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Beschluss

1 B 1078/14

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Träger des Rettungsdienstes darf in der Ausschreibung zusätzliche qualitative Anforderungen an Rettungswachenstandorte vorgeben und Bewerber wegen Nichterfüllung vorab vom Auswahlverfahren ausschließen (§ 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 RettDG LSA). • Die Ablehnung eines Angebots wegen Nichteinhaltung vorab festgelegter Standortkriterien ist nicht willkürlich, wenn die Anforderungen sachlich gerechtfertigt und transparent festgelegt sind. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung ist rechtmäßig, wenn ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes besteht und die formellen Voraussetzungen des Sofortvollzugs erfüllt sind. • Die Beiziehung der Angebotsunterlagen Mitbewerber ist entbehrlich, wenn die Klägerin bereits zu Recht aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde und die Unterlagen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Ausschluss wegen Nichteinhaltung vorab festgelegter Standortanforderungen rechtmäßig • Träger des Rettungsdienstes darf in der Ausschreibung zusätzliche qualitative Anforderungen an Rettungswachenstandorte vorgeben und Bewerber wegen Nichterfüllung vorab vom Auswahlverfahren ausschließen (§ 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 RettDG LSA). • Die Ablehnung eines Angebots wegen Nichteinhaltung vorab festgelegter Standortkriterien ist nicht willkürlich, wenn die Anforderungen sachlich gerechtfertigt und transparent festgelegt sind. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung ist rechtmäßig, wenn ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes besteht und die formellen Voraussetzungen des Sofortvollzugs erfüllt sind. • Die Beiziehung der Angebotsunterlagen Mitbewerber ist entbehrlich, wenn die Klägerin bereits zu Recht aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde und die Unterlagen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind. Die Antragstellerin bewarb sich um eine Konzession zur Durchführung von Rettungsdienstleistungen (Los 3). Die Antragsgegnerin schrieb Konzessionen aus und stellte in der Leistungsbeschreibung qualitative Anforderungen an Rettungswachenstandorte, u.a. dass die Strecke über Nebenstraßen bis zur nächsten Hauptverkehrsstraße höchstens 500 m betragen dürfe. Die Antragstellerin schlug einen Standort in der O. B.-Straße 85 vor, den die Antragsgegnerin als circa 800 m von der nächsten Hauptverkehrsstraße entfernt bewertete und das Angebot deshalb nicht weiter berücksichtigte. Die Antragsgegnerin erteilte die Konzession an die Beigeladene und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin suchte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz und rügte insbesondere Verfahrensverstöße und fehlende Transparenz sowie die Ungleichbehandlung hinsichtlich Nachforderungen von Versicherungsunterlagen bei der Beigeladenen. • Rechtsgrundlage ist das Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG LSA), insbesondere § 12 Abs. 2 i.V.m. § 13 RettDG LSA; Genehmigungen sind in transparentem, fairen und diskriminierungsfreiem Auswahlverfahren zu erteilen (§ 13 Abs.1). • § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 RettDG LSA erlaubt dem Träger, im Rahmen einer Vorauswahl zusätzliche qualitative Anforderungen zu stellen; die in § 13 Abs. 3 genannten Ausschlussgründe sind nicht abschließend, der Ermessensspielraum des Trägers umfasst sachlich gerechtfertigte weitere Gründe. • Die Antragsgegnerin hat bereits in der Ausschreibung (Ziffer 5.3) die Anforderung gesetzt, dass die Strecke über Nebenstraßen bis zur Hauptverkehrsstraße max. 500 m betragen darf; diese Anforderung ist sachlich gerechtfertigt, weil Hauptverkehrsstraßen in der Regel schnellere Erreichbarkeit des Einsatzortes ermöglichen. • Die Prüfung ergab, dass der vorgeschlagene Standort der Antragstellerin die Anforderung nicht erfüllt; die Bewertung, dass die H.-H.-Straße keine Hauptverkehrsstraße ist, ist aufgrund ihres Ausbaus, Verkehrsberuhigung, fehlender Verbindungsfunktion und Verkehrsregelung nicht zu beanstanden. • Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder die Aufklärungspflicht liegt nicht vor, weil die Antragstellerin keine kurzfristige Nachbesserung oder Alternativstandorte angeboten hat und daher nicht ersichtlich war, dass Nachforderungen möglich bzw. sinnvoll gewesen wären. • Die aufschiebende Wirkung der Klage ist wegen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen; die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell und materiell gerechtfertigt angesichts des besonderen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Rettungsdienstes ab dem vorgesehenen Leistungszeitraum. • Die Beiziehung der Angebotsunterlagen der Beigeladenen ist nicht erforderlich, da deren Inhalt für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist, weil die Antragstellerin bereits zu Recht in der Vorauswahl ausgeschlossen wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die hilfsweisen Anträge wurden zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen Nichterfüllung der in der Ausschreibung festgelegten Standortanforderungen zu Recht von der weiteren Auswahl ausschließen durfte (§ 13 RettDG LSA). Die Bewertung, dass die vorgeschlagene O. B.-Straße 85 die Vorgabe (max. 500 m bis zur nächsten Hauptverkehrsstraße) nicht erfüllt und die H.-H.-Straße keine Hauptverkehrsstraße ist, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Konzession an die Beigeladene ist angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Rettungsdienstes rechtmäßig. Damit bleibt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vollziehbar und die Antragstellerin erhält keinen vorläufigen Rechtsschutz.