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Urteil

3 L 259/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0222.3L259.10.0A
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Leitsätze
Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat dem Träger des Rettungsdienstes zwar vor der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 RettDG LSA die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und damit die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens auferlegt, nicht jedoch zwingend die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat dem Träger des Rettungsdienstes zwar vor der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 RettDG LSA die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und damit die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens auferlegt, nicht jedoch zwingend die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit die Klägerin die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 19. September 2008 und unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8./15. Oktober 2008 eine Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung der Genehmigung begehrt, zulässig. Mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage würde es an der Klagebefugnis nur dann fehlen, wenn die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in ihren subjektiven Rechten verletzt sein kann bzw. offensichtlich kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich ihres Begehrens geltend machen kann. Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 120, 138 m. w. N.). Die Klägerin kann hier einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 2 RettDG LSA geltend machen. Über das öffentliche Gemeinwohlinteresse hinaus dient diese Vorschrift dem Interesse des einzelnen Bewerbers um die Erteilung einer Genehmigung, denn die hoheitliche Verteilung knapper Ressourcen auch durch die Erteilung von Genehmigungen findet in einem durch Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geschützten Raum statt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10 - NVwZ 2011, 113 und Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. -, NVwZ 2010, 1212). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Anfechtungsbegehren der Klägerin bzw. das Begehren hinsichtlich einer Neubescheidung nicht bereits deshalb unzulässig, weil sich die Klägerin im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht ausdrücklich gegen den Ablauf desselben gewandt hat, sondern sich mit den vom Beklagten aufgestellten Bedingungen des Genehmigungsverfahrens vielmehr ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Zwar mag es sein, dass sich die Erhebung einer einzelnen Einwendung im Hinblick auf ein widersprüchliches Verhalten in einem Verwaltungsprozess als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies führt jedoch nicht (stets) zur Unzulässigkeit der Klage oder eines Antrages. Dies belegt auch die gesetzliche Wertung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach ein Normenkontrollantrag nur dann unzulässig ist, wenn ein Antragsteller seinen Antrag ausschließlich auf solche Einwendungen stützt, welche präkludiert sind. Abgesehen davon macht die Klägerin mit dem Einwand, die Leistungen hätten nicht als Gesamtlos an den Beigeladenen vergeben werden dürfen, nicht einen Mangel im Verwaltungsverfahren, sondern einen Ermessensfehler bei der inhaltlichen Entscheidung des Beklagten geltend. Die Klage ist jedoch unbegründet, da sowohl die Erteilung der Genehmigung vom 19. September 2008 zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes an den Beigeladenen als auch die daraus resultierende Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes in dem Bescheid des Beklagten vom 8./15.Oktober 2008 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat ein den formellen und materiellen Anforderungen des § 11 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (- RettDG LSA - GVBl. LSA S. 84, zuletzt geändert durch Gesetz v. 1.12.2010, GVBl. LSA, S. 554) genügendes Verwaltungsverfahren durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber nicht gehalten, über die in § 11 RettDG LSA getroffenen Regelungen des Genehmigungsverfahrens hinaus weitere Einzelheiten, insbesondere die Gewichtung der Auswahlkriterien selbst zu bestimmen. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet „wesentlich“ im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 251 m. w. N.). Ob und inwieweit Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich sind, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind. Zu berücksichtigen ist im Übrigen weiter, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d. h., von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1984 - 2 BVE 13/83 - BVerfGE 68, 1, 87). Dem Gesetzgeber obliegt es daher (lediglich), die tragenden Strukturprinzipien eines Regelungsbereiches selbst zu regeln. Hinsichtlich Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl und in die Berufsausübungsfreiheit hat der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, ob und inwieweit Freiheitsrechte des Einzelnen gegenüber Gemeinschaftsinteressen zurücktreten müssen. Der verfassungsrechtliche Hintergrund schließt es zwar nicht aus, dass die Berufsfreiheit beschränkende Regelungen durch die Exekutive getroffen werden können. In der gesetzlichen Ermächtigung muss aber der Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck kommen, die Regelung der Voraussetzungen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit auf die Exekutive zu übertragen. Wird durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst, muss der Gesetzgeber zumindest die (wesentlichen) Auswahlkriterien und ein rechtsförmiges Auswahlverfahren selbst vorsehen (BVerfG, Urt. v. 25.03.1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 und v. 18.06.1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280). Diesen Anforderungen wird § 11 RettDG LSA gerecht, indem es den Trägern des Rettungsdienstes die Durchführung eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens aufgegeben und die wesentlichen Auswahlkriterien für die Erteilung der Genehmigung selbst bestimmt hat. § 11 RettDG LSA genügt entgegen der Auffassung der Klägerin auch den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes. Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.07.2005 - 1 BvR 782/94 -, NJW 2005, 2363 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Vorschrift des § 11 RettDG LSA nicht zu beanstanden, da - wie oben bereits ausgeführt - Auswahlverfahren und -kriterien hinreichend konkretisiert worden sind. Auf die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der VOL/A und der Vergabeverordnung kommt es nicht an, da der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt dem Träger des Rettungsdienstes zwar vor der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 RettDG LSA die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und damit die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens auferlegt hat. Dabei können gemäß § 11 Abs. 2 RettDG LSA für das Angebotsverfahren i.S.v. Abs. 1 Nr. 3 die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend angewandt werden. Damit obliegt die Ausgestaltung des Verfahrens dem Ermessen der Behörde. Zwingend ist die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht vorgegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen am 19. September 2008 erteilten Genehmigung daher nicht das Vergaberecht nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bei der streitgegenständlichen Genehmigung handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB bzw. den unionsrechtlichen Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Öffentliche Aufträge sind nach § 99 Abs. 1 GWB entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Entscheidung, die im Vergaberechtsweg nachgeprüft werden kann, nur vorliegt, wenn ein Auftrag und damit eine vertragliche Gestaltung vorliegt (BGH, Beschl. v. 01.02.2005 - X ZB 27/04 - BGHZ 162, 116). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vergaberichtlinien, dass ein Vertrag besteht (EuGH, Urt. v. 19.04.2007 - C-295/05 - „Asemfo“ Rdnr. 54). Im Sinne einer Negativabgrenzung hat der EuGH weiter ausgeführt, dass eine Vereinbarung dann keinen Vertrag im Sinne der Vergaberichtlinien darstellt, wenn in Wirklichkeit ein einseitiger Verwaltungsakt gegeben wäre, der Verpflichtungen allein für den Auftragnehmer vorsähe und der deutlich von den normalen Bedingungen des kommerziellen Angebots abwiche (EuGH, Urt. v. 18.12.2007 - C-220/06 - „AP“, Rdnr. 54). Ein weiteres wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Vertrages ist auch die Existenz eines gewissen Maßes an Spielraum für den Auftragnehmer bei der Ausgestaltung der Auftragsbedingungen (EuGH, Urt. v. 18.12.2007, a. a. O., Rdnr. 51). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass etwa bei einer Konkretisierung einer gesetzlich bestehenden Leistungspflicht durch Verwaltungsakt nicht der Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.10.2007 - 7 B 33.07 -, juris). Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung des Beklagten nicht um einen „vertragsähnlichen Zustand“, der die Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert. Selbst wenn man nicht der Auffassung der Vergabekammer Magdeburg (Beschl. v. 05.08.2011 - 1 VK LSA 05/11 -, juris) und des OLG Naumburg (Beschl. v. 22.12.2011 - 2 Verg 10/11 -, juris) folgt, wonach mit der Erteilung der Genehmigung nach § 11 RettDG LSA nicht das Recht verbunden ist, die genehmigten Rettungsdienstleistungen ohne Ausschreibung zu beschaffen oder andere Bieter auszuschließen, da mit der Genehmigung lediglich die Erlaubnis verbunden sei, Rettungsdienstleistungen durchzuführen, ist die erteilte Genehmigung nicht das Ergebnis eines konsensualen Verhandelns über die Vertragsbedingungen, sondern die einseitige hoheitliche Regelung eines Lebenssachverhaltes durch den Beklagten. Die streitgegenständliche Genehmigung enthält nicht nur den Beigeladenen begünstigende Elemente, sondern in § 2 auch eine Betriebspflicht des Inhabers der Genehmigung als belastende Regelung. Ferner enthält die Genehmigung auch keine Entgeltregelung. Hinsichtlich der an den Genehmigungsinhaber zu zahlenden Vergütungen verweist § 9 Abs. 1 Satz 2 der Genehmigung vielmehr auf eine noch zwischen dem Träger des Rettungsdienstes, dem Beigeladenen als Leistungserbringer und den Kostenträgern zu schließende Vereinbarung. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass der Beigeladene auf die Ausgestaltung des Inhaltes der Genehmigung im Sinne eines „Spielraumes“ Einfluss nehmen konnte. Insoweit handelt es sich bei den zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen, den Kostenträgern sowie der Kassenärztlichen Vereinigung am 24. März 2009 bzw. 24. März 2010 geschlossenen Vereinbarungen nach § 12 RettDG LSA über Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes um gegenüber den hier streitigen Verwaltungsakten eigenständige Rechtsakte. Eine andere Auslegung ist mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 11 RettDG LSA nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht aus den von der Klägerin zitierten Beschlüssen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 1. Dezember 2008 (X B 31/08, BGHZ 179, 84) und vom 23. Januar 2012 (X ZB 5/11, juris). Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung des Beschlusses vom 1. Dezember 2008 hervorgehoben, dass seine Entscheidung auf den Fall anwendbar ist, dass Gegenstand des Verfahrens die Vergabe von öffentlichen Aufträgen i. S. des § 99 Abs. 1 GWB ist. Er hat weiter ausgeführt, dass es unerheblich ist, dass die dort streitgegenständliche sächsische Regelung den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorschreibt. § 99 Abs. 1 GWB unterscheide nicht nach der Rechtsnatur des abzuschließenden Vertrages. Er weise Rechtsgeschäfte allein deshalb dem GWB–Vergaberegime zu, weil der öffentliche Auftraggeber Leistungen durch einen Dritten für wünschenswert oder notwendig erachtet und dies zum Anlass nimmt, deren Erbringung auf vertraglichem Weg und nicht in anderer Weise, etwa durch einen Beleihungsakt sicher zu stellen. Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 23. Januar 2012 sind auf den Fall bezogen, dass eine vertragliche Dienstleistungskonzession im Streit steht (Rdnr. 9, 20, 21 des Beschlusses, zitiert nach juris). Insofern beschränkt sich der Anwendungsbereich der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf die entgeltliche Vergabe öffentlicher Aufträge i. S. des § 99 Abs. 1 GWB bzw. auf die Vergabe durch eine vertragliche Dienstleistungskonzession und erfassen somit gerade nicht den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - durch einseitigen Hoheitsakt die Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen erteilt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Verpflichtung zur Anwendbarkeit des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch nicht aus der Begründung des Entwurfes zum Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. In der Begründung des Regierungsentwurfes heißt es vielmehr ausdrücklich (LT-Drucksache 4/2254, S. 29): „Es besteht dazu nun die ausdrückliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung (Absatz 2). Bislang war in der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt entschieden worden, dass eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung im Rettungswesen nicht besteht (Beschlüsse des OLG Naumburg vom 19.10.2000, Az.: - 1 Verg 9/00 - und des OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2000, Az.: - 1 M 316/00 -). Dabei wurde festgestellt, dass die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über öffentliche Aufträge nicht anwendbar seien, weil die im RettDG LSA 1993 festgelegte, hoheitlich zu erteilende Berechtigung zur Leistungserbringung nicht mit der Rechtsnatur eines Auftragsverhältnisses vereinbar sei. Aufgrund dessen ist die Durchführung eines Angebotsverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung daher im neuen RettDG ausdrücklich aufzunehmen. Zur Verdeutlichung werden einige Vorschriften des Ausschreibungsrechts für entsprechend anwendbar erklärt, aber nicht zwingend (Hervorhebung durch den Senat). Durch Verweisung auf den Vierten Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann letztlich auch auf das Verfahren nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A. zurückgegriffen werden. Dies betrifft hauptsächlich die Vorschriften der §§ 6 ff. zur Leistungsbeschreibung sowie zu Form und Frist der Angebote. Ausgenommen ist aber die Zuschlagserteilung, weil ein Vertrag zu einem bestimmten Angebotspreis nicht zustande kommen soll, sondern die Einigung über Preise der Leistungen im Rettungsdienst dem Vertrag zwischen Leistungserbringer und Krankenkassen gemäß § 12 Abs. 2 vorbehalten ist. Die Auswahl unter den Leistungserbringern hat sich nicht nur nach dem preisgünstigsten Angebot zu richten. Von ebenso großer Bedeutung ist die Qualität der Leistungserbringung, die aus der bisherigen Teilnahme am Rettungsdienst beurteilt werden kann. Berücksichtigt werden darf auch das Leistungsvermögen für eine Heranziehung des Leistungserbringers beim Massenanfall an Verletzten und Erkrankten. Firmen mit Billigangeboten, ohne ausreichende Erfahrung, Fachkräfte und Ausstattung sollen keine Möglichkeit haben, im Rettungsdienst tätig zu werden“. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat sich mithin nicht dafür entschieden, Rettungsdienstleistungen ausschließlich im Wege der Erteilung eines öffentlichen Auftrages zu vergeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 11 RettDG LSA nicht nur dann als verfassungskonform anzusehen, wenn die Bestimmungen des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung der Genehmigung zwingend angewandt werden. Die Regelungen über die Genehmigungserteilung sind nicht, wie die Klägerin meint, „vergaberechtlich infiziert“. Die Einbeziehung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Maßgabe des Vierten Abschnittes des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in das Genehmigungsverfahren nach § 11 RettDG LSA ist aus verfassungsrechtlichen Gründen insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, um einem unterlegenen Mitbewerber im Auswahlverfahren sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht hinreichenden Rechtsschutz gewähren zu können. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an einen Mitbewerber grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt (BVerfG, Beschl. v. 23.04.2009 - 1 BvR 3424/09 - NVwZ 2009, 835). Weiter ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Behörden bei der Ausübung ihres Auswahlermessens im Rahmen von Verwaltungsverfahren, welche die Erbringung von auch im öffentlichen Interesse stehenden Leistungen durch Private betreffen, neben den gesetzlichen Auswahlkriterien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (vgl. zum Personenbeförderungsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2009 - 1 B 1.08 - juris; zur Auswahl von Sachverständigen: OVG Koblenz, Urt. v. 09.09.2009 - 6 A 11097/08 - juris; zur Krankenhausplanung: BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35.07 - NVwZ 2009, 525; zur Teilnahme an einer Marktveranstaltung: OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 ME 116/09 -, GewArch 2010, 245). Jeder Mitbewerber muss die faire Chance erhalten, nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. behördlich rechtmäßig festgelegten Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - BVerfGE 116, 1). Es ist weiter geklärt, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einzelfall auch die Verpflichtung einer Behörde abgeleitet werden kann, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligtenstellung einem potenziellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696; BayVGH, Urt. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris). Der Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gehalten, den Bewerbern die beabsichtigte Gewichtung der vorab mitgeteilten Auswahlkriterien bereits bei der Ausschreibung im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere die intern erstellte Bewertungsmatrix den Bewerbern vorab zu übersenden. Eine solche Verfahrensweise sehen weder die Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes noch der Rettungsdienstverordnung vom 15. November 1994 (GVBl. LSA S. 1002) vor, noch ist sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die von einem Bewerber um die Erteilung der Genehmigung zur Erbringung einer öffentlichen Leistung abgegebenen „Angebote“ erfüllen eine zumindest teilweise andere Funktion als die Angebote in einem Vergabeverfahren nach Maßgabe der VOL/A. Korrespondierend hierzu unterscheiden sich die Pflichten einer Behörde, die eine nach § 40 VwVfG zu beurteilende Ermessensentscheidung zu erlassen hat und die eines öffentlichen Auftraggebers, der auf ein entsprechendes konkretisiertes Angebot den Zuschlag erteilt und damit das Rechtsverhältnis nach Maßgabe des Vergaberechts begründet. Nach § 9a Nr. 1c VOL/A hat der Auftraggeber im Vergaberecht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle vorgesehenen Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewichtung mitzuteilen. Die Pflicht zur Bekanntgabe folgt aus dem Transparenzgebot. Jedem Bieter soll vor Abgabe seines Angebotes klar sein, worauf es dem Auftraggeber bei der Vergabe seines Auftrags ankommt. Dies setzt den Bieter in den Stand, seine Chancen für den Zuschlag realistisch einzuschätzen und sein Angebot entsprechend den Wünschen des Auftraggebers auszugestalten. Zugleich kann er darauf vertrauen, dass der Auftraggeber diese Kriterien nicht nur bei ihm, sondern auch bei allen anderen Bietern heranzieht, und anschließend im Nachprüfungsverfahren gegebenenfalls auch nachvollziehen, ob sich der Auftraggeber an die von ihm aufgestellten Kriterien gehalten hat. Diese Pflicht gilt nicht nur für die Hauptkriterien, sondern grundsätzlich auch für Gewichtungsregeln. Die Gewichtungsregeln bestimmen, wie die Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und beispielweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt (vgl. OLG München, Beschl. v. 19.03.2009 - Verg 2/09 -, juris Rdnr. 37). Maßgeblich ist im Vergaberecht, dass mit der Zuschlagserteilung ein Rechtsverhältnis entsteht, welches inhaltlich maßgeblich vom Angebot des Bieters geprägt ist. Bei der Genehmigung nach § 11 RettDG LSA handelt es sich zwar um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, gleichwohl handelt es sich anders als bei einem Vertrag im Sinne des § 99 GWB um eine einseitige hoheitliche Regelung. Hierauf beruhend erfüllt ein „Angebot“ in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 11 RettDG LSA ähnlich wie ein Antrag nach § 22 VwVfG, im Wesentlichen zwei Funktionen. Zum einen soll der Wille des Bewerbers zum Ausdruck kommen, dass er den Erlass des in Rede stehenden Verwaltungsaktes begehrt. Im Vordergrund steht jedoch die Informationsfunktion des Angebotes. Das Angebot soll der zuständigen Behörde dazu dienen, den für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung notwendigen Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Das Angebot ist damit Beweismittel im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs.1 VwVfG und dient der Behörde zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgabe (vgl. zum Vorgehenden Berger, DVBl. 2009, 401). Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen die verwaltungsverfahrensrechtliche Verpflichtung zur Vorabinformation im Rahmen des zur Genehmigungserteilung führenden Verwaltungsverfahrens verstoßen hat. Der Beklagter hat zunächst unter dem 15. März 2008 unter anderem in der örtlichen Presse und dem Amtsblatt des Landkreises auf die Absicht hingewiesen, die Genehmigung bzw. die Genehmigungen zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes im Landkreis Stendal zum 1. Januar 2009 neu zu erteilen. In dieser Veröffentlichung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Genehmigung nach § 11 RettDG LSA erteilt werden soll. Mit Schreiben vom 21. April 2008 sind auch der Klägerin die sog. Angebotsunterlagen übersandt worden, welche auch den Rettungsdienstbereichsplan enthielten. Sämtliche der in der für die Vorbereitung der Ermessensentscheidung erstellten Bewertungsmatrix aufgeführten Auswahlkriterien sind in diesem Schreiben aufgeführt. In diesem Schreiben ist weiter darauf hingewiesen worden, dass die zu erbringenden Leistungen in Losen ausgeschrieben werden und die Leistungserbringung ausschließlich von den in den Losen genannten Standorten aus erbracht werden soll. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich das Angebot sowohl auf ein Los als auch auf mehrere Lose erstrecken kann. Im Weiteren sind in dem Anschreiben und den beigefügten Anlagen die einzelnen Lose näher beschrieben worden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Lose 1 bis 7 sich auf einzelne Rettungswachen beziehen, während sich das Los 8 auf den gesamten Rettungsdienst im Gebiet des Beklagten bezieht. In einem weiteren auch an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 27. Mai 2008 wurden die „Bedingungen und Bemerkungen zur Einholung eines Angebots“ durch den Beklagten nochmals präzisiert. Dem Schreiben waren auch Abschreibungslisten hinsichtlich der bei den Rettungswachen stationierten Fahrzeuge beigefügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte seiner Ermessensentscheidung, wie sie in der Bewertungsmatrix dokumentiert ist, keine Kriterien zugrunde gelegt, welche keine Grundlage im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt haben bzw. über welche der Beklagte in den Ausschreibungsbedingungen und -bemerkungen nicht informiert hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in § 11 Abs. 1 RettDG LSA aufgeführt. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen ist. Ferner sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Zuverlässigkeit bei der bisherigen Mitwirkung im Rettungsdienst und die Leistungsfähigkeit für den Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten zu berücksichtigen. Diese drei im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Merkmale sind in der Bewertungsmatrix des Beklagten berücksichtigt. Die weiteren in der Matrix aufgeführten Bewertungskriterien (Qualifikation und Arbeitszeit des Personals, Kinder- und Jugendarbeit, Unterhaltung/Bereitstellung Lehrrettungswachen, Bereitschaft Personal zu übernehmen) lassen sich entweder aus dem Wortlaut des Rettungsdienstgesetzes bzw. der Rettungsdienstverordnung oder aus der Anforderung eines Angebotes vom 21. April 2008 und der Ergänzung dieser Anforderung vom 27. Mai 2008 entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Kriterien - generell - nicht für die Auswahlentscheidung als sachgerecht hätten herangezogen werden dürfen, da die vom Beklagten in der Bewertungsmatrix aufgeführten Kriterien einen hinreichenden Zusammenhang zum Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 11 RettDG LSA aufweisen. Der Hinweis der Klägerin, dass es sich um „vergabefremde“ Kriterien handele, greift nicht durch, da wie oben ausgeführt, die Bestimmungen der VOL/A bei der Genehmigungserteilung nicht einschlägig sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nicht aus Vorschriften außerhalb des Rettungsdienstgesetzes, dass die Ausschreibung nach § 11 Abs. 1 RettDG LSA zwingend in Form der Vergabe von Einzellosen zu erfolgen hat. § 8 Abs. 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2001 (MFG LSA, GVBl. LSA S. 230) sieht lediglich bei der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen vor, dass, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, Leistungen schon bei der Ausschreibung so in Teillose zu zerlegen sind, das kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden können. Eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensweise bei der Erteilung von Genehmigungen, lässt sich aus diesen Vorschriften nicht entnehmen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten vorgenommene Gewichtung der Auswahlkriterien ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Wie sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Bewertungsmatrix ergibt, hat der Beklagte bei der Bewertung die im Gesetz aufgeführten Kriterien (Wirtschaftlichkeit mit 50 %, Funktionsfähigkeit bzw. in der Bewertungsmatrix als Qualifikation und Arbeitszeit des Personals bezeichnet mit 7%, Zuverlässigkeit bei der bisherigen Mitwirkung im Rettungsdienst mit 7 %, Leistungsfähigkeit für den Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten mit 27 %) und ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung vom Gesetzgeber als wesentlich angesehenen Kriterien bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 RettDG LSA ausdrücklich aufgeführten Merkmale sind mit einem Anteil von 91 % in Relation zur Gesamtheit aller für die Auswahlentscheidung erheblichen Kriterien gewichtet worden. Die weiteren vom Beklagten angewandten Kriterien (Kinder- und Jugendarbeit mit 2 %, Unterhaltung/Bereitstellung der Lehrrettungswachen mit 2%, Bereitschaft, Personal zu übernehmen 5 %) haben nur untergeordnetes Gewicht erhalten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die „Mitwirkung im Katastrophenschutz“ mit 27 % „überbewertet“ sei, gibt sie den Inhalt der Bewertungsmatrix nicht vollständig wieder, da dort die Subkriterien Katastrophenschutz/Leistungsfähigkeit für den Massenanfall an Verletzten und Erkrankten (MANV)/SEG - Schnelle Einsatzgruppe - zu einem Hauptkriterium zusammengefasst worden sind. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, aus welchen Gründen ein vom Gesetzgeber ausdrücklich als Genehmigungsvoraussetzung genanntes Kriterium bei einer Gewichtung mit ca. 25 % als „überbewertet“ angesehen werden könnte. Der Einwand der Klägerin, es handele es sich bei der Leistungsfähigkeit für den Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten um ein „vergabefremdes“ Kriterium, greift wie oben bereits ausgeführt, nicht durch. Auch die Vergabeentscheidung als solche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der ersten Stufe zu entscheiden, ob bei einer Abwägung aller Umstände die Erteilung von Genehmigungen für die einzelnen Rettungswachen gemessen an den Maßstäben des Rettungsdienstgesetzes oder die Erteilung einer Genehmigung für den gesamten Rettungsdienstbereich ermessensgerecht ist. Erst nachfolgend war dann eine Entscheidung zu treffen, welcher Bewerber eine Genehmigung erteilt erhält. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden, die Genehmigung einheitlich im Hinblick auf das Gesamtlos 8 für den gesamten Rettungsdienstbereich zu erteilen. Für dieses Gesamtlos 8 hatte sich die Klägerin nicht beworben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Beklagte ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass in Anbetracht der jährlichen Einsatzzahlen (ca. 16.000) eine ordnungsgemäße, dauerhafte und effiziente Durchführung des Rettungsdienstes mit fachlich ausreichend qualifiziertem Personal über den ausgeschriebenen Zeitraum zu gewährleisten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Erwägung ausreichend am Zweck der Genehmigungserteilung orientiert. Soweit der Beklagte diese Erwägungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 in zulässiger Weise ergänzt hat (§ 114 Satz 2 VwGO, GA 1 B 142/09, Bl. 74 f.), ist auch diesen Ausführungen kein Hinweis auf eine ermessensfehlerhafte Genehmigungserteilung zu entnehmen. Ein Ermessensfehler ergibt sich nicht aus der Erwägung des Beklagten, dass unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Summe aller günstigsten Einzelangebote geringfügig günstiger gewesen sei als das wirtschaftlichste Gesamtlosangebot. Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Umstand gewürdigt, dass nach den im Rettungsdienstgesetz vorgesehenen Auswahlkriterien keine an ausschließlich wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Ermessensentscheidung geboten ist, sondern andere Aspekte wie die Erfahrungen im Rettungsdienst bzw. die Leistungsfähigkeit für den Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten gleichfalls maßgeblich für die Auswahlentscheidung bei der Genehmigungserteilung sind. Maßgeblich sei für ihn gewesen, dass durch die Vergabe von Einzellosen kein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen wäre. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sei eine jährliche Ersparnis von 35.000,- € erwarten gewesen. Dieser wirtschaftliche Aspekt habe angesichts der ausschlaggebenden Vorteile der Erteilung der Genehmigung für den gesamten Rettungsdienstbereich, welche darin zu sehen seien, dass größere Einheiten langfristig zu einem Einspareffekt führten, da weniger Verwaltungsaufwand nötig sei und Synenergieeffekte einträten, zurücktreten müssen. Insofern ist auch der Einwand der Klägerin nicht zutreffend, dass die Genehmigung an die Beigeladene allein nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ erteilt worden sei. Die Klägerin bezieht sich erneut lediglich auf Erwägungen des Vergaberechtes, welche wie oben dargestellt im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sind. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Verstöße gegen Unionsrecht berufen. Der Senat kann offen lassen, ob die Praxis der Erteilung von Genehmigungen nach dem Rettungsdienstgesetz in diskriminierender Weise gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstößt, weil sie den freien Wirtschaftsverkehr innerhalb der EU beeinträchtigt, wie die Klägerin meint. Die genannten Gewährleistungen gelten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für Fälle, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, sondern sich - wie hier - ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates der EU zutragen und auch nicht als Korrespondenzdienstleistung zu interpretieren sind (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 10.05.1995 - C-384/93 - „Alpine Investments“ - Rdnr. 21). Die Regelung rein interner Sachverhalte fällt vielmehr in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten (vgl. Oppermann, Europarecht, 4. Auflage 2009, § 26 Rdnr. 8; jeweils m. w. N.). Das von der Klägerin als ausreichend angesehene grenzüberschreitende „Interesse“ ist nur dann maßgeblich, wenn der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der Dienstleistungsrichtlinien oder die Erteilung einer Dienstleistungskonzession im Raum steht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.03.2011 - C-274/09 - „Privater Rettungsdienst Stadler“ Rdnr. 49 und v. 13.04.2010 - C-91/08 - „Wall“ Rdnr. 32 f.). Auch ein Verstoß gegen die Beihilfebestimmungen der Europäischen Union ist nicht ersichtlich. Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung in Art. 107 AEUV, die mit Art. 87 Abs. 1 EG übereinstimmt. Danach sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Zahlungen gleich welcher Art unzulässige Beihilfen, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine staatliche Maßnahme fällt jedoch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, NVwZ 2011, 1016; EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 - „Altmark-Trans“ Rdnr. 87). Ungeachtet des Umstandes, dass die streitgegenständliche Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist gemessen an der o. g. Rechtsprechung auch nicht ersichtlich, inwieweit in der hier nur streitigen Genehmigung eine unzulässige Beihilfe zu sehen ist. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmalig die Feststellung begehrt, dass die u. a. zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen am 24. März 2009 und am 24. März 2010 geschlossenen Vereinbarungen nach § 12 RettDG LSA nichtig sind, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, da diese Vereinbarungen nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Da weder der Beklagte noch der Beigeladene der Klageänderung zugestimmt hat und die Klageänderung auch nicht sachdienlich ist, da der Streitstoff - auch wegen einer notwendigen Beiladung der anderen Beteiligten an der Vereinbarung (Kostenträger, Kassenärztliche Vereinigung) - nicht im Wesentlichen unverändert geblieben wäre, ist die Klageänderung nach § 91 VwGO und damit der Feststellungsantrag nicht zulässig. Der Einwand der Klägerin, dass es sich nicht um eine Klageänderung handele, da die Feststellung der Nichtigkeit der Verträge als Folgenbeseitigungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht werde, greift nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Abschluss der Verträge nach § 12 RettDG LSA tatsächlich um eine Folge des Vollzuges der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung handelt, besteht jedenfalls kein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung, da die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht rechtswidrig ist. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Berufungsverfahren erfolgreich einen Antrag gestellt und damit das Risiko einer Kostenpflicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren auch die Vereinbarungen vom 24. März 2009 und 24. März 2010 zur Überprüfung gestellt hat, wobei die Klägerin nur die Feststellung der Nichtigkeit hinsichtlich der Rettungswache H-Stadt begehrt hat. Da der wirtschaftliche Wert der durch die Rettungswache H-Stadt erbrachten Leistungen nach den vorliegenden Unterlagen nicht bezifferbar ist, hat sich der Senat für den Streitwert des Berufungsverfahrens insgesamt an Ziffer 54. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 19. September 2008, mit dem dem Beigeladenen eine Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis Stendal erteilt worden ist und einen Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2008, mit dem der Antrag der Klägerin auf Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung für die Rettungswache in H-Stadt abgelehnt worden ist. Sie begehrt ferner die Feststellung der Nichtigkeit von zwischen dem Beklagten, dem Beigeladenen, verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt geschlossenen Vereinbarungen über Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes. Der Beklagte ist Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis Stendal. Im Februar und März 2008 gab der Beklagte über die regionale Presse und den Amtlichen Anzeiger des Landkreises bekannt, dass er beabsichtige, zum 1. Januar 2009 die Genehmigung bzw. die Genehmigungen zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes zum Betreiben von sieben Rettungswachen bzw. dem Gesamtrettungsdienst neu zu erteilen. Anträge seien bis zum 31. März 2008 bei ihm einzureichen. Neben weiteren Mitbewerbern beantragte auch die Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2008 die Zusendung der für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte der Beklagte den Bewerbern unter dem Betreff „Rettungsdienst Landkreis Stendal; Einholung eines Angebotes“ u. a. mit, dass die zu erbringenden Leistungen in Losen ausgeschrieben würden, die Leistungserbringung erfolge ausschließlich an den in den Losen genannten Standorten. Das Angebot könne sich auf ein Los bzw. mehrere Lose erstrecken. Weiter werden in dem Schreiben die Anforderungen an das Angebot und 14 weitere Bedingungen genannt. In der Anlage 1 zu dem Schreiben wurden sieben Rettungswachen als Einzellose und als Los 8 das Gesamtlos, das alle Rettungswachen erfasst, angeführt. Dem Schreiben waren weiter der Rettungsdienstbereichsplan und Vordrucke für einen Kostenleistungsnachweis beigefügt. Mit an die Bewerber gerichteten Schreiben des Beklagten vom 27. Mai 2008 wurden die Bedingungen nochmals präzisiert. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 teilte die Klägerin unter dem Betreff „Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen im Landkreis Stendal“ dem Beklagten mit, dass die in dem Schreiben zur Einholung des Angebots formulierten Bedingungen rechtsverbindlich anerkannt würden. Dabei betraf die Bewerbung der Klägerin nur das Los 1 (Rettungswache H-Stadt), der Beigeladene hatte die Erteilung der Genehmigung für das Gesamtlos, Los 8 beantragt. In der Rettungsdienstbereichsratssitzung des Beklagten vom 28. August 2008 wurde beschlossen, den Rettungsdienst für die Jahre von 2009 - 2014 als Gesamtlos an den Beigeladenen als Leistungserbringer zu übertragen. Die Auswertung der Antragsunterlagen erfolgte ausweislich einer Bewertungsmatrix gewichtet nach unterschiedlichen Kriterien. Vorrangig wurde die Wirtschaftlichkeit mit maximal 150 Punkten (Anteil in Prozent: 50 %) und die Mitwirkung im Katastrophenschutz mit 80 Punkten (Anteil in Prozent: 27 %) bewertet. Mit Genehmigung vom 19. September 2008 wurde dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes für sämtliche Rettungswachen im Bereich des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 erteilt. Mit weiteren Schreiben vom 19. September 2008 teilte der Beklagte u. a. der Klägerin mit, er habe sich nach Auswertung der eingereichten Unterlagen entschieden, das Los 8 - Gesamtrettungsdienst - an den Beigeladenen zu vergeben. Zur Begründung trug er vor, die Entscheidung für das Gesamtlos sei auch deshalb gefällt worden, da in Anbetracht der jährlichen Einsatzzahlen (ca. 16.000) durch die Vergabe des Loses 8 - Gesamtrettungsdienst - eine ordnungsgemäße, dauerhafte und effiziente Durchführung des Rettungsdienstes mit fachlich ausreichend qualifiziertem Personal über den ausgeschriebenen Zeitraum gewährleistet werde. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Summe aller günstigsten Einzellosangebote geringfügig günstiger gewesen sei als das wirtschaftlichste Gesamtlosangebot. Mit Bescheid vom 8./15. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Durchführung des Rettungsdienstes ab. Der Antrag der Klägerin habe sich auf das Los 1 beschränkt und habe deshalb nicht berücksichtigt werden können. Im Weiteren wiederholte der Beklagte seine Begründung für die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen aus dem Schreiben vom 19. September 2008. Mit Schreiben vom 4. November 2008 machte die Klägerin geltend, für das Los 1 habe sie das beste Angebot abgegeben. Das Auswahlverfahren habe nicht als Verwaltungsverfahren ausgestaltet werden dürfen. Es habe vielmehr ein Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen. Ferner hätten die Grundfreiheiten des EU-Vertrages beachtet werden müssen. Das Verfahren habe insgesamt in einem transparenten, wettbewerblichen und auf Gleichbehandlung basierenden Verfahren durchgeführt werden müssen. Aus diesem Grunde müsse das Verfahren erneut durchgeführt und ihr der Zuschlag erteilt werden. Am 13. November 2008 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Das von dem Beklagten durchgeführte Verfahren habe zwingend als Vergabeverfahren ausgestaltet werden müssen. Selbst im verwaltungsrechtlichen Verfahren seien die Grundfreiheiten des EU-Vertrages zu beachten und das Verfahren erneut unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes, des Wettbewerbsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchzuführen und im Ergebnis ihr - der Klägerin - der Zuschlag zu erteilen. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen habe entschieden, dass Rettungsdienstleistungen gemäß §§ 97 f. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auszuschreiben seien, wenn - wie hier - die Schwellenwerte überschritten würden. Danach sei das vom Beklagten durchgeführte Verfahren rechtswidrig und der Beklagte aufgefordert worden, bei fortbestehender Vergabeabsicht ein gemeinschaftsrechtskonformes Vergabeverfahren durchzuführen. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (Az.: 3 M 307/09) anders entschieden habe, sei die dort vertretene Auffassung falsch und berücksichtige nicht das Gemeinschaftsrecht. Es sei inzident Rechtsschutz gegen Vergaberechtsverstöße vor den Verwaltungsgerichten jedenfalls nach Genehmigungserteilung möglich, soweit die Bewerberauswahl für eine Genehmigung in einem förmlichen Vergabeverfahren stattfinden müsse. Konsequenz eines Fehlers im Vergabeverfahren sei regelmäßig die Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beschränke sich der Anwendungsbereich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht auf die Vergabe öffentlicher Aufträge i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB und erfasse somit auch den Fall, dass - wie hier - durch Hoheitsakt die Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdiensten erteilt werde. Nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gebe es keinen vergabefreien Verwaltungsakt. Der Beklagte schließe gemäß § 12 RettDG LSA mit dem Leistungserbringer einen entgeltlichen Vertrag, der dem Gemeinschaftsrecht unterfalle. Vertrag i. S. d. § 99 GWB seien alle zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträge. Von Anfang an sei eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem zukünftigen Leistungserbringer beabsichtigt gewesen. Zur Beurteilung, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des GWB handele, komme es nicht auf die Rechtsform der Aufgabenübertragung an, sondern ausschließlich darauf, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten einen entgeltlichen Vertrag darstelle. Das Handeln des Beklagten sei stets darauf gerichtet gewesen, mit dem ausgewählten Leistungserbringer einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass das vom Beklagten durchgeführte Ausschreibungsverfahren auch materiell rechtswidrig sei. Die konkreten Voraussetzungen für das Auswahlverfahren hätten vom Gesetzgeber selbst geschaffen werden müssen. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung oblägen nicht nach Gutdünken dem Beklagten, sondern müssten gesetzlich vorgegeben sein. Dies sei nur dann erfüllt, wenn - wie in § 11 Abs. 2 RettDG LSA vorgesehen - förmliches Vergaberecht Anwendung finde. Der Beklagte habe bei der Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen auch gegen Art. 3 Abs 1 GG verstoßen. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergebe, sei es verwehrt, dass Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Jeder Mitbewerber müsse eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den speziellen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Vorliegend sei das gesamte Auswahlverfahren intransparent ausgestaltet worden und zudem die Bewerber nicht vorab über die Gewichtung der Auswahlkriterien informiert worden. Auch die vom Beklagten vorgenommene Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien sei rechtswidrig erfolgt. Weiter sei auch die Losvergabe rechtswidrig erfolgt. Die zwingende Vergabe von Einzellosen ergebe sich aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 3 GWB). Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen den Schutz mittelständischer Interessen, weil kleine Bieter, die nur mit Blick auf ein einziges Los leistungsfähig seien, keine Chance auf Beteiligung am Rettungsdienst hätten. Selbst wenn der Beklagte in zulässiger Weise ein Verwaltungsverfahren durchgeführt hätte, wäre die Ermessensentscheidung für das Gesamtlos auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich allein auf die Bekanntheit und die Bewährtheit der Beigeladenen gestützt habe. Die Auswahlentscheidung und damit die Genehmigung seien daher rechtswidrig, weil sie ohne Rechtfertigung in die Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingriffen. Zur Schaffung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs seien ferner im Geltungsbereich des EG-Vertrages auch außerhalb der vergaberechtlichen Vorschriften die Grundfreiheiten und die sonstigen tragenden Grundsätze des EG-Vertrages zu beachten, insbesondere Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Ferner sei nach Auffassung der Klägerin durch die rechtswidrige Genehmigung auch eine rechtswidrige Beihilfe an den Beigeladenen vergeben worden. Die nicht gemeinschaftskonforme Genehmigung und das objektiv rechtswidrige verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren führten zu einer gemeinschaftswidrigen Beihilfe und letztendlich zu einem rechtswidrigen, wenn nicht sogar nichtigen Verwaltungsakt. Die Klägerin hat beantragt: 1. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens als Verwaltungsverfahren die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 3. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettungen des qualifizierten Rettungsdienstes und des qualifizierten Krankentransportes vom 19. September 2008 wird aufgehoben. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, ein Vergabeverfahren nach VOL/A durchzuführen; sowie hilfsweise: 1. Dem Europäischen Gerichtshof werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen vorgelegt: a) Entspricht das im RettDG LSA vorgesehene Auswahlverfahren den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004? b) Gewährleistet das RettDG LSA überhaupt ein transparentes und wettbewerbliches Vergabeverfahren entsprechend Erwägungsgrund Nr. 2 und Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004? c) Gewährleistet die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 durch das RettDG LSA ein angemessenes Nachprüfungssystem, welches die Einhaltung der EG-Vertraglichen Grundanforderungen der Fairness und der Transparenz sicherstellt? d) Gewährleistet die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 durch das RettDG LSA dann ein transparentes, faires und wettbewerbliches Verfahren, wenn die nationalen Bestimmungen dem öffentlichen Auftraggeber ein Wahlrecht einräumen, auf welche Weise er ein Verfahren zur Deckung seines Bedarfs durchführt? e) Ist ein Wahlrecht dahingehend, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 durch öffentliche Auftraggeber angewandt werden oder nicht überhaupt mit den EG-Vertraglichen Anforderungen zu vereinbaren? f) Fallen Rettungsdienstleistungen oder Krankentransportleistungen im Sinne des RettDG LSA unter die Ausnahmebestimmung von Art. 55 i. V. m. Art. 45 EG-Vertrag, so dass die Richtlinie 2004/18/EG vom 31.03.2004 nicht eingreift? g) Verstößt die Bundesrepublik Deutschland bei der Vergabe von entgeltlichen Dienstleistungen über Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen in Sachsen-Anhalt bei denen Verkehrsdienstleistungen im Sinne von Kategorie 2 (bzw. 3) von Annex I A der Richtlinie 92/50/EWG bzw. von Annex II A der Richtlinie 2004/18/EG überwiegen, gegen Art. 22, 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG? h) Verstößt die Bundesrepublik Deutschland bei der Vergabe von entgeltlichen Dienstleistungen über Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen in Sachsen-Anhalt, bei denen medizinische Leistungen im Sinne von Kategorie 25 Annex I B der Richtlinie 92/50/EWG bzw. von Annex II B der Richtlinie 2004/18/EG überwiegen, gegen Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG? 2. Dem Europäischen Gerichtshof werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens ferner folgende Fragen vorgelegt: a) Entspricht die nationale Vorabinformationspflicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie (89/665/EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABIEG v. 30.12.1989 Nr. L 395 (S. 33)? b) Gewährleistet die nationale Vorabinformationspflicht den vom Gemeinschaftsrecht geforderten effektiven Rechtsschutz, wenn die Vorabinformationspflicht dann nicht besteht, wenn das sich beteiligende Unternehmen im Verwaltungsprozess um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann? c) Verstößt die Bundesrepublik Deutschland bei der Umsetzung des nationalen Rechts gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (89/665/EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge? d) Gebietet Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (89/665/EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes jedes Unternehmen über eine vom Auftraggeber beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert werden muss, dass gegenüber dem Auftraggeber ein erkennbares Interesse an dem Erhalt des ausgeschriebenen Auftraggeber ein erkennbares Interesse an dem Erhalt des ausgeschriebenen Auftrages hat und - ggf. - über einen längeren Zeitraum mit diesem in Kontakt stand? 5. Weiter wird hilfsweise beantragt: Die Bestimmungen des § 11 RettDG LSA, insbesondere dessen Absatz 2, werden dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. 6. Hilfsweise wird angeregt, eine Sprungrevision durchzuführen. 7. Äußerst hilfsweise wird beantragt: die Angelegenheit wird an den Vergabesenat des OLG Naumburg verwiesen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er aus: Die Argumentation der Klägerin fuße auf der Annahme, dass mit der Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen gemäß § 11 RettDG LSA ein entgeltlicher Dienstleistungsvertrag i. S. v. § 99 Abs. 1 GWB zustande gekommen sei. Hierbei werde die Erteilung der Genehmigung, die einen Verwaltungsakt darstelle, einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gleichgesetzt. Dies entspreche nicht der Regelung des Landesgesetzgebers für die Genehmigungserteilung im Rettungsdienst. Die Genehmigung sei auch nicht wie bei einem Vertrag durch Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet. Soweit die Klägerin auf das Entgelt verweise, das der Leistungserbringer für die Durchführung des Rettungsdienstes erhalte, sei diese Entgeltvereinbarung nicht Teil der Genehmigung nach § 11 RettDG LSA. Insofern handele es sich eben bei der Genehmigung nicht um einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, die Klage sei bereits unzulässig, da sich die Klägerin auf die Geltung des Vergaberechtes nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen berufe. Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag anführe, die Verwaltungsgerichte seien zuständig, beinhalte diese Behauptung jedenfalls auch den Vortrag, dass das Vergaberecht nicht anwendbar sei. Die Klägerin habe zudem auch keinen Anspruch auf Anwendung des materiellen Vergaberechts. So sei der Antrag der Klägerin bereits wegen Rügeverfristung im Hinblick auf § 107 Abs. 3 GWB unzulässig. Soweit die Klägerin weiter die Verfahrenswahl rüge, sei sie durch die falsche Verfahrenswahl sogar noch wettbewerbsrechtlich begünstigt worden und hierdurch nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Auch soweit die Klägerin weiter die Intransparenz der Wertungskriterien beanstande, hätte sie auch dies frühzeitig rügen müssen. Das Vorbringen einer willkürlichen Losvergabe sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe eine vergaberechtlich absolut zulässige „Parallelausschreibung“ von Los- und Gesamtvergabe vorgenommen. Soweit die Klägerin eine möglicherweise mangelhafte Dokumentation rüge, habe sie nicht dargelegt, inwieweit sie dies in ihren Rechten beeinträchtige. Mit Urteil vom 22. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Bezüglich der Klaganträge, die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung aufzuheben und festzustellen, dass bezüglich der Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich des Beklagten ein Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Berücksichtigung der entsprechenden europarechtlichen Anforderungen durchgeführt werden müsse, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei mit ihrem Begehren ausgeschlossen, weil sie das vom Beklagten nach § 11 RettDG LSA durchgeführte Verfahren mit den entsprechenden Modalitäten anerkannt und bis zum Abschluss des Verfahrens zu keiner Zeit die vom Beklagten gewählte Art der Durchführung (Genehmigungsverfahren) bzw. die vom Beklagten vorgegebenen Kriterien gerügt habe. Das Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am Rettungsdienst stelle sich als sogenanntes „Antragsverfahren“ i. S. d. § 22 S. 1 Nr. 2 VwVfG dar. Die formelle und materiell-rechtliche Bindung eines Antragstellers an den Antrag führe dazu, dass er, da er selbst das Antragsverfahren eingeleitet und sich ihm materiell-rechtlich unterworfen habe, nach Abschluss des Verfahrens - wie hier - die Form und das Ergebnis des Verfahrens, nämlich die Erteilung der Genehmigung an einen anderen, nicht als rechtswidrig rügen könne. Daher stelle sich diese Klageanträge als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin sei zudem hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 19. September 2008 auch deshalb nicht klagebefugt, weil sie durch das von ihr selbst eingeleitete Antragsverfahren sich nur um die Bedienung einer Rettungswache in H-Stadt und nicht um die Bedienung aller Rettungswachen im Bereich des Beklagten beworben habe und die angefochtene Genehmigung ausschließlich das Gesamtlos betreffe, für das sie nicht als „Konkurrentin“ aufgetreten sei. Der Beklagte habe, wenn auch zeitlich und verfahrensmäßig parallel, zwei „Ausschreibungen“ durchgeführt. Es habe keinem der Antragsteller auf Erteilung einer Genehmigung zur Beteiligung am Rettungsdienst, so auch nicht der Klägerin, unbekannt bleiben können, dass es sich bei dem Gesamtlos gemessen an der Ausschreibung der Einzellose um ein anderes Antragsverfahren nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA gehandelt habe. Die Ausschreibung der Einzellose und des Gesamtloses sei rechtmäßig gewesen. § 11 Abs. 3 S. 1 RettDG LSA bestimme, dass die Genehmigung sich auf einen Teil des Rettungsdienstes beschränken könne. Danach sei die Erteilung der Genehmigung zur Bedienung des gesamten Rettungsbereiches durch einen Leistungserbringer nicht verboten. Es obliege einem Antragsteller, der eine Genehmigung zur Erbringung des Rettungsdienstes beantrage, sich für den Fall, dass parallel Verfahren zur Bedienung einzelner Rettungswachen als auch zur Bedienung aller Rettungswachen als Gesamtlos eingeleitet würden, durch seinen Antrag zu bestimmen, um welche Lose er sich bewerbe. Bewerbe er sich nicht um das Gesamtlos, lägen aber diesbezüglich Bewerbungen durch Konkurrenten vor und werde die Erteilung der Genehmigung für das Gesamtlos durch den Träger des Rettungsdienstes favorisiert, könne sich gegen die dem Konkurrenten erteilte Genehmigung zur Erbringung des Rettungsdienstes im gesamten Rettungsdienstbereich nur derjenige wenden, der sich gleichfalls für das Gesamtlos beworben habe. Das Klagebegehren habe darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der VOL/A und der Vergabeordnung nicht vorlägen, da der Gesetzgeber dem Träger des Rettungsdienstes zwar vor der Erteilung einer Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Verpflichtung zur Einholung von Angeboten in einem Antragsverfahren auferlegt habe, nicht jedoch zwingend die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe würden bei unterstellter Zulässigkeit der Klage nur dann einschlägig sein, wenn die Erteilung von Genehmigungen nach dem Rettungsdienstgesetz zwingend nach den Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den einschlägigen europarechtlichen Richtlinien zu erfolgen hätte. Die Übertragung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfülle nicht den Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags i. S. d. § 99 Abs. 1 u. 4 GWB. Die Aufgaben des Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt seien öffentlich-rechtlich organisiert. Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Anträgen, diverse Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, sei nicht nachzukommen. Denn diese Fragen stellten sich nicht, da unabhängig von der bereits bejahten Unzulässigkeit der Klage die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht dem Europäischen Vergaberegime unterfalle. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG scheide ebenfalls aus. Die Frage, ob die gemeinschaftskonformen Vorschriften des Vergaberechts anzuwenden oder die weniger strengen zu einer Genehmigung führenden „Ausschreibungsvorschriften“ des § 11 RettDG LSA anzuwenden seien, sei von der rechtlichen Qualifizierung des „Ausschreibungsverfahrens“ abhängig. Die Frage, ob das in § 11 RettDG LSA vorgesehene Verfahren dem strengen gemeinschaftlichen Vergaberegime unterfällt, stelle sich in diesem Klageverfahren nicht. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Vergabesenat des OLG Naumburg gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG sei nicht möglich. Denn im vorliegenden Verfahren greife die Klägerin eine dem Beigeladenen in Form eines Verwaltungsaktes erteilte Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes an und begehre mithin eine Überprüfung des Verwaltungsaktes. Die Überprüfung einer Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz sei aber kein nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von den dafür zuständigen Gerichten durchzuführendes Verfahren. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus, dass der Beklagte nach dem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren und der Erteilung der streitgegenständliche Bescheide einen zivilrechtlichen Vertrag abgeschlossen habe und damit der rein verwaltungsrechtliche Bereich verlassen worden sei. Durch die Wahl der zivilrechtlichen Vereinbarung zur Regelung auch des Leistungsinhalts habe sich die Beklagte freiwillig dem Vergaberechtsregime unterworfen, ohne allerdings den zivilrechtlichen Vertragschluss vom 24. April 2009 vergaberechtskonform gemäß §§ 100 a, 101 b GWB der Klägerin oder den weiteren Bewerbern bekanntzugeben. Es habe auch keine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union stattgefunden. Maßgeblicher Rechtsrahmen sei das Unionsrecht, was das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mangele es der Klägerin nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie das vom Beklagten nach § 11 RettDG LSA durchgeführte Verfahren mit entsprechenden Modalitäten anerkannt und bis zum Schluss die gewählte Art der Durchführung und die vorgegebenen Kriterien nicht gerügt habe. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren bestehe keine Rügeverpflichtung, vielmehr sei die Verwaltung aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz dafür verantwortlich ein rechtmäßiges Verfahren durchzuführen. Es existierten mangels gesetzlicher Regelung im vorliegenden Auswahlverfahren keine Präklusionsvorschriften für die Geltendmachung von Verfahrensfehlern. Ferner sei die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nach § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Klägerin nicht auf das letztendlich genehmigte Gesamtlos beworben habe, sondern nur auf ein Einzellos. Der Beklagte habe zwar in einer Ausschreibung die Einzellose und das Gesamtlos ausgeschrieben. Es handele sich jedoch nicht um zwei zeitlich und verfahrensmäßig parallele Ausschreibungen. Vielmehr stünden sich der Beigeladene und die Klägerin jedenfalls als Teilkonkurrenten gegenüber, die nach Inhalt und Umfang, nämlich der Bedienung der Rettungswache in H-Stadt, dasselbe begehrten. Die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes hinsichtlich des Loses 1. Der Beklagte habe zum Einen sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Bewertung der Angebote sei willkürlich erfolgt. Aus den gesamten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wann die Bewertungskriterien erstellt worden und wie sie im Einzelnen ausgewertet worden seien. Wenn die Bewertungskriterien erst nach Öffnung der Angebote erstellt worden seien, wäre das ein Verstoß gegen Unionsrecht. Mit einem Zuschlag auf das Gesamtlos sei nicht zu rechnen gewesen, da sich die Vergabe von Einzellosen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergebe (§ 97 Abs. 3 GWB). Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen den Schutz mittelständischer Interessen, weil kleine Bieter, die nur mit Blick auf ein einziges Los leistungsfähig seien, keine Beteiligung am Rettungsdienst erreichen könnten. Die Ermessensentscheidung für das Gesamtlos sei rechtswidrig, weil sich der Beklagte allein auf die Bekanntheit und Bewährtheit des Beigeladenen gestützt habe. Im Übrigen sei auch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz verstoßen worden. Weiter seien auch ermessensfehlerhafte Auswahlkriterien zu Grunde gelegt worden. Die Genehmigung sei nach vergaberechtlichen Maßstäben rechtswidrig, weil sie aufgrund einer Auswahlentscheidung ergangen sei, die das Kriterium der Mitwirkung beim Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten mit einem Anteil von 27 % unverhältnismäßig stark in die Bewertung einfließen lasse. Als unzulässig herangezogene vergabefremde Kriterien dürften auch Kinder- und Jugendarbeit mit 2 %, Unterhalt/Bereitstellung Lehrrettungswachen 2 % und Bereitschaft, Personal zu übernehmen, mit 5 % anzusehen sein. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2008 aufzuheben. 2. den Beklagten unter Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 19. September 2008 zu verpflichten, über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 3. festzustellen, dass die zwischen den Beklagten und dem Beigeladenen geschlossenen Verträge vom 24. März 2009 und 24. März 2010 nichtig sind, soweit sie die Rettungswache in H-Stadt betreffen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin nur für ein Teillos, nämlich die Rettungswache H-Stadt, gestellt worden sei. Ein Interesse, auch die weiteren vom Genehmigungsverfahren betroffenen Bereiche zu bedienen, habe die Klägerin nicht bekundet. Im Ergebnis des Klageverfahrens könnte daher allenfalls die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung insoweit festgestellt werden, als die Rettungswache H-Stadt betroffen sei. Der Beklagte habe das Genehmigungsverfahren als rein verwaltungsrechtliches Genehmigungsverfahren gestaltet ohne die Anwendung der Vorschriften der VOL/A. Soweit das Oberlandesgericht Naumburg nunmehr entschieden habe, dass nach dem jetzigen Landesrecht Sachsen-Anhalts die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen nur nach den Regelungen der VOL/A erfolgen könne, sei dies nicht überzeugend. Insbesondere sei die Begründung des Oberlandesgerichts, wonach in Sachsen-Anhalt ein sog. Submissionsmodell praktiziert werde, fragwürdig. Die Regelung in § 12 RettDG LSA, wonach das Entgelt durch Vertrag festgelegt werde, habe lediglich den Zweck, die Anwendbarkeit des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die dort geregelten Grundsätze für die Berechnung und Erhebung von Benutzungsgebühren im Bereich des Rettungsdienstgesetzes auszuschließen. Der Vertrag nach § 12 RettDG LSA habe auch nicht die Verpflichtung zur Durchführung des Rettungsdienstes zum Inhalt. Er beinhalte lediglich die Höhe des Entgeltes sowie Regelungen zur verwaltungsmäßigen Abwicklung. Trotz der Beteiligung des Aufgabenträgers an der Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes seien ausschließlich die Kostenträger, mithin die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, das Entgelt zu erbringen. Hierfür spreche auch die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 RettDG LSA, wonach der Kostenträger Abschlagszahlungen an die Leistungserbringer zu zahlen habe, so lange kein Vertrag zustande komme. Diese Konstruktion, wonach das Entgelt ausschließlich bei den Krankenkassen oder den betroffenen Patienten erhoben werde, sei ein Indiz dafür, dass kein Submissionsmodell, sondern ein Konzessionsmodell vorliege. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene schließt sich der Rechtsauffassung des Beklagten an.