Urteil
5 A 339/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet seinerseits zuvor Sicherheit in derselben Höhe. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Gebäudeanbau. 2 Der Kläger ist Bauherr des streitgegenständlichen Vorhabens auf dem Grundstück G1 in D. OT N., Am H. (Gemarkung N., Flur 1, Flurstück 5/1). Das klägerische Bestandsgebäude ist eine Doppelhaushälfte. Entsprechend der mit dem Geoportal GAIA-MV durchgeführten gerichtlichen Recherche, befindet sich das Gebäude ca. 129 m südlich der Birkenallee und 143 m südlich des nächsten nördlich der Birkenallee gelegenen Wohnhauses. Die dem streitgegenständlichen Gebäude nächstgelegenen Gebäude sind in nordwestlicher Richtung ca. 45 m, in westlicher Richtung 80 m und in südlicher Richtung 9 m bzw. 35 m entfernt. Darüber hinaus sind diese Gebäude in westlicher Richtung von einem ca. 156 m tiefen und ca. 144 m breiten und in nördlicher Richtung von einem ca. 65 m tiefen und 276 m breiten Waldgebiet umfasst. Südlich befinden sich nur unbebaute Grundstücke. 3 Nach der Einschätzung der Beteiligten befindet sich das gegenständliche Vorhabengrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). 4 Mit seinem Bauantrag vom 10.06.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung des bestehenden Wochenendhauses um zwei Räume. Der Anbau sollte sich auf der gesamten Höhe und Breite des klägerischen Gebäudes und auf die bis dato als Terrasse genutzte Fläche erstrecken, welche mit Platten versiegelt ist. Beantragt wurde die Erweiterung des bestehenden Gebäudes um ca. 64,31 m 2 auf 132,60 m 2 Wohnfläche, was eine Vergrößerung der Grundfläche um 45,11 m 2 auf 99,18 m 2 zur Folge hätte (vgl. Bl. 18 d. VV). Nach der Planung sollte der Anbau das bestehende Doppelhaus um etwas weniger als 1/3 erweitern. 5 Mit Bescheid vom 30.09.2013 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Er vertrat die Auffassung, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht gegeben sei. Das Vorhaben befände sich im Außenbereich, sodass § 35 BauGB einschlägig sei, da ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, der für die Anwendung des § 34 BauGB erforderlich sei, nicht vorliege. Die Tatbestandsvoraussetzungen der von § 35 BauGB zugelassenen baulichen Anlagen lägen zudem nicht vor. Insbesondere handele es sich bei dem Vorhaben nicht um ein gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes, sondern um ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB. Gegen die Zulässigkeit eines solchen spräche hier die Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB in Form der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung. Zudem stünden naturschutzrechtliche Tatbestände, namentlich §§ 12 Abs. 1 Nr. 12, 40, 42 NatSchAG MV der Zulässigkeit entgegen. Die erforderliche Zustimmung der zu beteiligenden Naturschutzbehörde sei versagt worden. Ebenfalls seien die begünstigenden Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB nicht einschlägig. Insbesondere fände § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB keine Anwendung, da das gegenständliche Gebäude als Wochenend- oder Ferienhaus genutzt wird und daher kein Wohngebäude i.S.d. Bauplanungsrechts sei. 6 Der hiergegen gerichtet Widerspruch des Klägers vom 30.10.2013, welcher nicht begründet wurde, wurde mittels Widerspruchsbescheids vom 17.03.2014, unter Wiederholung der im Ausgangsbescheid vorgenommenen Argumentation, zurückgewiesen. 7 Mit der am 17.04.2014 zugegangenen Klageschrift, wendet sich der Kläger gegen beide Bescheide, im Wege der Klage 8 Der Kläger führt aus, dass die Verwirklichung des Vorhabens nicht den Tatbestand des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB erfülle, da keine Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder vollzogen werde. Eine Missbilligung der Splittersiedlung an sich sei nicht gegeben und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Baufreiheit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB restriktiv auszulegen. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30.09.2013 unter dem Az.: 432026/002429/13R und den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 unter dem Az.: 14.43.Wi.13-535 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Bauantrag des Klägers vom 10.06.2013 für das Vorhaben Umbau des Ferienhauses auf dem Grundstück G1 D., Ortsteil N., Am H., Gemarkung N., Flur 1, Flurstück 5/1 stattzugeben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, dass das Vorhaben den Tatbestand des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB erfülle und eine unerwünschte Splittersiedlung im Außenbereich erweitern würde. 14 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bei der Urteilsfindung wurden Luftbildaufnahmen des gegenständlichen Gebiets über das GeoPortal GAIA-MV ausgewertet. Ebenfalls erfolgten Messungen hinsichtlich der o.g. Entfernungen darüber, wobei die ermittelten Werte den Beteiligten bekanntgegeben wurden (vgl. Bl. 45 ff. d. GA). Eine Beanstandung oder die Entäußerung eines Korrekturwunsches erfolgte nicht (vgl. Bl. 48 ff. d. GA). Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 87a Abs. 3, Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgen, da die Beteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilten (vgl. Bl. 48/51, 49 und 52 d. GA). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Dementsprechend steht ihm auch kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. 17 Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers, welches im Wege der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO verfolgt werden kann, ist zu entsprechen, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts hat, was dann der Fall ist, wenn dieser rechtswidrig abgelehnt oder unterlassen wurde und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreife liegt dabei immer dann vor, wenn die Behörde nur eine rechtmäßige Entscheidung treffen konnte. Dies ist bei gebundenen Entscheidungen oder einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Im Falle des Begehrens einer Baugenehmigung hat die Behörde entsprechend der Ermächtigungsgrundlage eine gebundene Entscheidung zu treffen, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen derselben vorliegen. Dem Anfechtungsbegehren des Klägers ist hingegen zu entsprechen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen subjektiven Recht verletzt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verwaltungsakt ist immer dann rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und die formelle und materiell Rechtmäßigkeit gegeben ist. 18 Die Ermächtigungsgrundlage stellen hier die §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 20.05.2011 (LBauO MV) i.V.m. 29 Abs. 1, 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB dar. Die Anwendung der Vorschriften der LBauO M-V in der genannten Fassung erfolgt in Entsprechung des § 87 LBauO M-V in der aktuellen Fassung, der die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften normiert. 19 Gem. § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grdsl. einer Baugenehmigung. § 72 Abs. 1 LBauO M-V entsprechend ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Im bauaufsichtlichen Verfahren war der Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Nr. 1 - 3 LBauO M-V anzusetzen. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses, mithin eines Wohngebäudes i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V. Dieser Wohngebäudebegriff ist bauordnungsrechtlicher Natur und zu unterscheiden von dem - engeren - bauplanungsrechtlichen Wohngebäudebegriff (zur Unterscheidung vgl. z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Mai 2011 - 3 M 38/11 - unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zur Landesbauordnung 2006 in LT Drucksache 4/1810 S. 97; zum bauplanungsrechtlichen Begriff vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, Rn. 39, juris). Danach umfasst der Begriff „Wohngebäude“ in § 63 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LBauO M-V sowohl Gebäude, in denen sich Wohnungen zum „Dauerwohnen“ befinden, als auch solche, die allein die Möglichkeit zeitweiligen Wohnens, wie Ferien- oder Wochenendhäuser, bieten (VG Schwerin, Urteil vom 09. April 2015 – 2 A 1214/13 –, Rn. 19, juris). 20 Dem ermittelten Prüfungsumfang entsprechend, ist für das Vorhaben allein entscheidend, ob es den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 - 38 BauGB entspricht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V). Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 LBauO M-V wurden nicht beantragt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V a.F.) und nach der Baugenehmigung entfällt keine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder wird durch sie ersetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V). 21 Das geplante Vorhaben ist unzulässig. Es soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB verwirklicht werden und ist nicht von einem Privilegierungstatbestand erfasst. Außenbereich ist dabei alles das, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB liegt. Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen (BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227-237, Rn. 18; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl., Rn. 104). 22 Das Vorhaben soll nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB verwirklicht werden und liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet. Hierbei ist ein Ortsteil jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich, wobei eine solche aber grdsl. erforderlich ist. Die vorhandene Bebauung muss über die einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB hinausgehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. November 2015 – 1 N 14.2049 –, Rn. 22, juris), also eine Siedlungszwecken entsprechenden Anordnung erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 – 4 C 1/91 –, Rn. 21, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, Rn. 19, juris). Zur Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen, nicht aber Baulichkeiten, die anderweitigen Zwecken dienen. Dies gilt unabhängig davon, ob es landwirtschaftliche Zwecke (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecke (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstige Zwecke sind. Die Anlagen müssen außerdem optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sein, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, Rn. 13 ff., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 – 3 L 4/08 –, Rn. 82, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – 1 M 126/01 –, Rn. 59, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht, 3. Aufl.; Rn. 104). In einem Radius von ca. 85 m um die klägerische Doppelhaushälfte herum befinden sich insgesamt nur vier Gebäude. Diese Anzahl ist schon für sich betrachtet zu gering, um dem Erfordernis des gewissen Gewichts der vorhandenen Bebauung seiner Anzahl nach zu genügen. Hinzu tritt noch der Umstand, dass auch die darüber hinausgehende Bebauung, insbesondere wegen der großen Entfernungen zum klägerischen Grundstück, keine Siedlungszwecken entsprechende Anordnung der Gebäude erkennen lässt. Eine Teilnahme am sich nördlich der Birkenallee befindenden Bebauungszusammenhangs kann wegen der großen Entfernung von ca. 143 m und dem ca. 65 m tiefen dazwischenliegenden Waldgebiet nicht angenommen werden. 23 Das Vorhaben wird nicht von § 35 Abs. 1 BauGB umfasst und stellt somit ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB dar. Ihm stehen öffentlich-rechtliche Belange i.S.v. der Norm entgegen. Das Vorhaben würde die Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB befürchten lassen. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich aus dem Gegensatz zum Ortsteil. Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht an Gebäuden fehlt und sie Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 84; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 88; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 136). Demnach ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 19, juris). Die Zulassung des beantragten Vorhabens würde dazu führen, dass die vorhandene Splittersiedlung in ihrer räumlichen Ausdehnung in die freie Landschaft fortschreitet, was eine Erweiterung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB darstellt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 96; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 86; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 90; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 138). Eine das Vorhaben umringende Bebauung ist nicht vorhanden, womit eine Verfestigung der Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 2 BauGB ausscheidet. 24 Die Erweiterung der Splittersiedlung ist auch zu befürchten. Mit diesem Erfordernis bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Splittersiedlungen nicht per se unzulässig sind (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 139). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Genauso verhält es sich mit der Verfestigung und der Erweiterung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 1. Aufl., § 35 Rn. 92). Grundsätzlich ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung als städtebaulich unerwünscht anzusehen. Allein für den hier nicht einschlägigen Fall der Verfestigung einer Splittersiedlung ist dies jedoch nicht ohne Begründung aus sich heraus anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB, 8. Aufl. § 35 Rn. 140). Weitergehende besondere Umstände, die für die ausnahmsweise Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Der Umstand, dass das Vorhaben auf der bis dato als Terrasse genutzten und gepflasterten Fläche realisiert werden soll, ist hierfür jedenfalls ungeeignet. Anders als durch die vorhandene Terrasse, würde durch das Vorhaben die Nutzung/Beanspruchung des Außenbereichs im Verhältnis zum Status quo ansteigen, da eine größere Anzahl an Personen als bisher vom Gebäude des Klägers aufgenommen werden könnte. 25 Zudem findet § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auf das klägerische Vorhaben keine Anwendung. Das bestehende Gebäude wird ausweislich des Bauantrages (Bl. 10 ff. d. VV) als Wochenendhaus genutzt und stellt demnach kein Wohngebäude i.S.d. Bauplanungsrechts dar, was erweitert werden könnte. Hierbei sei abermals auf die differierenden Begriffe des Wohngebäudes i.S.d. landeseigenen Bauordnungsrechts und des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts hingewiesen. Der Norm entsprechend ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen zulässig, wenn das Gebäude zulässiger Weise errichtet wurde [lit. a) der Norm], die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist [lit. b) der Norm] und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird [lit. c) der Norm]. Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO „Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf „Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf „Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 – 4 C 59/78 –, Rn. 23, juris). Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 4 B 32/13 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 08. Mai 1989 – 4 B 78/89 –, Rn. 3, juris; Beschluss vom 07. September 1984 – 4 N 3/84 –, Rn. 21, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 –, Rn. 38, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 155; Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 35 Rn. 195). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 HS 1 VwGO. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 28 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.