegrenzt wird und sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. a. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin und dem Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs davon überzeugt, dass die Klägerin sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern i.S. der obigen Ausführungen identifiziert und sie in ihrem Alltagsleben in Anspruch nehmen will, so dass dieser Wert einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt. Das gesamten Vorbringen der Klägerin - sowohl vor dem Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren – lässt durchgängig die für sie herausragende und identitätsprägende Bedeutung des Grundwerts der Gleichheit von Frauen und Männern erkennen. Die derzeit 31 Jahre alte Klägerin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass sie bereits in Iran jahrelang innerfamiliär dafür gekämpft hat, als Frau unabhängig und eigenständig leben zu können und deswegen durch den Vater und die Familie väterlicherseits Misshandlungen und Erniedrigung erfahren hat. Nach dem widerspruchsfreien und detaillierten Vorbringen und der mehrstündigen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auf Grund ihres Selbstverständnisses von der Gleichberechtigung von Mann und Frau bereits seit ihrer Jugend das Ziel angestrebt bzw. verfolgt hat, als Frau ein eigenständiges - von einem Mann unabhängiges - und auch wirtschaftlich unabhängiges Leben führen zu können. Dazu war und ist es für sie von besonderer Bedeutung, eine Schul- und Berufsausbildung absolvieren zu können und Entscheidungen über den eigenen Lebensweg, wie etwa eine Arbeitsaufnahme und auch die Partnerwahl, unabhängig treffen zu können. Den Schilderungen der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie sich seit ihrer Jugend immer wieder dem Druck des Vaters und dessen Brüdern zu einer Heirat widersetzt hat und deswegen auch Misshandlungen und Bedrohungen ausgesetzt war. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass sie keinen Mann ehelichen könne, der sie nicht als gleichberechtigte Person respektiere. Sie hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade die innerfamiliäre Stellung ihrer eigenen Mutter bzw. deren Abhängigkeit von den Entscheidungen des Ehemanns bzw. Vaters der Klägerin für sie die gesellschaftliche Stellung der iranischen Frau widerspiegele und ein abschreckendes Beispiel war, dem sie keinesfalls folgen wollte. Nur durch eine selbst auferlegte Zurückhaltung ihrer Meinung und inneren Strebens nach Unabhängigkeit und Vorspiegelung einer „gehorsamen“ Tochter sowie Vermeidung jeglichen auffälligen Verhaltens ist es ihr - ihrem glaubhaften Vorbringen zufolge - in der Zeit nach der Beendigung der Schulzeit überhaupt gelungen, die Zustimmung des Vaters zur Aufnahme eines Studiums zu erreichen. Die von ihr angestrebte Aufnahme einer Berufstätigkeit ist ihr jedoch durch den Vater versagt worden. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, wie sehr sie unter der damaligen Situation der Selbstverleugnung und den immer wieder aufkommenden Erniedrigungen sowie Bedrohungen der Familie väterlicherseits, die ihr Streben nach Gleichberechtigung und Unabhängigkeit sowie ihren Wunsch nach Berufstätigkeit als Verletzung der Familienehre ansahen, gelitten hat. Ihre Ausführungen zu der damaligen familiären Situation, ihrer Misshandlung durch den Vater sowie dessen Familie sowie der drohenden Heirat ihrer jüngeren Schwester decken sich im Übrigen mit den Angaben ihrer Schwester J. in deren Verfahren. Sie vermochte ferner in der mündlichen Verhandlung deutlich zu machen, dass ihr Leben nach Abschluss ihres Studiums in eine „Sackgasse“ gekommen ist und sie angesichts der innerfamiliären Situation und der gesellschaftlichen Rolle von Frauen in Iran keine Möglichkeit mehr gesehen hat, als unverheiratete Frau im Alter von damals 27 Jahre ein von der Familie unabhängiges und eigenständiges Leben führen zu können. Ihre Darlegungen zu der gesellschaftlich und wirtschaftlichen schwierigen Situation alleinstehender bzw. lediger Frauen trotz eines universitären Abschlusses decken sich mit der oben dargelegten Erkenntnislage. Darüber hinaus hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts auch deutlich gemacht, wie sehr ihr Leidensdruck durch das Schicksal ihrer jüngeren Schwester, der auf Grund des von der Klägerin geleisteten Widerstands nunmehr ein Schulabbruch und eine frühe Heirat mit einem Cousin und damit ebenfalls die Versagung eines eigenständigen Lebens drohte, erhöht wurde. Der für die Klägerin verinnerlichte hohe Stellenwert eines gleichberechtigten Lebens als Frau ist auch durch die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Lebensführung in Deutschland und ihr willensstarkes und klares Auftreten in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Sie hat ihr Streben nach Unabhängigkeit und Gleichberechtigung weiter fortgesetzt und führt ein emanzipiertes Leben. So hat die Klägerin – neben der Unterstützung der minderjährigen Schwester - unmittelbar nach ihrer Einreise noch vor Aufnahme eines Sprachkurses begonnen, die deutsche Sprache zu erlernen und mittlerweile das Sprachniveau B2 erreicht, welches sie noch zu dem Sprachniveau C1 ausbauen will. Sie konnte sich dementsprechend schon in der mündlichen Verhandlung vielfach auf Deutsch äußern. Sie verfolgt intensiv ihr Ziel der beruflichen Eigenständigkeit und hat sich selbständig um Ausbildungsplätze bzw. Arbeitsmöglichkeiten beworben. Sie nimmt derzeit an Projekten einer Arbeitsmarktförderungsgesellschaft teil, um noch bestehende Hürden zum Erhalt eines Ausbildungsplatzes abzubauen. Die Klägerin verfolgt klare Pläne zu Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens. Auch in der Freizeit verfolgt sie – soweit es ihr neben ihren Bemühungen um einen Arbeitsplatz möglich ist – ihre eigenen Sportinteressen und Freizeitaktivitäten. Die von der Klägerin angestrebte unabhängige Lebensführung spiegelt sich schließlich auch in ihrem äußeren – westlich geprägten – Erscheinungsbild und Auftreten wieder. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin auf keinen Fall mehr freiwillig den familiären und staatlichen Machtstrukturen in Iran unterordnen kann und will. b. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin auch als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland anzusehen, die aufgrund ihrer gemeinsam geteilten Überzeugung nach der oben dargelegten Erkenntnislage in Iran und den dort geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet und ausgegrenzt wird und ständig in der Gefahr ist, physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Sie würde auf Grund ihrer Lebenseinstellung und unter Beibehaltung des in Deutschland geführten Lebensstils als eine sog. „verwestlichte Frau“ auffallen und als gesellschaftlicher Fremdkörper wahrgenommen. Dies ist insbesondere für alleinstehende Frauen mit einer derartigen Grundüberzeugung und Lebensweise anzunehmen. Gerade die Frauen, die nicht nur ihren Hijab ablegen und damit gegen den Verschleierungszwang verstoßen, sondern offen für Gleichberechtigung eintreten, sich den einer Gleichberechtigung entgegenstehenden sozialen und rechtlichen Normen nicht unterordnen und sogar widersetzen und nach einem selbstbestimmten, von einer Bevormundung durch Männer freien, gleichberechtigten und unabhängigen Leben streben, sind in Iran in der Gefahr, nicht nur ausgegrenzt, sondern auch Gewaltakten ausgesetzt zu werden. Dies hat die Klägerin ihrem glaubhaften Vorbringen auch bereits innerfamiliär erlebt. Dies zeigen aber auch insbesondere die Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit nach dem Tod von Jina Mahsa Amini und die gewaltsame Bekämpfung der Bewegung "Frauen, Leben, Freiheit“ durch den iranischen Staat mit aller Deutlichkeit. Vgl. hierzu auch OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 121 ff., 123; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urteile vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/22 -, juris Rn. 35, und vom 9. April 2024 - 10 A 5193/23 -, juris Rn. 32. Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Verfolgung in Iran ist nicht gewährleistet. Ein solchermaßen effektiver Schutz läge vor, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen in der Lage und willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz nur gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Ein in diesem Sinne wirksamer staatlicher Schutz gegen die der Klägerin drohenden Gefahren ist in Iran jedoch nach der dargestellten Erkenntnislage zur Überzeugung der Kammer offenkundig gerade nicht gewährleistet. Nicht maßgeblich ist insoweit, ob die Klägerin eine tatsächliche Verfolgungsgefahr durch Ausübung von Zurückhaltung vermeiden könnte. Denn dies unbeachtlich und kann nicht von ihr verlangt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 -, juris Rn. 63 B. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind ebenfalls aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Dies gilt auch für die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.