Beschluss
8 E 250/19
VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes durch die Gegenseite ist auch im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erst dann notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO, wenn das Berufungsgericht zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung anhört.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes durch die Gegenseite ist auch im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erst dann notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO, wenn das Berufungsgericht zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung anhört.(Rn.16) I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen einen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit dem sein Antrag, gegen die Erinnerungsgegnerin Kosten für das Berufungszulassungsverfahren festzusetzen, abgelehnt wurde. Die Erinnerungsgegnerin hatte dem Erinnerungsführer und vier weiteren Mitgliedern seiner Familie mit Bescheid vom 1. Juni 2016 subsidiären Schutz zuerkannt und die weiter gehenden Asylanträge abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage des Erinnerungsführers und seiner Familienmitglieder war hinsichtlich des Erinnerungsführers erfolgreich: Mit Urteil vom 8. März 2018 zum Aktenzeichen 8 A 115/18 HAL verpflichtete das beschließende Gericht die Erinnerungsgegnerin dazu, dem Erinnerungsführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und wies die Klage hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder ab. Im gerichtlichen Verfahren wurde der Erinnerungsführer bereits von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten. Mit Schriftsatz vom 24. April 2018 beantragte die Erinnerungsgegnerin, die Berufung gegen das Urteil vom 8. März 2018 zuzulassen und die Klage unter insoweitiger Abänderung des Urteils auch hinsichtlich des Erinnerungsführers abzuweisen. Die entsprechende, 13 Seiten lange Antragsschrift enthielt eine umfangreiche Begründung, in der die Erinnerungsgegnerin dargelegt hat, warum nach ihrer Auffassung der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gegeben sei. Mit Verfügung des Vorsitzenden des 3. Senats vom 9. Mai 2018 teilte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem Erinnerungsführer unter Beifügung der Antragsschrift mit, dass die Erinnerungsgegnerin die Zulassung der Berufung beantragt habe. Das entsprechende Schreiben des Oberverwaltungsgerichts enthielt folgenden Hinweis: „Nach derzeitiger Geschäftslage können Sie davon ausgehen, dass über Anträge auf Zulassung der Berufung binnen sechs Monaten nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist entschieden wird. Sie erhalten ggfs. gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist, sofern nicht sogleich über den Zulassungsantrag entschieden wird. (Hervorhebungen im Original)“ Zu keinem Zeitpunkt während des Berufungszulassungsverfahrens wurde der Erinnerungsführer vom Oberverwaltungsgericht aufgefordert, zum Zulassungsantrag der Erinnerungsgegnerin Stellung zu nehmen. Gleichwohl ließ der Erinnerungsführer am 22. Juni 2018 seinen Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Antragsschrift der Erinnerungsgegnerin vom 24. April 2018 Stellung nehmen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen 3 L 177/18 den Antrag der Erinnerungsgegnerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt und der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Erinnerungsgegnerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt habe. Am 26. Februar 2019 beantragte der Erinnerungsführer beim beschließenden Gericht, die dem Erinnerungsführer durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten im Berufungszulassungsverfahren 3 L 177/18 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 600,71 € gegen die Erinnerungsgegnerin festzusetzen. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Erinnerungsführer darauf hin, dass der beantragten Festsetzung von Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts wohl § 162 Abs. 1 VwGO entgegenstehe. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen, da das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Berufungszulassung von Amts wegen prüfe und der Erinnerungsführer im Berufungszulassungsverfahren nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Der Erinnerungsführer erhielt Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 vertrat der Erinnerungsführer die Auffassung, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach dem die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig seien, die Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO, nach der nur die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattungsfähig seien, konkretisiere. Aus ersterer Vorschrift folge dabei, dass Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts stets – also ohne besondere Prüfung ihrer Erforderlichkeit – erstattungsfähig seien. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts offensichtlich gegen das prozessrechtliche Gebot der Kostenminimierung verstoße. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsmittel zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt und noch nicht begründet worden sei und das Rechtsmittelgericht deshalb den Rechtsmittelgegner noch nicht angehört habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt, da die Erinnerungsgegnerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde bereits in der Beschwerdeschrift umfassend begründet habe. Damit sei es für den Erinnerungsführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeschrift angezeigt gewesen, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass das Berufungszulassungsverfahren fortgeführt werde. Auch dem Hinweis aus Verfügung des Vorsitzenden des 3. Senats vom 9. Mai 2018 habe der Erinnerungsführer nichts Anderes entnehmen können. Der Wortlaut dieses Hinweises sei auf Berufungszulassungsanträge i.S.d. § 124a Abs. 4 VwGO zugeschnitten, bei denen die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags und die Frist für dessen Begründung auseinanderfielen. In Fällen der vorliegenden Art müsse gemäß § 78 Abs. 4 AsylG die Begründung aber bereits mit dem Zulassungsantrag gegeben werden. Mithin sei im vorliegenden Fall die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags bereits abgelaufen gewesen, als der Erinnerungsführer die Verfügung des Senatsvorsitzenden erhalten habe. Bei dieser Sachlage sei die vom Senatsvorsitzenden gewählte Formulierung, dass ggfs. Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Begründungsfrist gegeben werde, zumindest missverständlich gewesen. Der Erinnerungsführer habe daher Anlass gehabt, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, um sich im Zulassungsverfahren zur Antragsbegründung der Erinnerungsgegnerin zu äußern. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 25. Juni 2019, der dem Erinnerungsführer am 2. Juli 2019 zugegangen ist, lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 26. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Erinnerungsführer geltend gemachten Kosten für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nicht erstattungsfähig seien, da die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entgegen der genannten Vorschrift für die Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers nicht notwendig gewesen sei. Das Rechtsmittelgericht prüfe das Vorliegen der Zulassungsgründe von Amts wegen. Wenn solche vom Rechtsmittelführer nicht hinreichend dargetan seien, werde das Rechtsmittel abgelehnt. Eine vom Rechtsmittelgericht nicht veranlasste Stellungnahme des Rechtsmittelgegners sei deshalb auch dann nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel bereits begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 4. Juli 2019 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung macht der Erinnerungsführer geltend, dass die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese habe Fälle betroffen, in denen Rechtsmittelgegner bereits zu einem Zeitpunkt Stellung zu einem Zulassungsantrag Stellung genommen hätten, zu dem der Antrag noch nicht begründet gewesen und den Rechtsmittelgegnern zudem bekannt gewesen sei, dass die Anträge lediglich zur Fristwahrung gestellt worden seien. Im vorliegenden Fall habe die Erinnerungsgegnerin ihren Berufungszulassungsantrag jedoch nicht lediglich zur Fristwahrung gestellt und auch bereits begründet, sodass der Erinnerungsführer – abweichend von der in Bezug genommenen Rechtsprechung – es durchaus für erforderlich habe halten dürfen, Vorsorge für die Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens zu treffen. Da zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungszulassungsantrags an den Erinnerungsführer die Frist für dessen Begründung bereits abgelaufen gewesen sei, habe der Erinnerungsführer auch angesichts des in der Verfügung des Vorsitzenden des 3. Senats vom 9. Mai 2018 enthaltenen Hinweises, dass der Erinnerungsführer ggfs. Gelegenheit zur Stellungnahme nach Ablauf der Begründungsfrist erhalten werde, Anlass dazu gehabt, durch seinen Prozessbevollmächtigten Stellung zu den von der Erinnerungsgegnerin im Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen nehmen zu lassen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antrag nicht abgeholfen und der Kammer die Sache am 10. Juli 2019 zur Entscheidung vorgelegt. II. Der zulässige – insbesondere fristgerecht gestellte (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – Antrag ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung der dem Erinnerungsführer im Berufungszulassungsverfahren durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu Recht abgelehnt, da diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers nicht notwendig waren, § 162 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Als erstattungsfähig festzusetzen sind dabei gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu diesen Aufwendungen gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zwar auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Entgegen der vom Erinnerungsführer vertretenen Ansicht folgt aus letzterer Vorschrift jedoch nicht, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind, es also in ihrer Hinsicht keiner Prüfung der Notwendigkeit i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO bedarf. Vielmehr gilt auch hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Grundsatz des kostenbewussten Verhaltens aus § 162 Abs. 1 VwGO. Mithin hängt auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts davon ab, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 15 C 17.2522 –, juris, Rn. 16, m.w.N. = NVwZ-RR 2018, 826). Damit verschafft die Kostenentscheidung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 dem Erinnerungsführer zwar einen Kostentitel. Dieser führt aber angesichts der vorstehend dargelegten Rechtslage nicht zwingend dazu, dass alle vom Erinnerungsführer für seine Rechtsverfolgung veranlassten Kosten i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig waren. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der Notwendigkeit einer eigenen Beurteilung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 1 KN 109/05 –, juris, Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 O 147/08 –, juris, Rn. 4 = DÖV 2009, 299 LS und Beschluss vom 22. September 2010 – 1 O 128/10 –, juris, Rn. 4 = DVBl. 2010, 1456 LS; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 4 VO 673/12 –, juris, Rn. 12 = LKV 2016, 380; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O., Rn. 17). Notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO sind die Aufwendungen, die ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Beteiligter in der Lage des Betroffenen im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1962 – VII C 14.63 –, BVerwGE 17, 245). Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren durch den Rechtsmittelgegner Folgendes: Das Berufungsgericht prüft im Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung von Amts wegen zunächst anhand der vom Rechtsmittelführer dargelegten Gründe. Andere Verfahrensbeteiligte müssen vor einer Entscheidung vom Rechtsmittelgericht nicht angehört werden, wenn dafür kein Anlass besteht, z.B. weil bereits das Vorbringen in der Antragsbegründung ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Damit stellt die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelgegner – und damit die hierdurch verursachte Kostenbelastung der übrigen Verfahrensbeteiligten – vor seiner durch das Berufungsgericht veranlassten Anhörung grundsätzlich keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendung dar (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008, a.a.O., Rn. 4 und Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18). In den Fällen des § 124a Abs. 4 VwGO, in denen die Frist für die Begründung des Zulassungsantrages nach derjenigen für die Anbringung des Antrages endet, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelgegner vor dem Zeitpunkt, zu dem er die Begründungsschrift zur Kenntnis erhält, schon mangels Kenntnis der vom Rechtsmittelführer behaupteten Zulassungsgründe nicht dazu geeignet, das Zulassungsverfahren zu fördern und damit i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008, a.a.O., Rn. 4 und Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Februar 2015, a.a.O., Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers folgt aus vorstehenden Grundsätzen nicht, dass in Berufungszulassungsverfahren nach § 78 Abs. 4, 5 AsylG, in denen die Begründung des Zulassungsantrags zugleich mit dem Antrag zu erfolgen hat (oder in Verfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO im Zeitraum nach der Übermittlung der Begründungsschrift an den Rechtsmittelgegner) die anwaltliche Vertretung des Rechtsmittelgegners bereits mit der gerichtlich veranlassten Übermittlung der Begründung an den Rechtsmittelgegner i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig wird. Vielmehr gilt auch in diesen Fällen, dass das Rechtsmittelgericht das Vorliegen der Zulassungsgründe von Amts wegen – und zunächst ohne Anhörung des Rechtsmittelgegners – prüft und – abgesehen von Sonderfällen erkennbarer Eilbedürftigkeit (vgl. hierzu für das Beschwerdeverfahren bei Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – 4 B 1.95 –, juris, Rn. 9 = Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 und für das Beschwerdeverfahren bei Nichtzulassung der Berufung OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. November 2008 a.a.O., Rn. 4 und Beschluss vom 22. September 2010, a.a.O., Rn. 4) – erst die gerichtliche Veranlassung einer Stellungnahme des Rechtsmittelgegners dessen Beauftragung eines Rechtsanwalts i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig macht. Denn ebenso wie in den übrigen Fällen von Berufungs- und Revisionszulassungsverfahren gilt auch in Berufungszulassungsverfahren in Asylsachen, dass für den Rechtsmittelgegner regelmäßig kein Anlass zu der Annahme besteht, dass das Rechtsmittelgericht ohne seine vorherige Anhörung zu seinem Nachteil entscheiden und die Berufung zulassen wird. Freilich ist der Rechtsmittelgegner nicht daran gehindert, sich bereits vor der gerichtlich veranlassten Anhörung anwaltlicher Hilfe zu bedienen, Anträge im Berufungszulassungsverfahren zu stellen oder Stellung zur Begründung des Zulassungsantrags zu nehmen. Solche hat das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine derartige Rechtsverfolgung durch den Rechtsmittelgegner in diesem Stadium des Berufungszulassungsverfahrens regelmäßig unnötig ist (vgl. hierzu für das Beschwerdeverfahren bei Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995, a.a.O., Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 5). Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass die von der Kammer vertretene Auslegung von § 162 Abs. 1 VwGO nicht in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Garantien effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) steht. So haben die vorstehenden Ausführungen ergeben, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelgegner Gelegenheit zur Stellungnahme unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe gewährt, sobald die Würdigung der Begründung des Berufungszulassungsantrages dem Rechtsmittelgericht Anlass dazu gibt, die Zulassung der Berufung für möglich zu halten. Hierdurch wird dem Rechtsmittelgegner ebenso rechtliches Gehör gewährt wie die für einen effektiven Rechtsschutz gebotene Möglichkeit eingeräumt, im Berufungszulassungsverfahren eigene Anträge zu stellen. Diese prozessualen Möglichkeiten werden zulasten des Rechtsmittelgegners auch nicht dadurch in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt, dass der Rechtsmittelgegner zur Vermeidung einer i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO nicht notwendigen Rechtsverfolgung seinen anwaltlichen Beistand erst nach der Aufforderung des Rechtsmittelgerichts zur Stellungnahme beauftragen kann. Denn den für die Einarbeitung in den Inhalt der Beschwerdebegründung und das Verfassen der Stellungnahme erforderlichen zeitlichen Aufwand hat das Rechtsmittelgericht bei der Bemessung der Stellungnahmefrist und ihrer notfalls erforderlichen Verlängerung zu berücksichtigen. Gemessen an diesem Maßstab war es für die Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers im Berufungszulassungsverfahren nicht notwendig, durch seinen Prozessbevollmächtigten einen eigenen Antrag stellen und zur Beschwerdebegründung der Erinnerungsgegnerin Stellung nehmen zu lassen, da die Stellungnahme weder vom Oberverwaltungsgericht veranlasst noch wegen besonderer Eilbedürftigkeit ohne gerichtliche Veranlassung angezeigt war. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Erinnerungsführer keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Als solcher Anlass kommt im vorliegenden Verfahren allein die Verfügung des Vorsitzenden des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018, mit der dem Erinnerungsführer die Beschwerdeschrift der Erinnerungsgegnerin zugestellt wurde, in Betracht. Hinsichtlich der Passage, Gelegenheit zur Stellungnahme werde ggfs. nach Eingang der Begründung des Berufungszulassungsantrags gegeben, spricht zwar einiges für die vom Erinnerungsführer geäußerte Ansicht, dass der Wortlaut der Verfügung auf den – hier nicht vorliegenden – Fall des § 124a Abs. 4 VwGO zugeschnitten sei. Jedoch folgt hieraus entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht, dass das Oberverwaltungsgericht mit der zugleich mit der Verfügung erfolgten Zustellung des begründeten Berufungszulassungsantrages an ihn Anlass zur Stellungnahme gegeben hat. Vielmehr konnte der Erinnerungsführer aus der Tatsache, dass ihm die begründete Rechtsmittelschrift zusammen mit der richterlichen Verfügung, nach der ggfs. (zukünftig) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde, zugestellt wurde, hinreichend sicher darauf schließen, dass das Oberverwaltungsgericht den Erinnerungsführer nicht bereits durch die Übermittlung der Rechtsmittelschrift zu einer Stellungnahme veranlassen wollte. Anderenfalls wäre der Erinnerungsführer vom Rechtsmittelgericht zugleich mit der Zustellung der Rechtsmittelschrift und unter Setzung einer entsprechenden Frist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Gründe besonderer Eilbedürftigkeit, die eine sofortige Stellungnahme des Erinnerungsführers auch ohne gerichtliche Veranlassung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gemacht haben, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Erinnerungsführer hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er mit seinem im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag in vollem Umfang unterlegen ist. Da für das Erinnerungsverfahren in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Gebührenverzeichnis zum GKG keine Gebührentarife normiert sind, ist die Entscheidung über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf den Betrag zu bemessen, dessen Festsetzung der Erinnerungsführer ursprünglich beantragt und – nach Ablehnung des Antrags durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – mit der vorliegenden Erinnerung weiterverfolgt hat, da dies seinem wirtschaftlichen Interesse am Erinnerungsverfahren entspricht.