Urteil
6 A 2085/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die fristlose Entlassung aus dem Dienst. 2 Der Kläger wurde zum 1. Januar 2015 gemäß § 8 i. V. m. § 4 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr eingestellt. Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erfolgte zum 8. Januar 2015. Bis zu seiner Entlassung als Soldat auf Zeit stand der Kläger im Dienst der Beklagten, zuletzt mit dem Dienstgrad Obergefreiter bei der 4. Panzergrenadierbataillon 411 in Viereck. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 18. August 2014 auf vier Jahre festgesetzt, beginnend ab dem Tag der wirksamen Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 8. Januar 2015, unter Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 7. Januar 2015, und somit einem Dienstzeitende am 31. Dezember 2018. 3 Mit Eröffnung der Einplanungsentscheidung im Schreiben vom 18. August 2014 wurde ein Eröffnungsvermerk mit Belehrung an den Kläger übermittelt und von diesem unterzeichnet. Dieser enthielt u. a. die folgende Passage: 4 „ Ich wurde darüber belehrt, dass jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) einer Einstellung in die Bundeswehr entgegensteht. Bei Verstößen nach Dienstantritt können diese Handlungen zu einer fristlosen Entlassung führen. “ 5 Am 19. Oktober 2015 wurden bei einer Durchsuchung der Sachen des Klägers durch dessen Disziplinarvorgesetzten OL M. 2,2 Gramm brutto eines weißen Pulvers sowie eine leere Tüte mit einem abgebildeten Hanfblatt darauf in dessen Portemonnaie gefunden. Bei der anschließenden Durchsuchung des Pkws des Klägers ebenfalls durch OL M. wurden eine weitere leere Tüte mit Anhaftungen sowie eine leere CD-Hülle mit Anhaftungen gefunden. Herr OL M. zeigte diese Funde am 19. Oktober 2015 um 15:43 Uhr bei der Polizeiinspektion A. an, die dazu eine Strafanzeige fertigte. 6 OL M. als Disziplinarvorgesetzter des Klägers vernahm diesen unter Hinzuziehung von OSF Me. als Protokollführer noch am selben Tag zu den Funden. Ausweislich des von OSL Me. gefertigten und von dem Kläger selbst gelesenen und mit seiner Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolls, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, äußerte sich der Kläger u. a. wie folgt: 7 Er sei selber überrascht gewesen, als das Tütchen gefunden wurde. Er habe in die Durchsuchung eingewilligt. Hätte er gewusst, dass er etwas dabei habe, hätte er die Durchsuchung ja nicht zugelassen. Am Wochenende sei er mit einem Kumpel feiern gewesen. Dabei wären sie bei einem weiteren Kumpel gewesen, den er nicht gekannt habe. Dort habe seine Jacke im Flur gehangen. Als jemand zur Tankstelle gefahren sei, um Bier zu holen, habe derjenige wahrscheinlich die Jacke des Klägers angezogen und das volle wie auch das leere Tütchen in sein Portemonnaie gesteckt. Mit seinem Pkw sei er an dem betreffenden Wochenende nicht gefahren. Der Schlüssel läge bei seiner Mutter und sein bester Kumpel könne ihn sich holen. Wer sonst noch in dem Auto gesessen oder mitgefahren sei, wisse er nicht. 8 Auf das in dem Auto gefundene, durchsichtige Tütchen mit Resten angesprochen, beantwortete der Kläger die Frage „ Warum nahmen Sie das Tütchen und schütteten den restlichen Inhalt auf den Parkplatz? “ mit „ Das war bloß ein Krümel. Ich habe das getan, um vielleicht noch irgendwas zu retten. “ 9 Im Rahmen der Vernehmung äußerte der Kläger, er habe während seiner Lehrzeit Drogen konsumiert, nicht jedoch während seiner Zeit als Soldat. Ein Drogentest würde dies zeigen. 10 Ein durch die Sanitätsstaffel Viereck am 19. Oktober 2015 durchgeführter Urintest konnte keinen Konsum von Betäubungsmitteln durch den Kläger nachweisen. 11 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 informierte das Kriminalkommissariat A. die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg darüber, dass es sich bei dem gefundenen Pulver laut eines Schnelltestes um Amphetamin / Metamphetamin handele. Wegen der geringen Menge und aus Kostengründen sei auf eine Bestimmung der Substanz beim LKA verzichtet worden. Auf die Vorladung sei der Beschuldigte nicht erschienen, er liege aber mehrfach im Inpol ein und sei als BTM-Konsument bekannt. 12 Auf die Eröffnung, dass seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG geprüft werde, ausgehändigt im Entwurf am 11. Mai 2016, nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2016 Stellung. In diesem wiederholte er, dass die gefundenen Betäubungsmittel nicht ihm gehört hätten, sondern ihm durch Dritte zugeführt worden seien. Mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Dienst erklärte er sich ausdrücklich nicht einverstanden. Die zur Beantragung der Entlassung angehörte Vertrauensperson, OSG B., gab an, dass er den Kläger als überaus pflichtbewussten, ehrlichen und leistungswilligen Soldaten einschätzen würde. Dieses Bild würde im Kameradenkreis bestätigt. Der Besitz von Betäubungsmitteln stelle eine Verletzung der Dienstpflichten des Soldaten dar, die disziplinar geahndet werden müsse. Er halte die Entlassung für überzogen; vielleicht sei eine hohe Disziplinarbuße hier ausreichend, um dem Kläger eine zweite Chance zu geben. Zu dem Antrag des Disziplinarvorgesetzten des Klägers auf dessen vorzeitige Entlassung vom 24. Mai 2016 nahmen sowohl der Rechtsberater als auch der Personalstabsoffizier Stellung, dies jeweils befürwortend. 13 Mit Bescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016, ausgehändigt am 21. Juni 2016, wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe entgegen der ihm bekannten Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nummer 503, wonach der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldatinnen und Soldaten im und außer Dienst verboten ist, in seiner Geldbörse ein Tütchen mit 2,2 Gramm brutto Amphetamin oder Metamphetamin mit sich geführt. Dadurch habe er die Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), sowie diejenige, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG), schuldhaft verletzt. Die aufgeführten Dienstpflichtverletzungen seien schwerwiegende Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG. Das weitere Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit würde darüber hinaus die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Der Kläger habe durch den Besitz, der sich als strafbare Handlung im Sinne von §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz darstelle, einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie Zuverlässigkeit offenbart. In Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens und unter Beachtung der seitens des Klägers vorgebrachten Entlastungsgründe sowie unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit, halte die Beklagte zur Abwehr der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG für geboten. 14 Gegen den ihm am 21. Juni 2016 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass er sich nie bewusst gewesen sei, Betäubungsmittel bei sich geführt zu haben. Er habe schließlich freiwillig in die Durchsuchung und die Durchführung eines Urintestes eingewilligt. Im Übrigen habe er stets gewissenhaft seine Pflicht erfüllt. 15 Mit Beschwerdebescheid vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 14. Oktober 2016, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde des Klägers zurück. Die Erklärung des Klägers, er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel in sein Portemonnaie gekommen seien, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch im Auto sei ein Plastiktütchen mit Anhaftungen gefunden worden. Zudem sei der Kläger bei der Polizei als BTM-Konsument bekannt. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Dienstpflichten sei geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Durch sein Verhalten habe der Kläger einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Schließlich sei auch eine einfache Disziplinarmaßnahme hier nicht ausreichend, da eine solche und die fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG nebeneinander stünden. Während letztere die berufliche Integrität von Soldaten erhalten solle, würden Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG in erster Linie dem Schutz der Bundeswehr dienen. 16 Am 14. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren begründet. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Entlassungsverfügung der 1. Panzerdivision Kommandeur, Oldenburg, vom 16. Juni 2016, , zu dem Aktenzeichen16-02-11/TgbNr. 559/16 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides ergänzt diese dahingehend, dass der Entlassungsbescheid auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, er sei stets ein vorbildlicher Soldat gewesen, rechtmäßig sei. Eine entsprechende Prüfung habe bei Erlass des Bescheides stattgefunden und zu keinem anderen Ergebnis geführt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.04.2017 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Entlassungsbescheid des Kommandeurs der 1. Panzerdivision vom 16. Juni 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 24 Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. 25 Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger gemäß §§ 55 Abs. 6 S. 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) gehört worden. 26 Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, sind hier erfüllt. 27 Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt, denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 21. Juni 2016 ausgehändigt worden, während seine – hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten Zeitraum deckungsgleiche – vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. Dezember 2018 geendet hätte. 28 Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. 29 Dem Kläger wird in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, am 19. Oktober 2015 in Besitz von 2,2 Gramm brutto Amphetamin / Metamphetamin gewesen zu sein. Es steht nach der Auswertung des Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) fest, dass der in der Verfügung erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Eine Beweiserhebung war insoweit weder beantragt noch sonst veranlasst. 30 Dass der dem Kläger zur Last gelegte Besitz von Betäubungsmitteln tatsächlich vorgelegen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den tatsächlichen Umständen, die auch durch die Erläuterungen des Klägers nicht anders zu werten sind. Bei den Erklärungen des Klägers über die Gründe für vorhandene Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Auto handelt es sich um Schutzbehauptungen. Der Vortrag, ein unbekannter Freund eines Freundes habe Betäubungsmittel nicht nur versehentlich in die ihm fremde Jacke des Klägers, sondern direkt in dessen Portemonnaie gesteckt, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum jemand Betäubungsmittel in ein ihm fremdes, ebenfalls in einer fremden Jacke gefundenes Portemonnaie legen sollte. Insbesondere kann dieses gerade nicht im Moment eines etwaigen Erwerbs durch die fremde Person erfolgt sein, da neben der Tüte mit Betäubungsmitteln auch eine weitere Tüte, diese jedoch leer, aber mit einem Aufkleber eines Hanfblattes versehen, im Portemonnaie des Klägers vorhanden war. Das Verstauen sowohl von Betäubungsmitteln als auch einer diese ehemals enthaltenden Tüte in einem fremden Portemonnaie ist so unter keinen Umständen nachvollziehbar. 31 Gestützt wird diese Überzeugung durch das Auffinden von Anhaftungen von Betäubungsmitteln im Auto des Klägers, von welchem der Kläger vorträgt, es das ganze Wochenende über selbst nicht genutzt zu haben. Zum einen ist es mehr als unwahrscheinlich, dass eine fremde Person neben dem Portemonnaie des Klägers zusätzlich weitere Betäubungsmittel in dessen Kraftfahrzeug platziert hat. Zum anderen ist diesbezüglich der klägerische Vortrag bereits widersprüchlich. Versichert der Kläger zwar, von dem Vorhandensein der Betäubungsmittel in seinem Portemonnaie sowie seinem Fahrzeug keine Kenntnis gehabt zu haben, lässt sich dem Protokoll der Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten jedoch entnehmen, dass der Kläger während der Durchsuchung ein Tütchen aus dem Auto entnahm und den Inhalt auf den Parkplatz schüttete. Dies hätte er jedenfalls nicht tun können, wenn er von dem Vorhandensein des Tütchens nichts gewusst hätte. 32 Aufgrund des nach alledem feststehenden Besitzes von Betäubungsmitteln hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt in ihm auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG), wenn der Soldat – wie der Kläger – über das Verbot des unbefugten Besitzes sowie des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist (so BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, BVerwGE 140, 199, juris-Rn. 14 m. w. N.; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 16 f., auch zu der Frage eines Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen „schweren“ oder „leichten“ Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91, BVerwGE 91, 62; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 18 f.). 33 Der Kläger hat die festgestellte Dienstpflichtverletzung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 18. August 2014 zur Kenntnis genommen hat, war ihm bewusst, dass „ jedweder Besitz und/oder Konsum von verbotenen Betäubungsmitteln (z.B. Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Heroin, Kokain usw.) zu einer fristlosen Entlassung führen [kann]. “ 34 Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2011 – 2 C 28.10, juris-Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. September 2008 – 1 B 670/08, juris-Rn. 44 f., und v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 21 f., Letzterer m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelbesitz oder -konsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. September 1992 – 2 C 17.91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04, juris-Rn. 23 f. m. w. N.). Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden, wozu auch der Antragsteller sein grundsätzliches Einverständnis gegeben hat. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann das zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und unter Umständen auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verbleiben Zeitsoldaten – wie der Antragsteller – die dem Vorhandensein von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen Vorschub geleistet haben, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln. 35 Das Ansehen der Bundeswehr würde durch ein Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis außerdem ernstlich gefährdet. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (VG Augsburg, Beschl. v. 13. Juli 2015 – Au 2 S 15.435, juris-Rn. 28). Würden Zeitsoldaten in ihrem Dienstverhältnis verbleiben, die trotz erfolgter und gegengezeichneter Belehrung über die Folgen des Besitzes von Betäubungsmitteln einen solchen sogar innerhalb militärischer Anlagen innehaben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt. 36 Sind – wie für den vorliegenden Fall vorstehend begründet – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung jedoch kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. August 2012 – 1 A 2084/07, juris-Rn. 143 ff. m. w. N.; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 62). Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Kläger hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. 38 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).