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Beschluss

7 B 172/25 HAL

VG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zu Gunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2024 betreffend das Los 2 – RWB II Bad Dürrenberg und Umgebung wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung mit neuer Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Dieser trägt seine Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zu Gunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2024 betreffend das Los 2 – RWB II Bad Dürrenberg und Umgebung wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung mit neuer Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Dieser trägt seine Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt. Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zu Gunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 7. November 2024 betreffend das Los 2 – RWB II Bad Dürrenberg und Umgebung wiederherzustellen sowie den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch das Angebot der Antragstellerin zu bewerten, haben im tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig und statthaft. Das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Der Klage der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom 7. November 2024 kommt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner deren sofortige Vollziehung auf Antrag des Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Februar 2025 gemäß § 80a Abs.1 Nr. 1 VwGO angeordnet hat. Die Antragstellerin ist auch in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. In Vergabeverfahren der vorliegenden Art fehlt es an der Antragsbefugnis nur dann, wenn der Bieter durch die angefochtenen Bescheide offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann bzw. offensichtlich kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich seines Begehrens geltend machen kann (OVG LSA, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 259/10 -, juris Rn. 61 m.w.N.). Insofern kann die Antragstellerin hier einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung nach den §§ 12, 13 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 GVBl. LSA S. 586) geltend machen. Über das öffentliche Gemeinwohlinteresse hinaus dienen diese Vorschriften dem Interesse des einzelnen Bewerbers an der Erteilung einer Genehmigung, denn die hoheitliche Verteilung knapper Ressourcen auch durch die Erteilung von Genehmigungen findet in einem durch Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geschützten Raum statt (vgl. zur vorherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes OVG LSA, Urteil vom 22. Februar 2012, a.a.O.; zur aktuellen Fassung des Rettungsdienstgesetzes vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 3 M 527/14 -, juris Rn. 4). Es ist nämlich nicht von vornherein nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung gegen die Bestimmungen des § 13 RettDG LSA verstößt, weil das Angebot der Antragstellerin ausgeschlossen wurde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt der Antragstellerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 3 M 526/14 – n.V.) fehlt einem isolierten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann das Rechtschutzbedürfnis, wenn durch den Antrag lediglich eine vollziehbare Zulassung des Konkurrenten verhindern werden soll, ohne jedoch gleichzeitig einen eigenen Zulassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes geltend zu machen. Denn an einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Entscheidung fehlt es insbesondere dann, wenn die Entscheidung nicht geeignet ist, zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden beizutragen (vgl. BVerwG, Besch. v. 20.07.1993 – 4 B 110.93 – juris). So liegt der Fall hier jedoch erkennbar nicht. Die Antragstellerin hat nicht isoliert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 6. Dezember 2024 beantragt, sondern auch im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch ihr Angebot zu bewerten. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Juni 2025 vorgenommene Erweiterung des Antrags ist zulässig, weil sie sachdienlich ist. Eine Änderung des Antrags ist in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO lediglich dann zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - juris). Der Antragsgegner ist der Erweiterung nicht entgegengetreten, sondern hat sich sachlich auf den erweiterten Antrag eingelassen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert, so dass die Sachdienlichkeit der Antragserweiterung zu prüfen war. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Änderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9/20 – juris m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Antrag ist auch begründet. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO auf Aufhebung von Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn nach Abwägung aller Umstände bei summarischer Prüfung das Suspendierungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und drittschützende Vorschriften verletzt sind. Nach dem Ergebnis der nach diesen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Beigeladenen. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtswidrig. Zunächst bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und geht auch über die bloße Nennung der Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug hinaus. Sie enthält auch nicht nur inhaltsleere oder formelhafte Wendungen. Die Antragsgegnerin hat der Sicherstellung der Rettungsdienstleistungen ab dem 1. Juli 2025 eine so hohe Bedeutung beigemessen, dass die privaten Interessen der von der Genehmigung der Rettungsdienstleistungen betroffenen Mitbewerber demgegenüber zurücktreten müssen. In materieller Hinsicht erweist sich die Genehmigung vom 7. November 2024 und das ihr vorausgehende Auswahlverfahren indes als rechtswidrig. Die Auswahl des Beigeladenen begegnet rechtlichen Bedenken. Die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen beruht auf § 12 Abs. 2 i. V. m. § 13 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 GVBl. LSA S. 586) an. Danach sollen sich die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (§ 4 Abs. 1 RettDG LSA) geeigneter Leistungserbringer bedienen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA). Soweit sie den Rettungsdienst nicht selbst durchführen, erteilen die Träger des Rettungsdienstes durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer (§ 12 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA). Genehmigungen sollen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Katastrophenschutz – KatSG LSA - mitwirken. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA sind Genehmigungen in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). An Organisationen und Unternehmen, welche die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung der Rettungsdienstleistungen beantragen, müssen bzw. sollen die in § 13 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 RettDG LSA normierten Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Eignung gestellt werden, wobei die in § 13 Abs. 3 RettDG LSA genannten Anforderungen – wie bereits der Wortlaut der Vorschrift "insbesondere" zeigt – nicht abschließend sind. Unter den Bewerbern, die die Bedingungen nach § 13 Abs. 2 RettDG LSA erfüllen, ist demjenigen die Genehmigung zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt hat (§ 13 Abs. 5 RettDG LSA). Gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA hat der Genehmigungserteilung ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voranzugehen. Die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, sind zu bestimmen, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, weil sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Gegenstandes der Genehmigung, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Leistungs- Kosten-Verhältnis für jede Bewerbung zu bestimmen. Grundgedanke der Genehmigung ist, dass an das Ende des Verfahrens keine Vereinbarung über einen bestimmten Preis tritt, sondern dem Genehmigungsinhaber das Recht eingeräumt wird, für seine Leistung bei Dritten ein Entgelt zu erheben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 69). Auf Grundlage der Konzepte ist die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dem Bewerber mit dem Konzept, dass nach den zuvor bekanntgemachten Parametern in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierten Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergibt, ist gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA die ausgeschriebene Genehmigung zu erteilen. Bei der Bewertung der Leistung muss gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sie ist eine der zu berücksichtigenden Umstände bei der Bewertung der Bewerbung. Zu ihrer Bewertung sind objektive Kriterien heranzuziehen Da im Rahmen der Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt wird, bei einem Dritten die Leistung wirtschaftlich zu verwerten, wird kein Zuschlag auf einen bestimmten Preis erteilt. Es ist lediglich eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des Konzeptes, zu dessen Bestandteil eine Kostenkalkulation gehört, vorzunehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 72). Gegen diesen Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers wird – insbesondere beim Vorliegen konkurrierender Zulassungsanträge - verstoßen, wenn das Auswahlverfahren oder die Auswahlentscheidung fehlerbehaftet ist. Erweist sich bereits das Auswahlverfahren als fehlerhaft, ist zugleich jede darauf fußende Auswahlentscheidung rechtswidrig. Relevante Verfahrensfehler verletzen deshalb den Bewerber in seinem durch Art. 12 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (BayVGH, Urt. v. 31. März 2003 – 4 B 00.2823 -, Juris). Rechtliche Folge von Fehlern in der Auswahlentscheidung ist dabei die Verpflichtung der Behörde zu einer erneuten Auswahlentscheidung, rechtliche Folge von Fehlern im Auswahlverfahren – wozu auch die fehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien gehört – ist die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens, eventuell mit einem teilweisen neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten (OVG LSA, Beschl. v. 30. Dezember 2014 – 3 M 527/14). Gemessen daran ist die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung offensichtlich rechtswidrig. Das Auswahlverfahren erfolgte nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner war auf der Grundlage des § 13 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 RettDGLSA berechtigt, unter den Bewerbern eine Vorauswahl zu treffen, indem er in der Ausschreibung zusätzliche qualitative Anforderungen stellte. Der Träger des Rettungsdienstes darf gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA im Rahmen einer Vorauswahl zusätzliche qualitative Anforderungen an diejenigen Bewerber um die Genehmigung des Rettungsdienstes stellen, die über die in § 13 Abs. 3 RettDG LSA bereits gesetzlich genannten Bedingungen für eine Genehmigung hinausgehen. Denn nach § 13 Abs. 5 RettDG LSA ist nur demjenigen Bewerber, der Auftrag zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt hat und gemäß § 13 Abs. 3 RettDG LSA nicht vom Verfahren auszuschließen war. Die in der Vorschritt genannten Gründe, wegen denen eine Genehmigung des Rettungsdienstes verwehrt werden soll, sind nicht abschließend. Dass die Aufzählung der in § 13 Abs. 3 RettDG LSA normierten Gründe nicht abschließend ist, spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, wonach "insbesondere" in den exemplarisch genannten Fällen die Genehmigung versagt werden soll. Auch den Gesetzesmaterialien zufolge zählt § 13 Abs. 3 RettDG LSA, der inhaltsgleich zu § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Rettungsdienstgesetz ist, nicht abschließend die Gründe für den Ausschluss aus dem Verfahren auf (LT-Drucks. 6/1255, S. 70). Demnach darf der Träger des Rettungsdienstes im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sich für weitere sachlich gerechtfertigte Gründe entscheiden, die zum Ausschluss eines Bewerbers von dem weiteren Auswahlverfahren führen. Diese Gründe hat der Träger des Rettungsdienstes zur Wahrung eins transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens vorab festzulegen und sie dürfen nicht willkürlich festgelegt sein, um einen konkreten Bewerber auszuschließen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 1 B 1078/14 – juris. Die Entscheidung über die Auswahl des Beigeladenen ist materiell rechtswidrig. Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Verfahren ist zuvor zurecht erfolgt. Die Antragstellerin war gemäß Ziff. 9.1 S. 6 lit. b der Verfahrensbedingungen auszuschließen. Danach ist ein Bewerber auszuschließen, wenn seinem Antrag eine Kalkulation zugrunde liegt, deren Kosten in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, insbesondere, wenn sie ungewöhnlich niedrig oder hoch sind. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 2 RettDG LSA nicht erteilt werden, wenn der Bewerber anhand eines Konzeptes nicht nachweisen kann, dass aufgrund der von ihm zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der ihm zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet ist. Nach Nr. 6.5 der Verfahrensbedingungen hatten die Bewerber die Kosten für sämtliche Jahre des Leistungszeitraums so zu prognostizieren, wie sie (inklusive etwaiger Kostensteigerungen) in den genannten Jahren voraussichtlich liegen würden. Diese Anforderungen hat die Antragstellerin vorliegend nicht erfüllt, weil sie im vorgelegten Kosten-Leistungs-Nachweis (KLN – Anlage 19, Beiakte D, 538-542) über den kompletten Leistungszeitraum (1. Juli 2025 bis 30. Juni 2031) mit den gleichen (jährlichen) Kosten geplant hat. Es sind in keinem der Bereiche (bspw. Personal, Gebäude, Einsätze, Fahrzeuge) Preissteigerungen berücksichtigt. Dies begegnet bereits vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung für einen Leistungszeitraum von sechs Jahren erheblichen Bedenken. So liegt es fern, dass in einem so langen Zeitraum keinerlei Entwicklung der o.g. Kostenpositionen zu erwarten ist. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre und der kontinuierlich steigenden Inflation ist es fernliegend, dass die Preise über diesen Zeitraum stabil bleiben. Insbesondere ist fernliegend, wie die Antragstellerin meint, dass es bei den zukünftig anstehenden Tarifverhandlungen (TVöD) spekulativ sei, von Gehaltserhöhungen auszugehen. Auf eine Aufforderung des Antragsgegners vom 6. Mai 2024 zu einzelnen Fragen der Kalkulation antworte die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Mai 2024, dass keine Kostensteigerung berücksichtigt würden, weil diese nicht verlässlich kalkuliert werden könnten. Insbesondere in den Personalkosten, bei denen sie sich an den TVöD angelehnt habe, sei eine erhebliche Steigerung aufgrund des Tarifabschlusses in 2024 in den kommenden Jahren nicht zu erwarten. Ob dem Antragsgegner darin zu folgen ist, dass die Antragstellerin mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht hat, Kostensteigerungen im Fall ihres Eintretens geltend machen zu wollen, was eine unzulässige Änderung an den Verfahrensunterlagen ist, die nach Nr. 9.1 S. 1 lit. c der Verfahrensbedingungen zum Ausschluss führt (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. November 2013, Verg 13/13), kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Kalkulation bereits nach Nr. 9.1 S. 1 lit. a der Verfahrensbedingungen auszuschließen, weil er nicht die geforderten Erklärungen enthält. Es fehlt die geforderte Prognose der Kosten in allen Jahren. Diese mit Schreiben vom 3. Juni 2024 nachgeforderten Unterlagen wurden auch nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 7. Juni 2024 übersandt, so dass offenbleiben kann, ob diese Unterlagen noch in rechtlich zulässiger Weise nachgereicht werden können. Dass Schreiben ist der Antragstellerin bereits am 3. Juni 2024 zugegangen (Beiakte E, S. 105). Eine Erklärung geht zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 -, juris). Dies ist bei einer Nachricht, die im Onlinekonto des Bewerbers auf einer Vergabeplattform eingestellt wird, der Fall (vgl. VK Saarland, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 VK 06/20 -, juris; VK D-Stadt, Beschluss vom 28. Juli 2021 - l/SVK/043- 20 -, juris). Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe von dem Schreiben erst am 16. Juni 2024 zufällig Kenntnis erhalten, als sie in das Vergabeportal geschaut habe (Beiakte E, S. 106), folgt daraus nichts anderes. Das Risiko der verspäteten Kenntnisnahme liegt bei der Antragstellerin. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre in regelmäßigen Abständen in das Vergabeportal zu schauen und sich über den Eingang neuer Nachrichten zu informieren. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag, dass sie keine E-Mail-Benachrichtigung des Portals bei Eingang einer neuen Nachricht erhalten habe. Hier hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die fehlende Benachrichtigung auf eine Fehlfunktion des Vergabeportals zurückzuführen ist. Im Übrigen würde selbst eine automatische Benachrichtigung die Antragstellerin nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit entbinden, regelmäßig in dem Portal nachzusehen. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, die Antragstellerin auf anderem Wege als über das Vergabeportal zu kontaktieren, wie sich aus Nr. 6.1 der Vergabebedingungen ergibt, wo geregelt ist, dass die Kommunikation über die Vergabeplattform zu erfolgen hat. Aus der Bitte der Antragstellerin, sie beim Versand neuer Nachrichten zu informieren, folgt keine Verpflichtung des Antragsgegners, dem auch nachzukommen. Gegenteilige Zusicherungen hat der Antragsgegner auch gegenüber der Antragstellerin nicht gemacht. Der Antrag hat jedoch im tenorierten Umfang Erfolg, weil auch der Beigeladene zu Unrecht im Verfahren belassen wurde. Daraus resultiert der Anordnungsanspruch; der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Tatsache, dass der Rettungsdienst am 01.07.2025 beginnen soll. Zwar ist die Genehmigung an den Beigeladenen formell rechtmäßig, insbesondere ist die Entscheidung über die Auswahl vom zuständigen Organ der Antragsgegnerin getroffen worden. Der Kreistag des Landkreises Saalekreis hat am 1. November 2023 (Beschluss Nr. 325-27/23) Art um Umfang der Ausschreibung der Leistungen beschlossen. Auch die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Falle einer Anfechtung hat der Kreistag auf seiner Sitzung vom 30. Oktober 2024 (Beschluss Nr. 34-03-24) beschlossen. Sie ist aber materiell rechtswidrig. er Beigeladene war ebenfalls vom Auswahlverfahren auszuschließen. Der Beigeladene war wegen Änderungen der Verfahrensunterlagen gemäß Nr. 9.1 S. 1 lit. c i. V. m. Ziff. 6.4 und 6.7.1, Nr. 10 der Verfahrensbedingungen vom Auswahlverfahren auszuschließen. Nach 6.4 der Vergabebedingungen ist die Änderung von Verfahrensunterlagen im Auswahlverfahren unzulässig und führt zum Ausschluss des Bewerbers. Die Bewerber haben gemäß 6.7.1 Nr. 10 der Verfahrensbedingungen mit dem Antrag den Nachweis der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 13 RettDG LSA vorzulegen: "Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden; ggf. Bestätigung des Versicherers, dass im Falle der Genehmigungserteilung die Anpassung der Deckungssummen auf die geforderten Mindestdeckungssummen erfolgt. Mindestdeckungssumme: 7,5 Mio. € für Personenschäden, 1,12 Mio. € für Sachschäden je Versicherungsfall." Der Beigeladene hat seinem Angebot eine Bestätigung seines Versicherers (Allianz) vom 25. Januar 2024 (Beiakte C, S. 212) beigefügt, in dem ausgeführt ist, dass die Versicherungssummen pauschal für Personen- und Sachschäden 3.000.000 Euro je Versicherungsfall und 9.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betrage. Mit Schreiben vom 6. März 2024 wies der Antragsgegner den Beigeladenen darauf hin, dass die bestehende Versicherung keine hinreichenden Deckungssummen aufweist und noch die Bestätigung des Versicherers darüber, dass im Falle der Genehmigungserteilung die Anpassung der Deckungssummen auf die geforderten Mindestdeckungssummen erfolgt, noch benötigt werde und setzte eine Frist bis 14. März 2024 um 12:00 Uhr. Er teilte weiter mit, dass ein Angebot des Versicherers als Bestätigung genüge. Mit Schreiben vom 13. März 2024 übersandte der Beigeladene einen Versicherungsvorschlag der Allianz (Beiakte B, S. 371-376) mit folgendem Inhalt: Kraftfahrzeuge AKB-Zusatzdeckung Gesetzliche Mindestversicherungssummen (Stand 07.2018) Personenschäden 7.500.000 EUR Sachschäden 1.220.000 EUR Vermögensschäden 50.000 EUR Bei der Nachreichung dieses Angebotes handelt es sich um eine unzulässige Änderung von Vertragsunterlagen. Bereits aus dem Wortlaut der Verfahrensbedingung in 6.7.1 Nr. 10 ergibt sich, dass mit Angebotseinreichung eine Haftpflichtversicherung in Höhe der angegebenen Mindestdeckungssummen nachgewiesen werden muss. Soweit die bestehende Haftpflichtversicherung nicht die erforderlichen Mindestdeckungssummen enthält, ist eine Bestätigung des Versicherers erforderlich, dass im Falle der Genehmigung die Anpassung auf die Mindestdeckungssummen erfolgt. Die Frist zur Angebotseinreichung war der 15. Februar 2024. Hier hat der Beigeladene innerhalb der Frist nur unvollständig eingereicht. Da die Versicherungssumme nicht gereicht hat, fehlte es an der entsprechenden Bestätigung der Versicherungsanpassung im Falle der Genehmigungserteilung. Daher stellt die Ergänzung des Nachweises eine Änderung bestehender Unterlagen dar. Dem Antragsgegner ist nicht darin zu folgen, dass unter dem Begriff der Änderung der Verfahrensunterlagen nur Abweichungen des vorliegenden Antrags von den Verfahrensunterlagen zu verstehen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Formulierung in den Verfahrensbedingungen, Nr. 6.4: "Änderungen und Ergänzungen an den Inhalten der Verfahrensunterlagen sind unzulässig. Abweichungen des Antrages von den Verfahrensunterlagen haben den Ausschluss des Antrages zur Folge." Die systematischen Erwägungen des Antragsgegners, wonach hier ein Fall der Nachforderung der Unterlagen vorläge und daher eine Ergänzung zulässig sei, trägt nicht. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach diese Bestätigung bereits innerhalb der Antragsfrist mit vorzulegen ist. Daher ist diese Regelung auch nicht von Nr. 6.1 der Verfahrensbedingungen erfasst, wo die Nachforderung von Unterlagen ausdrücklich nur soweit rechtlich zulässig vorbehalten ist. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen und in diesem Zuge auch das Angebot der Antragstellerin zu bewerten hat somit lediglich insoweit Erfolg, dass eine neue Auswahlentscheidung mit erneuter Ausschreibung vorzunehmen ist. Durch die fehlerhafte Einbeziehung des Beigeladenen in das (eigentliche) Auswahlverfahren, wird die Antragstellerin schließlich in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Das Aus- wahlverfahren für die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten. Dagegen hat der Antragsgegner verstoßen, wenn er einem Bewerber, der von dem Auswahlverfahren (ebenfalls) auszuschließen gewesen ist, in das engere Auswahlverfahren einbezieht und diesem die Genehmigung erteilt. Da hier alle Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen gewesen sind, ist die Auswahl der Antragstellerin in einem neuen Ausschreibungsverfahren mithin möglich. Anders verhielte es sich nur, wenn der Beigeladene rechtmäßig in das eigentliche bzw. weitere Auswahlverfahren ein- bezogen worden wäre. Dann wäre die Antragstellerin durch das weitere Auswahlverfahren nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (VG Magdeburg, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 B 1078/14 -, juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten waren hier verhältnismäßig zu verteilen. Die Kammer bewertet den Unterliegensanteil der Antragstellerin mit ¼, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hatte und der weitere Antrag nur teilweise erfolgreich war. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, er hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 16.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da hier die zugrundeliegende Genehmigung den Einsatz von 1 1/2 Rettungswagen umfasst, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 22.500,00 €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren.