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Urteil

16 K 5313/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0610.16K5313.08.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. Juli 2008 (Geschäftszeichen 523-76601-2/1(2008) in der Fassung der Änderung vom heutigen Tage aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. Juli 2008 (Geschäftszeichen 523-76601-2/1(2008) in der Fassung der Änderung vom heutigen Tage aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf von Projektförderungsmitteln und eine damit im Zusammenhang stehende Erstattungsforderung. Mit Antrag vom 17. Juli 2003, bei dem Projektträger (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. - DLR) eingegangen am 23. Juli 2003, beantragte die Klägerin die Gewährung einer "Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" auf Kostenbasis für das Vorhaben "HF Design Technologie für präzise analoge IP-basierte Front-End Lösungen in höchstintegrierten Datenübertragungs-Systemen" (DETAILS). Dabei ging es um die Entwicklung neuer Methoden der Entwurfsautomatisierung für die Entwicklung zukünftiger Datenübertragungssysteme (Stichworte: "4. Mobilfunkgeneration", "Mobiles Internet"). Ausführende Stelle war laut Formularantrag "Nokia GmbH, Nokia Research Center". Bei dem Vorhaben sollten mehrere Kooperationspartner mitwirken, auch sollten Aufträge an verschiedene Universitäten und das Fraunhofer Institut Dresden erteilt werden. Dem Antrag waren unter anderem Projektbeschreibungen und Informationen zur Einordnung dieses Projekts in den "Förderkomplex Ekompass" beigefügt. In der formularmäßig vorgegebenen Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung heißt es u.a.: " ...Die Entwurfstechnologie soll hier auf einen weltweit führenden Stand gebracht werden, um damit Leading-Edge Systeme für die Zielanwendung `Wireless Internet´ und `Multi-Media´ am Nokia Standort Bochum konkurrenzfähig entwickeln zu können." In der vom Nokia Research Center Bochum verfasste Vorhabenbeschreibung selbst wird unter der Überschrift "1.1 Gesamtziel des Vorhabens" ausgeführt, dass Projektziel die Schaffung einer Entwurfstechnologie sei, aus der sich für den Bürger näher dargelegter direkter Nutzen ableiten ließe. Ferner sei der allgemeinere Nutzen "durch Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland in einem wirtschaftlich expandierenden Industriezweig von größter Bedeutung." In der Einleitung des zur Vorhabenbeschreibung gehörigen Verwertungsplans heißt es, dass diesem Verwertungsplan zugrunde liege, dass zur optimalen Verwertung von Ergebnissen aus vom BMBF geförderten Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben ein unmittelbar erkennbarer industrieller Nutzen und ein mittelfristig über das Projektende hinaus gesicherter Wissenstransfer für Anwender aus Industrie und Forschungseinrichtung gewährleistet werden müsse. Im Verwertungsplan ist sodann bezogen auf die Verwertung "durch die Verbundpartner" (Ziffer 4.1) unter 4.1.1 für das "Nokia Research Center Bochum" unter anderem ausgeführt: "Mit den Ergebnissen aus diesem Projekt sollen die für 2007 marktbestimmenden HF-Kommunikationssysteme (Terminals und Basisstationen) am Nokia - Standort Bochum entwickelt werden können" sowie: "Die Projektarbeiten und Projektergebnisse erlauben dem Nokia Research Center Bochum seine Rolle als Kompetenzzentrum für Entwurfstechnologiefragen für moderne und zukünftige Kommunikationssysteme weiter auszubauen und damit langfristig die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze in Forschung und Entwicklung in Deutschland zu sichern oder sogar auszubauen". Nachfolgend wird in diesem Plan zwischen kurz-, mittel- und langfristiger Verwertung unterschieden und es folgt eine Übersicht, in der die jeweils stichwortartig benannten "Verwertungsansätze", diesen drei Abschnitten zugeordnet werden. Dabei betrifft der erste Abschnitt die "Vorbereitung der Verwertung (während der Projektlaufzeit)", die nachfolgende "Mittelfristige Verwertung" erfasst die Zeit vom "Projektende bis ein Jahr darüber hinaus" und als "Langfristige Verwertung" wird darin die Zeit "ab einem Jahr nach Projektende" bezeichnet. Im Verwertungsplan werden anschließend die Verwertungsvorstellungen für die Projektpartner Infineon Technologies AG, Atmel Germany GmbH, Cadenz Design Systems GmbH und Melexis GmbH aufgezeigt. Nach positiver Antragsprüfung durch den Projektträger erging der Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 15. Juli 2004. Damit wurden der Klägerin Förderungsmittel für das Projekt DETAILS als nicht rückzahlbare Zuwendung von 50 % der tatsächlich entstehenden, aufgrund einer Nachkalkulation zu ermittelnden zuwendungsfähigen Selbstkosten, höchstens jedoch 1.735.000,00 Euro als Anteilsfinanzierung für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 gewährt. Im Bescheid ist ausgeführt, die Zuwendung sei zweckgebunden, sie dürfe nur für das angesprochene Vorhaben entsprechend dem in Bezug genommene Antrag vom 17. Juli 2003 verwendet werden. Unter "2. Nebenbestimmungen und Hinweise" werden "die beigefügten NKBF 98" zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Schließlich wird angegeben, wie die Zuwendungsbeträge in den einzelnen Haushaltsjahren zur Verfügung gestellt werden sollen. Mit Änderungsbescheiden vom 8. November 2004, 14. Oktober 2005, 24. Oktober 2006 und vom 2. Mai 2007 wurde die vorgesehene Verteilung der Teilauszahlungen auf die Förderungsjahre jeweils nach Vorlage einer neuen Gesamtvorkalkulation verändert; die Förderungssumme blieb dabei gleich. Insgesamt wurden an die Klägerin 1.303.132,57 Euro ausgezahlt. Die Projektphase wurde wie vorgesehen am 30. Juni 2007 beendet. Mit Schreiben vom 6. September 2007 teilte die Klägerin dem BMBF mit, dass sie wegen einer strategischen Neuausrichtung des Nokia Research Centers in Bochum zwei Projekte, für die im Jahr 2007 Zuwendungsbescheide erteilt worden waren, nicht durchführen und die Förderung nicht in Anspruch nehmen werde. Darauf wies das BMBF mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 die Klägerin darauf hin, dass für laufende Projekte eine Verwertungspflicht nach Ziffer 9.2 NKBF auch nach Laufzeitende des Projekts bestehe und bat um Mitteilung, welche weiteren Projekte von der Neuausrichtung betroffen seien. Unter dem 13. November 2007 teilte die Klägerin mit, dass unter anderem das Projekt DETAILS von der Umstrukturierung betroffen sei. Dieses befinde sich in der Verwertungspflichtphase, welche gemäß den Nebenbestimmungen NKBF abgeschlossen würden. Unter dem 15. Januar 2008 erinnerte das DLR die Klägerin an die Vorlage des Verwendungsnachweises; die Vorlagefrist sei am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Es werde eine neue Frist bis zum 28. Januar 2008 gesetzt. Am 15. Januar 2008 gab die Klägerin in der Presse bekannt, dass der Standort Bochum zum 30. Juni 2008 geschlossen werde. Unter dem 18. Januar 2008 bat das DLR die Klägerin um Stellungnahme, wie die Erfüllung der Verwertungspflicht sicher gestellt werden solle. Darauf teilte die Klägerin unter dem 23. Januar 2008 unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom Vortag und gleichzeitiger Vorlage des Verwendungsnachweises, des fachlichen Schlussberichts und des Erfolgskontrollberichts mit, dass sie an einer Lösung zur Sicherstellung der Verwertungspflicht arbeite und den Zuwendungsgeber dabei einbeziehen wolle. In dem Erfolgskontrollbericht aus Januar 2008 ist ein fortgeschriebener Verwertungsplan enthalten. In diesem finden sich keine Ausführungen zu der bevorstehenden Standortschließung; einleitend wird allerdings hier ausgeführt, die Projektergebnisse erlaubten die Entwicklung der "in naher Zukunft marktbestimmenden Kommunikationssysteme an den Nokia Standorten Bochum, Ulm sowie weiterer Standorte in Europa." Am 23. Januar 2008 übermittelte die Klägerin dem BMBF das vorerwähnte Schreiben vom gleichen Tage an den Projektträger. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 hörte das BMBF die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf von vier Zuwendungsbescheiden an. Man gehe davon aus, dass wegen der geplanten Schließung des Standortes Bochum die Ausübung der Verwertungspflichten am Standort Deutschland wohl nicht mehr möglich sei. Nach Überprüfung der Verwendungsnachweise und der Gesamtnachkalkulation forderte das BMBF die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2008 auf, eine Überzahlung in Höhe von 46.895,33 Euro zu erstatten. Diesen Beträg beglich die Klägerin im Februar 2008 ebenso wie eine darauf gestützte Zinsforderung für nicht rechtzeitige Verwendung gemäß nachfolgendem Bescheid vom 12. März 2008. Unter dem 18. Februar 2008 führte die Klägerin zum Anhörungsschreiben aus, dass keine Rechtsgrundlage für einen Widerruf ersichtlich sei, und dass sie die Verwertungspflichten schon im eigenen Interesse ernst nähme. In der Folgezeit kam es zu umfänglichem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem BMBF sowie zu einem Gespräch über verschiedene Aspekte und Möglichkeiten der Verwertung der Projektergebnisse u.a. des hier streitigen Projekts. Mit Bezug auf das vorliegende Projekt übersandte die Klägerin im April 2008 einen Vorschlag zur Zusammenarbeit zwecks Verwertung der Projektergebnisse mit der Firma IPGen. Unter dem 14. Juni 2008 übersandte sie einen Vorschlag zur möglichen Verwertung in Zusammenarbeit mit Infineon und IPGen. In einer e-Mail vom 11. Juli 2008 nahm die Klägerin zum Fortgang der Verwertungsabsichten Stellung und legte dazu einen auf den Stand vom 30. Juni 2008 fortgeschriebenen Verwertungsbericht vor. Darin ist ausgeführt, dass durch die Schließung des Standortes Bochum die bislang wie geplant durchgeführte Verwertung nicht in der bisherigen Form fortgeführt werden könne. Insofern wurden zwei Optionen angesprochen, nämlich eine weitere Verwertung in Deutschland über IPGen und Infineon oder eine Verwertung in Finnland durch die Klägerin selbst. Bei der Darstellung der einzelnen Verwertungsaktivitäten wurden noch mehrere "offene Punkte nach dem ersten Halbjahr 2008" aufgeführt. Unter dem 11. Juli 2008 erging der streitige Widerrufs- und Leistungsbescheid, der der Klägerin am 22. Juli 2008 zugestellt wurde. Mit diesem Bescheid widerrief das BMBF seinen Zuwendungsbescheid vom 15. Juli 2004 in der Fassung der ergangenen Änderungsbescheide in voller Höhe rückwirkend ab dem 15. Juli 2004 und forderte die Klägerin gleichzeitig auf, die erhaltenen Bundesmittel in Höhe von 1.303.132,57 Euro zurück zu überweisen. Zur Begründung des Widerrufs des Zuwendungsbescheides mit Blick auf die zunächst abgehandelte Ermächtigungsgrundlage § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG führte das BMBF aus: Nach der Standortschließung in Bochum sei die Erreichung des verfolgten Verwendungszwecks, die Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland und insbesondere die Stärkung des Standortes Bochum, wie sie im Verwertungsplan beschrieben und im Erfolgsbericht noch einmal bekräftigt worden sei, dauerhaft unmöglich geworden. Diese Situation habe die Klägerin in Kenntnis der sie nach Ziff. 9.2 NKBF 98 treffenden Ausübungs- und Verwertungspflichten durch organisatorische Maßnahmen herbeigeführt. Damit seien die Voraussetzungen für den Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit erfüllt, da die Zuwendung nicht mehr für die im Antrag und im Verwertungsplan beschriebenen Zwecke verwendet werden könne. Mit Blick auf die weitere Ermächtigungsgrundlage § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG verwies das BMBF darauf, dass die Klägerin den im Zuwendungsbescheid geregelten Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und damit eine wesentliche Auflage nicht erfüllt habe. Denn sie habe die Beklagte über die Schließung des Standortes Bochum trotz entsprechender Nachfragen nicht informiert, sondern vielmehr noch nach der Unterrichtung der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, dass die Projektergebnisse für die Standorte Bochum und Ulm gewinnbringend verwendet werden könnten. Angesichts der endgültigen Zweckverfehlung sei der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Die Klägerin könne auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen, weil sie die Umstände für die Zweckverfehlung in Kenntnis der Widerrufsmöglichkeiten und aller maßgeblichen Umstände selbst getroffen habe. Unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns komme vor diesem Hintergrund nur der Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit in Frage. Am 12. August 2008 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Förderungsmittel seien vollständig entsprechend den Vorgaben des Bescheides nur für das in Rede stehende Forschungsprojekt verwendet worden. Das Arbeitsprojekt sei antragsgemäß durchgeführt worden und die Erkenntnisse seien unter anderem als Basis für weiterführende Forschungstätigkeiten genutzt worden. Trotz der Schließung des Nokia-Research Center Bochum habe die Klägerin selbst durch den Mitarbeiter des Forschungsprojekts, Herrn Wittmann, bis Ende Oktober 2008 weiterführende Forschung und damit Verwertung der Projektergebnisse am Standort Bochum betrieben. Die Fortführung der Verwertung finde seither auf der Basis ihres im Oktober 2008 mit IPGen geschlossenen Vertrages weiterhin in Deutschland statt. Von der Anfang 2008 alternativ angedachten Verwertung in Finnland sei Abstand genommen worden. Zuwendungszweck sei primär die Verwendung der Mittel für das Forschungsprojekt selbst. Soweit nach dem zugrunde liegenden Förderkonzept - allenfalls - die Förderung von Wachstum und Beschäftigung am Standort Deutschland als weiterer Zuwendungszweck in Betracht komme, habe sie diesen Zweck durch die gewählte Art der Fortführung der Verwertung ebnfalls erfüllt. Im Zuwendungsbescheid sei insbesondere gerade nicht verbindlich festgeschrieben worden, dass ihre Verwertung ausschließlich in Bochum stattfinden müsse. Volkswirtschaftliche Nebeneffekte und Folgen der Mittelverwendung seien nicht dem Verwendungszweck zuzuordnen Sofern es sich bei der Pflicht zur Verwertung um eine Auflage handele, sei ein Widerruf wegen Verletzung einer solchen Auflage nicht möglich, weil die Pflicht erfüllt worden sei. In Bezug auf den zweiten Widerrufsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Standortschließung zeitnah und auflagenkonform schriftlich am 23. Januar 2008 und telefonisch schon am 22. Januar 2008 mitgeteilt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2008 in der Fassung der Erklärung vom heutigen Tage aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks durchzuführenden Maßnahmen beschränkten sich nicht auf den Bewilligungszeitraum. Der Inhalt des Zuwendungsbescheides werde auch durch die Antragsangaben mitbestimmt. Hier enthalte der Antrag einen Verwertungsplan mit konkret benannten Verwertungsmaßnahmen, die sich im wesentlichen auf den Standort Bochum der Klägerin bezögen. Die darin aufgeführten Maßnahmen seien nach Abschluss der Projektlaufphase durch die Klägerin selbst vorzunehmen. Der Verwertungsplan konkretisiere die Verwertungspflicht des Zuwendungsempfängers nach Ziffer 9.2 NKBF und gestalte sie als Element des Zuwendungszwecks aus. Hier seien konkrete Pflichten unterteilt nach kurz-, mittel-, und langfristigen Laufzeiten aufgeführt, die nach Ziffer 4.1.1 des Verwertungsplanes im Forschungszentrum in Bochum stattfinden sollten. Damit sei auch diese Verwertung, soweit sie über ein Jahr nach Projektende hinaus gehe, Teil des Zuwendungszwecks geworden. Diese Verwertungspflicht habe die Klägerin durch die Schließung des Standortes Bochum abgebrochen. Auch der Projektleiter alleine habe in der Zeit vom 30. Juni bis zum 30. Oktober 2008 keinesfalls diese Maßnahmen bescheidkonform durchführen können. Die Beklagte bekräftigt ferner ihre Auffassung, die Klägerin habe sie über die Standortschließung am 22. Januar 2008 nicht unverzüglich informiert. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten den streitigen Bescheid vom 11. Juli 2008 hinsichtlich der Rückzahlungsforderung auf einen Betrag von 1.256.237,23 Euro reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezogen auf einen bereits vor Erlass des streitigen Bescheides erstatteten anteiligen Rückforderungsbetrag in Höhe von 46.895,33 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) begründet. Der angefochtene Widerrufs- und Leistungsbescheid des BMBF vom 11. Juli 2008 in der zur Überprüfung des Gerichts gestellten Fassung, die er durch die Änderungserklärung vom 10. Juni 2010 erhalten hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den vorgenommenen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 15. Juli 2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 2. Mai 2007 ist § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Damit fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die mit dem streitigen Bescheid zugleich geltend gemachte Rückforderung der ausgezahlten Fördergelder. Die gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen sind nicht erfüllt: Das gilt zunächst, soweit der angegriffene Bescheid in erster Linie darauf abstellt, die Klägerin habe durch die Schließung des Standortes Bochum zum 30. Juni 2008 die Erreichung des Zuwendungszwecks gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG unmöglich gemacht. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ein solcher Tatbestand ist hier nicht gegeben. Als Zweck, dessen Erreichung die Standortschließung die Klägerin vereitelt haben soll, wird im streitigen Bescheid "die Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Deutschland und insbesondere die Stärkung des Standortes Bochum" bezeichnet. Dabei kann offen bleiben, ob hiermit zwei verschiedene Zwecke oder letztlich nur ein einziger, modifizierter Zweck gemeint sein sollen. Denn eine solche Zweckbestimmung hat die Beklagte bei Erlass des Zuwendungsbescheides nicht vorgenommen. Da der Zuwendungsbescheid keine Verpflichtung der Klägerin enthält, den Forschungsstandort Bochum über einen bestimmten Zeitraum zu erhalten, liegt in der Schließung zum 30. Juni 2008 auch keine zweckwidrige Verwendung der gewährten Forschungsmittel vor. Ob eine Zuwendung gemäß dem einschlägigen Gesetzeswortlaut durch den widerrufenen Verwaltungsakt "zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt" worden ist, muss sich aus diesem Zuwendungsbescheid selbst ergeben. D.h., ihm muss sich eine entsprechende Regelung entnehmen lassen, die den Zweck der Zuwendung als seinen Inhalt rechtsverbindlich festlegt. Unverbindliche Erklärungen oder Einschätzungen im Hinblick auf mögliche Folgen oder Auswirkungen der Subvention reichen insoweit nicht aus. Der Zuwendungsgeber muss deshalb eine gewollte Zweckbindung - auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG - im Bescheid selbst so konkret und eindeutig festlegen, dass der Zuwendungsempfänger erkennen kann, ob und welches Risiko er für die Erreichung des Subventionszwecks mit der Gewährung der Zuwendung übernimmt. So sehen etwa auch die vom Zuwendungsgeber zu beachtenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in Ziff. 4.2.3 vor, dass der Zuwendungsbescheid insbesondere die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks enthalten muss und dass diese Bezeichnung so eindeutig und detailliert festgelegt werden muss, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist danach zudem gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren. Eine Zweckbestimmung mit dem von der Beklagten geltend gemachten Inhalt lässt sich dem Zuwendungsbescheid vom 15. Juli 2004 indes weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen. Als ausdrückliche Zweckbestimmung regelt der Zuwendungsbescheid lediglich, dass die Mittel nur für das angesprochene Vorhaben entsprechend dem in Bezug genom-mene Antrag vom 17. Juli 2003 verwendet werden dürfen. Weitere Regelungen über eine Zweckbindung finden sich darin nicht. Der Zuwendungsbescheid ist allerdings auch einer Auslegung in entsprechender Anwendung des § 133 BGB zugänglich. Es kommt dabei darauf an, wie der Adressat - die Klägerin - den Inhalt des Bescheides, bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1975 - 4 C 66.72 - BVerwGE 49, 244, 247, vom 18. Juni 1980 - 6 C 5.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f., vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, 54, und vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101, 103; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2008 - 4 A 2104/06 -. Demgemäß bestimmen auch der Förderantrag und die ihm beigelegten Unterlagen maßgeblich den Inhalt der Bewilligung mit, soweit die Bezugnahme im Zuwendungs-bescheid reicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1997 - 4 A 3234/95 -; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdn. 76; Krämer/ Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, Loseblatt-ausgabe (Stand: Oktober 2007), D X 3. In entsprechender Weise sind auch die zugrunde liegenden Förderbestimmungen /-Richtlinien für die Auslegung heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dem Zuwendungsbescheide keine auf den Angaben der Klägerin in ihrem Antragsformular sowie in der Vorhaben-beschreibung, insbesondere in dem darin enthaltenen Verwertungsplan, basierende Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG entnehmen. Soweit die Klägerin im Verwertungsplan in der im Tatbestand beschriebenen Weise Maßnahmen unterteilt nach kurz-, mittel- und langfristigen Zeiträumen aufgeführt und dazu ausgeführt hat " ...Die Entwurfstechnologie soll hier auf einen weltweit führenden Stand gebracht werden, um damit Leading-Edge Systeme für die Zielanwendung `Wireless Internet´ und `Multi-Media´ am Nokia Standort Bochum konkurrenzfähig entwickeln zu können." sowie "Mit den Ergebnissen aus diesem Projekt sollen die für 2007 marktbestimmenden HF-Kommunikationssysteme (Terminals und Basisstationen) am Nokia Standort Bochum entwickelt werden können" lassen sich diese Aussagen zunächst vom Wortlaut her nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit dahin interpretieren, dass die Klägerin damit das Bestehen einer Zweckbindung im Sinne einer Standortbindung und zwar jedenfalls für eine Zeit bis über den 30. Juni 2008 hinaus zum Ausdruck bringen bzw. anerkennen will. Ob den dafür allein in Betracht kommenden Aussagen dennoch ein solcher Erklärungswert beizumessen ist, muss aus der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände der Fördermaßnahme ermittelt werden. Besondere Bedeutung kommt dabei hier den Vorgaben der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" zu, die als "BMBF-Vordruck 0047" dem Antrag der Klägerin zugrunde lagen. Auf diese Richtlinien wird eingangs des Formularantragsblattes "AZK 1" hingewiesen und die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift auf Blatt "AZK 6" bestätigt, dass diese beachtet worden seien. Diese Richtlinien enthalten unter A. allgemeine Hinweise und Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch das BMBF. Unter B. finden sich Erläuterungen zum Ausfüllen des Förderantrages (BMBF-Vordruck AZK). Gemäß den Hinweisen zum Formblatt AZK 6 ist eine Vorhabenbeschreibung beizufügen, die neben den Angaben zu den förderpolitischen [Kursivschreibung durch das Gericht] Zielen - unter anderem in Bezug auf Förderprogramme - auch einen Verwertungsplan enthalten soll. Dieser dient gemäß der diesbezüglichen Einleitung dem Zweck, dass das BMBF prüfen kann, ob das Vorhaben förderungswürdig ist und an seiner Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht. In dem Verwertungsplan soll gemäß Ziff. IV der zugehörigen Hinweise in Bezug auf "Wirtschaftliche Erfolgsaussichten" "dargestellt werden, welche Erfolgsaussichten im Fall positiver Ergebnisse kurz,- mittel- bzw. längerfristig bestehen (Zeithorizont), insbesondere im Hinblick auf potentielle Märkte (Produkte/Systeme) und andere Nutzungen." Hierzu sind beispielweise die Aspekte "°Verzahnung von Forschungs- und Produktstrategien, °Nutzen für verschiedene Anwendergruppen/ -industrien am Standort Deutschland, °Ökonomische Umsetzungs- und Transferchancen" darzustellen. Zu dem letztgenannten Punkt soll - soweit möglich - das "Marktpotential" beschrieben werden, zu dem auch die Einschätzung zur Überlegenheit des vorgesehenen Lösungsansatzes gegenüber Konkurrenzlösungen gehört. Diese Formulierungen und ihr Kontext, nämlich ähnliche Formulierungen in den anschließenden Vorgaben zur weiteren Darstellung von "Wissenschaftlichen und/oder technischen Erfolgsaussichten" und zur "Wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit" zeigen auf, dass mit den hier vom Zuwendungsgeber geforderten Ausführungen Verwertungsperspektiven dargelegt werden sollen. Dies allein stellt sich nach den benannten Vorgaben der in Rede stehenden Richtlinien als "Erwartungshorizont" des Zuwendungsgebers zur Bedeutung der Angaben in Bezug auf die Möglichkeiten der Verwertung erwarteter Projektergebnisse dar. Den Richtlinien lässt sich mithin nicht entnehmen, dass die Angaben zur Verwertung (im Allgemeinen und im Verwertungsplan) der Festschreibung konkreter Pflichtmaßnahmen oder einer Zweckbestimmung der Fördermittel dienen sollen. Deshalb kann ihnen auch nicht im Nachhinein eine solche Bedeutung unterlegt werden. Entgegen den Vorstellungen der Beklagten - die sich mit den vorstehenden, ihre eigenen Vorgaben zur Beurteilung des Antrages betreffenden Argumenten nicht ansatz-weise auseinandersetzt - rechtfertigt sich eine andere Bewertung der Ausführungen der Klägerin im Antrag und im Verwertungsplan auch nicht unter Beachtung der der Klägerin auferlegten Verwertungspflicht. Es lässt sich nämlich gerade nicht feststellen, dass die Angaben im Verwertungsplan die Verwertungspflicht konkretisieren sollen und damit zugleich eine Zweckbestimmung beinhalten. Dabei kann eine Zweckbestimmung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG auch im Regelungsinhalt einer dem Zuwendungsbescheid beigefügten Auflage, die einer in Förderrichtlinien entsprechend vorgegebenen Zielrichtung der Förderung Rechnung trägt, ihren Niederschlag gefunden haben. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Februar 2010, 3 A 282/09, juris. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die vom BMBF insoweit herangezogene Ziff. 9.2 der "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)"; hier in der dem Zuwendungs-bescheid zugrunde liegenden Fassung von Januar 2003, lautet: "Die Ergebnisse gehö- ren dem ZE [Zuwendungsempfänger]. Sie sind zu Innovationen zu nutzen; der ZE hat eine Ausübungs- bzw. Verwertungspflicht." Die Verwertungspflicht mag sich als Ausdruck einer für jede Art der Forschungsförderung vorhandenen allgemeinen Zielsetzung "Standortstärkung" darstellen. Entscheidend ist insoweit jedoch, dass die Verwertungspflicht - wie auch die Beklagte nicht bestreitet - in den NKBF 98 weder inhaltlich noch örtlich oder zeitlich näher konkretisiert wird. Insbesondere geschieht das auch nicht durch folgende, im Klageverfahren von den Beteiligten insoweit u.a. thematisierte Regelungen der NKBF 98: Nach Ziff. 18.1 erlischt das - gemäß Ziff. 12.1. dem Zuwendungsempfänger grundsätzlich zuerkannte - Recht auf ausschließliche Nutzung der Ergebnisse, wenn er "seiner Verwertungspflicht innerhalb einer angemessenen Zeit - soweit im Verwertungsplan nicht anders festgelegt: 2 Jahre - nach Beendigung des Vorhabens ohne ausreichende Gründe nicht nachkommt." Auch weitere Bestimmungen, die sich etwa mit Möglichkeiten der Beschränkung des ausschließlichen Nutzungsrechts (Ziff. 12.3), der Pflicht des Zuwendungsempfängers zur Fortschreibung des Verwertungsplans (Ziff. 6.2 und 8.1) oder mit der Zulässigkeit von Verträgen des Zuwendungsempfängers mit Dritten über Verwertungsmaßnahmen (Ziff. 16.2) bzw. diesbezüglichen Verstößen (Ziff. 18.5) befassen, enthalten keine Regelungen zum konkreten Inhalt und Ausmaß vorzunehmender Verwertungsmaßnahmen, insbesondere nicht zu zeitlichen und örtlichen Festlegungen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen unter Teil A. der Richtlinien gemäß BMBF-Vordruck 0047. Dort wird eingangs ausgeführt "Das Vorhaben muss grundsätzlich in Deutschland durchgeführt und verwertet werden" Weiter wird darin Bezug genommen auf den Verwertungsplan als Bestandteil des erforderlichen Förderantrags und auf die dazu in den NKBF 98 geregelte Fortschreibungspflicht. Daran anschließend heißt es: "Dieser [der Verwertungsplan] ist nach Vorhabenende Grund-lage für die Beurteilung, ob der Zuwendungsempfänger die ihm obliegende Ausübungs- und Verwertungspflicht erfüllt." Damit wird eine Verknüpfung hergestellt zwischen den Darstellungen des Zuwendungsempfängers im Verwertungsplan und den Eingriffs-möglichkeiten des Zuwendungsgebers in das grundsätzlich der Verwertungspflicht korrespondierende alleinige Verwertungsrecht des Zuwendungsempfängers. Es wird darin jedoch gerade nicht und erst recht nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit für den Zuwendungsempfänger zum Ausdruck gebracht, dass mit einer Darstellung der Verwertungsperspektiven /-chancen in dem Verwertungsplan - entgegen der den Vorgaben in Teil B der Richtlinien entsprechenden Bedeutung - eine Zweckbestimmung der Zuwendungsmittel oder eine Konkretisierung der Verwertungspflicht aus Ziff. 9.2 NKBF 98 vorgenommen werden solle. Aus diesen Darlegungen ergibt sich entsprechend, dass auch die allgemeinen Ausführungen im Haushaltsplan 2004 zum Einzelplan 30, aus dem die Fördermittel gemäß dem Zuwendungsbescheid stammen, nämlich in den Vorbemerkungen zum Kapitel 3006 (Neue Technologien, Mobilität und Infrastruktur im 21. Jahrhundert, Weltraumforschung und Technik), in den Erläuterungen zur Titelgruppe 31 (Innovation durch neuen Technologien), der der betreffende Titel 683 17 (Nanoelektronik) zugehört, soweit sie sich zum Thema "Standort Deutschland"/ "Sicherung von Wachstum und Beschäftigung" verhalten, und damit politische Ziele der Förderung beschreiben, nicht geeignet sind, den hier in Rede stehenden Angaben der Klägerin im Förderantrag die fragliche Qualität der Festschreibung eines Zuwendungszwecks oder der Konkretisierung einer in den Nebenbestimmungen ihrem Umfang nach nicht näher geregelten Auflage zu vermitteln. Insbesondere lassen sich die dortigen Ausführungen, dass die Forschungsanstrengungen auf "Leitinnovationen" konzentriert werden sollen, (zu denen u.a. die Erschließung neuer Wachstumsfelder wie z.B. Nanoelektronik und der vom DLR betreute Förderkomplex "Ekompass" gehört) und damit "entlang der Wertschöpfungsketten mit großem volkswirtschaftlichen Potenzial eine optimale Hebelwirkung auf Wachstum und Beschäftigung initiiert werden" soll, offensichtlich nicht so verstehen, dass allein damit eine Standortbindung potenter und volkswirtschaftlich bedeutender Zuwendungsempfänger - wie hier - ohne entsprechende Regelungen im Zuwendungsbescheid begründet werden könnte. Angesichts der besonderen Bedeutung einer Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, auf die der vollständige Widerruf der gewährten Fördermittel gestützt werden kann, muss sie - wie eingangs ausgeführt - mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit im Bescheid selbst zum Ausdruck kommen. Ist das der Fall, trägt der Zuwendungsempfänger das mit der Annahme der Zuwendung verbundene Risiko, ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig, trägt der Zuwendungsgeber das diesbezügliche Risiko. Die notwendige Eindeutigkeit fehlt wie hier, wenn man im Rahmen der zulässigen Auslegung des Bescheides eine Zweckbindung lediglich aus einer Interpretation einzelner Angaben im und zum Verwertungsplan herleiten wollte, die mit Blick auf eine andere Zielrichtung abgegeben worden sind, und für deren Würdigung in dem von der Beklagten vorgenommenen Sinn weder der Zuwendungsbescheid selbst noch die zu seinem Bestandteil gemachten Nebenbestimmungen noch die zugrunde liegenden Förderbestimmungen hinreichend konkrete Grundlagen hergeben. Nach Allem kann den Antragsangaben der Klägerin zu den von ihr vorgesehenen Verwertungsmaßnahmen in Bochum, die nach ihrer damaligen Einschätzung Anlass zur Hoffnung auf arbeitsmarktpolitische Effekte am dortigen Standort gaben, nicht der Erklärungswert beigemessen werden, sie erkenne damit eine aus einer Zweckbindung der Mittel folgende Verpflichtung an, die angesprochenen Verwertungsmaßnahmen für eine jedenfalls über ein Jahr nach Projektabschluss hinausgehende Zeitspanne am Forschungsstandort Bochum selbst durchzuführen, mit anderen Worten, den Forschungsstandort über den 30. Juni 2008 hinaus zu erhalten. Diese Antragsausführungen dienen vielmehr - wie in den Richtlinien vorgesehen - maßgeblich der Darstellung, dass das Forschungsvorhaben auch hinsichtlich der Verwertungs-perspektiven dem Anforderungsprofil der BMBF - Forschungsförderung im Allgemeinen sowie im Hinblick auf das in Rede stehende Programm entspricht und in diesem Rahmen Anlass zur Hoffnung in Richtung "Standortstärkung Deutschland" besteht. Eine andere Bedeutung kann den Angaben der Klägerin im Verwertungsplan auch nicht mit Blick darauf zugesprochen werden, dass die Klägerin im ersten Halbjahr 2008 unter Anerkennung der unstreitig bestehenden, aber in ihrem Umfang gerade unklaren Verwertungspflicht mit dem BMBF über eine einvernehmliche Regelung zur Lösung aller offenen Fragen verhandelt hat. Schließlich kann entgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Rede davon sein, dass auf eine ausdrückliche Festschreibung einer angeblich gewollten Zweckbestimmung im Sinne einer Standortbindung im Zuwendungsbescheid habe verzichtet werden können, weil diese Zweckbindung nach dem Verständnis von Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger offenkundig und selbstverständlich Grundlage der Förderentscheidung gewesen sei. Abgesehen davon, dass eine in dem Zuwendungsbescheid nicht erkennbar zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung - wie ausgeführt - einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag, lag eine solche Situation bei der Mittelvergabe nach Aktenlage auch tatsächlich nicht vor. Denn nach einem Vermerk eines verantwortlichen Mitarbeiters des Projektträgers vom 24. Januar 2008 gibt es in dem Zuwendungsbescheid vom 17. Juli 2004 auf der Grundlage der NKBF 98 in der Fassung von Januar 2003 "nach unserer Meinung keine Forderung nach zeitlicher und örtlicher Begrenzung der Verwertung. Wir haben zwar bei der Vorbereitung des Projekts damals abgefragt, inwiefern die Erstverwertung in Deutschland stattfinden soll, aber im Bescheid keine Forderung dazu dingfest gemacht. Das geschah erst in den Projektbescheiden der letzten 1,5 Jahre. Man kann nur da angreifen, dass die VHB [Vorhabenbeschreibung] Basis des Bescheides ist und umgesetzt werden muss." Aus dieser Erklärung ergibt sich vielmehr, dass der Zuwendungsgeber - aus welchen Gründen auch immer - von der Möglichkeit der Festschreibung einer jetzt angenommenen Zweckbindung bei Erlass des Zuwendungsbescheides gerade keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nach Argumenten sucht, um dennoch einen Widerruf begründen zu können. Für eine von beiden Seiten geteilte Überzeugung, auf eine ausdrückliche Regelung könne verzichtet werden, weil die Zweckbindung (von der in diesem Vermerk und auch noch im Anhörungsschreiben vom 28. Januar 2008 allerdings gerade nicht gesprochen wird) auch ohne Anwendung des hierfür vorgesehenen - und in den Verwaltungsvorschriften für den Zuwendungsgeber verbindlich vorgegebenen - Instrumentariums zweifelsfrei bestehe, gibt sie dagegen nichts her. Auch die dem Zuwendungsbescheid vorausgegangene Prüfung des Antrags durch den Projektträger lässt eine solche von der Beklagten nachträglich vorgenommene Würdigung nicht zu. Vielmehr wurde darin, dem dargestellten "Erwartungshorizont" der Angaben in der Vorhabenbeschreibung und dem zugehörigen Verwertungsplan entsprechend, darauf abgestellt, dass das Vorhaben DETAILS dem Innovationsschwerpunkt "Mobiles Internet" entspreche und die Projektergebnisse "der deutschen Elektronikforschung und den mitfinanzierenden Firmen am Standort Deutschland einen entscheidenden know-how-Fortschritt auf dem internationalen Markt verschaffen" könnten. Dabei wurde weiter ausgeführt, dass die Verwertung in mehrfacher Hinsicht gesehen werde. Neben den Zitaten aus Ziffer 4.1.1 des Verwertungsplans für das Nokia Research Center Bochum wird weiter auf die Verwertung durch die übrigen Verbundpartner, auf den Transfer in Lehre und Ausbildung durch die beteiligten Universitäten sowie auf die Einbringung in internationale Standardisierungsorganisationen hingewiesen. Mit Blick auf die Klägerin wurde zudem ausgeführt, dass sie die Voraussetzungen besitze, die Forschungsauf- gaben zu lösen und für die Verbreitung der Ergebnisse zu sorgen. Auch diese Ausfüh- rungen bieten nicht den geringsten Anhalt dafür, dass auch nur der Zuwendungsgeber - geschweige denn die Zuwendungsempfängerin - damals davon ausgegangen wäre, aus der Bewilligung der Forschungsgelder ergebe sich eine gleichsam selbstverständliche Pflicht der Klägerin, bestimmte Verwertungsmaßnahmen für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Standort auszuführen. Es kommt hinzu, dass die von der Beklagten mit dem Widerrufsbescheid in Anspruch genommene Zweckbestimmung "die Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland und insbesondere die Stärkung des Standortes Bochum" ihrerseits weder zeitlich (bestimmte Zweckbindungsfrist) noch inhaltlich (Verwirklichung bestimmter Verwertungsvorhaben) hinreichend bestimmt ist um - wie erforderlich - als Maßstab dafür dienen zu können, ob der Zweck eingehalten oder verfehlt bzw. seine Erreichung vereitelt worden ist. So wäre etwa denkbar, den Umstand, dass die Klägerin zusammen mit den Verbundpartnern und eingeschalteten Instituten das Forschungsprojekt erfolgreich abgeschlossen, jedenfalls ein Jahr lang auch selbst am Standort Bochum die Projektergebnisse verwertet hat, überdies die Projektpartner auch danach noch ihrerseits vorgesehene Verwertungsmaßnahmen durchgeführt haben und schließlich auch der Transfer in Forschung und Lehre stattgefunden hat, als Erfüllung eines so allgemein bezeichneten Zwecks "Standortstärkung" zu würdigen. Hierzu bedarf es aber keiner weiteren Überlegungen, weil auch ein so bezeichneter Zweck - wie dargestellt - gerade nicht Inhalt des Zuwendungsbescheides geworden ist. Anders als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert behauptet hat, ist auch nicht erkennbar, dass die Festschreibung einer konkreten, zeitlich und örtlich bestimmten Standortbindung rechtliche Schwierigkeiten hätte bereiten können. Nach dem o.a. Vermerk vom 24. Januar 2008 soll eine solche Regelung inzwischen üblicher Inhalt von Zuwendungsbescheiden des BMBF sein. Die vorstehenden Ausführungen zeigen zugleich auf, dass der Zuwendungsbescheid vom 14. Juli 2004 auch keine Auflage zum Inhalt hat, den Forschungsstandort Bochum jedenfalls nicht vor dem 30. Juni 2008 zu schließen. Die vorgehaltene Standort-schließung kann deshalb den Widerruf des Zuwendungsbescheides auch nicht unter dem Blickwinkel eines Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG rechtfertigen. Ob die Klägerin im Übrigen die im Verwertungsplan aufgeführten mittelfristigen Verwertungsmaßnahmen vollständig umgesetzt hat - was die Beklagte im Klageverfahren in Abrede gestellt hat -, ist für die streitige Widerrufsentscheidung ebenso unerheblich wie die Beantwortung der Frage, welche konkreten Verwertungsmaßnahmen der Projektleiter noch nach dem 30. Juni 2008 in Bochum durchgeführt hat. Fehlt es demnach für den vorrangigen Widerrufsgrund "vorzeitige Aufgabe des Standortes Bochum" schon auf der Tatbestandsseite an einer entsprechenden Zweckbindung bzw. dem entsprechenden Inhalt einer Auflage, kommt es für die gerichtliche Entscheidung auf Ermessenerwägungen hierzu nicht (mehr) an. Soweit das BMBF den Widerruf in dem angegriffenen Bescheid vom 11. Juli 2008 des Weiteren auf einen Verstoß gegen Mitteilungspflichten gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt hat, liegen die Widerrufsvoraussetzungen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Dabei kann unterstellt werden, dass die Schließung des Nokia Research Center Bochum unter die Mit-teilungspflichten gemäß Ziff. 17.1.2 NKBF ("...unverzüglich ... anzuzeigen, wenn ... sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen") fällt. Eine entsprechende - nicht formgebundene - Mitteilung hat die Klägerin am 22. Januar 2008 gegenüber dem Projektträger und am 23. Januar 2008 zusätzlich gegenüber dem BMBF gemacht. Diese Mitteilung ist auch nicht verspätet sondern unverzüglich im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt. Dies ist offenkundig, wenn man als zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Informationspflicht die relevante Änderung selbst, also die Schließung zum 30. Juni 2008, versteht. Denn dann ist die Mitteilung ca. fünfeinhalb Monate vor dem entscheidenden Termin erfolgt. Das gilt jedoch auch dann, wenn man die Mitteilungspflicht auf den Zeitpunkt beziehen wollte, zu dem die Zuwendungsempfängerin (gesicherte) Kenntnis von einer bevorstehenden Schließung hat. Dies war hier am 15. Januar 2008 der Fall, dem Termin zu dem die Öffentlichkeit über die Schließung informiert worden ist und diese somit definitiv feststand. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die erfolgte Mit-teilung rund eine Woche nach diesem Zeitpunkt nicht als unverzüglich erfolgt anzusehen sei. Auch für das Gericht sind Gründe für eine solche Bewertung - insbesondere mit Blick auf durch diese Mitteilungspflichten zu schützende materielle Rechtspositionen des Zuwendungsgebers - nicht erkennbar. Dabei spielen weder in diesem Zusammenhang von der Beklagten ins Feld geführte bloße Mutmaßungen darüber, dass die Klägerin schon früher von der bevorstehenden Standortschließung gewusst habe, eine Rolle noch interne, allerdings noch nicht endgültige Vorüberlegungen der Klägerin bzw. ihrer Konzernspitze zu diesem Thema. Es kommt hinzu, dass der Widerrufsbescheid diesbezüglich keinerlei Ermessensausübung enthält, obwohl insoweit Einzelfallerwägungen zur Gewichtung der Bedeutung einer angeblich verspäteten Mitteilung über die Standortschließung erforderlich gewesen wären. Der Bescheid leidet im Hinblick auf diesen Widerrufsgrund also auch an einem durchgreifenden Ermessensmangel. Infolge der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsentscheidung ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Erstattungsforderung nach Maßgabe des § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 2298/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei fallen auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten zur Last, weil die Erstattungsforderung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unabhängig von der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Widerrufs zudem um den bereits - aus anderen Gründen - zurückgezahlten Betrag von 46.895,33 161 zu hoch war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO. Anlass, die Berufung gemäß § 124 a)VwGO zuzulassen, bestand nicht.