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Urteil

3 A 160/15

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkend in Kraft gesetzte Straßenbaubeitragssatzung ist nicht zwingend unmöglich; die Wirksamkeit kann offenbleiben, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach dem Inkrafttreten entsteht. • Der nutzungsbezogene Artzuschlag ist verfassungskonform, wenn er nach dem Vorteilsprinzip typisierend gewerbliche Nutzungen stärker berücksichtigt; eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zuschlags auf einem Grundstück ist vorteilswidrig. • Bei der Abgrenzung des Abrechnungsgebiets sind nur solche Grundstücke einzubeziehen, die aus ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit begründen; selbständige Privatwege unterbrechen eine derartige Zurechnung. • Strandflächen sind dann in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, wenn sie grundbuchlich erfasste Grundstücke sind und nach Lage an die ausgebaute Anlage angrenzen; von der Einbeziehung ausgenommen sind gesetzlich geschützte Dünenflächen mit Betretungs- bzw. Nutzungsverbot. • Fehler in der Staffelung einzelner Teileinrichtungen (z. B. Radwegequote) berühren die Wirksamkeit der Satzung nur, wenn sie das konkrete Abrechnungsgebiet betreffen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung eines Straßenbaubeitrags wegen fehlerhafter Abgrenzung des Abrechnungsgebiets • Eine rückwirkend in Kraft gesetzte Straßenbaubeitragssatzung ist nicht zwingend unmöglich; die Wirksamkeit kann offenbleiben, wenn die sachliche Beitragspflicht erst nach dem Inkrafttreten entsteht. • Der nutzungsbezogene Artzuschlag ist verfassungskonform, wenn er nach dem Vorteilsprinzip typisierend gewerbliche Nutzungen stärker berücksichtigt; eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zuschlags auf einem Grundstück ist vorteilswidrig. • Bei der Abgrenzung des Abrechnungsgebiets sind nur solche Grundstücke einzubeziehen, die aus ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Anlage eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit begründen; selbständige Privatwege unterbrechen eine derartige Zurechnung. • Strandflächen sind dann in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, wenn sie grundbuchlich erfasste Grundstücke sind und nach Lage an die ausgebaute Anlage angrenzen; von der Einbeziehung ausgenommen sind gesetzlich geschützte Dünenflächen mit Betretungs- bzw. Nutzungsverbot. • Fehler in der Staffelung einzelner Teileinrichtungen (z. B. Radwegequote) berühren die Wirksamkeit der Satzung nur, wenn sie das konkrete Abrechnungsgebiet betreffen. Der Kläger ist Eigentümer eines 337 m² großen Wohngrundstücks, das über ein Nachbargrundstück mit der Gemeindestraße K. verbunden ist. Die Straße K. erhielt 2012 erstmals eine grundhafte Fahrbahnbefestigung und eine Straßenentwässerung; die Straßenbeleuchtung blieb unberücksichtigt. Die Gemeinde beschloss am 12.12.2013 eine Kostenspaltung, und der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28.07.2014 einen Straßenbaubeitrag fest; der Kläger legte Widerspruch ein und klagte. Der Kläger rügte Mängel der Satzung, fehlerhafte Rechtsanwendung, fehlerhafte Abgrenzung des Abrechnungsgebiets und die Nichtberücksichtigung von Dritten (Strandfläche, G2, G4). Das Gericht nahm Beweis durch Augenschein über einen seeseitigen Verbindungsweg und wertete Lage, Nutzungsart und Kataster-/Grundbuchverhältnisse für die Beitragspflicht aus. • Rechtsgrundlage und Satzungswirksamkeit: Die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde ist als Rechtsgrundlage geeignet; eine behauptete Unvollständigkeit wegen fehlender Beitragssatzangabe greift nicht, da § 2 KAG M-V Ausnahmen für SBS vorsieht. • Artzuschlag: Der nutzungsbezogene Artzuschlag entspricht dem Vorteilsprinzip. Das kommunale Ermessen bei der Berücksichtigung der Nutzungsart ist zulässig; eine mehrfache Berücksichtigung desselben Artzuschlags auf einem Grundstück wäre vorteilswidrig. • Fehler in Verteilungsmaßstab: Die niedrigere Umlagequote für Radwege in der Satzung betrifft nicht das konkrete Abrechnungsgebiet, weil hier kein Radweg vorhanden ist; daher keine Satzungsnichtigkeit. • Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes: Herstellung der Fahrbahn und der Entwässerung stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar; die Gemeinde durfte wegen des Aufwands einen grundhaften Neubau vornehmen, kein Ermessensfehler erkennbar. • Abgrenzung des Abrechnungsgebiets und Zurechnung: Das Grundstück G4 ist nicht einzubeziehen, weil ein selbstständiger Privatweg zwischen K. und der Straße Am S. den Zurechnungszusammenhang unterbricht; dieser Weg ist nicht gemeingebraucht und stellt eine selbständige Verkehrsanlage dar. • Strandfläche: Die grundbuchlich erfasste Strandfläche (abzüglich Küstendüne und Wegefläche) ist als Anliegergrundstück anzusehen, weil sie an die ausgebaute Straße angrenzt oder zumindest eine diffuse Mischfläche bildet; damit ist sie in den Vorteilsausgleich aufzunehmen. Geschützte Dünenflächen mit Betretungsverbot sind ausgenommen. • Grundstück G2: G2 ist bevorteilt und in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, weil es an K. angrenzt und keine Gemeingebrauchswidmung nachgewiesen ist. • Entstehung der Beitragspflicht: Die sachliche Beitragspflicht entstand mit dem Kostenspaltungsbeschluss am 12.12.2013, sodass die Beitragserhebung auf dieser Grundlage rechtmäßig möglich war. • Rechtsfolgenrechnung: Unter Einbeziehung der Strandfläche und des Grundstücks G2 ergibt sich ein geringerer Beitragssatz; die vom Beklagten vorgenommene höhere Festsetzung übersteigt den rechtmäßigen Beitrag. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Beitragsbescheid wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 895,89 EUR übersteigt; dieser Betrag entspricht dem rechtsmäßig errechneten Beitrag für das klägerische Grundstück. Die Gründe liegen darin, dass die Gemeinde das Abrechnungsgebiet zunächst nicht richtig abgegrenzt hatte: die grundbuchlich erfasste Strandfläche und das Grundstück G2 sind beitragsrelevant einzubeziehen, G4 jedoch nicht, weil ein selbständiger Privatweg eine Zurechnung ausschließt. Satzungsrechtliche Einwendungen des Klägers gegen die Satzung insgesamt und gegen den Artzuschlag verfangen nicht. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig dem Kläger (37,86 %) und im Übrigen dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.