OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 269.14

VG Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0903.13K269.14.0A
1mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der gezahlten Vorauszahlungen ist verjährt. Nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind Vermögensverschiebungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses rückgängig zu machen, wenn für diese kein Rechtsgrund (mehr) besteht. Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn – wie hier – die endgültige Abrechnung durch Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides erfolgen soll. Wenn jedoch der weitere Geschehensablauf dazu führt, dass der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden kann, sind die Vorauszahlungen zu erstatten. Dies folgt aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Zahlung zur Anrechnung auf die zukünftige Erschließungsbeitragsschuld. Der mit der Zahlung der Vorausleistung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreicht werden, d.h. der materielle Rechtsgrund für die erbrachte Leistung entfällt, wenn für den Vorausleistenden eine endgültige Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann. Die endgültige Beitragspflicht der Klägerin ist hier mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes zum 25. März 2006 (GVBl. S. 274) entfallen. Denn mit dessen Artikel I ist die Bestimmung des § 15a EBG eingefügt worden, der in seinem Absatz 1 regelt, dass für vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und zu Verkehrszwecken genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Damit konnte eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin nicht mehr entstehen. Dies bewirkte zugleich den Wegfall der persönlichen Beitragspflicht der Klägerin (Kammer, Urteil vom 20. September 2012 – VG 13 K 190.10 – S. 4ff des amtlichen Abdrucks). Der Anspruch ist allerdings verjährt. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, beurteilt sich vorrangig nach den speziellen Vorschriften des materiellen Rechts. Nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 EGB beträgt die Verjährungsfrist für „Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis“ (vgl. Abs. 1) vier Jahre. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um einen derartigen Anspruch „aus“ dem Beitragsschuldverhältnis. Zum Lauf der Frist bestimmt § 24 Abs. 3 EBG, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erschließungsbeitrag fällig geworden ist. Zwar ist der Erstattungsanspruch vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. § 24 Abs. 3 EBG entspricht mit der angeordneten Verschiebung des Verjährungsbeginns auf den Schluss des Jahres jedoch der zivilrechtlichen Verjährungsnorm des § 199 Abs. 1 BGB zur regelmäßigen Verjährungsfrist. Er ist damit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und analog auch auf die Fälle anwendbar, in denen es um den Fall der Rückabwicklung geht. Der Rückerstattungsanspruch ist auch fällig, § 220 Abs. 2 AO. Danach wird der Anspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Der Anspruch ist wie ausgeführt mit dem Wegfall der persönlichen Beitragspflicht der Klägerin zum 25. März 2006 entstanden. Infolgedessen begann der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 und endete mit Ablauf des Jahres 2010 mit der Folge, dass die 2014 erhobene Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde. Da sich der Beklagte auf Verjährung berufen hat, kann dahin stehen, ob die Verjährung als anspruchsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu prüfen ist oder die Einrede durch den Beklagten voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Zuerkennung vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks K...in Berlin-Neukölln. Auf dem Grundstück errichtete die Klägerin ein Mehrfamilienhaus. Zur Finanzierung bewilligte ihr die damalige Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (später: Investitionsbank Berlin - IBB -) mit Bescheid vom 30. August 1977 einen Aufwendungszuschuss und ein Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Mitteln. Das Darlehensangebot war u.a. mit der Bedingung versehen, dass die Klägerin mit dem zuständigen Tiefbauamt eine Vereinbarung über Vorauszahlungen auf noch zu entrichtende Erschließungsbeiträge in Höhe von jährlich 2.456-- DM abzuschließen habe. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung gab die Klägerin am 23. Januar 1978 mit der Maßgabe ab, dass sie sich verpflichte auf die unverbindlich geschätzten Erschließungsbeiträge von 61.400 DM jährlich 2.456,-- DM zinslos im Voraus zu zahlen. In der Folgezeit zahlte die Klägerin insgesamt 61.400,-- DM (31.393,32 Euro) an Vorauszahlungen. Im Dezember 2013 forderte die Klägerin das Bezirksamt zur Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen auf. Die Klägerin hat am 18. August 2014 Klage erhoben. Sie habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen, da 2006 mit Wegfall der Beitragspflicht nach § 15a Abs. 1 EBG der rechtliche Grund für Vorauszahlungen auf zu entrichtende Erschließungsbeiträge entfallen sei. Maßgeblich sei nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 3 EBG wie von der erkennenden Kammer im Urteil vom 20. September 2012 – VG 13 K 190.10 – vertreten, sondern die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. bzw. die 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 31.393, 32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 18. August 2014 sowie weitere 1.474,88 € vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. September 2015 zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, der Anspruch sei verjährt. Gemäß § 24 Abs. 2 EGBGB betrage die Verjährungsfrist vier Jahre. Bei dem Rückerstattungsanspruch handele sich auch um einen Anspruch „aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis“. Aufgrund der Spezialität der Vorschrift sei für eine analoge Anwendung anderer Normen kein Raum. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.