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Urteil

8 A 115/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0829.8A115.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Es liegt auch kein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor (3.). 1. Zunächst besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat dazu selbst in eigener Person nichts vorgetragen. Im Übrigen wird auf das Verfahren die Eltern betreffend Bezug genommen (8 A 523/17). 2. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiärer Schutz ist nur dann zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Kläger hat auch dazu nichts vorgetragen. Im Übrigen wird auf das Verfahren die Eltern betreffend Bezug genommen (8 A 523/17). 3. Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer dann nicht abgeschoben werden, sobald sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus dieser Konvention herleiten lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht im Falle einer Rückkehr in das Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK. Dies ergibt sich aus den o.g. Gründen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht der sachliche Regelungsbereich des Artikel 3 EMRK nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG hinaus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 10 C 15.12, juris RNr. 36). Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 60 Abs. 7. S. 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit im Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (siehe oben). Die Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, 9 C 2/99, juris RNr 8). Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient dagegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 5 L 242/16.A, juris, RNr. 64 mwN). Mit der seit dem 17.03.2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr iSd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber zudem in § 60 a Abs. 2 c AufenthG Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen nicht vor. Ausweislich des ärztlichen Berichtes des UKSH vom 23.02.2017 leidet der Kläger an einer Spina bifida occulta. Auf die weiteren Einzelheiten der Diagnose wird Bezug genommen. Weiter heißt es aber das es dem Kläger prächtig gehe und sehr schön gedeihe. In der häuslichen Umgebung komme er gut zurecht und mit der Wunde am Rücken gäbe es keine Probleme. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die weitere medizinische Versorgung in Armenien nicht möglich ist. Dazu wird auch vom Kläger nichts vorgetragen. Die medizinische Grundversorgung ist in Armenien ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes flächendeckend gewährleistet. Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XXX in Deutschland geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 09.01.2018 wurde der aufgrund der gesetzlichen Fiktion gestellte Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zugleich wurde die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht erkennbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Am 14.03.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. Ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.