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Urteil

6 A 1982/23 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:1216.6A1982.23HGW.00
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Leitsätze
Die einseitige Umgehung des vorgesehenen Versetzungsverfahrens durch eine Lehrkraft verstößt gegen die Rücksichtnahmepflicht (hier: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in einem Schulamtsbezirk und anschließende erneute Übernahme in einem anderen Schulamtsbezirk).(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einseitige Umgehung des vorgesehenen Versetzungsverfahrens durch eine Lehrkraft verstößt gegen die Rücksichtnahmepflicht (hier: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in einem Schulamtsbezirk und anschließende erneute Übernahme in einem anderen Schulamtsbezirk).(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags leistet, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG (hierzu in stRspr BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, NVwZ 2016, 682 Rn. 31 m.w.N.) ist nicht gegeben, weil die Ablehnung nicht aus unzulässigen oder unzutreffenden, sondern tragfähigen Gründen erfolgte. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt durch Ernennung, §§ 8, 12 Beamtengesetz für das Land M-Land (LBG M-V), nach den Voraussetzungen des § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den, den grundgesetzrechtlichen Anforderungen folgenden, Kriterien des § 9 BeamtStG, das heißt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Geeignet ist nur derjenige, welcher diesen kumulativen Kriterien gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, NVwZ 2014, 372 Rn. 10 m.w.N.). Der Beurteilung hierüber liegt die prognostische Einschätzung des Dienstherrn zugrunde (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 –, NVwZ-RR 2022, 727 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Die prognostische Beurteilung der Eignung durch den Dienstherrn, anhand einer Würdigung des gesamten Verhaltens des Bewerbers (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 5 ME 268/10, juris Rn. 8), unterliegt einem Wertungsspielraum, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, NVwZ 1999, 75, 76; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 17; Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 5 ME 104/23 –, juris Rn.18 jeweils m.w.N.). Das Gericht prüft entsprechend der Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG lediglich, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 – 2 C 28.82 –, juris Rn. 19; vom 19. März 1998, a.a.O., 76; vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, NVwZ 1991, 170, 171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2024, a.a.O. Rn. 18). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten hält diesen Maßstäben im Ergebnis stand. Die ihr zugrundeliegende Beurteilung der fehlenden charakterlichen Eignung der Klägerin beruht auf zutreffender Grundlage und wahrte im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 – 4 C 79.76 –, NJW 1979, 64, 66 f.; vom 22. November 1994 – 1 C 22.93 –, NVwZ-RR 1995, 325; vom 29. Oktober 2009 – LKV 2010, 133, 135 m.w.N.), die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe. Die Berufung in das Beamtenverhältnis, auch jenes auf Probe, ist bei berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung zu verweigern, § 12 LBG M-V. Die charakterliche Eignung stellt einen Unterfall der von § 9 BeamtStG geforderten Eignung des Beamten dar (VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 3 CS 13.302 –, juris Rn. 27; allg. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 23 Rn. 16 m.w.N.). Die Beurteilung erfolgt im speziellen dahin, inwieweit der Bewerber den von ihm zu fordernden Anforderungen an Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, NVwZ-RR 2016, 831 Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, juris Rn. 20; VGH Kassel, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 –, juris Rn. 39). Berechtigte Zweifel können sich aus einer Gesamtschau der Verhaltensweisen des Beamtenanwärters ergeben, demgegenüber auch ein einziger gravierender Vorfall hinreichen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Januar 2016 – 3 B 14.1487 –, BeckRS 2016, 41747 Rn. 31; Urteil der Kammer vom 5. November 2024 – 6 A 1404/22 HGW –, n.V.). Wie von der Klägervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, ging der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Schulamtsbezirk N-Stadt und die anschließende erneute Übernahme im Schulamtsbezirk G-Stadt mit dem Ziel beantragte, hierdurch für sich im Ergebnis einen anderen Dienstort zu erreichen. Auf das vorgesehene und der Klägerin auch bekannte Versetzungsverfahren für Lehrkräfte wurde dabei nicht zurückgegriffen, sondern dies umgangen. Gegen die Beurteilung des Beklagten, dass die Klägerin hierdurch letztendlich gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht, die Treue- und Loyalitätspflicht, verstoßen hat und infolge dessen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestanden, ist nichts zu erinnern. Das Verhalten der Klägerin verstieß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht. Die beamtenrechtliche Treuepflicht ergibt sich unmittelbar aus Art. 33 GG; das Beamtenverhältnis ist von Grundgesetz wegen als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet (Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Band V, 2013, § 114 Rn. 65). Es stellt kein besonderes Gewaltverhältnis, aber eine in mehreren Punkten vom Arbeitsverhältnis unterschiedliche Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn dar (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2024, Teil B Vor §§ 33-35 Rn. 1). Hiervon umfasst ist vorrangig die Pflicht zur Treue des Beamten zum Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, NJW 1975, 1641 passim), § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, sowie die Treue und die Loyalität zum Staat und seinem Dienstherrn und die Beachtung von dessen berechtigten Belangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 – 1 BvR 690/65 (Pätsch-Fall) –, juris Rn. 33; Merten/Papier, a.a.O., § 114 Rn. 84). Aus der Treuepflicht folgen im Einzelnen die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an das Amt, die unparteiische und uneigennützige Amtsführung, die Amtsverschwiegenheit, das Mäßigungsgebot und die Pflicht zur Rücksichtnahme (zum Ganzen: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 33 Rn.186 m.w.N.). Letztere beinhaltet im Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherr das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweils anderen. Sie entspricht damit im Wesentlichen den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 –, NJW 1954, 21, 27). Der Beamte hat im Rahmen der Billigkeit auf die schutzwürdigen Interessen des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen. Durch die einseitige Umgehung des vorgesehenen Versetzungsverfahrens hat die Klägerin gegen die Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Sie hat damit gezeigt, dass sie zur Gewinnung eigener Vorteil bereit ist, bestehende beamtenrechtliche Rechtslagen zu umgehen und das Interesse des Dienstherrn hinter ihre eigenen Interessen zu stellen. Durch ihr Verhalten hat sie gegen das Interesse des Dienstherrn verstoßen, den Dienstort des Beamten unter besonderer Berücksichtigung der dienstlichen Belange – hier die Unterrichtsabdeckung für Schülerinnen und Schülern in jedem Schulamtsbezirk zu gewährleisten – zu bestimmen. Ein Dienstortwechsel ist bei Beamten nur im Rahmen eines Versetzungsverfahrens möglich. Trotz der ihr bekannten Regularien hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Versetzungsantrag gestellt. Damit hat sie auch das Interesse des Dienstherrn an einem geordneten Versetzungsverfahren zur Sicherstellung seiner Pflichten gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten und der Ermöglichung eines positiven Dienstklimas, durch nachvollziehbare, der Gerechtigkeit genügende Versetzungsentscheidungen im Kollegenkreis, verletzt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn ist nicht erfolgt. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Begründung für das Verhalten, das Interesse der Klägerin an einer Verkürzung ihrer Fahrzeiten, mag menschlich nachvollziehbar sein, begründet aber seinerseits für sich kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Der Einwand der Klägerin, sie habe mit der Entlassung lediglich ihrer beamtenrechtlichen Rechte wahrgenommen, verfängt dagegen nicht. Wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid nochmals zutreffend verdeutlicht, folgt die Beanstandung des Verhaltens der Klägerin nicht aus dem Umstand der begehrten Entlassung, welche zweifelsfrei ein Recht der Beamten ist, Art. 33 Abs. 5 GG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG, sondern aus der bewussten Umgehung des Versetzungsverfahrens unter Außerachtlassung der Interessen des Dienstherrn und von kollegialem Verhalten. Die von dem Beklagten vorgenommene Beurteilung, dass die festgestellte Pflichtverletzung der Klägerin als gravierender Einzelvorfall hinreichend ist um in der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Klägerin von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des gezeigten Verhaltens durfte der Beklagte im Zeitpunkt der Beurteilung davon ausgehen, dass hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an dem zukünftigen loyalen Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Dienstherrn bestehen. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Beklagte in der Gesamtwürdigung Bewertungsmaßstäbe verkannt hat. Zwar mag zweifelhaft sein, ob insbesondere das im Widerspruchsbescheid ergänzend angeführte Argument der besonderen schulbezogenen Vorbildfunktion, welcher die Klägerin nicht gerecht geworden sei, angesichts der weiteren Ausführungen zur Einschätzung der Klägerin als geschätzte Lehrkraft und Kollegin sowie des ungebrochenen weiteren Einsatzes der Klägerin als Lehrkraft bereits infolge von fehlender Kohärenz als Begründung überzeugt. Letztlich bedarf dies aber keiner Klärung. Aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid geht hinreichend deutlich hervor, dass der Beklagte sich in seiner Beurteilung tragend auf die dargestellte Treue- und Loyalitätspflichtverletzung als solche stützt und die angesprochene Vorbildfunktion lediglich als Ergänzung zu sehen ist, auf der das Beurteilungsergebnis nicht maßgeblich ruht (hierzu auch Kammerurteil vom 5. November 2024 – 6 A 1404/22 HGW –, n.V.). Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt abschließend auch nicht aus einer verfehlten Gewichtung oder Einbeziehung unzulässiger Umstände. Die Entscheidung über die Geeignetheit ist eine Prognoseentscheidung. Als solche beruht sie auf Annahmen für die Zukunft auf der Grundlage von in der Vergangenheit liegenden Umständen. Aktuellere Umstände haben dabei grundsätzlich ein höheres Gewicht für die Prognose als Handlungen die weiter zurückliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 49.78 –, juris Rn. 23; VGH München, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 – 6 ZB 17.941 –, juris Rn. 16; vom 2. September 2024 – 3 CE 24.1440, juris Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der Aufstellung der Prognose. Die Prognose und die auf ihr beruhende Entscheidung bleibt rechtmäßig, auch wenn sich eine Prognose infolge späterer Entwicklungen wegen neuer Erkenntnisse, wegen eines ursprünglichen Fehlers oder aus sonstigen Gründen als überholt oder unzutreffend darstellt. Änderungen der Sachlage, die sich erst nach der Prognoseaufstellung durch die Behörde ergeben, können zumindest solange außer Betracht bleiben, als sie die Prognose nicht nachhaltig erschüttern (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekwo, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 324 m.w.N). Dies vorausgesetzt, ist durch den Ablauf von vorliegend ca. 1 ¼ Jahren zwischen dem die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung begründenden Ereignissen und der maßgeblichen letzten behördlichen Entscheidung nach Auffassung der Kammer noch kein Zeitraum gegeben, nach welchem das Verhalten der Klägerin unbeachtlich geworden wäre oder jedenfalls in der Gesamtwürdigung soweit zurücktreten hätte müssen, dass es die Beurteilung des Beklagten nicht mehr trüge. Besonders gravierende Änderungen der Umstände, welche das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als grob unbillig darstellen würde, sind überdies nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung klägerseitig angebrachten Umstände zum weiteren Verhalten der Klägerin und des gelebten Angestelltenverhältnisses beim Land M-Land wären in einer neuerlichen behördlichen Beurteilungsentscheidung in der Abwägung berücksichtigungspflichtig, erreichen aber nicht die bezeichneten hohen Anforderungen für eine abweichende Beurteilung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe des Landes M-Land und Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Mit Wirkung vom 1. August 2021 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Landes M-Land zur Studienrätin ernannt und war seitdem an der Integrierten Gesamtschule in N-Stadt, im Schulamtsbereich N-Stadt als Lehrerin tätig. Am 3. Januar 2022 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Am 30. Juni 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung zum 31. Juli 2022 wurde die Klägerin entsprechend ihres Entlassungsantrags vom 3. Januar 2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Sie ist seit dem 1. August 2022 als tarifbeschäftigte Lehrkraft am G. in A-Stadt, im Schulamtsbereich des Beklagten, tätig. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 teilte der Beklagte der Klägerin zu ihrem Antrag auf erneute Übernahme in das Beamtenverhältnis mit, dass er davon ausginge, dass die von ihr beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe allein zum Zweck eines Dienstortwechsels begehrt worden sei, um hierdurch das für Beamte vorgesehene Versetzungsverfahren bewusst zu umgehen. Es bestünden infolge Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin, welche einer erneuten Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstünden. Mit Schreiben vom 15. November 2022 nahm die Klägerin Stellung. Gründe für Zweifel an der charakterlichen Eignung seien aus den Darstellungen des Beklagten nicht erkennbar. Er verkenne, dass die Probezeit dazu diene die Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen eines Bewerbers erst festzustellen. Es sei daher verfehlt, wenn der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Maßstäbe für die Verbeamtung auf Lebenszeit anlegte. Mit Bescheid vom 16. März 2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Es sei von einer charakterlichen Nichteignung der Klägerin auszugehen. Diese Beurteilung begründe sich aus der bewussten Umgehung des für Beamte zur Verfügung stehenden Versetzungsverfahrens durch die Klägerin. Sie habe die Entlassung aus eigennützigen Gründen begehrt, um für sich die Beschäftigung an einem anderen Dienstort zu ermöglichen. Dieses Verhalten ließe persönliche Mängel in Bezug auf die zu dem Dienstherrn bestehende Treue- und Loyalitätspflicht hinreichend deutlich zutage treten. Die Treuepflicht des Beamten umfasse es, Aufgaben dort wahrzunehmen, wo der Dienstherr den Einsatzort bestimmt. Zutreffend sei es, dass die Klägerin ein geschätztes Mitglied in der Lehrerschaft sei und dies auch für die von ihr geleistete Arbeit gelte, dies führe im Ergebnis aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2023 Widerspruch. Sie habe nicht gegen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstoßen. Die Beantragung der Entlassung sei ein Recht von Beamten. Aus ihrem Verhalten werde nicht ersichtlich, dass sie ihren beamtenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Auch sei die Entlassung von Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe, etwa im Wechsel zwischen Ländern, nicht ungewöhnlich und ließe keine Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zu. Mit Widerspruchsbescheid des B. vom 11. Oktober 2023 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe keine abweichenden Gründe als die von dem Beklagten angeführten für ihr Verhalten vorgetragen, weswegen davon auszugehen sei, dass dieses nur zum Zweck des Wechsels des Dienstortes nach den Vorstellungen der Klägerin erfolgte. Hierdurch habe die Klägerin gegen die Interessen des Dienstherrn gehandelt und sich nicht an bestehende beamtenrechtliche Regularien gehalten. Der Dienstherr habe, insbesondere bei Lehrkräften zur Gewährleistung der Unterrichtsabdeckung, ein besonderes Interesse hinsichtlich des jeweiligen Dienstortes des Beamten. Für den Schuldienst gelte daher ein Versetzungsverfahren unter Freigabeerklärung. Dies habe die Klägerin bewusst umgangen; ein entsprechender Versetzungsantrag sei zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Die Beurteilung der fehlenden charakterlichen Eignung beruhe dabei nicht auf der Entscheidung der Klägerin das Beamtenverhältnis zu lösen, sondern auf den Zweifeln an dem zukünftigen loyalen Verhalten der Klägerin. Sie habe gezeigt, dass sie zu ihrem eigenen Vorteil bereit wäre, bestehende Regelungen zu umgehen und dabei die Interessen des Dienstherrn hinter ihre eigenen Interessen zu stellen. Durch die Ablehnung würde nicht auf den Maßstab der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgestellt. Die charakterliche Eignung sei vielmehr bereits Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin hat am 13. November 2023 Klage erhoben. Sie habe zu keiner Zeit gegen Treue-, Loyalitäts- oder Dienstpflichten verstoßen. Sie habe lediglich das ihr zustehende Recht wahrgenommen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie ihren künftigen Pflichten nicht nachkommen würde. Im Übrigen wird auf die im Vorverfahren vorgebrachten Gründe Bezug genommen. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 30.06.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.