Urteil
6 A 121/14
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dieser durch das seit dem 1. Januar 2013 von der D. auf ihr Grundstück A-Straße in A-Stadt/OT E. abgeflossene Straßenoberflächenwasser entstanden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 4/5 und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in Gänze.
Der Beklagte zu 1. trägt 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dieser durch das seit dem 1. Januar 2013 von der D. auf ihr Grundstück A-Straße in A-Stadt/OT E. abgeflossene Straßenoberflächenwasser entstanden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 4/5 und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in Gänze. Der Beklagte zu 1. trägt 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. I. 1. Hinsichtlich des zu Ziffer 1 gestellten Hauptantrags sowie der Hilfsanträge ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin von den Beklagten ein schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln bzw. ein Dulden erstrebt. Auch im Übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere ist das erforderliche Rechtschutzbedürfnis gegeben. Die Beklagte zu 1. konnte zwar weder einen Verwaltungsvorgang der Gemeinde E. noch der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis, der dieser seinerzeit angehörte, vorlegen und hat einen eigenen Verwaltungsvorgang (Beiakte B) erst aufgrund der Zustellung der Klage angelegt. Den von der Klägerin bei Gericht und zuvor bereits bei dem Beklagten zu 2. eingereichten Dokumenten (Beiakte A) lässt sich aber zweifelsfrei entnehmen, dass sie sich spätestens seit Februar 2005 mit ihrem Anliegen fortlaufend – allerdings nur teilweise erfolgreich – an die Beklagten bzw. deren jeweilige Rechtsvorgänger gewandt hat, zuletzt unter Fristsetzung an den Beklagten zu 1. 2. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Die Klägerin macht mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen einen sog. öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der grundsätzlich auf Restitution ausgerichtet ist. Dessen Ziel ist es sicherzustellen, dass das auf der M. bei ortsüblichen Witterungslagen anfallende Oberflächenwasser - d.h. mit Ausnahme von außergewöhnlichen Starkregenereignissen, die allenfalls in Abständen von mehreren Jahren auftreten ("Jahrhundertregen") - nicht auf das klägerische Grundstück abfließt. Es ist allgemein anerkannt, dass der Inhaber eines subjektiven Rechts, namentlich eines Grundrechts, von dem Träger öffentlicher Gewalt, dessen Handeln ihn in seinen Rechten verletzt, nicht nur die Zahlung einer Entschädigung und das künftige Unterlassen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns verlangen kann, sondern auch, dass dieser die tatsächlichen Folgen seines rechtswidrigen Handelns beseitigt. Voraussetzung ist insoweit, dass durch hoheitliches Handeln in eine subjektive Rechtsposition eingegriffen wurde und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87, zit. nach juris Rdn. 79 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2012 – AN 10 K 11.01146 –, zit. nach juris Rdn. 35). Er setzt voraus, dass die zu beseitigenden Folgen der Behörde zuzurechnen sind und die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 -, zit. nach juris; Urteile der Kammer vom 26. August 2009 – 6 A 68/09 -, Bl. 11 d. UA mwN. und vom 8. April 2009 – 6 A 194/09 -, Bl. 6 d.UA). Das Grundstück der Klägerin wird seit der Änderung der Abwasserbeseitigungssituation im Gemeindegebiet durch den damaligen Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost Ende des Jahres 2004 schon bei ergiebigen Regenfällen und Tauwetter insbesondere durch das von der Fahrbahn der K. abfließende Oberflächenwasser vernässt. Dies lässt sich insbesondere den im Protokoll der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis vom 14. Oktober 2005 dokumentierten Feststellungen entnehmen, die seinerzeit auf der Grundlage der im Beisein der Klägerin von einem Behördenvertreter vor Ort vorgefundenen Situation getroffenen worden waren, und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos unterlegt. Aus dem vorliegenden Schriftwechsel mit den Rechtsvorgängern der Beklagten geht hervor, dass während des Verwaltungsverfahrens ein diesbezüglicher Konsens bestand, so dass der von den Beklagten erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Behauptung, der fehlenden Straßenentwässerung komme keine Bedeutung zu, "die Klägerin vernässe sich selbst", weil sich das auf dem Grundstück selbst anfallende Niederschlagswasser nicht fachgerecht entsorgt werde, nicht gefolgt werden kann. Die Annahme eines den Beklagten zurechenbaren rechtswidrigen Zustandes setzt – den o.g. Maßstab zugrunde gelegt - jedoch eine diesen obliegende Verpflichtung zur (schadlosen) Beseitigung dieses Oberflächenwassers voraus, die derzeit nicht erfüllt wird. a) Etwaige Verkehrssicherungspflichten der Beklagten z.B. unter dem Aspekt der Daseinsvorsorge scheiden dabei schon deshalb von vornherein aus, weil es einen Verkehrssicherungsanspruch in Form eines einklagbaren Individualanspruchs in Sachsen-Anhalt nicht gibt (vgl. Huber, Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdn. 2). b) Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Beklagten auch unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb keine Oberflächenwasserbeseitigungspflicht für die M., weil es sich um eine Kreisstraße handelt. Deren Entwässerung fällt in den alleinigen Pflichtenkreis des Landkreises Saalekreis. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Neufassung der Verbandssatzung des Beklagten zu 1. vom 24. Juli 2014 – VS – (derzeit in der Fassung der 2. Änderung vom 25. April 2016), dass dem zu 1. beklagten Zweckverband die Entsorgung des von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließenden Wassers (Niederschlagswasser) obliegt. Dies gilt jedoch nach der Ziffer 2 der Regelung nur mit der Einschränkung, dass zur Beseitigung anstelle des Verbandes die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen verpflichtet sind, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind. § 79b Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA – sieht insoweit vor, dass den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen die Entwässerung ihrer Anlagen obliegt. Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind - abgesehen von hier nicht gegebenen Fallgestaltungen - aber die Landkreise und kreisfreien Städte (s. § 24 Abs. 1 Satz 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - StrG LSA -) und nicht die Gemeinden und deren Zweckverbände. c) Die Klägerin kann die insoweit gegenüber der Beklagten zu 2. geltend gemachten Ansprüche auch nicht erfolgreich auf nachbarrechtliche Vorschriften stützen, nur weil diese – wie zuvor ihre Rechtsvorgängerin, die Gemeinde E. – Eigentümerin des 5.363 m² großen Flurstücks 483 der Flur 2 der Gemarkung E. ist. Auf diesem befindet sich – neben den Verkehrsflächen der D. - die sich südlich an das klägerische Grundstück anschließende und dieses von der Kreisstraße trennende Grünfläche, über die auch die befestigte Zufahrt des klägerischen Grundstücks zur Kreisstraße verläuft. Die Grünfläche stellt sich aufgrund ihrer Form und der nicht unerheblichen Größe, die in dem Vertrag mit der Klägerin vom 25. November 2010 mit 450 m² angegeben ist, nicht als bloßes Straßenbegleitgrün der Kreisstraße, sondern vielmehr als eigenständige Grundstücksfläche dar, auf die das Nachbarschaftsrecht grundsätzlich Anwendung finden kann. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Beklagte zu 2. in der vorgenannten Nutzungsvereinbarung die Fläche einer eigenständigen Nutzung und Bewirtschaftung durch eine Privatperson – hier der Klägerin – für zugänglich erachtet hat. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Nachbarschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt – NbG – dürfen der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer eines Grundstücks nicht den Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken, wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift ist zwar privatrechtlicher Natur, sie ist aber auch von der öffentlichen Hand zu beachten und greift auch bei (Bau-)Maßnahmen an öffentlichen Straßen als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 10 Abs. 1 StrG) ein (vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. November 1994, aaO., Rdn. 3). Gleichwohl trägt die Regelung die geltend gemachten Ansprüche nicht. Insoweit ist zunächst zwischen den Niederschlagswassermengen zu unterscheiden, die von der Fahrbahn der K. über Teile der Grünfläche des Flurstücks 483 auf das klägerische Grundstück abfließen, und solchen, die unmittelbar von der K. über die auf den gemeindlichen Flächen verlaufende, befestigte Zufahrt des Grundstücks auf dieses gelangen. Denn die Zufahrt kann schon aufgrund ihrer Erschließungsfunktion zu der in Trägerschaft eines Dritten stehenden Kreisstraße nicht der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundstücksnachbarin zugerechnet werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass gemäß §§ 22 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 und 2, 20 StrG LSA der Grundstückseigentümer für die Unterhaltung und ggfs. auch die ordnungsgemäße Errichtung seiner Zufahrt verantwortlich und kostentragungspflichtig ist. Die Klägerin ist insoweit nicht in ihren nachbarlichen Rechten betroffen und kann sich daher allenfalls an den Landkreis als niederschlagswasserbeseitigungspflichtigen Straßenbaulastträger der Kreisstraße wenden. Gleiches gilt hinsichtlich der über die gemeindliche Grünfläche auf das klägerische Grundstück gelangenden Wassermengen. Denn es fehlt insoweit an einem gegenwärtigen "Verstärken" des Abflusses des von der K. über die Grünfläche wild abfließenden Wassers iSd. § 30 Nr. 1 NbG durch die für die Kreisstraße weder entsorgungs- noch straßenbaulastpflichtige beklagte Stadt. Überdies dürfte es der beklagten Kommune infolge der insoweit fehlenden Kompetenzen objektiv ohnehin weder rechtlich noch tatsächlich möglich sein, die mit der Klage erstrebten Maßnahmen zu ergreifen. d) Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung unwidersprochen geltend macht, dass die Beklagte zu 2. im Winter auf der in Rede stehenden Grünfläche anderenorts angefallene größere Schneemengen ablagert, die bei Tauwetter als Schmelzwasser in erheblichem Umfang auf ihr Grundstück gelangen und dort zur Verursachung der Schäden beitragen, könnte ein nachbarrechtlicher Anspruch der Klägerin zu bejahen sein. Denn die Grundstücksnachbarn müssen den Zufluss wild abfließenden Regenwassers von ihrem Grundstück auf das Nachbargrundstück zwar nicht generell verhindern – etwa wenn die Beeinträchtigung allein durch witterungsbedingt auf dem Grundstück selbst niedergegangene Schneemengen verursacht würde -, sie dürfen ihn aber auch nicht – wie hier - durch eigenes Zutun verstärken. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Klageanträge nur das von der Ewald-Brandt-Straße auf das Grundstück der Klägerin abfließende Oberflächenwasser zum Gegenstand haben, nicht aber das Unterlassen der Ablagerung von Schneemengen auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. bzw. die Vornahme von Maßnahmen, um hieraus resultierende Tauwassermengen am Abfließen auf das klägerische Grundstück zu hindern. Nach Aktenlage bestünde für einen entsprechenden Klageantrag gegenwärtig auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Klägerin vor der Klageerhebung zu keiner Zeit diesbezüglich an die Beklagte zu 2. gewandt hat. II. 1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. richtet, zulässig (a) und teilweise begründet (b). a) aa) Entgegen dessen Auffassung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht von vornherein ausgeschlossen. So ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG) zustehen könnte, der Prüfungskompetenz der Kammer zwar entzogen. Denn von der Gesamtzuständigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, sind Ansprüche aus Amtshaftung ausgenommen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleibt Art. 34 GG unberührt. Hieraus ergibt sich ausdrücklich und eindeutig die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, den Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – 2 B 178/96 -, zit. nach juris). Lässt sich der Klageanspruch aus den materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, über die das erkennende Gericht entscheiden darf, nicht begründen, ist die Klage abzuweisen. Eine auf einen einzelnen Klagegrund – den Schadenersatzanspruch bei Amtshaftung – beschränkte Teilverweisung kommt nicht in Betracht. Eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-)Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges ist unzulässig; die Klägerin kann etwaige Ansprüche aus Art. 34 GG vor den ordentlichen Gerichten verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997, aaO.; VG Halle, Urteil vom 10. November 2011 – 7 A 79/10 - Bl. 10 f. d.UA mwN.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings auch geklärt, dass sich der Folgenbeseitigungsanspruch in einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wandeln kann, wenn – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Folgenbeseitigungsanspruch – die Herstellung des früheren Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist; insoweit werden die Grundsätze des § 251 Abs. 1 BGB angewandt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 34/88 -, NJW 1989, 2484; Urteil der Kammer vom 26. August 2009, aaO., Bl. 15 d.UA mwN.; nach VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2009 – 14 K 5406/06 -, zit. nach juris Rdn. 24 sind die Ansprüche [durch das Verwaltungsgericht] nach den Grundsätzen der Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu beurteilen). bb) Der auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten zu 1. gerichtete Antrag ist auch nach § 43 VwGO statthaft. Dem steht auch die Einschränkung des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift nicht entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Grundsätzlich können auf eine Geldentschädigung gerichtete (Folgenbeseitigungs-)Ansprüche mit der allgemeinen Leistungsklage gleichermaßen wirksam, wenn nicht noch effektiver, verfolgt werden, mit der Folge, dass die Erhebung einer Feststellungsklage aufgrund ihrer Subsidiarität unzulässig wäre. Dies ist jedoch dann zu verneinen, wenn eine Leistungsklage bei einem sich – wie hier – noch entwickelnden Schaden nur zu einem Teil beziffert werden könnte oder sich die Höhe eines Anspruchs auf Kostenbeteiligung derzeit noch nicht angeben lässt und das Bestehen eines Anspruchs nur dem Grunde nach festgesetzt werden soll (vgl. Kopp/Schenke, aaO., § 43 Rdn. 29 mwN.). Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung kann der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht abgesprochen werden. b) Die Feststellungsklage ist im Verhältnis zum Beklagten zu 1. aber nur teilweise begründet. Ersatzansprüche für Beeinträchtigungen durch das dem klägerischen Grundstücks in der Vergangenheit von der K. zugeflossene Oberflächenwasser sind schon dem Grunde nach bereits deshalb nicht gegeben, weil insoweit – wie oben dargelegt – Folgenbeseitigungsansprüche gegen die Beklagten nicht in Betracht kommen. Hinsichtlich solcher Schäden am Grundstück, die durch das von der Brunnenstraße auf das Grundstück gelangte Oberflächenwassers verursacht worden sind, steht der Klägerin dagegen ein Folgenbeseitigungsanspruch in Geld dem Grunde nach zu - allerdings nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Denn insoweit muss nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Schäden differenziert werden, weil dem Beklagten zu 1. nur solche Schäden zugerechnet werden können, die Folgen eines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens sind. aa) Eine Pflichtverletzung kommt – wie oben dargelegt – allein unter dem Gesichtspunkt der Oberflächenwasserentsorgung der Brunnenstraße in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vor diesem Hintergrund der 1. Januar 2013 als der Tag des Übergangs dieser Aufgabe der Straßenentwässerung auf den zu 1. beklagten Zweckverband. Dem Beklagten zu 1. ist die Straßenentwässerung ausweislich seiner vorzitierten Verbandssatzung von der Beklagten zu 1. ausdrücklich und ohne Einschränkung übertragen worden. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 VS als der gegenüber § 2 Abs. 1 Nr. 3 VS spezielleren Regelung obliegt dem beklagten Verband "die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Straßenentwässerung)" gemäß der "Anlage 1 – Übersicht über die Aufgabenerledigung für die Mitglieder durch den WAZV Saalkreis"; in dieser ist zu Ziffer 4 "Niederschlagswasserentsorgung einschließlich Straßenentwässerung iSd. WG LSA" unter Punkt 1 die Stadt A-Stadt u.a. mit dem Ortsteil E. explizit aufgeführt. Die umfassende Übertragung der Pflicht zur Entsorgung des Straßenoberflächenwassers durch eine Gemeinde auf den Zweckverband begegnet insbesondere dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – die Kommune zugleich Träger der Straßenbaulast für die zu entwässernde Straße ist. In einem solchen Fall stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Unterscheidung zwischen wasserrechtlicher (vgl. § 79b Abs. 2 WG LSA) und straßenrechtlicher Entwässerungspflicht (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA) vorgenommen werden kann, von vornherein nicht (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. April 2009 – 3 L 127/07 -, zit. nach juris). Der Beklagte zu 1. ist der ihm somit ab dem 1. Januar 2013 obliegenden Verpflichtung im Bereich des klägerischen Grundstücks bisher nicht nachgekommen; dort existiert weder eine straßeneigene Entwässerungseinrichtung noch eine sonstige öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. Die vorhandene Kanalleitung endet nördlich des Grundstücks. Die im Jahr 2006 von dem Beklagten zu 1. auf dem Grünstreifen zwischen der Fahrbahn der D. und dem Grundstück der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen – nämlich der Einbau einer Kastenrinne im Bereich der Zufahrt sowie eines parallel zur Grundstücksbebauung verlaufenden Versickerungsgrabens – waren objektiv nicht ausreichend, um bei stärkeren Niederschlägen auf der Gemeindestraße anfallende Wassermengen aufzunehmen. Für die vorhergehenden Zeiträume scheidet eine Haftung des Beklagten zu 1. dagegen aus. Diesbezüglich fehlt es nicht nur an einer ihm selbst obliegenden Entwässerungspflicht, sondern auch an einer Entsorgungspflicht des früheren Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost, die ihm als Rechtsnachfolger ggfs. zurechenbar wäre. Denn die Straßenentwässerung für die D., die als Gemeindestraße unstreitig der Straßenbaulast der Gemeinde unterfällt (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA) oblag nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten bis zum Jahr 2012 nicht dem früheren Zweckverband, sondern war bei der (jeweiligen) Kommune – zunächst der Gemeinde E. und seit deren Eingemeindung der Beklagten zu 2. - verblieben. bb) Dass die Schaffung eines rechtmäßigen, d.h. dem Grad der früheren Entsorgungssituation entsprechenden, Zustandes im Bereich der Brunnenstraße durch geeignetere (zusätzliche) Maßnahmen dem Beklagten zu 1. vom 1. Januar 2013 an aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass der Pflichtige keinen absoluten Schutz vor jeglichen Überflutungserscheinungen zu gewährleisten hat. Dies gilt insbesondere für die Dimensionierung von Niederschlagswasserkanälen. Die Entsorgung muss vielmehr so beschaffen sein, dass die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden geschützt sind. Ein solcher Schutz ist schon dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn die Anlieger es hinnehmen müssen, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 9 LA 130/10 -, juris Rdn. 10 unter Verweis auf die Rspr. des BGH, Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03 -, DVBl. 2004, 948 und vom 18. Februar 1999 – 3 ZR 272/96 -, juris; NdsOVG Beschluss vom 23. Juni 2010 – 9 LA 51/09 -; vgl. auch VG Regensburg, Urteile vom 16. November 2009 – RO 8 K 09.1966 -, zit. nach juris Rdn. 30 ff. mwN. und vom 3. Juni 2015 – Ro 8 K 14.2163 -, zit. nach juris [häufiger als einmal in fünf Jahren]). cc) Die mit Schreiben vom 9. März 2006 durch einen Mitarbeiter des Bauamtes der Beklagten zu 2. gegenüber dem Landkreis vorgebrachte Behauptung, das Grundstück der Klägerin sei im Zeitpunkt der "Kappung der Entwässerung zum 'Bürgermeisterkanal' auf [deren] eigenen Wunsch nicht mehr an die "gemeindliche Niederschlagswasserbeseitigung" angeschlossen gewesen, geht schon deshalb fehl, weil im Bereich des klägerischen Grundstücks nach übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten seinerzeit keine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung existierte. Soweit damit der Einwand geltend gemacht werden sollte, die Klägerin habe die Beendigung der zuvor – schadlos funktionierenden – Art der Straßenoberflächenwasserentsorgung durch die Änderung der Regenwasserentsorgung ihres eigenen Grundstücks selbst herbeigeführt, vermag auch dies ihren Anspruch gegen den Beklagten zu 1. nicht in Frage zu stellen. Zwar kann mit dem Folgenbeseitigungsanspruch die Beseitigung solcher Folgen, auf deren Eintritt die behördliche Handlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen verursacht oder mitverursacht worden ist (vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. November 1994 – 12 L 980/93 -, zit. nach juris Rdn. 4 mwN.). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hat die Vernässung ihres Grundstücks durch das von der Brunnenstraße abfließende Niederschlagswasser nicht selbst zu verantworten. Denn das Grundstück wurde mit der Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage im Jahr 2004 an diese angeschlossen und die bisher genutzte grundstückseigene Klärgrube mit Überlauf in den Bürgermeisterkanal für diese Zwecke außer Betrieb genommen. Damit genügte die Klägerin ihrer Anschluss- und Benutzungspflicht. Das detaillierte Konzept der Klägerin für die Entsorgung des auf dem eigenen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ist ausweislich des o.g. "Grundstücksanschlussprotokolls mit Abnahme der Entwässerungsleitung" vom 14. Oktober 2004 durch den seinerzeit zuständigen Abwasserzweckverband geprüft und gebilligt worden. Ungeachtet des Umstandes, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klägerin oder ihrem Ehemann überhaupt positiv bekannt war, dass die Straßenentwässerung der D. seinerzeit durch Ableitung des Oberflächenwassers in ihre Grundstücksleitung erfolgte, kann den privaten Grundstückseigentümerin nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass sie die Folgen der Umgestaltung der Niederschlagswasserentsorgung ihres eigenen Grundstücks hätten absehen müssen, obgleich die Problematik sowohl von dem entwässerungstechnisch sach- und fachkundigen Zweckverband als auch von der seinerzeit für die Straßenentwässerung zuständigen Kommune offenbar vollständig verkannt wurde. Im Protokoll der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis über die Vorortbegehung vom 14. Oktober 2005 heißt es dementsprechend, dass die private Entwässerungsleitung nicht mehr in Betrieb bzw. nicht mehr vorhanden sei, weil "das anfallende Niederschlagswasser des Grundstücks D. 1 vollständig auf diesem verbleibt und dort genutzt bzw. versickert wird" – und nicht etwa, weil die Eigentümer deren weitere (Mit-)Nutzung zu Zwecken der Straßenentwässerung verweigert hätten. Überdies wird in dieser Niederschrift sogar eingeräumt, dass die Kastenrinne, über die die frühere Straßenentwässerung erfolgte, bei ihrem Einbau "ohne rechtliche Grundlage" an die private Grundstücksleitung angeschlossen worden sei. dd) Der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Verjährungseinwand des Beklagten zu 1. steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Auch der öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch unterliegt der Verjährung. Maßgeblich ist in Ermangelung vorrangiger fachrechtlicher Regelungen in entsprechender Anwendung des Bürgerlichen Rechts die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 4 B 11.175 - , zit. nach juris). Diese beginnt gemäß § 199 BGB - soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist – mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1. fallen – wie ausgeführt – nur solche Schäden, die ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind, so dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres 2013 beginnen konnte; die Klageerhebung am 11. Juni 2014 hat wiederum eine Hemmung der Verjährung bewirkt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2. Soweit sich der Antrag gegen den Beklagten zu 2. richtet, ist die Klage dagegen schon unzulässig. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist nach den oben dargestellten Maßstäben insoweit nicht statthaft, weil die allgemeine Leistungsklage einen weitergehenden, zumindest aber gleichwertigen Rechtsschutz gewährleisten würde und daher die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangig zu erhebende Klageart darstellt. Denn insoweit ist die Schadensentwicklung abgeschlossen, weil die Beklagte zu 2. aufgrund der deutlich vor Klageerhebung erfolgten Aufgabenübertragung nicht mehr für eingetretene und noch eintretende Schäden haftet. Weitere Rechtspflichten der Beklagten zu 2. im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2012 – etwa Verkehrssicherungspflichten oder nachbarrechtliche Obliegenheiten -, auf deren Verletzung der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Schadenseinwicklung in dem für ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. maßgeblichen Zeitraum 2004 bis 2012 ist in sich abgeschlossen und – jedenfalls theoretisch - auch bezifferbar, auch wenn problematisch erscheint, ob sich – selbst mit Hilfe eines Sachverständigen - anhand des aktuellen Schadensbildes ermitteln lässt, welchem Zeitraum welcher Schadenseintritt zuzuordnen wäre und durch welche Art von Zufluss – von der Kreisstraße, von der D., durch Schmelzwasser oder auf dem eigenen Grundstück angefallenes Niederschlagswasser – dieser jeweils verursacht worden ist, um die für eine Haftung notwendige Zurechenbarkeit feststellen zu können. Dies gilt umso mehr, als nach Aktenlage bislang (insbesondere nicht zum 31. Dezember 2012) keine Schadensfeststellung erfolgte, bedarf aber auch keiner Würdigung durch die Kammer. Diese weist zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten allerdings ergänzend darauf hin, dass sich etwaige Ansprüche der Klägerin für Schäden, die bis zum Ende des Jahres 2010 entstanden sind, nach den oben dargestellten Maßstäben ohnehin als verjährt erweisen dürften. Denn die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB hat mit dem Eintritt des jeweiligen Schadens zu laufen begonnen. Die Klägerin hat jedoch aktenkundig erstmals im Rahmen der Klageschrift Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht; zuvor wurden ausschließlich Abhilfemaßnahmen von den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern gefordert. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte zu 2. – anders als der Beklagte zu 1. - bislang nicht geltend macht, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Denn die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs führt als anspruchsvernichtende Einwendung zu dessen Erlöschen und wäre als solche im Verwaltungsprozess von Amts wegen zu beachten (vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, zit. nach juris Rdn. 76; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 4 ZB 05.7740 -, zit. nach juris Rdn. 6 mwN.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2015 – 5 K 1240/10 -, zit. nach juris Rdn. 138; VG Aachen, Urteil vom 22. September 2014 – 7 K 1260/13 -, zit. nach juris Rdn. 45; a.A. BSG, Urteil vom 30. Januar 1958 – 4 RJ 270/56 -, zit. nach juris Rdn. 18; offen gelassen: VG Berlin, Urteil vom 3. September 2015 – 13 K 269.14 -, zit. nach juris Rdn. 14). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks A-Straße im Ortsteil E. der zu 2. beklagten Stadt. Vor der Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinde E. zum 20. April 2010 wurde das Grundstück mit der Anschrift D. 1, E., geführt. Das im Kreuzungsbereich der Gemeindestraße D. und der F. 2135 (G.-Straße) gelegene Grundstück wird von beiden Verkehrsflächen durch eine im Gemeindeeigentum stehende Grünfläche getrennt. Beide Straßen liegen deutlich höher als das klägerische Grundstück und verfügen in den fraglichen Abschnitten über keine straßeneigenen Entwässerungseinrichtungen. Das auf ihnen anfallende Oberflächenwasser floss in der Vergangenheit über den Regenwasseranschluss des Grundstücks in den sog. "Bürgermeisterkanal" ab, insbesondere über eine an diesen angeschlossene, in der Garagenzufahrt zur D. verlegte Kastenrinne. Im Oktober 2004 wurde das zuvor mittels einer Klärgrube mit Überlauf in den gemeindlichen "Bürgermeisterkanal" entwässernde Grundstück der Klägerin an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte zu 1. ist, angeschlossen. Ferner wurden von den Eigentümern – der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann - mit Billigung des Zweckverbandes die Voraussetzungen geschaffen, das auf dem Grundstück selbst anfallende Niederschlagswasser auch auf diesem zu entsorgen. Der alte Regenwasseranschluss des Grundstücks wurde daraufhin geschlossen. Ausweislich einer schriftlichen Mitteilung des früheren Bürgermeisters der Gemeinde E. an den Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost vom 22. Februar 2005 hatten sich die Grundstückseigentümer an ihn gewandt, weil infolge der vorgenannten Maßnahmen das Oberflächenwasser von der F. ungehindert auf das Grundstück fließe. Der Zweckverband bestätigte der Klägerin im Anschluss an eine Ortsbegehung am 18. März 2005 schriftlich, dass aufgrund des Höhenunterschiedes und der Neigung anfallendes Regenwasser beider Straßen "automatisch auf Ihr Grundstück" laufe und dies zur Überflutung des Hofes führe, weil die Drainagerinne in der Einfahrt nicht mehr an den Kanal angeschlossen sei. Der Verband sei allerdings für die Straßenentwässerung nicht zuständig - diese falle in den Verantwortlichkeitsbereich der Gemeinde E. bzw. für die F. in den des Landkreises Saalkreis -, er werde sich aber mit beiden um eine Lösung bemühen. In der Folgezeit versuchte der Verband mehrfach, mit der Gemeinde schriftlich in Kontakt zu treten. Seinen Vorschlag, er werde den Bürgermeisterkanal in erforderlichem Umfang wieder herstellen, wenn die Klägerin von der Zufahrt aus im Rasenbereich eine Entwässerungsleitung um ihr Haus verlege, lehnte diese mit Schreiben vom 14. Juli 2005 mit der Begründung ab, sie könne allein wegen der Lage ihres Grundstücks nicht in der Verantwortung stehen, privat die Straßenentwässerung zu betreiben. Der weitere Vorschlag des Verbandsvorsitzenden, die alte Leitung an die zentrale Einrichtung anzuschließen, wurde intern von der technischen Leitung des Verbandes abgelehnt. Ausweislich eines Vorortterminsprotokolls der Verwaltungsgemeinschaft Östlicher Saalkreis vom 14. Oktober 2005 wurde im Beisein der Klägerin, des Herrn Markus A. und eines Herrn H. vom Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft die Entwässerungssituation wie folgt festgestellt: "- Die Gemeindestraße weist im Bereich der D. Nr. 1 Gefälle zum Grundstück der Familie A. auf. Straßenentwässerungseinrichtungen sind nicht vorhanden. Niederschlagswasser gelangt über den Straßenrandstreifen bis an das Grundstück. Die F. hat ebenfalls Gefälle zum Grundstück, der nur in Teilen noch vorhandene straßenbegleitende Graben kann die aus dem Kreuzungsbereich zulaufenden Niederschlagswassermengen nicht vollständig aufnehmen. Die hier gelegene Zufahrt mit Gefälle bis zum Tor verschärft die Situation, da die vorhandene Kastenrinne am Fußpunkt keine Vorflut hat. Die Kastenrinne wurde beim damaligen Einbau ohne rechtliche Grundlage an eine private Grundstücksleitung angeschlossen. Da das anfallende Niederschlagswasser des Grundstückes D. 1 vollständig auf dem Grundstück verbleibt und dort genutzt bzw. versickert wird, ist die Leitung nicht mehr in Betrieb bzw. auch nicht mehr vorhanden. - Um den Mindestanforderungen an eine Straßenentwässerung zu genügen, muss vor der Garageneinfahrt im Bereich der D. eine Kastenrinne mit Anschluss an den dortigen Altkanal hergestellt werden, im Bereich der F. ist der Straßengraben bis zur Einmündung der D. (siehe Lageplan) wiederherzustellen. Im Bereich der Zufahrt ist eine Kastenrinne als Überlauf zwischen den Grabenabschnitten herzustellen. Der dargestellten Lösung stimmt Fam. A. zu." Im Verlauf der nachfolgenden Monate wurde durch die Verwaltungsgemeinschaft eine Kastenrinne in der Grundstückszufahrt zur G.-Straße errichtet; im Jahr 2006 legte die Gemeinde E. auf der öffentlichen Grünfläche zwischen der Brunnenstraße und dem klägerischen Grundstück eine Entwässerungsmulde mit Überlauf in die Kastenrinne vor der Garage an. In der Folgezeit kam es weiterhin zu niederschlagsbedingten Vernässungen und diesbezüglichen Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2., die schließlich zum Abschluss einer vom 25. November 2010 datierenden und vom Bürgermeister der Beklagten zu 2. sowie der Klägerin unterzeichneten, unbefristeten Vereinbarung über die Nutzung einer ca. 450 m² großen Teilfläche des Flurstücks 483 der Flur 2 der Gemarkung E. führten. Dabei handelt es sich um die gemeindeeigene Grünfläche, die den südlichen Teil des klägerischen Grundstücks von der D. und der G.-Straße trennt. Dem Vereinbarungstext zufolge sollte die Klägerin zur Pflege und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fläche verpflichtet sein und diese im Gegenzug kostenlos anteilig als Grundstückszufahrt und Grünfläche nutzen dürfen; zusätzlich sollte ihr "zum Schutz des Wohnhauses vor Wasser" gestattet werden, eine entsprechende Drainage einzubauen. Die nicht mit einem Dienstsiegel versehene Vereinbarung wurde nicht umgesetzt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. August 2013 wies die Klägerin den Beklagten zu 1., der zum 1. Januar 2013 von dem früheren Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost die Abwasserbeseitigung im streitigen Gebiet übernommen hatte, darauf hin, dass durch den Oberflächenwasseranfall weiterhin Überschwemmungen des Grundstücks aufträten und die Lehmaußenwand des Gebäudes nachhaltig durchfeuchtet werde. Die nach dem Besprechungstermin im Oktober 2005 "eingebrachte provisorische Kastenrinne" sei schon aufgrund ihrer Unterdimensionierung zur Aufnahme der Niederschlagswassermengen nicht geeignet und werde zudem durch mitgeführte Schmutz- und Laubteile schon nach wenigen Minuten eines Gewitterregens vollständig verstopft. In der Folgezeit habe sie, die Klägerin, sich in vielfältiger Weise um eine Problemlösung bemüht und sei zuletzt sogar bereit gewesen, eine eigenfinanzierte Drainage zu verlegen. Die Rücksendung der entsprechenden Vereinbarung mit der zu 2. beklagten Stadt sei Ende des Jahres 2010 am nachträglichen Einwand eines bei dieser beschäftigten Herrn I. gescheitert. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 der Verbandssatzung des Beklagten zu 1. obliege diesem die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Sie fordere ihn daher auf, bis zum 16. September 2013 Abhilfe zu schaffen. Nachdem keine Reaktion erfolgte, hat die Klägerin am 11. Juni 2014 Klage erhoben. Die Berichterstatterin hat das Verfahren am 21. August 2015 mit den Beteiligten erörtert, die sich daraufhin entschlossen, zunächst ein Güteverfahren durchzuführen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung zur Beendigung des Rechtsstreits zu Protokoll erklärt, dass in der Brunnenstraße vor dem Grundstück der Klägerin bis Ende Juni 2018 eine veränderte Straßenentwässerungs- und Niederschlagswasserlösung nach den anerkannten Regeln der Technik geschaffen werden wird. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt, als die Klägerin zunächst begehrt hat, die Beklagten zu verurteilen, eine Straßenentwässerung herzustellen, durch die ein Abfluss von Niederschlagswasser von der Brunnenstraße auf das klägerische Grundstück verhindert wird. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres verbleibenden Klagebegehrens vor: Es komme seit der Änderung der Abwasserbeseitigung regelmäßig mehrmals im Jahr zu Überschwemmungen ihres Grundstücks. Nach jedem ergiebigen Regenguss stehe es unter Wasser. Bei Tauwetter gelange auch Schmelzwasser, das aus dem im Winter auf der gemeindlichen Grünfläche abgelagerten Schnee herrühre, auf ihr Grundstück. Die Kreisstraße sei bereits in den 1990er Jahren ausgebaut und dabei um etwa 48 cm aufgeschottert worden. Da sie aufgrund dessen ihre Grundstückseinfahrt von einem Tag auf den anderen nicht mehr habe nutzen können, sei die Zufahrt seinerzeit mit Schotter angeglichen und dadurch noch steiler geworden. Nach der Änderung der Abwasserbeseitigung sei der alte Anschluss zum Bürgermeisterkanal unter behördlicher Aufsicht mit Beton verschlossen worden. Der gesamte Vorgang sei der Beklagten zu 2. nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde E. vertraut, sondern auch, weil sie Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft gewesen sei, der diese angehört habe. Sie – die Klägerin – stütze ihre Ansprüche auf den öffentlichen-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Die am 25. November 2010 abgeschlossene Nutzungsvereinbarung begründe aus ihrer Sicht zwar keinen Anspruch auf das primär begehrte Tätigwerden der Beklagten, rechtfertige aber den hilfsweise geltend gemachten Duldungsanspruch, der zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig sei. Die Gemeinde habe die Abführung des Straßenoberflächenwassers zwar auf den zu 1. beklagten Abwasserzweckverband übertragen. Jedoch hafteten beide Beklagten nebeneinander für die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers, weil die Verbandssatzung des Beklagten zu 1. in ihrem § 2 Abs. 1 Nr. 2.2 eine Verpflichtung der Träger öffentlicher Verkehrsanlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung anstelle des Verbandes vorsehe, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet seien. Die Verpflichtung der Beklagten auch zur Beseitigung des von der F. abfließenden Oberflächenwassers ergebe sich daraus, dass das klägerische Grundstück nicht unmittelbar an diese, sondern an die im Eigentum der Beklagten zu 2. stehende Grünfläche angrenze. Diese sei der D. zuzurechnen, die der Straßenbaulast der Beklagten zu 2. unterliege. Infolge der vorgenannten Aufgabenübertragung sei auch der Beklagte zu 1. für die Beseitigung des auf der Grünfläche anfallenden Niederschlagswassers unabhängig davon verantwortlich, ob die Wassermenge durch das Gefälle der Kreisstraße verstärkt werde. Es sei Sache der Beklagten, sich mit dem Landkreis auseinanderzusetzen, um dem Ableiten des Niederschlagswassers auf das Flurstück 483 entgegenzuwirken. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, 1. die Beklagten zu verurteilen, eine Straßenentwässerung herzustellen, durch die ein Abfluss von Niederschlagswasser von der G.-Straße auf ihr Grundstück A-Straße, A-Stadt/Ortsteil E., verhindert wird, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die Beeinträchtigung des vorgenannten Grundstücks durch auf dieses von der J. Straße und der D. abfließendes Niederschlagswasser zu beseitigen, hilfshilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass sie – die Klägerin – Maßnahmen wie die Installation einer Drainage, von ausreichend dimensionierten Kastenrinnen mit Anschluss an den vorhandenen Schmutz-/Niederschlagswasserkanal, Herstellung des Straßengrabens in der erforderlichen Tiefe o.ä., im Bereich der K. sowie auf dem Flurstück 483 der Flur 2 der Gemarkung E. realisiert, durch die ein Abfluss von Niederschlagswasser von der K. auf ihr Grundstück verhindert wird, 2. festzustellen, dass die Beklagten ihr – der Klägerin – zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr durch das auf das Grundstück von der L. und der D. eindringende bzw. einwirkende Niederschlagswasser entstanden ist. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der frühere AZV Saalkreis-Ost sei für den Bereich der Straßenentwässerung grundsätzlich nicht zuständig gewesen; vor dessen Beitritt im Jahr 2012 sei zunächst die Gemeinde E. und seit dem 20. April 2010 die Beklagte zu 2. pflichtig gewesen. Ihm – dem zu 1. beklagten Zweckverband - selbst obliege lediglich die Entwässerung der Gemeindestraßen, während die Zuständigkeit für die Kreisstraße nach wie vor beim Landkreis liege, so dass die Erfolgsaussichten der Klage schon deshalb zweifelhaft seien. Das auf der Kreisstraße anfallende Oberflächenwasser fließe wegen des bestehenden Gefälles in die D. und von dort auf das Grundstück der Klägerin gelange; ein Teil gelange aber direkt von der K. auf das Grundstück. Allerdings beruhten die Vernässungen des Grundstücks wesentlich auf den Niederschlagswassermengen, die aufgrund der vorhandenen Dachflächen auf dem Grundstück selbst anfielen; er halte die grundstückseigene Entwässerung für unzureichend, zumal sich das Gebiet durch einen hohen Grundwasserstand auszeichne. Die zentrale Schmutzwasseranlage verlaufe in der D. und führe in Richtung Norden; in der Kreisstraße hätten daher für deren Errichtung keine Arbeiten vorgenommen werden müssen. In der Brunnenstraße sei ein Niederschlagswasserkanal vorhanden, der aber nicht bis zum Grundstück der Klägerin reiche. Für den zu 2. gestellten Klageantrag sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Zudem berufe er sich auf Verjährung. Die Beklagte zu 2. hat sich schriftlich nicht geäußert und teilt im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Beklagten zu 1.; sie hat im Rahmen des Erörterungstermins bestätigt, dass ein Teil des Oberflächenwassers direkt von der F. auf das Grundstück fließe, während es im Übrigen durch das bestehende Gefälle in die D. und von dort auf das Grundstück der Klägerin gelange. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. (Beiakte A) und 2. (Beiakte B) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.