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Urteil

3 A 542/17

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ist für die Klage der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg ist danach in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Hier handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Anspruch ist dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn er jedenfalls auch aus einer Rechtsnormen des öffentlichen Rechts hergeleitet werden kann. Daneben kann ein Anspruch aber auch aus rechtsgeschäftlichen Regelungen (z. B. Zusagen oder Verträgen) hergeleitet werden. Wann solche Regelungen dem öffentlichen oder privaten Recht unterfallen, bestimmt sich nach dem Geltungsbereich der entsprechenden Rechtsnormen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Stand Februar 2019, § 40 VwGO, Rdnr. 204-206). Die Beteiligten streiten hier über die Kündigung von Verträgen, mit denen der Betrieb von Kindertageseinrichtungen von der Beklagten auf die Klägerin übergegangen ist, wobei der Klägerin zugleich von der Beklagten in deren Eigentum stehende Grundstücke und Räume in der T. Straße 6 und 12 in U., Grundstücke und Räume unter der Adresse V. 8 in L. und Grundstücke und Räume in der W. straße 36 in X. unentgeltlich (leihweise) überlassen werden. Die Klägerin verpflichtet sich demgegenüber in den Liegenschaften unter Übernahme des bisherigen Personals drei Kindertagesstätten in freier Trägerschaft zu betreiben. Auch wenn der Vertrag mit der Leihe (§§ 598 ff. BGB) von Grundstücken und Gebäuden privatrechtliche Elemente enthält, bilden diese nicht den Kern des Vertragsgegenstandes. Dieser ist vielmehr darin zu sehen, dass durch die Betriebsüberlassung als Ganzes die Klägerin jeweils eine Kindertageseinrichtung zu betreiben hat, die die früheren Gemeinden - als Teilrechtsvorgänger der Beklagten - als (damaliger) Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe - im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge - selbst betrieben haben. Dass das Bereitstellen und der Betrieb von Kindertageseinrichtungen öffentlich-rechtlichen Normen unterliegt, zeigt die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG). Nach dieser Norm sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen verantwortlich. Mit der Kündigung der Betreiberverträge geht es der Beklagten auch nicht vorrangig um die Wiedererlangung der Grundstücke und Gebäude, sondern darum, die Kindertagesstätten selbst – nach ihrer Auffassung kostengünstiger – zu betreiben. Der öffentlich-rechtliche Anteil der Verträge gemäß Art. 54 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG LSA bestimmt mit den angestrebten Rechtsfolgen hier deutlich die Natur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses. Mit den Verträgen wird die Trägerschaft von Tageseinrichtungen durch Gemeinden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KiFöG auf die Klägerin als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 3 SGB VIII – als Verband der der freien Wohlfahrtspflege) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KiFöG übertragen. So enthält jeweils § 3 der streitgegenständlichen Verträge Einzelregelungen zur Aufnahmeverpflichtung der Kinder, die etwa jeweils vorrangig aus der Gemeinde aufzunehmen sind. Für den Betrieb der Kindertagesstätte wird auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt zur Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in ihrer jeweiligen Fassung und auf die einschlägigen Bestimmungen des SGB VIII verwiesen. Auch muss der Betreuungsvertrag der Gemeinde jeweils zur zustimmenden Kenntnisnahme vorgelegt werden. Diese öffentlich-rechtlichen Elemente überwiegen und prägen den Vertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehrte Feststellung, dass die Kündigung der in Rede stehenden Verträge vom 19. August 2003, 22. Dezember 2003 und 08. Juni 2004 durch das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2017 rechtswidrig und unwirksam gewesen ist und die Verträge ungekündigt fortbestehen. Denn die Kündigung der Verträge ist rechtmäßig und wirksam. Die Kündigung ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere ist die in den Verträgen in § 6 b) bzw. § 7 b) jeweils vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten bis zum jeweiligen Jahresende eingehalten worden. Die Beklagte hat die Verträge mit Schreiben vom 22. Juni 2017, eingegangen bei der Klägerin am 26. Juni 2017, mit Frist zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Damit ist die Halbjahresfrist zum Jahresende gewahrt. Zugleich ist die Schriftform – vereinbart in § 6 a) bzw. § 7 a) der Verträge – eingehalten. Ob bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in der hier gegebenen Fallkonstellation im Gleichlauf zum Umgang mit einem entsprechenden Verwaltungsakt eine Anhörungspflicht gemäß § 24 SGB X besteht (vgl. grundsätzlich zur Anhörungspflicht bei der Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge: OVG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 1979 – VI S 31.79 – juris, Rdnr. 8), kann hier dahinstehen. Denn die Beklagte hat die Klägerin vor der Vornahme der Kündigung ordnungsgemäß angehört. Im bei der Beklagten gebildeten Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales fand am 13. Juni 2017 eine Einwohnerfragestunde statt, in deren Rahmen die beabsichtigte Rekommunalisierung der von der Klägerin betriebenen Kindertagesstätten besprochen worden ist. Dabei sind die damalige Geschäftsführerin und ein Vorstandsmitglied der Klägerin anwesend gewesen, so dass die Klägerin im Vorfeld informiert war, beteiligt worden ist und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, auch noch nach dem 13. Juni 2017 bis zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses am 21. Juni 2017. Ob es in analoger Anwendung des § 35 SGB X einer Begründung der Kündigung bedurft hätte, kann gleichfalls dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte die Kündigung nachträglich im Schriftsatz an das Gericht vom 11. September 2017, der mit gerichtlicher Verfügung vom 18. September 2019 an die Klägerin zur eventuellen Stellungnahme übersandt worden ist, begründet, so dass ein Formverstoß nachträglich geheilt worden wäre. Für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 59 SGB X und gemäß § 60 VwVfG ist anerkannt, dass das Fehlen einer Begründung diese nicht unwirksam macht, sondern die Begründung gegebenenfalls nachgeholt werden kann (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 07. September 2011 – 4 ME 97/11 – juris, Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 60 Rdnr. 36). Die Kündigung erfolgte auch materiell rechtmäßig. Ein Kündigungsverbot ist gesetzlich nicht bestimmt. Ein Verbot eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5 und 74 SGB VIII. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Diesem Ziel steht jedoch eine Kündigung der Überlassung von Personal und Sachmitteln zum Betrieb einer Kindertagesstätte nicht entgegen. Gleiches gilt für § 4 Abs. 3 SGB VIII, wonach die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken soll. Nichts Anderes folgt aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, der beinhaltet, dass die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Aus keiner dieser Normen ergibt sich ein Vertrauenstatbestand zur Fortführung der Förderung eines bestimmten freien Trägers. Die Verträge selbst enthalten – abgesehen von der Kündigungsfrist – keine weiteren Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung. Die Kündigung verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar ergibt sich aus § 4 Abs. 1 SGB VIII, dass die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten soll, wobei sie die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationstruktur zu achten hat. Weitergehend bestimmt § 4 Abs. 2 SGB VIII, dass die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Dies findet auch Ausdruck in § 9 Abs. 3 KiFöG LSA, wonach die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 (freie Träger) durch die Leistungsverpflichteten unterstützt werden soll. Die vorgenannten Vorschriften des SGB VIII verpflichten indes allein den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit. § 4 Abs. 2 SGB VIII bezieht sich dabei ausschließlich auf das Verhältnis der öffentlichen Jugendhilfe zu den anerkannten freien Trägern. Adressat der gesetzlichen Verpflichtung ist die öffentliche Jugendhilfe (vgl. Wabnitz/Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, Stand Okt. 2019, Bd. 1, § 4 Rdnr. 4, 8a und 9). Freien Trägern wird mit der Vorschrift für ihre Tätigkeit zwar ein sogenannter bedingter oder relativer Vorrang eingeräumt und es wird zugleich eine bedingte Funktionssperre für die öffentliche Jugendhilfe statuiert. Es kann aber weder von einem absoluten Schutz noch von einem absoluten Tätigkeitsausschluss anderer Träger gesprochen werden (vgl. Wabnitz u.a., a.a.O., Rdrn. 40). Die Beklagte ist seit dem 01. August 2013 allerdings nicht mehr der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern der Landkreis Saalekreis. Die Gemeinde kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KiFöG seit der Novelle des KiFöG im Jahr 2013 nur noch Träger von Kindertageseinrichtungen sein. Nach § 69 Abs. 1 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt. Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe für den Teilbereich der Kindertageseinrichtungen waren danach gemäß § 3 Abs. 3 KiFöG 2004 (vom 05. März 2003 - GVBl. 2003, 48) die Gemeinden, gegen die sich der Anspruch auf Erlangung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung richtete. Hierbei hatten die Gemeinden den sich aus § 4 Abs. 2 SGB VIII bei der Vergabe von Betreuungsplätzen ergebenden (relativen) Vorrang der freien Träger zu beachten. Sie hatten ferner gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 KiFöG 2004 die Pflicht zur Unterstützung der anerkannten freien Träger von Tageseinrichtungen. Unter Maßgabe dieser Vorschriften sind die in Rede stehenden Betreiberverträge geschlossen worden. Diese Rechtslage hat bis zum 31. Juli 2013 gegolten. Mit Änderung des KiFöG zum 01. August 2013 richtet sich nunmehr der Anspruch auf Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG 2013 gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Gemeinden finden im Gesetz an dieser Stelle keine Erwähnung mehr. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2000 – KJHG - (GVBl. 2000, 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2019 (GVBl. 2019, 17, 18) die Landkreise und kreisfreien Städte. Mithin hat seit August 2013 nicht mehr die Beklagte darüber zu entscheiden, ob und welche Träger die Kindertageseinrichtungen betreiben, sondern der örtlich zuständige Landkreis Saalekreis. Selbst wenn man der Regelung des § 4 Abs. 2 SGB VIII weitergehend einen "Funktionsschutz" freier Träger entnehmen wollte und dieser Regelung drittschützende Wirkung zumessen würde, so dass sich daraus ein Anspruch der freien Träger der Jugendhilfe auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich der Frage des Betriebs von Kindertageseinrichtungen ergeben würde (so: Wabnitz, u.a., a.a.O., § 4 Rdnr. 45), so müsste sich ein solcher Anspruch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen den Landkreis Saalekreis als Verpflichteten aus dieser Regelung richten. Soweit die Kammer dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 3 B 341/17 HAL) mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 – stillschweigend vorausgesetzt - anders gesehen hat, hält sie an der dort geäußerten Rechtsauffassung nicht fest. Einen Verstoß gegen die partnerschaftliche Zusammenarbeit und einen (relativen) Vorrang vor dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen durch die öffentliche Hand selbst – hier in Form der beklagten Gemeinde - kann die Klägerin gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Kündigung nicht geltend machen. Es besteht daher auch kein rechtlicher Ansatz, der die Beklagte zu einer Ermessensausübung im Rahmen der (ordentlichen) Kündigung der Betreiberverträge verpflichten würde. Adressat der Frage, ob die Einrichtungen zukünftig wirtschaftlicher von der Gemeinde selbst oder von einem freien Träger, wie die Klägerin, betrieben werden können, ist der Landkreis als Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe, wobei dieses Kriterium (nur) einen der zu beachtenden Aspekte bei der Planungs- und Organisationsentscheidung betrifft, wer eine Kindertageseinrichtung betreiben darf. Auf weitergehende Fragen in Zusammenhang mit der Kündigung, wie etwa die Höhe und Angemessenheit der Kosten für den Betrieb der drei Kindertagesstätten, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob aus sonstigen Gründen das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin beeinträchtigt ist. Die vertraglich vereinbarte Kündigung ist insofern voraussetzungslos möglich. Die Klägerin musste aufgrund der Kündigungsregelungen in den Verträgen jederzeit mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Jahresende unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese vereinbarten Kündigungsregelungen sonst gegen höherrangiges Recht verstoßen. Auch in Hinblick auf den zivilrechtlichen Teil der Betreiberverträge spricht nichts gegen die hier wahrgenommene Möglichkeit, diesen jeweils wirksam ordentlich zu kündigen. Da eine Beendigung der hier vorliegenden unentgeltlichen Leihe von Grundstücken, Gebäuden und Inventar (vgl. § 598 BGB) als Grundlage für den Betrieb der Kindertagesstätten mit Fristbestimmung zur Kündigung der Verträge in den Verträgen ausdrücklich geregelt ist, kann die in diesem Fall erfolgte Leihe entsprechend durch eine Kündigung beendet werden. Denn nach § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Der Beklagten ein Kündigungsrecht der Verträge im Hinblick auf den "Leiheanteil" der Verträge zu nehmen, würde die Beklagte dauerhaft von einer Rückerlangung des Ausgeliehenen ausschließen. Dies entspricht indes nicht dem Sinn und Zweck einer "bloßen" Leihe und wird deren Rechtscharakter nicht gerecht. Leihe bedeutet immer nur eine vorübergehende zeitweise Überlassung von Sachen. Andernfalls läge eine – endgültige - Schenkung vor, die hier nicht gewollt war und nicht vereinbart worden ist. Angesichts der vereinbarten Regelungen in den drei Verträgen zu deren Kündigung bedarf es vorliegend auch keines Rückgriffs auf die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung derartiger öffentlich-rechtlicher Verträge nach § 59 SGB X. Für deren Anwendung besteht hier kein Bedarf. Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht etwa eine fehlende Beteiligung der Gemeindeelternvertreter bei der Beratung vor der Beschlussfassung zur Vornahme einer Kündigung entgegen, wie die Klägerin geltend macht. Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 KiFöG werden für die Dauer von zwei Jahren von der Elternschaft oder von den Elternsprecherinnen und Elternsprechern einer Tageseinrichtung eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Gemeindeelternvertretung gewählt, wenn mehrere Einrichtungen in einer Gemeinde bestehen, wie dies hier der Fall ist. Die Gemeindeelternvertreter werden dann von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen beteiligt (§ 19 Abs. 5 Abs. Satz 2 KiFöG). Bei der Beteiligung der Gemeindeelternvertreter geht es nicht um eine behördliche Mitwirkungshandlung, sondern um eine tatsächliche Einbeziehung in das Verfahren, um zu sachgerechten Lösungen zu kommen (vgl. Lütkemeier/Schwarz, Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, Stand 01. Juli 2019, Gliederungsnr. 22.19, § 19 KiföG Nr. 7). Den Gemeindeelternvertretern kommt damit ausschließlich beratende Funktion zu. Auf das Fehlen dieser Beratung kann sich die Klägerin indes nicht berufen, weil diese Beratung nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der Eltern, deren Kinder in Einrichtungen betreut werden, und deren Kinder liegt. Geltend machen können den Mangel demzufolge nur die gewählten Elternvertreter selbst. Drittschützende Gesichtspunkte zu Gunsten der Klägerin als Betreiberin der Einrichtung sind hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon würde ein Verfahrensmangel bei der Beschlussfassung des Gemeinderats die Kündigung nicht unwirksam machen. Denn die Kündigung wird vom Bürgermeister der Gemeinde als Hauptverwaltungsbeamten für die Gemeinde entäußert, weil er die Kommune vertritt (§ 60 KVG LSA). Ob der durch den Bürgermeister ausgesprochenen Kündigung auch ein ordnungsgemäß zustande gekommener Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegt, betrifft das Verhältnis zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister. Nur ausnahmsweise schlagen Mängel in der internen Willensbildung durch rechtsfehlerhaft zustande gekommene Gemeinderatsbeschlüsse, die nicht direkt eine belastende Regelung gegenüber dem Bürger bewirken, wie etwa im Bereich des Erlasses von Satzungen, im Außenverhältnis gegenüber Dritten durch. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier erkennbar nicht vor. Die Kündigung ist damit nach außen durch das vom Bürgermeister der Beklagten unterschriebene Schreiben vom 22. Juni 2017 wirksam erfolgt. Schließlich steht auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, dass der Landkreis als nunmehriger Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf Kindertageseinrichtungen insoweit in die Position der Beklagten eingerückt ist, der wirksamen Kündigung nicht entgegen. Vertragspartner bleibt die Beklagte, auch wenn die Funktion der Trägerschaft für die Sicherstellungsaufgabe und die Bedarfsplanung (§ 10 KiFöG) seit August 2013 auf den Landkreis übergegangen ist. Dadurch wird der Landkreis aber nicht gleichsam automatisch zum Vertragspartner etwa im Wege einer Rechtsnachfolge. Hier ist lediglich die "Planungs- und Aufsichtsträgerschaft" hochgezont worden. Die Verträge befassen sich mit etwas Anderem. Sie beinhalten den Übergang bestehender gemeindlicher Einrichtungen samt Personal und Sachmitteln auf einen freien Träger unabhängig davon, wer Träger der Planungs- und Aufsichtsträgerschaft war. Auch würde sich die Klage insofern gegen den falschen Beklagten richten. Soweit die Klägerin schließlich meint, aus der Funktionsnachfolge des Landkreises ergebe sich zumindest, dass der Landkreis sein Einvernehmen zu der Kündigung erteilen müsste und dass der Landkreis wegen einer Rechtsbetroffenheit dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Eine rechtliche Betroffenheit des Landkreises ergibt sich aus der Kündigung nicht. Dies zeigt auch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 KiFöG. Danach hat der Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe (umgekehrt) mit den kreisangehörigen Gemeinden (lediglich) in Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen. Das Benehmen stellt eine Verpflichtung zur Anhörung dar, zur Einholung einer Stellungnahme. Diese Stellungnahme bindet die Behörde aber nicht in ihrer Entscheidungsbefugnis. Die Kündigung löst – als Rechtsreflex – danach (nur) ein neuerliches Planungs- und Aufsichtsbedürfnis aus, um sicherzustellen, dass der Weiterbetrieb der Kindertageseinrichtungen durch die Beklagte ordnungsgemäß unter Einhaltung aller dafür geltenden Vorschriften erfolgt und ein hinreichendes Angebot an Plätzen vorhanden ist. Rechtlich Weitergehendes ergibt sich nicht. Die Klägerin ist im Übrigen nicht gehindert, gegenüber den dann gemeindlichen Kindertageseinrichtungen ein eigenes Konkurrenzangebot zu schaffen und dafür (mit relativem Vorrang) um die Zulassung beim Landkreis nachzusuchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht gegeben ist. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt dem Verfahren nicht zu, weil es sich um eine singuläre Konstellation handelt, die ihren Ursprung in altem, schon seit 2013 nicht mehr geltendem Recht hat. Eine Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage Heft 23) Nr. 54.1: "Gewerbeerlaubnis" und Nr. 54.2.1: "Ausgeübtes Gewerbe", legt das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte für den Antrag der Klägerin den dort vorgeschlagenen Wert von 15.000 EUR zugrunde. Denn in der Sache ergeht es der Klägerin um die Fortführung des Betriebs der Kindertagesstätten. Die Beteiligten streiten über die Kündigung von Verträgen, mit denen der Betrieb von Kindertageseinrichtungen von der Beklagten auf die Klägerin übergegangen ist, folglich über die Rekommunalisierung der Kindertageseinrichtungen. Die Klägerin betreibt die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft. Eine Betriebserlaubnis des Landesamtes für Versorgung – Landesjugendamt E. – liegt vor. Am 19. August 2003 schloss die Gemeinde F. einen Vertrag, wonach die Betriebsträgerschaft für die auf ihrem Grundstück G. und H. in I. befindliche und bis dahin von ihr betriebene Kindertagesstätte auf die Klägerin überging. Am 08. Juni 2004 schlossen die Gemeinde J., Eigentümerin des Grundstücks K. in L., und die Gemeinde M., Eigentümerin des Grundstücks N., in Bezug auf die dort von ihnen betriebenen Kindertagesstätten jeweils einen im wesentlichen gleichlautenden Vertrag mit der Klägerin. Diese Verträge sahen nach ihrem § 2 a) jeweils vor, dass die Gemeinde der Klägerin die Grundstücke sowie das Inventar auf unbefristete Zeit zur kostenlosen Nutzung überlassen sollte. Die in den Einrichtungen tätigen Beschäftigten und deren Arbeitsverträge gingen nach § 5 der jeweiligen Verträge gemäß § 613a BGB auf die Klägerin über. Ebenso trat die Klägerin in sämtliche andere Verträge zum Betreiben der Kindertageseinrichtungen ein. Stichtag für den Übergang war in F. der 01. September 2003, in J. der 01. Juni 2004 und in M. der 01. Januar 2004. Die Verträge enthielten in § 7 (O.) bzw. § 6 (J.) inhaltlich gleichlautende Kündigungsregelungen, die wie folgt lauten: " […] a) Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die AWO gGmbH gegen die Vereinbarung aus §§ 2 und 3 des vorliegenden Vertrages verstößt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. b) Ohne Angabe von Gründen ist der Vertrag mit einer Frist von 6 – sechs – Monaten zum jeweiligen Jahresende von den Vertragspartnern kündbar. Der Vertrag ist erstmalig zum 31.12.2005 (J.) bzw. 31.12.2006 (P.) unter Wahrung der vorstehenden Frist kündbar. Das Sonderkündigungsrecht nach § 7 Abs. a) wird hierdurch nicht berührt. c) Im Falle der Kündigung dieses Vertrages fallen die Kindertagesstätte und der Kinderhort, wie sie stehen, einschließlich der Belegschaften an die Gemeinde […] zurück. […]" Mit Wirkung zum 01. Januar 2010 wurde die Einheitsgemeinde Q. gegründet. Die Ortschaften J., C. und M. wurden eingemeindet. Mit Schreiben vom 21. April 2017 informierte die Beklagte die Elternkuratorien der drei betroffenen Einrichtungen über die von ihr beabsichtigte Kündigung der Betreiberverträge mit der Klägerin und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2017 ein. Die Beklagte führte aus, dass der Betrieb der Einrichtung gesichert sei und das Personal von der Gemeinde übernommen werde. Ebenfalls am 21. April 2017 hörte die Beklagte ihre Ortschaftsräte an und gewährte ihnen eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2017. In diesem Schreiben führte die Beklagte zu den Gründen für den Wechsel aus, dass die Kostenunterschiede zwischen den kommunalen Kindertageseinrichtungen und denen der Klägerin sich verringert hätten und die Kostenersparnis aber das Motiv für den Wechsel zur Klägerin gewesen sei. Die Klägerin habe aufgrund der hohen Personalfluktuation die Personalkosten erhöhen müssen. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Einführung der Leistungsentgelt- und Qualitätsvereinbarungen (LEQ) gebe es nicht die Möglichkeit der vollständigen Kostenkontrolle. Die Klägerin vereinbare mit dem Landkreis vorab zum kommenden Kalenderjahr eine bestimmte Summe für die Platzkosten, die im Nachgang nicht mehr mit den tatsächlichen entstandenen Kosten verrechnet würden, wie es früher geschehen sei. Es finde lediglich eine Korrektur der Kinderzahl statt. Infolge dessen habe man nur noch bei kommunaler Trägerschaft die Möglichkeit, vorab vereinbarte Platzkosten in der LEQ nach Abschluss der Jahreskostenrechnung mit den tatsächlichen Kosten zu vergleichen und dementsprechend Anpassungen vorzunehmen. In der Sitzung des bei der Beklagten gebildeten Ausschusses für Kultur, Sport und Soziales vom 13. Juni 2017 wurde im Rahmen einer Einwohnerfragestunde die Rekommunalisierung besprochen. Anwesend waren der Bürgermeister der Beklagten, die damalige Geschäftsführerin sowie ein Vorstandsmitglied der Klägerin und eine Vertreterin des Jugendamtes des Landkreises Saalekreis. Am 21. Juni 2017 fand die Sitzung des Gemeinderates der Beklagten statt. Ausweislich des Tagesordnungspunkts 10 sollte die Rekommunalisierung erörtert werden. Der Gemeinderat beschloss im öffentlichen Teil der Sitzung die Rekommunalisierung der drei Einrichtungen zum 01. Januar 2018. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017, der Klägerin am 26. Juni 2017 zugegangen, kündigte die Beklagte die drei genannten Betreiberverträge mit der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2017. In dem Kündigungsschreiben heißt es, dass die Kündigung auch alle auf der Grundlage oder aufgrund der vorgenannten Verträge getroffenen weiteren oder ergänzenden Vereinbarungen betreffe. Eine weitergehende Begründung enthält das Kündigungsschreiben nicht. Am 06. November 2017 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin hatte unter dem 21. August 2017 beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Kündigung der Betreiberverträge nachgesucht (Az.: 3 B 341/17 HAL), um diese vorläufig über den 31. Dezember 2017 hinaus bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortführen zu können. In diesem Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 fest, dass der Verwaltungsrechtsweg für dieses Verfahren zulässig sei. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 gab das Gericht dem Begehren der Klägerin statt. Die Beschlüsse blieben unangefochten. Die Klägerin trägt zur Klagebegründung vor, sie halte die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung der Betreiberverträge für unwirksam. Der ordentlichen Kündigung stünden gesetzliche Regelungen entgegen. Nach § 4 Abs. 1 SGB VIII solle die öffentliche Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die öffentliche Jugendhilfe habe dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Nach Abs. 2 der Vorschrift solle die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben würden oder rechtzeitig geschaffen werden könnten. Nach Abs. 3 der Regelung solle die öffentliche Hilfe die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergebe sich ein relativer Vorrang zum Betrieb von Kindertagesstätten zu Gunsten der privaten Trägerschaft. Der öffentlichen Trägerschaft komme demgegenüber eine Auffangfunktion zu. Der Gesetzesformulierung sei zu entnehmen, dass auch die Entscheidung der Rekommunalisierung von Kindertageseinrichtungen durch Kündigung der Betreiberverträge und Rückführung der Einrichtungen zum öffentlichen Träger eine Ermessensentscheidung sei. Aus der Verwendung des Wortes "soll" ergebe sich, dass im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei einem Abweichen von dem Regelfall Gründe vorliegen müssten, die dies rechtfertigten, da andernfalls ein Ermessensfehlgebrauch vorläge. Die Norm werde vielfach als "Funktionssperre" gesehen. § 4 Abs. 2 SGB VIII sei aus § 5 Abs. 3 S. 2 JWG alter Fassung hervorgegangen. In dieser früheren Vorschrift sei die Anforderung als zwingender Ausschluss formuliert gewesen. Im SGB VIII sei dies zwar weniger streng formuliert. Hierbei habe jedoch der Funktionsschutz freier Träger nicht aufgeweicht werden sollen. Der Regelung habe vielmehr lediglich klarstellender Charakter zukommen sollen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung vom 18. Juni 1967 (Az.: 2 BvF 3-8/62, BVerfGE 22, 180) eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der freien und öffentlichen Jugendhilfe vorausgesetzt. Der Begriff der Zusammenarbeit schließe denknotwendig eine Subordination aus. Der öffentlichen Jugendhilfe habe nicht die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, einzelne freie Träger grundlos zu benachteiligen und gleichzeitig konkurrierende Angebote zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung formuliert, dass das Jugendamt dort, wo geeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe bereits vorhanden seien, die schon allein gewährleisteten, dass die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stünden, keine Mittel für die Schaffung eigener Einrichtungen einsetzen dürfe, sondern vielmehr seine Mittel für die Förderung der freien Einrichtungen zu verwenden seien. Hier sei sie, die Klägerin, als freie Trägerin bereit und willens die Kindertageseinrichtungen zu betreiben. Das Gebot der partnerschaftlichen Zusammenarbeit würde durch eine Kündigung unterlaufen. Die Kündigung beruhe nicht etwa auf dem Vorhalt, dass sie zum Betrieb der Einrichtungen untauglich sei. Die "soll"-Regelung im Gesetz sei hier als ein "muss" auszulegen, weil die Übernahme bzw. Fortführung der Einrichtungen durch einen freien Träger möglich sei. Nur in atypischen Fällen dürfe der Vorrang privater Träger übergangen werden. Reine Kostenersparnisgründe und die gesetzlich vorgegebenen und rechtmäßigen Kostensteigerungen des laufenden Betriebs begründeten keine atypischen Fälle, weil nach Auffassung des Gesetzgebers der öffentliche Betrieb in aller Regel günstiger sei und der freie Träger zudem öffentliche Förderungen Anspruch nehmen könne. Die Beklagte habe vor Ausspruch der Kündigung kein Ermessen betätigt. Mangels Angabe von Gründen sei davon auszugehen, dass die Kündigung Folge sachfremder Erwägungen sei. Ohne Zweifel sei sie unverhältnismäßig. Die Kostensteigerungen beruhten im Wesentlichen auf gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Gehaltssteigerungen. Die als maßgebliches Motiv für die Kündigung angeführten Kostensteigerungen seien von der Beklagten nicht zutreffend erfasst worden. Es sei zu rügen, dass die Gemeindeelternvertretung entgegen § 19 Abs. 5 S. 2 KiFöG nicht beteiligt worden sei. Danach habe die Gemeinde die Elternvertretung bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Die Elternvertretung sei vor der Beschlussfassung der Gemeinde rechtzeitig und umfassend zu informieren und anzuhören. Das Schreiben der Gemeindevertretung sei indes nicht an die Gemeindeelternvertretung, sondern an die Elternkuratorien der Einrichtungen gerichtet gewesen. Hierin werde zudem lediglich über die geplante Vertragskündigung informiert, Gründe für die Kündigung würden nicht benannt. Darin liege keine umfassende Information und Anhörung. Auch das Schreiben an die Ortschaftsräte enthalte nicht die nunmehr erst im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen. Wenn die Beklagte die gesetzliche Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und die Entziehung dieser Aufgabe von den Gemeinden zum Anlass nehme, die Verträge mit ihr, der Klägerin zu kündigen, um die Kindertageseinrichtungen sodann in eigener Trägerschaft weiterbetreiben zu können, verwirkliche sich hierin gerade die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 – juris) als auch vom Gesetzgeber angeführte Konkurrenzsituation. Sie, die Klägerin, teile auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass eine Kündigung der Verträge allein deshalb möglich sei, weil die Leistungsverpflichtung von der Beklagten auf die öffentlichen Träger der örtlichen Jugendhilfe, und damit auf die Landkreise übergegangen sei. So habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass die Kündigungen in Übereinstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgenommen worden seien. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten vom 22. Juni 2017 betreffend die folgenden Verträge zum Übergang der Betriebsträgerschaft unwirksam sind und die Verträge ungekündigt weiterbestehen: a) der Vertrag mit der ehemaligen Gemeinde J. vom 08. Juni 2004 bezüglich der Kindertagesstätte (R.) und des Kinderhortes, b) der Vertrag mit der ehemaligen Gemeinde F. vom 19. August 2003 bezüglich der Kindertagesstätte (D.) und des Kinderhortes, c) der Vertrag mit der ehemaligen Gemeinde M. vom 22. Dezember 2003 betreffend die Kindertagesstätte (S.) und des Kinderhortes. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert, sie sei Rechtsnachfolgerin der Gemeinden J., F. und M. für die von diesen Gemeinden geschlossenen Verträgen über den Betrieb der Kindertagesstätten. Die Kündigung sei formell rechtmäßig erfolgt. Formelle Voraussetzung sei lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende. Diese Frist sei mit Eingang des Kündigungsschreibens am 26. Juni 2017 bei der Klägerin mit Kündigung zum Jahresende eingehalten. Materiell-rechtliche Voraussetzungen enthielten die Betreiberverträge im Falle der ordentlichen Kündigung nicht. Es bestehe auch keine Pflicht zur Begründung der Kündigung. Etwaigen Anhörungsverpflichtungen vor Versendung der Kündigung etwa nach § 24 SGB X sei sie nachgekommen. Die Ortschaftsräte in F. und J. hätten sich in ihren Sitzungen am 03. Mai 2017 und 27. Juni 2017 jeweils für die Rekommunalisierung der Kindertagesstätten ausgesprochen. Auch der Ortschaftsrat M. habe sich am 27 Juni 2017 hiermit befasst. In der Ausschusssitzung vom 13. Juni 2017 hätten Vertreter der Klägerin Gelegenheit gehabt, für einen Verbleib der Kindertagesstätten bei ihr zu plädieren. Der Gemeinderat habe in der ordnungsgemäß durchgeführten Gemeinderatssitzung vom 21. Juni 2017 für die Rekommunalisierung der Kindertageseinrichtungen gestimmt. Selbst wenn es in analoger Anwendung des § 35 SGB X einer Begründung der Kündigung bedurft habe, führe dies nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Sie habe bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit ihrer dortigen Antragserwiderung sachliche Gründe für die Kündigung vorgetragen, so dass ein etwaig vorliegender Formverstoß nachträglich geheilt werde. Ein gesetzliches Verbot für die Kündigung der Betreiberverträge existiere ebenfalls nicht. Aus den Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 SGB VIII ergebe sich kein Vertrauenstatbestand der Klägerin zur Fortführung der Betreiberverträge auf ewige Zeiten. Die Klägerin übersehe, dass sich die rechtliche Situation bei Abschluss der drei Betreiberverträge einerseits und bei deren Kündigung andererseits wesentlich unterschieden. Bei Abschluss der Betreiberverträge habe das am 08. März 2003 in Kraft getretene KiFöG Sachsen-Anhalt gegolten. Darin seien die Gemeinden zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt worden anstatt der bis dahin für die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die zum 01. August 2013 in Kraft getretene Novelle des KiFöG habe zu einer Hochzonung der Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen der Tageseinrichtungen auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, zur Einführung von Qualitätsstandards geführt und die Finanzierung der Kinderbetreuung betroffen. Gemäß § 1 Kinder und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) seien Träger seit dem 01. August 2013 nunmehr die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese seien danach verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei die hiernach beklagte Gemeinde nicht mehr örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen. Leistungsverpflichteter sei vielmehr der Landkreis Saalekreis gewesen. Während in der Zeit von 2003 bis 2013 sie, die Beklagte, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen habe, sei dies seit dem 01. August 2013 nicht mehr der Fall. Als kreisangehörige Gemeinde habe sie aufgrund ihrer Allzuständigkeit nunmehr das Recht, freiwillig die örtliche Aufgabe der Kinderbetreuung zu übernehmen. Sie könne Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben. Da sie im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht mehr der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewesen sei, könne die Kündigung nicht gegen das Gebot der partnerschaftlichen Zusammenarbeit gemäß § 4 Abs. 1 SGB VIII und gegen das Subsidiaritätsprinzip aus § 4 Abs. 2 SGB VIII verstoßen haben; denn diese richteten sich seit dem 01. August 2013 an den Landkreis Saalekreis als nunmehrigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Betreiberverträge stellten auch schlichtweg Nutzungs- und/oder Mietverträge bezüglich gemeindeeigener Grundstücke und Gebäude dar. Zwar sei der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auch das Personal überlassen worden. Sie, die Beklagte, werde und wolle dieses Personal entsprechend der Kündigungsregelungen in den Verträgen nach deren Auslaufen wieder übernehmen und bei sich selbst weiter beschäftigen. Es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin irgendwelche materiellen oder immateriellen Schäden entstünden. Aus Sicht der Leistungsberechtigten, der Kinder und ihrer Eltern, gebe es durch die Kündigung der Betreiberverträge keine qualitativen oder quantitativen Nachteile. Im Vergleich zu den gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen seien die Kosten der Kinderbetreuung bei den Einrichtungen der Klägerin in den letzten Jahren massiv gestiegen, während die Kosten in den gemeindeeigenen Einrichtungen haben gesenkt werden können. Die Klägerin gebe dafür keine Erklärungen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei Abschluss der Betreiberverträge in den Jahren 2003 und 2004 die Kosten für den Betrieb einer Kindertagesstätte durch die Gemeinde wesentlich höher gewesen seien als die Kosten eines privaten Trägers. Dies sei damals den tarifvertraglichen Vergütungen und den Betriebsrentenansprüchen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschuldet gewesen. Die beklagten Gemeinden haben sich damals wegen der sich aus § 4 SGB VIII ergebenden Grundsätze und Prinzipien und aus Gründen der Kostenersparnis zu der Privatisierung entschieden. Diese Gründe seien in Wegfall geraten. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Klägerin etwa bei der Erhebung der Elternbeiträge habe sich zudem im Laufe der Jahre verschlechtert. Das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Eine Fortsetzung der Zusammenarbeit erscheine ihr, der Beklagten, nicht möglich. Die Kündigung der Verträge sei entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil eine Beteiligung der Gemeindeelternvertretungen bislang nicht dargelegt worden sei. Zwar sehe § 19 Abs. 5 S. 2 KiFöG vor, dass die Gemeindeelternvertretung von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen sei. Dies müsse jedoch zum einen objektiv möglich sein, zum anderen führe auch eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Beteiligung oder eine unterbliebene Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Während das Kuratorium einer Kindertageseinrichtung, der Eltern angehörten, bei grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen sei, gebe es für die Gemeindeelternvertretungen gesetzlich definierte Aufgaben, Mitbestimmungs- und/oder Zustimmungsrechte nicht. Da ihr, der Beklagten, die in den Kindertagesstätten der Klägerin gewählten Gemeindeelternvertreter namentlich nicht bekannt seien und die Klägerin Nachfragen insoweit nicht beantwortet habe, sei es objektiv nicht möglich gewesen, die Gemeindeelternvertreter einzuladen. Im Übrigen käme diesen nur eine beratende Stimme zu. Seit der Hochzonung der Aufgaben der örtlichen Gemeinden auf die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2013 sei eine Konkurrenzsituation zwischen den Beteiligten eingetreten, der sich auch die Klägerin zu stellen habe. Weder habe die Klägerin in der Vergangenheit einen Rechtsanspruch darauf gehabt, durch Betreiberverträge die vormals gemeindeeigenen Kindertageseinrichtungen in eigene Trägerschaft zu übernehmen, noch verfüge sie über eine Ewigkeitsgarantie, diese für die Beklagte betreiben zu dürfen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. November 2017 ließen sich keine die Klägerin schützenden oder bevorteilenden Aussagen ableiten. Sie, die Beklagte, reklamiere nur den gleichen Anspruch, den die Klägerin geltend mache. Sie sei ebenso wie die Klägerin in der Lage, die Kindertageseinrichtungen mit gleicher Qualität und Quantität, nur kostengünstiger, zu betreiben. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 3 B 341/17 HAL und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.