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Beschluss

4 ME 97/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 77 SGB VIII kann ohne ausdrückliche Begründung wirksam sein; eine analoge Anwendung der Begründungspflicht des § 35 SGB X ist ausgeschlossen. • Die Behörde muss bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts pflichtgemäß ihr Ermessen ausüben; ein Ermessensausfall lag hier nicht vor, wenn interne Erwägungen und Vermerke eine Abwägung erkennen lassen. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist nicht schon aus zeitlicher Verzögerung unzulässig; Verwirkung ist nur bei zeitlichem Verzug und besonderen vertrauensbegründenden Umständen anzunehmen. • Zur Wirksamkeit einer Kündigung im Außenverhältnis genügt die Vertretungsmacht des Landrats; interne Fehlen von Beschlussfassungen führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit. • Die Kündigung war materiell nicht zu beanstanden, weil sie innerhalb der Verantwortlichkeiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur bedarfsgerechten Ausgestaltung des Angebots lag und verhältnismäßig war.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit vertraglicher Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Jugendhilfevertrags • Eine vertraglich vereinbarte Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 77 SGB VIII kann ohne ausdrückliche Begründung wirksam sein; eine analoge Anwendung der Begründungspflicht des § 35 SGB X ist ausgeschlossen. • Die Behörde muss bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts pflichtgemäß ihr Ermessen ausüben; ein Ermessensausfall lag hier nicht vor, wenn interne Erwägungen und Vermerke eine Abwägung erkennen lassen. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist nicht schon aus zeitlicher Verzögerung unzulässig; Verwirkung ist nur bei zeitlichem Verzug und besonderen vertrauensbegründenden Umständen anzunehmen. • Zur Wirksamkeit einer Kündigung im Außenverhältnis genügt die Vertretungsmacht des Landrats; interne Fehlen von Beschlussfassungen führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit. • Die Kündigung war materiell nicht zu beanstanden, weil sie innerhalb der Verantwortlichkeiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur bedarfsgerechten Ausgestaltung des Angebots lag und verhältnismäßig war. Die Parteien schlossen am 19.12.2008 eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII, wonach der Antragsteller Aufgaben der Kindertagespflege wahrnimmt und hierfür einen jährlichen Zuschuss erhält. Die Vereinbarung enthielt in § 4 Satz 2 ein gegenseitiges Kündigungsrecht mit zwölfmonatiger Frist zum Jahresende. Der Antragsgegner kündigte mit Schreiben vom 14.12.2009 zum 31.12.2010. Der Antragsteller verlangte schriftliche Kündigungsgründe, legte Widerspruch ein, nahm diesen später zurück und erhob schließlich Klage; er beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Fortführung der Leistung über den 31.12.2010 hinaus. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Der Antragsgegner legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung und die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz: Eine Verwirkung prozessualer Rechte liegt trotz zeitlicher Verzögerung nicht vor, weil der Antragsgegner aus dem Verhalten des Antragstellers (Anfrage nach Gründen, Widerspruch, spätere schriftliche Ausführungen des Anwalts, Klageerhebung) nicht schließen durfte, dieser werde gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr suchen. • Erfordernis der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Für eine Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO muss der Antragssteller einen Anspruch glaubhaft machen; dies ist hier nicht gelungen, weil die Kündigung bei summarischer Prüfung form- und materiellrechtlich nicht als unwirksam erscheint. • Formelle Anforderungen an die Kündigung: Für das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht gelten die besonderen Formerfordernisse des § 59 Abs.2 SGB X nicht; Schriftform war hier gewahrt, und eine Begründung ist nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. • Analogie zu § 35 SGB X (Begründungspflicht): Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die vertragliche Vereinbarung die Möglichkeit der Kündigung ohne besondere Gründe vorsieht; zudem kann eine nachträgliche Begründung die Formmängel heilen. • Ermessen der Behörde: Die Behörde musste ihr vertragliches Kündigungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben; ein Ermessensausfall ist nicht gegeben, da interne Vermerke und die Entscheidungslage eine Abwägung und Entscheidung erkennen lassen. • Materielle Prüfung der Kündigung: Die Kündigung beruht auf sachlichen Erwägungen innerhalb der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 79, 80 SGB VIII), insbesondere zur Vermeidung von Doppelstrukturen, zur Verbesserung der Datenlage und zur Erreichung von Ausbauzielen; sie ist verhältnismäßig. • Beteiligungsrechte interne Gremien: Mangels offenkundiger Nichtigkeit und wegen Außenvertretung des Landrats führt das Fehlen einer vorherigen Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Antragsteller. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und erklärt den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unbegründet. Die Kündigung der Vereinbarung vom 19.12.2008 zum 31.12.2010 ist wirksam geblieben, weil formelle Anforderungen nicht verletzt und materiell keine Rechtswidrigkeit festgestellt wurden. Ein Ermessensfehler oder sonstiger maßgeblicher Verstoß gegen öffentliche-rechtliche Verbote liegt nicht vor; die Entscheidung des Antragsgegners zur Kündigung steht im Rahmen seiner Gesamt- und Planungsverantwortung nach dem SGB VIII. Der Antragsteller erhält daher keinen vorläufigen Fortsetzungsanspruch; die Maßnahme ist mit Blick auf Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Jugendhilfeausgestaltung gerechtfertigt.