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Beschluss

1 KN 109/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für Nichtzulassungsbeschwerden sind nur erstattungsfähig, wenn die Parteibeteiligung am Beschwerdeverfahren Anlass zur sofortigen anwaltlichen Vertretung bot. • Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beteiligten nicht zur Äußerung auffordert, stellt die vorzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts im Regelfall keine notwendige Rechtsverfolgung im Sinne des Gebührenrechts dar. • Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind erfolgreich, wenn die erstatteten Kosten für das Nichtzulassungsverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich waren.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für Nichtzulassungsbeschwerden ohne Anhörung • Kosten für Nichtzulassungsbeschwerden sind nur erstattungsfähig, wenn die Parteibeteiligung am Beschwerdeverfahren Anlass zur sofortigen anwaltlichen Vertretung bot. • Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beteiligten nicht zur Äußerung auffordert, stellt die vorzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts im Regelfall keine notwendige Rechtsverfolgung im Sinne des Gebührenrechts dar. • Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind erfolgreich, wenn die erstatteten Kosten für das Nichtzulassungsverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich waren. Der Senat hatte in zwei Normenkontrollverfahren Bebauungspläne für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene legten Nichtzulassungsbeschwerden ein und kündigten gesonderte Begründungen an; diese wurden den übrigen Beteiligten nicht übersandt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerden zurück. Die Antragsteller in den Kostenfestsetzungsverfahren ließen die Ablehnung nicht schon im Beschwerdeverfahren anwaltlich beantworten. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragten in der Folge die gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen ihnen die erstattungsfähigen Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass vor einer vom Gericht veranlassten Anhörung die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht gebührenrechtlich erforderlich ist. Die Vorinstanz hatte die Kosten festgesetzt; der Senat prüfte die Erstattungsfähigkeit nach dieser Rechtsprechung. • Rechtsgrundlage ist § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den gebührenrechtlichen Voraussetzungen für Ersatzansprüche nach § 162 VwGO. • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die bloße Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne auffordernde Anhörung der übrigen Beteiligten durch das BVerwG in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung vorab entstandener Anwaltskosten, weil in diesem Verfahrensstadium keine naheliegende oder angemessene Rechtsverfolgung vorliegt. • Aus dem Beschluss des BVerwG folgt, dass Beschwerdegegner nicht annehmen müssen, das BVerwG werde ohne Anhörung zulassen; die Amtsprüfung der Zulassungsvoraussetzungen macht vorzeitige anwaltliche Vertretung überwiegend entbehrlich. • Auch die bloße Anforderung der Beschwerdebegründungen durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ändert die gebührenrechtliche Bewertung nicht, insbesondere da das Bundesverwaltungsgericht im Begleitschreiben mitgeteilt hatte, es werde bei Erforderlichkeit der Stellungnahme gesondert auffordern. • Eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich der Beigeladene durch Anträge und tatsächliche Ausführungen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat oder zuvor zur Äußerung aufgefordert wurde; dies liegt hier nicht vor. • Mangels tatsächlicher Beteiligung der Antragsteller an den Beschwerdeverfahren und ohne gerichtliche Aufforderung zur Äußerung sind die begehrten Kostenerstattungen nicht gerechtfertigt. Die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse hatten Erfolg. Der Senat sprach ihnen keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu, weil nach ständiger Rechtsprechung vor einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anhörung die Einschaltung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht erforderlich ist und hier keine tatsächliche Beteiligung oder Aufforderung zur Äußerung vorlag. Die bloße Anforderung der Beschwerdebegründungen durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und das anschließende Schweigen der Antragsteller begründen ebenfalls keinen Erstattungsanspruch. Damit waren die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse insoweit aufzuheben, weil die Voraussetzungen für gebührenrechtlichen Ausgleich nicht erfüllt sind. Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und führt zur Abweisung der Rückforderungsansprüche der Kostengläubiger.