Beschluss
5 ME 104/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0119.5ME104.23.00
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Leitsätze
1. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist wegen des der für die Feststellungsentscheidung nach § 14 Abs. 3 SÜG zuständigen Stelle insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt. 2. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG beschränkt das dem Dienstherrn allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen dahingehend, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Entscheidungsgründe
1. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist wegen des der für die Feststellungsentscheidung nach § 14 Abs. 3 SÜG zuständigen Stelle insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt. 2. Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG beschränkt das dem Dienstherrn allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen dahingehend, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.