Beschluss
3 B 869/23 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0613.3B869.23HGW.00
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Leitsätze
Abschiebungsanordnung rechtswidrig, da wegen fehlender Aufnahmebereitschaft Italiens nicht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.(Rn.22)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 26. Mai 2023 erhobenen Klage (Az.: 3 A 835/23 HGW) gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschiebungsanordnung rechtswidrig, da wegen fehlender Aufnahmebereitschaft Italiens nicht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.(Rn.22) 1. Die aufschiebende Wirkung der am 26. Mai 2023 erhobenen Klage (Az.: 3 A 835/23 HGW) gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Dublin-Bescheid, mit dem u.a. seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 28. November 2021 aus Afghanistan aus, gelangte nach einem viermonatigen Aufenthalt im Iran und einem fünfmonatigen Aufenthalt in der Türkei nach Italien und reiste von dort über die Schweiz am 12. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Oktober 2022 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag im Bundesgebiet. Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 für Italien für den 27. August 2022. Am 15. November 2022 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Italien um die Übernahme des Antragstellers. Die italienischen Behörden reagierten auf das Übernahmeersuchen nicht. Mit Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 bat das italienische Innenministerium die Dublin-Einheiten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Überstellungen nach Italien ab dem 6. Dezember 2022 vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen. Grund seien plötzlich aufgetretene technische Gründe, die mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen zusammenhingen. In Anbetracht der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landgrenzen müssten die Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige neu geplant werden, auch in Anbetracht des Mangels an verfügbaren Aufnahmeplätzen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.Mai 2023 führte der Antragsteller u.a. aus: Er sei fünf Tage in Italien gewesen. Nach Abgabe der Fingerabdrücke sei ihm eine Ausreiseaufforderung gegeben worden. Er hätte in Italien keinen Asylantrag gestellt. Flüchtlinge hätten in Italien kaum eine Chance, da die Asylanträge kaum bearbeitet würden. Er habe vier Cousins in Deutschland. Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 - zugestellt am 24. Mai 2022 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete dessen Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es bestünden keine einer Überstellung entgegenstehenden systemischen Mängel in Italien. Durch das Gesetzesdekret 130/2020 sei das „Salvini-Dekret“ ersetzt worden. Eine Unterbringung von Asylsuchenden in den SAI-Einrichtungen sei wieder möglich. Anfang 2019 sei ein Bürgergeld bis zu 780,00 EUR eingeführt worden. Dies komme auch für Schutzberechtigte in Betracht. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit der am 26. Mai 2023 erhobenen Klage hat der Antragsteller das Gericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Er ist der Auffassung, dass ein geordnetes Asylverfahren in Italien nicht durchgeführt werde. Die Aufnahme eines Asylgesuchs sei in Italien abgelehnt worden. Er sei nach Deutschland weitergeschickt worden. Bei einer Rückkehr nach Italien sei er dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, Anordnung der Abschiebung nach Italien, festzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag nach § 80 abs. 5 VwGO abzulehnen. Sie nimmt Bezug auf ihren Bescheid und führt weiter aus, dass Überstellungen nach Italien nach wie vor nicht erfolgen könnten. Sie halte an der Abschiebungsanordnung fest, da weiterhin feststünde, dass die Überstellung durchgeführt werden könne und im Hinblick auf das Asylsystem in Italien keine systemischen Mängel vorlägen und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten seien. „Feststehen“ im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG meine ein „relatives Feststehen“ in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand und der Erkenntnislage des Bundesamtes die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden könne. Die Prognose obliege im Wesentlichen den Behörden, die die Abschiebung tatsächlich durchführten. Ihnen sei ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Soweit der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht aufnahmebereit sei, begründe dies allein nicht, dass ein tatsächliches Vollzugshindernis anzunehmen sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016 (1 C 24.15) stünde dem nicht entgegen. Es bestünde vorliegend keine Gefahr einer „refugee in orbit“-Situation. Diese Gefahr bestünde nach heutigen Maßstäben auch nicht in Fällen, in denen die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei überholt. Das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beinhalte eine ausreichende Sicherung. Sofern die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei der Prognose, ob der Abschiebungsanordnung tatsächliche Vollzugshindernisse entgegenstünden, der Gesamtzeitraum der Überstellungsfrist von sechs Monaten zugrunde zu legen. Den ausführenden Behörden sei innerhalb dieser Frist ein weiter Prognose- und Handlungsspielraum zuzugestehen. Nur wenn hinreichend sicher sei, dass ein ersuchter Staat seine Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme innerhalb dieses Zeitraums aufgrund der bestehenden Verhältnisse nicht erfüllen könne und es insoweit absehbar zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland kommen werde, könne ein tatsächliches Vollzugshindernis angenommen werden. Aus § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ergebe sich nicht die Voraussetzung, wonach eine zeitnahe oder alsbaldige Überstellungswahrscheinlichkeit vorliegen müsse. Dies ergebe sich auch nicht aus dem unionsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz im Asylverfahren. Nach diesen Grundsätzen stehe weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Italienische Republik ihre Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme des Antragstellers innerhalb der Überstellungsfrist erfüllen werde. Laut Aussage von Innenminister Piantedosi vom 31.05.2023 arbeite Italien derzeit an einer Erhöhung der Unterbringungskapazitäten und, damit es in den nächsten Monaten wieder Dublin-Überstellungen annehmen könne, wenn die Situation dies zulasse. Bereits die Formulierung „suspend“ zeige, dass die Überstellungen lediglich aufgeschoben werden sollen und nicht, dass generell keine Aufnahmebereitschaft der Italienischen Republik besteht. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass die Italienische Republik weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteile. Es sei auf Basis des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass es sich bei der derzeitigen Nichtannahme von Überstellungen um ein vorübergehendes Hindernis handle und die Italienische Republik dessen Notwendigkeit fortlaufend überprüfe und der jeweiligen Lage anpasse. Es ergebe sich daraus keine Verkürzung der Rechtsposition des Antragstellers, da diese weiterhin durch den Zuständigkeitsübergang bei Fristablauf gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geschützt sei. Die Bemühungen der Italienischen Republik zur Schaffung ausreichender Aufnahmeplätze ließen erwarten, dass eine Entspannung eintreten werde und Überstellungen wiederaufgenommen werden könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Italienische Republik nicht willens oder nicht fähig sei, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen. Insbesondere die innerhalb der letzten Jahre erzielte Erhöhung der Aufnahmekapazität belege, dass die italienische Regierung flexibel auf steigende Flüchtlingszahlen reagiere und bemüht sei, die Aufnahmekapazitäten anzupassen. So seien in den letzten beiden Jahren die Kapazitäten in den SAI-Einrichtungen um 25 % erweitert worden. Die Belastung des Aufnahmesystems sei nicht mit den Höchstständen der Jahre 2017-2018 vergleichbar. Die Belegungszahlen im Jahr 2017 (183.681) und 2018 (135.858) fielen deutlich höher aus als im Jahr 2022 (105.525). Das italienische Aufnahmesystem sei Ende 2021 überhaupt nicht am Limit gewesen. Von 97.670 Plätzen seien 77.435 Plätze belegt gewesen. Im Jahr 2022 seien wegen des starken Zuzugs ukrainischer Kriegsflüchtlinge sogar zusätzliche Plätze geschaffen worden. Die stark gestiegenen Anlandungszahlen Anfang dieses Jahres seien eine große Herausforderung, wie der verhängte Ausnahmezustand belege. Der Ausnahmezustand beziehe sich aber auf technische Aspekte und diene dazu, dass Verfahren zu beschleunigen. Der Ausnahmezustand sei vorwiegend im Hinblick auf die Situation in den Hotspots ausgerufen worden, was für Dublin-Rückkehrer irrelevant sei. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die einwöchige Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist gewahrt. 2. Der Antrag ist auch begründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2019 – 7 VR 6.19 –, Rn. 9, juris; B. v. 25.06.2019 – 1 VR 1.19 –, Rn. 6, juris). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, B. v. 19.12.2019 – 7 VR 6.19 –, Rn. 9, juris). Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), vorliegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Rn. 9, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, Rn. 5, juris). Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des ersuchten Staates ist ein solcher Umstand (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, Rn. 7, juris). Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erst ergehen kann, wenn „feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“, muss die Übernahmebereitschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG positiv geklärt sein (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 –, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, Rn. 7, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14 –, Rn. 37, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14 –, Rn. 39, juris). Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist eine positiv geklärte Aufnahmebereitschaft Italiens im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG nicht feststellbar. Die italienischen Behörden lehnen seit dem 6. Dezember 2022 eine (Wieder-)Aufnahme von Schutzsuchenden nach Maßgabe der Dublin-III-VO unter Berufung auf "technische Gründe" und "fehlende Aufnahmekapazitäten" - "zeitlich befristet" -, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums ab (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, Rn. 43, juris). Es handelt sich dabei um eine Verweigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf "unbestimmte Zeit". Dies zeigt sich auch daran, dass diese Verweigerungshaltung Italiens im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung seit nunmehr über sechs Monaten andauert und nicht absehbar ist, ob überhaupt und wenn ja, ab wann Italien gewillt ist, seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO (wieder) nachzukommen (VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, Rn. 45 - 47, juris). Nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2023 können Überstellungen nach Italien weiterhin nicht erfolgen. Auch nach der von einem Teil der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass für die Aufnahmebereitschaft des Zielstaats ausreichend sei, dass eine solche innerhalb der Fristen des Art. 29 Dublin-III-VO prognostisch mit großer Wahrscheinlichkeit (erneut) vorliegen werde (VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2023 – 12 L 390/23.A –, Rn. 113, juris), kann nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht von einer „feststehenden" Überstellungsmöglichkeit im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgegangen werden (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2023 – 12 L 390/23.A –, Rn. 114, juris). Dafür, dass sich die Italienische Republik in absehbarer Zeit erneut zur (Wieder)Aufnahme Schutzsuchender im Rahmen des Dublin-Systems bereit erklären wird, ist nichts ersichtlich. Insbesondere wurde in den Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 offensichtlich weder ein Datum für die Aufhebung der Beschränkungen genannt noch wurden sonstige Bedingungen für eine baldige Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen skizziert. Anhaltspunkte dafür, wann das Problem der "Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen" gelöst sein wird, ergibt sich im maßgeblichen Zeitpunkt weder aus entsprechenden Erklärungen der italienischen Behörden noch aus deren Verhalten (VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 2 K 2991/22.A –, Rn. 54, juris; vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 1a L 1642/22.A –, Rn. 8, juris). Die von der Antragsgegnerin angeführte Aussage von Innenminister Piantedosi vom 31.05.2023 lässt nicht den Schluss einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern in absehbarer Zeit zu, da der Innenminister lediglich mitgeteilt hat, dass Italien derzeit an einer Erhöhung der Unterbringungskapazitäten arbeite, damit es in den nächsten Monaten wieder Dublin-Überstellungen annehmen könne, wenn die Situation dies zulasse. Insbesondere wird offen gelassen, wann die Situation eine Annahme der Dublin-Überstellungen zulasse. Ein konkreter Zeitplan lässt sich der Aussage nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht die prognostische Annahme der Antragsgegnerin, dass weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit feststünde, dass Italien seine Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers innerhalb der Überstellungsfrist erfüllen werde, selbst unter Zugeständnis eines behördlichen Prognosespielraums nicht zu teilen. Soweit die Antragsgegnerin für ihre Auffassung, dass es sich bei der derzeitigen Nichtannahme von Überstellungen lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handele, den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens anführt, ist dieser Grundsatz bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rückzuüberstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin III-VO insoweit entkräftet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, Rn. 21, juris). Selbiges gilt für die nach Mitteilung der Antragsgegnerin weiterhin erteilten Zustimmungen Italiens auf (Wieder-)Aufnahmeersuchen. Diese stehen in Widerspruch zur seit über sechs Monaten bestehenden Praxis Italiens, die (Wieder)Aufnahme Schutzsuchender im Rahmen des Dublin-Systems zu verweigern. Maßgeblich für die Annahme der Aufnahmebereitschaft ist das tatsächliche Verhalten des ersuchten Mitgliedstaates. Überdies liegt keine konkrete Überstellungszusage für den Antragsteller vor, da Italien sich vorliegend auf das Aufnahmeersuchen verschwiegen hat. Für ihre These, dass die Überstellungen innerhalb der im Dublinsystem festgelegten Fristen mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden würden, führt die Antragsgegnerin weder hinreichend konkrete Anhaltspunkte an, noch sind solche sonst gegenwärtig ersichtlich. Auch dass Italien in den vergangenen Jahren seine Aufnahmekapazität erhöht hat, lässt allein nicht den Schluss zu, dass in absehbarer Zeit Dublin-Rückkehrer wieder aufgenommen werden, zumal die Rückübernahmen nunmehr bereits mehr als sechs Monate ausgesetzt sind (vgl. auch bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2023 – 11 A 252/23.A –, juris Rn. 31; vgl. auch bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, Rn. 21, juris). Aktuell kann eher davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin Rückübernahmen nicht erfolgen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 –, Rn. 21, juris unter Hinweis auf: https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).