Beschluss
6 B 689/23 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0802.6B689.23HGW.00
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Leitsätze
1. Die dienstliche Beurteilung eines Rechtspflegers, mit der dessen Verfahrensweisen in Bezug auf Entscheidungen zur Zurückweisung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bemängelt werden, sind mit der durch § 9 RPflG (juris: RPflG 1969) gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger unvereinbar. Maßnahmen der Dienstaufsicht und in Folge dessen auch Bewertungen der rechtspflegerischen Tätigkeit in Beurteilungen dürfen sich nur auf die allgemeine Arbeitsweise und äußere Ordnung, nicht aber die sachliche Erledigung in einem bestimmten Sinne beziehen. (Rn.51)
2. Beurteilungen der Leistungen eines Rechtspflegers, die von dessen sachlicher Unabhängigkeit erfasst sind, dürfen jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn die Rechtsanwendung nicht offensichtlich unvertretbar ist. (Rn.57)
3. Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen richtet sich grundsätzlich nach dem Beurteilungsanlass. Für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, kommt dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Spielraum zu, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat.(Rn.58)
4. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn für Anlassbeurteilungen nach der BeurtRL RPfl M-V (juris: VVMV-203000-JM-20140217-SF) ein Beurteilungszeitraum gewählt wird, der nicht unmittelbar bis zur Ausschreibung der zu besetzenden Beförderungsstelle heranreicht und identisch mit dem Beurteilungszeitraum der letzten Regelbeurteilung der Mitbewerber um eine Beförderungsstelle ist. Erforderlich ist aber, dass ein Beurteilungszeitraum gewählt wird, der eine hinreichende Aktualität der Beurteilung gewährleistet.(Rn.58)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der vier mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Oktober 2022 ausgeschriebenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Neubrandenburg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers (Az. 6 A 985/23 HGW) gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf die benannte Stelle mit jemand anderem als dem Antragsteller zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 14.790,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die dienstliche Beurteilung eines Rechtspflegers, mit der dessen Verfahrensweisen in Bezug auf Entscheidungen zur Zurückweisung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bemängelt werden, sind mit der durch § 9 RPflG (juris: RPflG 1969) gewährleisteten sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger unvereinbar. Maßnahmen der Dienstaufsicht und in Folge dessen auch Bewertungen der rechtspflegerischen Tätigkeit in Beurteilungen dürfen sich nur auf die allgemeine Arbeitsweise und äußere Ordnung, nicht aber die sachliche Erledigung in einem bestimmten Sinne beziehen. (Rn.51) 2. Beurteilungen der Leistungen eines Rechtspflegers, die von dessen sachlicher Unabhängigkeit erfasst sind, dürfen jedenfalls dann nicht erfolgen, wenn die Rechtsanwendung nicht offensichtlich unvertretbar ist. (Rn.57) 3. Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen richtet sich grundsätzlich nach dem Beurteilungsanlass. Für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, kommt dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Spielraum zu, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat.(Rn.58) 4. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn für Anlassbeurteilungen nach der BeurtRL RPfl M-V (juris: VVMV-203000-JM-20140217-SF) ein Beurteilungszeitraum gewählt wird, der nicht unmittelbar bis zur Ausschreibung der zu besetzenden Beförderungsstelle heranreicht und identisch mit dem Beurteilungszeitraum der letzten Regelbeurteilung der Mitbewerber um eine Beförderungsstelle ist. Erforderlich ist aber, dass ein Beurteilungszeitraum gewählt wird, der eine hinreichende Aktualität der Beurteilung gewährleistet.(Rn.58) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der vier mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Oktober 2022 ausgeschriebenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Neubrandenburg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers (Az. 6 A 985/23 HGW) gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf die benannte Stelle mit jemand anderem als dem Antragsteller zu besetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 14.790,75 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Antragsgegners zur Besetzung von insgesamt vier Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg mit den Beigeladenen. Der im Jahr 19.. geborene Antragsteller steht seit dem 24. September 19... im Dienst des Antragsgegners, seit dem 3. April 20... als Beamter auf Lebenszeit und ist als Rechtspfleger am Amtsgericht W... auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten, der den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 zugeordnet ist, tätig. Er wurde am 4. November 20... zum Justizamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers wurde zum Stichtag 1. Mai 20... erstellt. Dabei wurde er im Gesamturteil mit „gut geeignet oberer Bereich“ beurteilt. Zum Stichtag 1. Mai 20... wurde für den Antragsteller in Anwendung der Ziffer 7.3.1 der Richtlinien über die Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (Beurteilungsrichtlinien Rechtspfleger – BeurtRL RPfl M-V; AmtsBl. M-V 2014, 331) keine Regelbeurteilung erstellt, weil er das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Vom 15. März 20... bis 14. März 20... war der Antragsteller im Rahmen einer Verwaltungserprobung an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern abgeordnet. Mit Ausschreibung vom 5. Oktober 2022, veröffentlicht am 10. Oktober 2022, schrieb der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock (POLG) vier Planstellen im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg, sechs Planstellen im Landgerichtsbezirk Schwerin, drei Planstellen im Landgerichtsbezirk Rostock und eine Planstelle beim Oberlandesgericht Rostock zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 aus. Auf diese Beförderungsplanstellen bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 11. April 20... bat der POLG die Direktorin des Amtsgericht W... um Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung als Erstbeurteilende für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2020. Hiergegen erhob der Antragsteller am 25. April 2023 Widerspruch mit der Begründung, der Beurteilungszeitraum sei fehlerhaft gewählt und er habe Anspruch auf Erstellung einer Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 18. Oktober 2022. Mit Anlassbeurteilung vom 21. April 2023 wurde der Antragsteller von der Direktorin des Amtsgerichts W... als Erstbeurteilende und der Vizepräsidentin des Landgerichts Neubrandenburg als Zweitbeurteilende mit dem Gesamturteil „gut geeignet“ beurteilt. Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung war der 1. Mai 2017 bis 30. April 2020. Die textliche Begründung des Gesamturteils enthält unter anderem folgende Angaben: „Herr A. hat sich im Beurteilungszeitraum Verfahrensweisen angeeignet, die rechtliche Schwächen in Teilbereichen des materiellen und Verfahrensrechts offenbaren, teilweise zu Mehraufwänden und Folgeanträgen führen und teilweise eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beteiligten, insbesondere der Gläubiger, vermissen lassen.“ Mit Eignungsprognose der Vizepräsidentin des Landgerichts Neubrandenburg vom 25. April 2023 wurde der Antragsteller für die ausgeschriebenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 ebenfalls als „gut geeignet“ beurteilt. Gegen die Anlassbeurteilung vom 21. April 2023 sowie die Eignungsprognose vom 25. April 2023 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2023 Widerspruch. Mit Auswahlvermerk vom 26. April 2023 wählte der POLG die vier Beigeladenen zur Beförderung auf den Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg aus. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass für die Auswahlentscheidung auf die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Mai 2020 abzustellen sei. Für den Antragsteller sei eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen, weil er aufgrund der Bestimmung in Ziffer 7.3.1 BeurtRL RPfl M-V zum Stichtag 1. Mai 2020 keine Regelbeurteilung erhalten habe. Für eine höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei von der personalbearbeitenden Dienststelle als Beurteilungszeitraum der 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 festgelegt worden. Dies verstoße nicht gegen das Gebot der Chancengleichheit und Gleichbehandlung, weil auch den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber selbiger Beurteilungszeitraum zugrunde liege. Wesentlich andere Aufgaben, aufgrund dessen die Beurteilung hinreichende Aktualität verloren hätte, habe der Antragsteller nach dem Beurteilungsstichtag nicht ausgeübt. Die Anlassbeurteilung und die Eignungsprognose seien auch wirksam, weil dem Antragsteller jeweils eine Kopie ausgehändigt worden sei, nachdem dieser sich geweigert habe, an der Eröffnung mitzuwirken. Bei einem Leistungsvergleich der alle im selben statusrechtlichen Amt erstellten Beurteilungen ergebe sich aus der zunächst zu berücksichtigenden Eignungsprognose für das Beförderungsamt und auch den Gesamturteilen der Beurteilungen, dass die vier Beigeladenen jeweils mit „sehr gut geeignet“ bewertet worden seien. Alle übrigen Bewerber seien um eine oder zwei Notenstufen niedriger beurteilt worden. Die Beigeladenen verfügten somit über einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern. Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte der POLG dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung auf die ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg nicht entsprochen werden könne und vorbehaltlich der Gremienbeteiligungen beabsichtigt sei, die Beigeladenen zu befördern. Diese seien in den Eignungsprognosen und den Regel- bzw. Anlassbeurteilungen besser beurteilt worden und hätten im Auswahlverfahren unter Leistungsgesichtspunkten obsiegt. Zur näheren Begründung verwies der POLG auf den Inhalt des Auswahlvermerks. Am 5. Mai 2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2023, die Anlassbeurteilung vom 21. April 2023 und die Eignungsprognose vom 25. April 2023. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Verwendung der Anlassbeurteilung vom 21. April 2023 und der Eignungsprognose vom 25. April 2022 als Grundlage der Auswahlentscheidung verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Die Anlassbeurteilung sei schon deshalb fehlerhaft, weil eine solche nur den aktuellen Leistungsstand unter Fortentwicklung der letzten Regelbeurteilung wiedergeben dürfe. Die vom POLG vorgenommene Festlegung des Beurteilungszeitraums bilde unzulässigerweise nur einen Teilbereich dessen ab. Ihm sei eine Anlassbeurteilung vom Endzeitpunkt seines letzten Regelbeurteilungszeitraums bis zum auslösenden Anlass für die Anlassbeurteilung, mithin vom 1. Mai 2017 bis einschließlich 18. Oktober 2022, zu erstellen. Der gewählte Beurteilungszeitraum betrachte lediglich einen dreijährigen Zeitraum, dessen Ende schon drei Jahre zurückliege. Die Betrachtung dieses Beurteilungszeitraums sei erheblich verspätet, was auf Seiten des zuständigen Erstbeurteilers zwangsläufig Bewertungs- und Beurteilungsfehleinschätzungen ergebe und sich deshalb zu seinem Nachteil auswirke. Die Beurteilung sei auch nicht nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortentwicklung der Beurteilung aus der letzten Regelbeurteilung erstellt worden. Diese Vorgabe gelte entgegen der Auffassung des POLG nicht nur für Anlassbeurteilungen mit kurzen Beurteilungszeiträumen. In der Anlassbeurteilung müsse erkennbar sein, dass sie die letzte Regelbeurteilung lediglich fortentwickle. Dies sei nicht der Fall. Die letzte Regelbeurteilung sei in der Anlassbeurteilung nur insoweit genannt worden, dass diese keinen Bestand mehr haben könne. Die Anlassbeurteilung dürfe auch nur wesentliche Änderungen nach der letzten Regelbeurteilung erfassen. Derartige wesentliche Änderungen lägen in seiner Person aber nicht vor, wie auch der POLG im Auswahlvermerk festgestellt habe. Die Anlassbeurteilung sei fehlerhaft, weil er gegenüber der letzten Regelbeurteilung in zwölf von 13 Einzelmerkmalen jeweils um mindestens eine Note herabgestuft worden sei. Auch die Gesamtnote sei ohne Vorliegen wesentlicher Änderungen und ohne tragende Einzelbegründung um eine Note auf „gut geeignet“ herabgestuft worden. Damit seien die Grundsätze zur Fortentwicklung der letzten Regelbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Die Erstbeurteilende habe wesentliche Änderungen nach der letzten Regelbeurteilung darin gesehen, dass er seine Verfahrensweisen geändert habe, am 4. November 2019 zum Justizamtmann befördert worden sei und er für einen in dem Beurteilungszeitraum fallenden Zeitraum eine Tätigkeit im Justizministerium ausgeübt habe. Darin lägen keine wesentlichen Änderungen im Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 18. Oktober 2022, die zur Abänderung der bisherigen Benotung berechtigten. Die Beförderung liege mehr als drei Jahre zurück und könne deswegen nicht mehr als wesentliche Änderung seit der letzten Regelbeurteilung angesehen werden. Nach dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Regelbeurteilung habe er sich auch keine anderen Verfahrensweisen in der Bearbeitung der ihm zugewiesenen Rechtsgebiete angeeignet. Um Änderungen in der Verfahrensweise erkennen zu können, habe die Erstbeurteilende Verfahrensakten aus beiden Beurteilungszeitraum vergleichen müssen, was nicht geschehen sei. Darüber hinaus beeinträchtige die Feststellung von Änderungen in der Verfahrensweise ihn in seiner sachlichen Unabhängigkeit als Rechtspfleger (§ 9 Rechtspflegergesetz – RPflG). Die Erstbeurteilende habe eine mangelhafte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Gläubiger und daraus folgend tatsächliche Mehraufwände und eine Vielzahl von Folgeanträgen festgestellt und damit die Qualität seiner Sachentscheidungen beurteilt, was auch nach der Beurteilungsrichtlinie (Ziffer 2.3 BeurtRL RPfl M-V) unzulässig sei. Letztlich sei die Erstbeurteilende mangels eines Rechtspflegerstudiums oder einer gleichwertigen Vorbildung auch nicht befähigt, die Sachentscheidungen und die hinreichende Berücksichtigung der Interessen von Verfahrensbeteiligten in der Mobiliarvollstreckung zu beurteilen und derart umfassende und weitgehende Aussagen in der Beurteilung zu treffen. Zudem sei die in diesem Zeitraum liegende zweijährige Verwaltungserprobung beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern vollständig und zusammenhängend zu würdigen und in die Beurteilung mit einzubeziehen. Währenddessen habe er nicht allein Erfahrungen im Bereich der Justizverwaltung gesammelt, wie die Erstbeurteilende angenommen habe, sondern eine Verwaltungserprobung durchlaufen und damit die Qualifikation zum Einsatz in der Justizverwaltung erreicht. Dies sei in der Anlassbeurteilung nicht gewürdigt worden. Die Anlassbeurteilung sei grob fehlerhaft, weshalb der Präsident des Landgerichts Neubrandenburg dieser nicht ohne Weiteres habe zustimmen dürfen. Die Eignungsprognose vom 25. April 2023 sei deshalb ebenso fehlerhaft, als sie sich auch auf den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 beziehe. Zudem seien die Anlassbeurteilung und die Eignungsprognose offen und für jedermann einsehbar auf dem Schreibtisch seines Dienstzimmers vorgefunden worden, worin auch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten liege. Darüber hinaus fehle es auch an dem nach Ziffer 14.1 BeurtRL RPfl M-V erforderlichen Beurteilungsvorgespräch und an einer ordnungsgemäßen Eröffnung der Anlassbeurteilung nach den Ziffern 14.2 und 14.3 BeurtRL RPfl M-V. Bei Erteilung einer rechtsfehlerfreien Anlassbeurteilung müsse er im Auswahlverfahren Erfolg haben, weil allein schon seine zweijährige Verwaltungserprobung unter dem Leistungskriterium der „herausgehobenen Verwendungsbreite“ ergebe, dass er der Leistungsstärkste aller Mitbewerber sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023 wies der POLG den Widerspruch des Antragstellers vom 26. April 2023 gegen die Anlassbeurteilung und die Eignungsprognose zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2023 wies der POLG auch den Widerspruch des Antragstellers vom 5. Mai 2023 gegen die Auswahlentscheidung sowie die Anlassbeurteilung und die Eignungsprognose zurück. Zur Begründung der beiden Widerspruchsbescheide führte er im Wesentlichen an: Für die nach dem Grundsatz der Bestenauslese zutreffende Auswahlentscheidung sei grundsätzlich auf die nach der BeurtRL RPfl M-V erstellten Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Mai 2020 abzustellen, die – da deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückgelegen habe (§ 61 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG M-V) – auch hinreichend aktuell seien. Die Anlassbeurteilung und die Eignungsprognose wiesen keine groben und offenkundigen Fehler auf und könnten daher zulässige Grundlage für eine Auswahlentscheidung sein. Für die Bewerber ohne aktuelle Regelbeurteilung sei eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wobei die BeurtRL RPfl M-V keine Festlegung eines Anfangs- und Endzeitpunktes des Beurteilungszeitraums bei Anlassbeurteilungen enthalte. Für den Antragsteller habe zum Stichtag 1. Mai 2020 keine Regelbeurteilung erstellt werden müssen, sodass im Auswahlverfahren eine Anlassbeurteilung erforderlich und zulässig gewesen sei. Vorgaben zur Festlegung des Enddatums einer etwaigen Anlassbeurteilung enthalte die BeurtRL RPfl M-V nicht. Der Richtlinie sei aber zu entnehmen, dass eine Vergleichbarkeit zu den Beurteilungen der Mitbewerber gegeben sein müsse. Insofern sei zu beachten, dass einzelnen Bewerbern kein Aktualitätsvorsprung erwachsen dürfe. Für eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei daher der Beurteilungszeitraum so gewählt worden, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimme. Eine Benachteiligung gegenüber den Mitbewerbern liege darin nicht, weil auch für diese grundsätzlich derselbe Beurteilungszeitraum berücksichtigt werde. Nur in dem Fall, dass Regelbeurteilungen ihre hinreichende Aktualität verloren hätten, weil der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen habe, würden nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene Ereignisse berücksichtigt. Dies liege hier nicht vor. Die in der Widerspruchsbegründung genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortentwicklung einer Anlassbeurteilung aus den Regelbeurteilungen stelle darauf ab, dass bei Anlassbeurteilungen mit deutlich kürzeren Beurteilungszeiträumen als die Regelbeurteilungen Leistungsänderungen gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung plausibel zu begründen seien. Vorliegend sei die Anlassbeurteilung hinsichtlich der Dauer vergleichbar mit periodischen Regelbeurteilungen. Zudem könne die vorangegangene Regelbeurteilung auch nur Aussagen zu dem Leistungs- und Befähigungsstand für den damaligen Beurteilungszeitraum treffen. Darüber hinaus habe die Erstbeurteilende im schriftlichen Teil der Anlassbeurteilung auch an die vorangegangene Regelbeurteilung angeknüpft. Die Abordnung an das Justizministerium sei ausreichend in die Bewertung eingeflossen. Die Erstbeurteilende habe im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens als Erkenntnisquelle die beiden Beurteilungsbeiträge der dortigen Dienstvorgesetzten zugrunde gelegt und die dortigen Leistungen berücksichtigt. Im Beurteilungsmerkmal Nr. 13 „Verwendungsbreite“ sei die Abordnung zudem ausdrücklich erwähnt worden. Die Herabstufung des Antragstellers um eine Gesamtnote im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung und um jeweils eine Notenstufe in sieben von 13 Beurteilungsmerkmalen sei auch hinreichend plausibilisiert. Sowohl auf dem Deckblatt der Beurteilung als auch im verbalen Teil sei seine Beförderung im Beurteilungszeitraum in das Statusamt A 11 erkennbar gemacht worden. Mit dieser Beförderung gehöre er einer anderen Vergleichsgruppe an und müsse sich an den Anforderungen dieses höheren statusrechtlichen Amtes messen lassen, auch wenn er denselben Dienstposten und gleichbleibende Aufgaben wahrgenommen habe. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung hinsichtlich der Änderung seiner Verfahrensweise anzweifle, gehe dies fehl. Zwar sei bei Beurteilungen von Rechtspflegern zu berücksichtigen, dass ihre sachliche Unabhängigkeit gemäß § 9 RPflG nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die sachliche Unabhängigkeit sei aber nicht berührt, wenn die Bewertung auf eine fehlerhafte Amtsausübung bezogen sei, also Verfahrensweisen und Sachentscheidungen gerügt werden, die offenkundig unvertretbar seien. Dies habe die Erstbeurteilende in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Sie habe in einer Stellungnahme vom 20. März 2023 insofern unter Bezugnahme auf entsprechende Literaturstellen ausgeführt, dass die regelmäßige, in einer Vielzahl von Verfahren festzustellende vollständige Zurückweisung von Pfändungsanträgen aufgrund erheblicher Mängel nicht der gebotenen Verfahrensweise entspreche, weil bei einzelnen Beanstandungen eine nur teilweise Zurückweisung der Anträge geboten sei. Die Verfahrensweise des Antragstellers, die Anträge vollständig zurückzuweisen, belege daher nach Auffassung der Erstbeurteilenden ohne Zweifel eine materiellrechtliche Schwäche im Kernbereich der Tätigkeit eines im Zwangsvollstreckungsrecht tätigen Rechtspflegers. Die wirtschaftlichen Belange der Gläubiger würden damit nicht in den Blick genommen und das Vorgehen führe auch vorhersehbar zu Mehraufwänden in den Nachfolgediensten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Anlage 2 zur BeurtRL RPfl M-V als Bewertungsgrundlage für die „Fachkenntnisse“ der Umfang, die Differenziertheit und der Einsatz der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts zugrundezulegen seien. Für die Bewertung der „Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz“ seien die Fähigkeiten und die Bereitschaft zu planvollem, ökonomischem und konzentriertem Vorgehen zu beurteilen. Hierbei sei auch maßgeblich, inwieweit die Interessen von Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern bei der Arbeitsgestaltung besonders berücksichtigt würden. Unzutreffend sei der Einwand, die Erstbeurteilende sei nicht befähigt, die Leistungen des Antragstellers im Bereich der Mobiliarvollstreckung umfassend und aussagefähig zu beurteilen. Gemäß der Beurteilungsrichtlinie obliege die Erstbeurteilung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, im Falle des Antragstellers damit der Direktorin des Amtsgerichts, die als Volljuristin dazu auch in der Lage sei. Eine Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten, hier einen Rechtspfleger, sei nicht vorgesehen. Unter Zugrundelegung der Eignungsprognose seien mit der Auswahlentscheidung zutreffender Weise die beigeladenen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt worden, weil diesen angesichts der um zwei Notenstufen besseren Gesamtnote in der Eignungsprognose ein deutlicher Leistungsvorsprung zukomme. Ein konkreter Vergleich des in der Ausschreibung benannten besonders gewichteten Einzelmerkmals „Verwendungsbreite“ komme erst dann zum Tragen, wenn eine Auswahl nicht bereits durch den Vergleich der Eignungsprognose und der Beurteilung getroffen werden könne. Zudem erstrecke sich das Beurteilungsmerkmal der Verwendungsbreite nicht allein auf die Verwendung im Rahmen einer Verwaltungserprobung, sondern erfasse sämtliche mögliche Verwendungen im Rechtspflegerbereich. Nicht zu beanstanden sei auch, dass sich die Eignungsprognose auf den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 beziehe. Dies sei nach Ziffer 9.1 BeurtRL RPfl M-V vorgesehen. Mit weiteren Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2023 wies der POLG den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung vom 11. April 2023, mit der die Erstbeurteilende um Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 gebeten worden ist, als unzulässig zurück. Es handele sich bei der Verfügung um ein internes Verwaltungsschreiben, welches keine Außenwirkung entfalte und als bloße Vorbereitungshandlung nicht in die Individualrechte des Betroffenen eingreife. Im Übrigen seien die erhobenen Einwendungen auch der Sache nach unbegründet. Diesbezüglich werde auf den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023 Bezug genommen. Zu den Bewerbungen auf die Beförderungsplanstellen beim Oberlandesgericht Rostock und in den Landgerichtsbezirken Schwerin, Stralsund und Rostock teilte der POLG mit Schreiben vom 5. April 2023 (OLG Rostock), 17. April 2023 (Landgerichtsbezirk Schwerin) und 20. April 2023 (Landgerichtsbezirke Stralsund und Rostock) dem Antragsteller jeweils mit, dass seine Bewerbungen in die weitere Auswahl nicht einbezogen worden seien. Sie könnten mangels Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen nicht berücksichtigt werden, weil seine derzeitige Planstelle nicht im Bereich des Oberlandesgerichts Rostock bzw. nicht in den Landgerichtsbezirken Schwerin, Rostock und Stralsund gelegen sei. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 1. Juni 2023 zurückgewiesen. Hinsichtlich seiner Nichtberücksichtigung in diesen Auswahlverfahren hat der Antragsteller unter dem 20. April 2023 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Das Verfahren ist unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 6 B 617/23 HGW anhängig. Mit Klageschrift vom 19. Juni 2023, bei Gericht eingegangen am 20. Juni 2023, hat der Antragsteller gegen die Anlassbeurteilung vom 21. April 2023, die Eignungsprognose vom 25. April 2023, die Auswahlentscheidungen vom 31. März 2023, 5. April 2023, 13. April 2023,18. April 2023 und 26. April 2023 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. Mai 2023, 24. Mai 2023 und vom 1. Juni 2023 Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 6 A 985/23 HGW anhängig. Bereits mit Schreiben vom 5. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am 8. Mai 2023, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen auf die Beförderungsplanstellen im Landgerichtsbezirken Neubrandenburg ersucht. Zur Begründung seines Antrages wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Begründung des Widerspruchs vom 5. Mai 2023 gegen die Auswahlentscheidung, die Anlassbeurteilung und die Eignungsprognose. Auch stehe ihm ein Anordnungsanspruch zu. Bei Erteilung einer rechtsfehlerfreien Anlassbeurteilung und Eignungsprognose sei nicht auszuschließen, dass er deutlich besser bewertet werde als alle Mitbewerber in der noch laufenden Beförderungsrunde 2022. Er beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom 20. Juni 2023 vorläufig zu untersagen, eine der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf eine der vom Antragsgegner mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 ausgeschriebenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg zu befördern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Es fehle an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil die Auswahlentscheidung und die dieser zu Grunde liegende Beurteilung und die Eignungsprognose rechtmäßig seien. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vergleich mit den um zwei Notenstufen besser beurteilten Beigeladenen auch nur gleichziehen könnte. Zur weiteren Begründung verweist er auf den Auswahlvermerk und die Widerspruchsbescheide des POLG vom 10. Mai und vom 24. Mai 2023. Ergänzend führt er an, dass die Herabstufung des Antragstellers im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung nicht zu beanstanden sei, weil dieser am 4. November 2019 zum Justizamtmann befördert und damit aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten herausgefallen sei. Er müsse sich nun an den Anforderungen des neuen statusrechtlichen Amtes messen lassen, wobei zu berücksichtigen sei, dass aus dem höheren Statusamt auch höhere Anforderungen gestellt würden. Dies führe regelmäßig dazu, dass selbst bei gleichbleibenden Leistungen zunächst eine niedrigere Bewertung als im vorangegangenen Statusamt vergeben werde. Auch sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortentwicklung von Anlassbeurteilungen aus der vorherigen Regelbeurteilung nicht verkannt worden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass Leistungsänderungen in der Anlassbeurteilung insbesondere bei kurzen Beurteilungszeiträumen plausibel zu begründen seien, vorliegend aber die Anlassbeurteilung einen mit der Dauer der Regelbeurteilung vergleichbaren Beurteilungszeitraum von drei Jahren aufweise. Die Anlassbeurteilung müsse das im jetzigen Beurteilungszeitraum festgestellte Leistungsbild wiedergeben und etwaige Änderungen berücksichtigen. Zudem habe die Erstbeurteilende auch auf die vorangegangene Regelbeurteilung hingewiesen und an das dort festgestellte Leistungsbild angeknüpft. Den Beigeladenen ist im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren 6 B 617/23 HGW und 6 A 985/23 HGW Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Entscheidung jedenfalls möglich scheint. aa) Prüfungsmaßstab ist Art. 33 Abs. 2 GG, wonach sich das Zugangsrecht zu einem Amt nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers bemisst. Mit diesem Maßstab eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris Rn. 30). Die Auswahl zwischen mehreren für ein Beförderungsamt in Betracht kommenden Beamten hat vom Dienstherrn bzw. der von ihm mit der Auswahlentscheidung befassten Behörde unter Anwendung des in den genannten Vorschriften niedergelegten Leistungsprinzips zu erfolgen. In diesem Rahmen steht jedem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu dem Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – sogenannter „Bewerberverfahrensanspruch“ – zu. Die von dem zuständigen Organ dabei zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt auf der Grundlage des Leistungsprinzips stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Eine solche Entscheidung obliegt deshalb lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 77). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Der ausgewählte Bewerber soll nämlich der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, juris Rn. 22 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die getroffene Auswahlentscheidung des POLG im Ergebnis als rechtswidrig dar, weil die ihr zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 21. April 2023 rechtswidrig ist. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245, 246, juris Rn. 18, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 2 L 102/00 –, juris Rn. 18). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten und ob sie mit den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 2 A 4.90 – Dok. Ber. 1991, S. 239 f. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98 –, juris). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 ML 8/01 –, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Dienstvorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn oder seines Aufgabenbereichs entspricht (Urteil der Kammer vom 27. September 2007 – 6 A 888/05 – sowie Urteil vom 27. März 2014 – 6 A 930/11 –). Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für künftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. (1) Die Anlassbeurteilung vom 21. April 2023 ist in Anwendung dieser Maßstäbe rechtsfehlerhaft, weil die darin vorgenommene Beurteilung der Leistungen des Antragstellers gegen § 9 RPflG und Ziffer 2.3 BeurtRL RPfl M-V verstößt. Die in der Anlassbeurteilung enthaltene Feststellung der Erstbeurteilenden, der Antragsteller habe sich im Beurteilungszeitraum Verfahrensweisen angeeignet, die rechtliche Schwächen in Teilbereichen des materiellen und Verfahrensrechts offenbarten, teilweise zu Mehraufwänden und Folgeanträgen führten und teilweise eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Beteiligten vermissen lasse, ist nicht vereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger. Nach § 9 RPflG sind Rechtspfleger unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Für Beurteilungen nach der BeurtRL RPfl M-V sieht Ziffer 2.3 diesbezüglich vor, dass Beurteilungen die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht beeinträchtigen dürfen. Aus der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger folgt, dass diesen bei Erledigung der ihnen gemäß § 3 RPflG übertragenen Geschäfte weder im Einzelfall noch durch allgemeine Dienstvorschriften Weisungen erteilt werden dürfen, mit denen vorgeschrieben wird, auf welche Weise sie ihre rechtsanwendende Tätigkeit ausüben und welche Entscheidung zu treffen ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 41/04 –, BVerwGE 125, 365-369, juris; VG Potsdam, Urteil vom 26. September 2012 – 2 K 1777/10 –, juris Rn. 27). Zulässig ist hingegen die Beurteilung der Arbeitsweise, soweit sie die Sicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs oder die Amtsführung jenseits des Kernbereich der rechtsanwendenden Tätigkeit betrifft, etwa die Feststellung, der Rechtspfleger habe sein Arbeitspensum unzureichend oder nur unvollständig bewältigt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 26. September 2012 – 2 K 1777/10 –, juris Rn. 33; VG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2004 – 7 A 14/04 –, juris Rn. 36). Maßnahmen der Dienstaufsicht – und in Folge dessen auch Bewertungen der rechtspflegerischen Tätigkeit in Beurteilungen – dürfen sich nur auf die allgemeine Arbeitsweise und äußere Ordnung, nicht aber die sachliche Erledigung in einem bestimmten Sinne beziehen (vgl. Georg, in: Arnold/Meyer-Stolte/Georg, 9. Auflage 2022, § 9 Rn. 12). Mit diesen Vorgaben ist unvereinbar, dass dem Antragsteller eine materiell- und verfahrensrechtlich unsachgemäße Verfahrensbearbeitung vorgehalten wird. Dem Antragsteller wird insofern vorgegeben, welche Entscheidung er in den von ihm bearbeiteten und vergleichbaren Konstellationen nach Auffassung der Beurteilenden zu treffen habe. Dass es sich insoweit um von der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger umfasste Gesichtspunkte handelt, lässt sich bereits der Stellungnahme der Erstbeurteilenden vom 20. März 2023, auszugsweise wiedergegeben im Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023, entnehmen. Diese führt unter anderem aus: „Die Verfahrensweise des Widerspruchsführers, die Pfändungsanträge stets vollständig zurückzuweisen, belegt daher ohne Zweifel eine materiellrechtliche Schwäche im Kernbereich der Tätigkeit eines im Zwangsvollstreckungsrecht tätigen Rechtspflegers. Die mit jeder fehlerhaften Zurückweisung eines Pfändungsbeschlusses verbundene Gefahr von Nachteilen für den Gläubiger zeigt überdeutlich, dass der Rechtspfleger die wirtschaftlichen Belange der Gläubiger, hier ihr Rangwahrungsinteresse, gerade nicht in den Blick genommen hat. Das Vorgehen führt auch vorhersehbar zu Mehraufwänden in den Nachfolgediensten, weil die Gläubiger, die zur Deckung ihrer Ansprüche gegen ihren Schuldner in Forderungen der Schuldner gegen Dritte vollstrecken wollen, gehalten sind, Beschwerde einzulegen oder den identischen Antrag erneut zu stellen.“ Damit wird dem Antragsteller vorgehalten, das Verfahrensrecht fehlerhaft anzuwenden. Derartige Feststellungen sind mit der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger unvereinbar und in Folge dessen in dienstlichen Beurteilungen nicht rechtmäßig, weil damit seine Entscheidungspraxis beurteilt wird. Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass ausweislich der BeurtRL RPfl M-V auch die Fachkenntnisse eines Rechtspflegers als besonders gewichtiges Beurteilungsmerkmal beurteilt werden sollen (vgl. Ziffer 3.3) und als Bewertungsgrundlage dabei Umfang, Differenziertheit und Einsatz der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts dienen sollen (Ausfüllhinweise zu Merkmal 1 in der Anlage 2 zur BeurtRL RPfl M-V). Zulässig und geboten ist damit lediglich eine Beurteilung der abstrakten Rechtkenntnisse des Beamten. In der Beurteilung vorgehalten werden dem Antragsteller indes nicht Mängel dieser Rechtskenntnisse, sondern die Rechtsanwendung in (einer Vielzahl von) Einzelfällen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich auch nicht um eine offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung, deren Bewertung die sachliche Unabhängigkeit nicht berühre. Ungeachtet der zweifelhaften Frage, ob ein derartiger von § 9 RPflG oder der BeurtRL RPfl M-V nicht vorgesehener Ausnahmetatbestand überhaupt anzunehmen ist (vgl. – den Sorgfaltsmaßstab für Amtshaftungsansprüche betreffend – BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – III ZR 283/05 –, juris Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 – III ZR 172/08 –, juris Rn. 13), ist das Vorgehen des Antragstellers jedenfalls nicht offenkundig unvertretbar. Dem Antragsteller wird von der Erstbeurteilenden vorgehalten, Anträge auf den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen regelmäßig vollständig abgelehnt zu haben, denen er bei richtiger Rechtanwendung jedenfalls überwiegend hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller habe in der vorausgegangenen Zwischenverfügung nur geringfügige Aspekte wie die geltend gemachten Verfahrensgebühren der Gläubiger bemängelt. Einzelne Beanstandungen und Mängel, die nachgebessert werden könnten, rechtfertigten lediglich eine teilweise Ablehnung. Zwar mag die Entscheidungspraxis des Antragstellers unter Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes und der Effektivität nach Einschätzung der Beurteilenden nicht die zweckmäßigste der möglichen Handlungsoptionen sein. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer in die sachliche Unabhängigkeit fallenden Entscheidung ist indes nicht zulässiger Gegenstand der dienstlichen Beurteilung eines Rechtspflegers. Dass mit dem vom Antragsteller offenbar regelmäßig gewählten Vorgehen hingegen ein unmittelbarer Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben bewirkt würde, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde auch vom Antragsgegner nicht angeführt. In diesem Fall hätte den Gläubigern zudem die von der Erstbeurteilenden in ihrer Stellungnahme betonte Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) zur Verfügung gestanden, mit der die Entscheidungen des Antragstellers im gesetzlich vorgesehenen Verfahren auf Rechtsfehler überprüft werden könnten. Auch der Stellungnahme der Direktorin des Amtsgerichts W... als Erstbeurteilende, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt ist, lässt sich außer Zweckmäßigkeitserwägungen – insbesondere hinsichtlich des Rangwahrungsinteresses der Gläubiger – nicht entnehmen, mit welchen konkreten gesetzlichen Vorgaben das vom Antragsteller gewählte Vorgehen unvereinbar sei. Vielmehr wird unter Verweis auf entsprechende Literaturfundstellen begründet, warum dem Antragsteller die Möglichkeit einer teilweisen Zurückweisung von Pfändungsanträgen zur Verfügung gestanden hätte. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine offenkundig unvertretbare, also willkürliche Entscheidungspraxis. (2) Nicht durchgreifend ist hingegen der Einwand des Antragstellers, der Beurteilungszeitraum für seine Anlassbeurteilung sei rechtsfehlerhaft gewählt worden. Es ist im vorliegenden Einzelfall nicht rechtsfehlerhaft, dass der POLG für die Anlassbeurteilung den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 festgelegt hat, der identisch mit den Beurteilungszeiträumen der im Auswahlverfahren herangezogenen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber ist. Auch Anlassbeurteilungen haben stets einen Beurteilungszeitraum. Selbst wenn ihr Zweck die Erstellung einer Eignungsprognose für ein zu vergebendes Amt im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens ist, muss klar sein, auf welchen Zeitraum sich die Leistungsbewertung als Grundlage der Eignungsprognose bezieht. Der Zeitraum muss aus der Beurteilung erkennbar sein. Der Beurteilungszeitraum von Anlassbeurteilungen richtet sich grundsätzlich nach dem Beurteilungsanlass. Für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, bedeutet dies, dass dem Dienstherrn insoweit ein gewisser Spielraum zukommt, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat (VG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 B 1343/22 HGW –, juris Rn. 21; OVG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 6 B 1112/17 –, juris Rn. 5 u. 23). Vorgaben dazu, wie dieser Beurteilungszeitraum durch den Dienstherrn zu bemessen ist, lassen sich den gesetzlichen Regelungen des LBG M-V sowie der BeurtRL RPfl M-V nicht ausdrücklich entnehmen. Zwar mag der Zweck der Anlassbeurteilungen regelmäßig nahelegen, dass das Ende des Beurteilungszeitraums in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Beurteilungsanlass – hier ein Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsplanstellen – steht. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Anlassbeurteilungen eine hinreichende Aktualität aufweisen, um die Grundlage für die zutreffende Auswahlentscheidung bilden zu können. Neben dem Interesse an einer hinreichenden Aktualität der Beurteilung steht zudem das Anliegen, eine Vergleichbarkeit der Bewerber für ein Beförderungsamt zur gewährleisten. Der BeurtRL RPfl M-V lässt sich insofern nicht entnehmen, dass sich der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung in jedem Fall bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle erstrecken muss. Die Systematik der Beurteilungsrichtlinie spricht vielmehr dafür, dass dem Anliegen einer größtmöglichen Aktualität gegenüber einer bestmöglichen Vergleichbarkeit und dem Interesse an einer Begrenzung des durch Anlassbeurteilungen bewirkten zusätzlichen Arbeitsaufwands jedenfalls keine vorrangige Bedeutung beigemessen wird (vgl. zu dem Ausgleich der insofern widerstreitenden Interessen BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, BVerwGE 165, 305-331, juris Rn. 43 ff.). Die Regelungen zum Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilung in Ziffern 7 und 8 basieren auf dem Grundanliegen, im Regelfall auch bei Beförderungsauswahlverfahren auf Anlassbeurteilungen zu verzichten und die Auswahlentscheidungen soweit möglich auf Grundlage der letzten Regelbeurteilung zu treffen. Nur in den Fällen, in denen die letzte Regelbeurteilung im Verhältnis zu der Beurteilung von Mitbewerberinnen oder Mitbewerber nicht vergleichbar ist, ist eine Anlassbeurteilung zulässig und vorgesehen (Ziffer 8.1.2 BeurtRL RPfl M-V). Die daneben in Ziffer 8.1.1 geregelten Ausnahmefälle sind hier nicht gegenständlich. Zweck der im Einzelfall zulässigen Anlassbeurteilung ist es damit primär, bei Aktualitätslücken in den Regelbeurteilungen vergleichbare Beurteilungen von Beförderungsbewerbern zu erhalten, um auf deren Grundlage einer Auswahlentscheidung treffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein aussagekräftiger Leistungsvergleich nur hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte erfolgen kann. Zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ist ein inhaltlicher Vergleich der Beurteilungen daher nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2/14 –, juris Rn. 38). Diesem Zweck der Herstellung einer Vergleichbarkeit dient es, wenn der Dienstherr – wie vorliegend – einen Beurteilungszeitraum wählt, der mit dem Regelbeurteilungszeitraum der Mitbewerber identisch ist. So wird eine höchstmögliche Vergleichbarkeit gewährleistet (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2/10 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, BVerwGE 165, 305-331, juris Rn. 41). Dem steht auch nicht entgegen, wenn im Einzelfall eine Regelbeurteilung aktualisierungsbedürftig geworden ist, weil der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag über einen erheblichen Zeitraum wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, und infolgedessen eine Anlassbeurteilung für einen späteren Zeitpunkt erstellt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, BVerwGE 165, 305-331, juris Rn. 37 ff.). Ein solches im Ausnahmefall auftretendes Erfordernis stellt das Anliegen des Dienstherrn, durch identische Beurteilungszeiträume eine größtmögliche Vergleichbarkeit zu schaffen, nicht grundlegend in Frage. Ob eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilung eines Bewerbers mit einer für einen späteren Beurteilungszeitraum erstellten Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers noch gegeben ist, ist eine hier nicht entscheidungserhebliche Frage des Einzelfalles. Hingegen ist es nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung einschließlich einer Anlassbeurteilung, jede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 45). Nach der Wertung des Gesetzgebers ist eine Beurteilung hinreichend aktuelle Grundlage einer Auswahlentscheidung, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V. Diese Anforderungen an die Aktualität waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgen unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen insofern keine strengeren Anforderungen. Auch hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Beurteilenden zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung angesichts des nicht unerheblichen Zeitablaufs nur unzureichend möglich war, das Leistungsbild des Antragstellers im Beurteilungszeitraums zu rekonstruieren und aussagekräftig zu beurteilen. Der Antragsteller hat nach dem Beurteilungsstichtag 1. Mai 2020 auch keine Tätigkeit ausgeübt, die eine Aktualisierung seiner Beurteilung erforderlich gemacht hätte. Die Tätigkeit im Justizministerium sowie seine anschließende Rückkehr auf den zuvor begleiteten Dienstposten als Rechtspfleger am Amtsgericht W... stellt keine wesentlich andere Tätigkeit dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 2/18 –, juris Rn. 37 ff.) der hinreichenden Aktualität einer zuvor erstellten Beurteilung entgegenstünde und die Erstellung einer den Nachfolgezeitraum erfassenden Anlassbeurteilung notwendig machen würde. Nach dem Ende seiner Verwaltungserprobung beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ist er zum 15. März 2021 auf einen Dienstposten als Rechtspfleger beim Amtsgericht W... zurückgekehrt, der seinem zuvor ausgeübten Dienstposten entsprach. Die Tätigkeit auf diesem Dienstposten ist in der Anlassbeurteilung ebenso gewürdigt worden wie die im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Verwaltungserprobung. Dass der Antragsteller seinen Dienst nach dem Ende der Abordnung unter Berücksichtigung hinzugewonnener Erkenntnisse oder Erfahrungen möglicherweise im Einzelnen anders verrichtet hat, stellt keine wesentlich andere Tätigkeit dar, die der Aktualität der Beurteilung entgegenstünde. Zudem hat der Antragsteller betont, dass er im Anschluss an die Erprobung seine Tätigkeit wie zuvor ausgeübt habe und auch wesentliche Änderungen seiner Arbeitsweise nicht vorgelegen hätten. In der Auswahl des Beurteilungszeitraums 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 wird der Antragsteller zudem nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Wenn für den Antragsteller wie für die anderen Bewerber zum Beurteilungsstichtag 1. Mai 2020 eine Regelbeurteilung erstellt worden wäre, hätte diese rechtsfehlerfrei für die Auswahlentscheidung herangezogen werden können. Auch in diesem Fall wären nach dem Beurteilungsstichtag gelegene Ereignisse wie die abgeschlossene Verwaltungserprobung nicht berücksichtigt worden. Indem der Antragsteller aus dem Umstand, dass er aus Altersgründen nicht mehr regelbeurteilt wurde, einen Anspruch auf die Berücksichtigung weitergehender Zeiträume ableitet, begehrt er daher eine Besserstellung gegenüber den Mitbewerbern. Auf eine derartige Besserstellung hat er keinen Anspruch. (3) Die Annahme des Antragstellers, die Eignungsprognose stelle fehlerhaft ebenfalls auf den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2020 ab, ist unzutreffend. Der Eignungsprognose lässt sich zwar insofern entnehmen, dass sie die letzte dienstliche Beurteilung für diesen Beurteilungszeitraum ergänze. Auf diese Anlassbeurteilung wird in der textlichen Begründung der Eignungsprognose auch Bezug genommen. Die Eignungsprognose bezieht sich indes ihrer Funktion und auch dem Wortlaut nach prognostisch auf eine etwaige Dienstausübung im Beförderungsamt und damit gerade nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass als Grundlage dieser Prognose auf die Anlassbeurteilung und damit auf die Leistungen in einem schon länger zurückliegenden Zeitraum abgestellt wird. Diese Anknüpfung an die letzte Beurteilung ist von Ziffer 9.2 der BeurtRL RPfl M-V ausdrücklich vorgesehen und mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Eignungsprognose war die Beurteilung zudem, weil das Ende des Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht länger als drei Jahre zurücklag (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V), auch noch hinreichend aktuell. (4) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller auch mit der Annahme, die sowohl in der überwiegenden Anzahl der Einzelmerkmale als auch in der Gesamtnote vorgenommene Herabstufung gegenüber der letzten Regelbeurteilung sei rechtsfehlerhaft. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass er im Beurteilungszeitraum befördert wurde und sich sein Leistungsbild in der Anlassbeurteilung nunmehr an einem anderen, strengeren Maßstab als die Regelbeurteilung aus dem Jahr 2017 messen lassen muss. Es besteht der Erfahrungssatz, dass die Beurteilung eines Beamten nach einer Beförderung bei gleichbleibenden Leistungen im neuen Amt regelmäßig mit einer schlechteren Note schließt (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 7. April 2022 – 6 A 3373/19 –, juris Rn. 9 f.). Dies beruht auf der Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, BVerfGK 20, 77-84, juris Rn. 13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, BVerfGK 10, 474-482, juris Rn. 15). Für eine formal gleichbleibende Beurteilung des Antragstellers bei der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung müsste damit regelmäßig eine Verbesserung seiner Leistungen festgestellt werden müssen. Eine solche hat die Erstbeurteilende ausweislich der textlichen Begründung des Gesamturteils nicht angenommen. Sie hat zudem auf den Umstand der aus der Beförderung folgenden erhöhten Anforderungen in der Begründung des Gesamturteils hingewiesen und damit die Herabstufung – soweit sie nicht unzulässigerweise auch auf die Bewertung seiner Entscheidungspraxis gerichtet war – hinreichend plausibilisiert. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, BVerwGE 145, 112-122) zudem anführt, die Anlassbeurteilung dürfe die vorherige Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln und insbesondere keine erheblichen Änderungen im Vergleich zu dieser enthalten, verkennt er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt (a.a.O., juris Rn. 30): „Allerdings müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen – sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall – ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung.“ Aus dieser Rechtsprechung lassen sich zwar insbesondere bei Anlassbeurteilungen, die einen im Vergleich zu Regelbeurteilungen erheblich kürzeren Beurteilungszeitraum erfassen, weitgehende Anforderungen an die Begründung von Abweichungen ableiten. Ein solcher Fall liegt aber bereits deshalb nicht vor, weil die gegenständliche Anlassbeurteilung einen identischen dreijährigen Beurteilungszeitraum wie Regelbeurteilungen nach der BeurtRL RPfl M-V erfasst. Das Erfordernis zur vertieften Begründung von Abweichungen von der vorherigen Regelbeurteilung gilt umso stärker, je kürzer der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6/19 –, juris Rn. 11). Für die hiesige Anlassbeurteilung gelten daher keine wesentlich anderen Vorgaben zur Plausibilisierung, als sie auch für Regelbeurteilungen im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung bestehen. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, soweit sie sich nicht auf die unzulässige Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit erstrecken, weil die Erstbeurteilende in der textlichen Begründung daneben schlüssig ausgeführt hat, dass sich auch aus der Beförderung des Antragstellers und dem damit verbundenen Statusamt erhöhte Anforderungen ergeben. (5) Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Antragstellers, die von ihm im Beurteilungszeitraum absolvierte Verwaltungserprobung beim Justizministerium sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Das der erfolgreiche Abschluss der Erprobung keine ausdrückliche Erwähnung in der textlichen Begründung des Gesamturteils erhält, ist schon deswegen nicht zu beanstanden, weil dieser erst nach dem vom POLG im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums gewählten Beurteilungsstichtags erfolgte. Darüber hinaus hat die Erstbeurteilende die beiden Beurteilungsbeiträge der Dienstvorgesetzten in der Beurteilung wiedergegeben und dargelegt, dass diese Einschätzungen Eingang in die Beurteilung der Einzelmerkmale und in die Gesamtbeurteilung gefunden hätten. Dem lässt sich entnehmen, dass die dortige Tätigkeit im Rahmen des der Erstbeurteilenden zukommenden Beurteilungsspielraums gewürdigt worden ist. (6) Die vom Antragsteller angeführten Verfahrensmängel begründen gleichfalls keine Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung oder der Eignungsprognose. Ein etwaiger Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben hätte ebenso wenig Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung wie das Ausbleiben des vom Antragsteller abgelehnten Beurteilungsvorgesprächs. Das nach Ziffer 14.1 BeurtRL RPfl M-V vorgesehen Beurteilungsgespräch wurde dem Antragsteller ausweislich der Anlassbeurteilung am 19. April 2023 angeboten. Dass es mangels Mitwirkung des Antragstellers letztlich nicht stattgefunden hat, kann die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ebenso wenig begründen wie eine unterbliebene Mitwirkung des Antragstellers an der nach Ziffer 14.2 vorgesehenen Eröffnung der Beurteilung. Anderenfalls könnte der Antragsteller einseitig die Erstellung einer rechtmäßigen Beurteilung verhindern, indem er seine Mitwirkung verweigert. (7) Ferner dringt der Antragsteller auch mit dem Einwand nicht durch, er sei schon aufgrund der erfolgreich absolvierten Verwaltungserprobung unter dem Gesichtspunkt der Verwendungsbreite der leistungsstärkste Bewerber. Er setzt insoweit unzulässigerweise seine eigene Einschätzung seiner Leistung und seines Verhaltens an die der Beurteilenden. bb) Die Auswahl des Antragstellers im Auswahlverfahren erscheint nach Erstellung einer rechtmäßigen Beurteilung auch nicht als ausgeschlossen. Zwar wurden die ausgewählten Bewerber in den jeweiligen Eignungsprognosen mit „sehr gut geeignet“ und damit um zwei Notenstufen besser als der Antragsteller beurteilt (vgl. Ziffer 3.6 BeurtRL RPfl M-V). Ob dem Antragsteller in einer neu zu erstellenden Anlassbeurteilung und darauf aufbauend in einer neuen Eignungsprognose jedoch eine derart erheblich bessere Beurteilung erhält, dass er in die Auswahl unter Leistungsgesichtspunkten einzubeziehen wäre, kann durch das Gericht nicht abschließend beurteilt und daher nicht ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13 f.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der festgestellte Mangel der Beurteilung nicht auf formellen Aspekten beruht, die im Wege der Nachbesserung geheilt werden könnten oder bei einer Neufassung der Beurteilung regelmäßig ohne maßgebliche Auswirkungen auf das Gesamturteil blieben. Vielmehr betrifft er einen materiellen Aspekt, auf den die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers maßgeblich gestützt war. Die Erstellung einer rechtmäßigen Anlassbeurteilung und Eignungsprognose obliegt allein der wertenden Beurteilung der zuständigen Beurteilenden. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem er auf die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen verwiesen hat. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) bzw. wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., Rn 158 bzw. 129). Vorliegend hat der Antragsgegner die Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt, sodass die Besetzung der Beförderungsplanstellen noch vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und die Klage des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung droht. Würden sie besetzt werden, gäbe es im Bezirk des Landgerichtsbezirks Neubrandenburg keine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 mehr, die der Antragsteller besetzen könnte, womit sein Bewerbungsverfahrensanspruch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102–122, juris Rn. 27) vereitelt wäre. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des anzunehmenden Streitwerts im Hauptsacheverfahren, mithin ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12) in Ansatz gebracht worden (vgl. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).