Urteil
11 A 718/23 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die unterbliebene Zustellung der in der Disziplinarklage als Anlage aufgeführten Verwaltungsvorgänge stellt keinen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V dar. (Rn.54)
2. Die Erhebung der Disziplinarklage unterliegt der Mitwirkung des Personalrates. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Personalrates bedarf es nicht. (Rn.57)
3. Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich gegenüber einem Dritten bereiterklärt, im Rahmen dienstlicher Schießübungen eingesetzte Kriegswaffenmunition beiseite zu schaffen und ihm zu überlassen, verletzt seine Dienstpflicht zu uneigennützigem Verhalten und die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. (Rn.61)
4. Das insoweit begangene Dienstvergehen kann so schwer wiegen, dass es einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bewirkt und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. (Rn.123)
(Rn.129)
5. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des sich bereit Erklärens zur Begehung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 StGB) steht einer disziplinarischen Würdigung der Vorwürfe nicht entgegen. Ein Dienstvergehen liegt nicht erst dann vor, wenn die beabsichtigte Handlung die Schwelle zu einer strafbaren Vorbereitungshandlung überschritten hat. (Rn.84)
6. Die eigennützige Verwertung von Munitionshülsen, die beim dienstlichen Schießen angefallen sind, verletzt die Dienstpflichten zum uneigennützigen Verhalten und die Wohlverhaltenspflicht. (Rn.91)
7. Durch das Versenden und Empfangen von Bilddateien in einem privaten Chat mit rechtsextremen und rassistischem Inhalt, ohne das eine Distanzierung von dem Inhalt erfolgt, kann ein Beamter Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Lassen Inhalt und Umfang der Nachrichten nicht den Schluss eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu, kann eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht vorliegen. (Rn.110)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unterbliebene Zustellung der in der Disziplinarklage als Anlage aufgeführten Verwaltungsvorgänge stellt keinen wesentlichen Mangel der Disziplinarklage im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V dar. (Rn.54) 2. Die Erhebung der Disziplinarklage unterliegt der Mitwirkung des Personalrates. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Personalrates bedarf es nicht. (Rn.57) 3. Ein Polizeivollzugsbeamter, der sich gegenüber einem Dritten bereiterklärt, im Rahmen dienstlicher Schießübungen eingesetzte Kriegswaffenmunition beiseite zu schaffen und ihm zu überlassen, verletzt seine Dienstpflicht zu uneigennützigem Verhalten und die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. (Rn.61) 4. Das insoweit begangene Dienstvergehen kann so schwer wiegen, dass es einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bewirkt und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. (Rn.123) (Rn.129) 5. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des sich bereit Erklärens zur Begehung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 StGB) steht einer disziplinarischen Würdigung der Vorwürfe nicht entgegen. Ein Dienstvergehen liegt nicht erst dann vor, wenn die beabsichtigte Handlung die Schwelle zu einer strafbaren Vorbereitungshandlung überschritten hat. (Rn.84) 6. Die eigennützige Verwertung von Munitionshülsen, die beim dienstlichen Schießen angefallen sind, verletzt die Dienstpflichten zum uneigennützigen Verhalten und die Wohlverhaltenspflicht. (Rn.91) 7. Durch das Versenden und Empfangen von Bilddateien in einem privaten Chat mit rechtsextremen und rassistischem Inhalt, ohne das eine Distanzierung von dem Inhalt erfolgt, kann ein Beamter Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen. Lassen Inhalt und Umfang der Nachrichten nicht den Schluss eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu, kann eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht vorliegen. (Rn.110) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 12 LDG M-V) zu erkennen. Aufgrund des schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. I. Es bestehen keine formellen Mängel des Disziplinarverfahrens. Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V folgt zunächst nicht daraus, dass die in der Disziplinarklageschrift als Anlagen aufgeführten Beiakten (Verwaltungsvorgänge Disziplinarverfahren sowie Personalakte) dem Beklagten nicht mit der Klage zugestellt wurden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V muss die Klageschrift (§ 36) den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Diese Anforderungen erfüllt die Klageschrift, die insbesondere die einzelnen dem Beklagten vorgehaltenen Pflichtverletzungen ausdrücklich benennt, ohne sich insoweit auf eine Bezugnahme auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu beschränken. Gleiches gilt für die Beweismittel, auf die sich die Ermittlungsergebnisse des Klägers stützen. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem Einwand des Beklagten, in der Klageschrift finde das von ihm angestrengte Eilverfahren nach § 63 LDG M-V, Az. 11 B 1364/22 HGW, keine Erwähnung. Selbst wenn mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Ausführungen insoweit nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V genügten, wäre ein solcher Verfahrensmangel unbeachtlich. Der wesentliche Vortrag der Beteiligten im Verfahren 11 B 1364/22 HGW war Gegenstand der Ausführungen der Beteiligten im hiesigen Verfahren, ist in den vom Kläger übersandten Verwaltungsvorgängen dokumentiert, und ist zudem – auch angesichts der Beiziehung der Verfahrensakte – gerichtsbekannt. Unter Berücksichtigung des im Disziplinarrecht geltenden gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V, § 3 LDG M-V i. V. m. § 86 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, und der Befugnis der Gerichte zur Ausübung der Disziplinarbefugnis, liegt jedenfalls kein wesentlicher Mangel der Disziplinarklage im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V vor. Soweit der Beklagte außerdem rügt, der Klageschrift fehle es hinsichtlich der Maßnahmebemessung an einer umfassenden und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung zur Erhebung der Disziplinarklage erfolgten Abwägung und Ermessensausübung, greift auch dies nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob dies angesichts der Disziplinarbefugnis des Gerichts überhaupt einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 Abs. 3 LDG M-V darstellen kann. Der Kläger hat in der Klageschrift eine Abwägung vorgenommen, in der die für die Maßnahmebemessung maßgeblichen Umstände gewürdigt wurden. Dabei hat er angenommen, dass allein die im ersten Sachverhalt vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen einen endgültigen Vertrauensverlust bewirken, der nur mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen gewürdigt werden kann. Dass vor diesem Hintergrund die übrigen Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis nicht zu einer milderen Maßnahme führen sollen, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Unerheblich im hiesigen Zusammenhang ist indes, ob dieses Abwägungsergebnis nach Ansicht der Kammer zweckmäßig ist. Jedenfalls fehlt es nicht an einer Abwägung und Ausübung des Ermessens. Der Personalrat wurde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger hat den örtlichen Personalrat mit Schreiben vom 15. August 2023 über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage informiert und um Mitwirkung gebeten. Nachdem der örtliche Personalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Disziplinarklage nicht erteilt hat, wurde ein Stufenverfahren gemäß § 62 Abs. 10 PersVG M-V durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass sich auch der Hauptpersonalrat gegen die Disziplinarklage ausgesprochen hat. Dem Hauptpersonalrat hat dabei – wie sich seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 entnehmen lässt – ein vollständiger Entwurf der Disziplinarklage vorgelegen. Die erforderliche Erörterung mit der Stufenvertretung wurde durchgeführt. Einer Zustimmung des Personalrats bedurfte es im Rahmen des Mitwirkungsgebots nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V nicht, vgl. § 62 Abs. 10 PersVG M-V. II. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 17 B 1/18 –, juris Rn. 10). Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Nach Satz 3 müssen sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Nach § 34 Abs. 1 BeamtStG haben sie sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 Abs. 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. 1. Der Beklagte hat gegen seine Dienstpflichten zu uneigennützigem Verhalten und die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 3 BeamtStG verstoßen, indem er sich gegenüber Herrn G. bereiterklärte, Munition des Kalibers „.223 DK“ im Rahmen dienstlicher Schießübungen aus den Beständen des Landeskriminalamtes zu beiseite zu schaffen und diesem zu privaten Zwecken zu überlassen. a) Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und den Einlassungen des Beklagten fest. Bei Munition des Kalibers „.223 DK“ handelt es sich um sog. Doppelkernmunition im Kaliber 5,56 x 45mm (auch .223 Remington genannt), welche für Langwaffen verwendet und im Kommando des SEK eingesetzt wird. Gemäß Anlage 1 zum Kriegswaffenkontrollgesetz Teil B Nr. 50 i. V. m. Nr. 29 unterliegt diese Munition dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Die Absicht des Beklagten zur Verschaffung und Überlassung der Munition ergibt sich für die Kammer aus dessen Verhalten in der Chat-Kommunikation mit Herrn G.. Diese stellt sich wie folgt dar: Am 24. März 2016 schrieb G. über WhatsApp an den Beklagten: „Benötige 223 DK“. Hierauf antwortete der Beklagte: „Brach erstmal selbst, Kümmer mich…“ Am 16. April 2016 schrieb G. erneut an den Beklagten: „Moin P., was gibt’s Neues? Frage DK?“ Darauf antwortete der Beklagte: „Wenn klappt diesen do. Größenordnung?“ G. erwiderte: „Alles was geht…“ Am 28. April 2016 schrieb G. an den Beklagten: „Warst erfolgreich?“ Angesichts der Nachrichten des Beklagten an Herrn G. geht das Gericht davon, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Versendung der Nachrichten innerlich gewillt und bereit war, einem Unberechtigten dienstliche Kriegswaffenmunition für private Zwecke zu übergeben und lediglich auf eine Gelegenheit dazu wartete. Anders kann der Chatinhalt zur Überzeugung der Kammer nicht verstanden werden. Sowohl die Aussage „Kümmer mich…“ als auch die später erfolgte Angabe „Wenn klappt diesen do [Donnerstag]“ und die Nachfrage nach der gewünschten Menge („Größenordnung“) verdeutlichen, dass der Beklagte gegenüber Herrn G. die Beschaffung der Munition zugesagt hat. Seinen Antworten ist weder eine Absage noch eine Zurückhaltung im Sinne eines „Vertröstens“ auf eine mögliche spätere Gelegenheit zu entnehmen. Vielmehr hat er mit seiner Nachricht am 16. April 2016 verdeutlicht, bei der anstehenden Schießübung am Donnerstag, dem 21. März 2016, die Munition beschaffen zu wollen. Die aus den Chat-Nachrichten deutlich werdende Absicht zur Überlassung der Munition wird nach Ansicht der Kammer durch die Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 bekräftigt. So hat er auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass „Herr G. immer noch Teil des Ganzen ist“. Erst nach der späteren Nachfrage des Herrn G. habe er entschieden, ihm doch keine Munition geben zu wollen. Diesen Ausführungen und seinen übrigen Angaben in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte jedenfalls während des Verfassens der Textnachrichten davon ausgegangen ist, er werde Herrn G. die angefragte Munition verschaffen. Entgegen den Einlassungen des Beklagten kann die Kammer nicht erkennen, dass aus den Äußerungen oder dem Verhalten des Beklagten im Übrigen eine Hinhaltetaktik deutlich würde, um Herrn G. in einem persönlichen Gespräch mitteilen zu können, dass er seiner Bitte nicht nachkommen werde. Vielmehr durfte der Empfänger – was er, wie seine spätere Nachfrage zeigt, schließlich auch tat – davon ausgehen, der Beklagte werde für ihn Munition beschaffen, wenn er am Donnerstag („do.“) – gemeint ist der 21. April 2016 – die Möglichkeit dazu erhält. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe Herrn G. später bei einem persönlichen Treffen mitgeteilt, er werde ihm die Munition doch nicht überlassen, hält die Kammer die diesbezüglichen Angaben nicht für glaubhaft. Der Beklagte hat insofern geschildert, er habe Herrn G. wohl bei einem zufälligen Treffen auf dem Schießplatz mitgeteilt „ich mach’s nicht“, worauf dieser nur mit „Okay“ geantwortet habe. Über diese Reaktion sei er verwundert gewesenen, weil Herr G. ansonsten, wenn er gesagt habe, er wolle etwas haben, dies auch tatsächlich gewollt habe. An den Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Jenseits der – sehr knapp gehaltenen Aussagen zu diesem Sachverhalt, die in Umfang und Tiefe gegenüber den Ausführungen im Übrigen zurückblieben – hat der Beklagte mehrfach das enge Vertrauensverhältnis innerhalb der Kollegen des SEK, wozu der Beklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch Herrn G. gezählt habe, betont. Er hat zudem ausgeführt, im SEK habe das Grundverständnis geherrscht, das alles möglich gemacht werde. Ein „geht nicht“ habe es nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte die Mitteilung an Herrn G., ihm anders als zunächst mitgeteilt keine Munition verschaffen zu wollen, ein einschneidendes und das kollegiale Vertrauensverhältnis schwer belastendes Ereignis darstellen müssen. Dass das Gespräch nur bei zufälliger Gelegenheit, ganz kurz und ohne jegliche Nachfrage des Herrn G. verlaufen sein soll und der Beklagte sich auch nicht mehr an den Zeitpunkt dieses Aufeinandertreffens erinnern kann, überzeugt die Kammer nicht. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beklagte aus freien Stücken von seiner zunächst getätigten und zur Überzeugung der Kammer auch ernst gemeinten Zusage, die Munition zu verschaffen, Abstand genommen hätte. Es steht zudem zur Überzeugung der Kammer weiterhin fest, dass der Beklagte die Anfrage des Herrn G. nicht als dienstlich veranlasste Bitte um Überlassung der Munition auffasste. Gegen einen dienstlichen Verwendungszweck sprechen zunächst Form und Wortlaut der Chatinhalte. Die Anfrage erfolgte über einen privaten WhatsApp-Chat und richtete sich unmittelbar an den Beklagten, obwohl die Munition für dienstliche Verwendungen im LKA M-V nach den Ausführungen des Beklagten durch einen Munitionsverwalter übergeben wurde. Der von Herrn G. gewählte Weg, einen anderen Schießtrainer nach Munition zu fragen, war auch beim SEK bzw. innerhalb des LKA M-V kein übliches Vorgehen, um dienstlich erforderliche Ausrüstung für Schießtrainings zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als die konkrete Anfrage von Herrn G. nicht lediglich spontan beispielsweise im Zuge einer konkreten Schießübung erfolgte, sondern schriftlich erging, sich über einen mehrtägigen Zeitraum erstreckte und mit mehreren Nachfragen verbunden war. Ein bloßes kollegiales Aushelfen mit Dienstbezug kann schon deshalb nicht darin gesehen werden. Nach den Ausführungen des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 B 1364/22 HGW und in der mündlichen Verhandlung war Herr G. zudem bereits seit dem 5. Juni 2015 dienstunfähig erkrankt und zuvor an das Landesbereitschaftspolizeiamt (LBPA M-V) abgeordnet worden. Seit dem Jahr 2014 war er nicht mehr bei den Spezialeinheiten dienstlich eingesetzt. Er war also insbesondere – was der Beklagte wusste – nicht mehr Schießtrainer beim Landeskriminalamt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang zwar betont, er sei davon ausgegangen, Herr G. habe nach seiner Wahrnehmung noch zur Gruppe gehört, weil er lediglich abgeordnet gewesen sei und seine Waffen noch habe behalten dürfen. Gleichwohl lässt sich den Einlassungen des Beklagten der Sache nach entnehmen, ihm sei auch zum damaligen Zeitpunkt bewusst gewesen, dass Herr G. die Munition nicht für dienstliche Zwecke angefragt habe. Der Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, er sei davon ausgegangen, Herr G. sei nicht mehr Empfangsberechtigter der Munition, weshalb er die Anfrage habe über ihn laufen lassen. Er gab zudem an, das Vorgehen, Munition statt über den Munitionsverwalter von einem anderen Schießtrainer anzufordern, sei ungewöhnlich gewesen. Auch sei er von keinem anderen Kollegen nach Munition gefragt worden. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Anfrage des Herrn G. als dienstliche Bitte eines anderen Schießtrainers um Überlassung von Munition verstanden, ist unter Berücksichtigung all dessen nicht schlüssig und für die Kammer nicht glaubhaft. b) Mit diesem Verhalten hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt (vgl. zur Zusage der Überlassung dienstlicher Kriegswaffenmunition an G. auch Urteil der Kammer vom 14. Januar 2022 – 11 A 1301/21 HGW –, Rn. 58; hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 10 LB 118/22 OVG –, n.v.). Da der Beamte aus privaten, eigennützigen Motiven handelte, liegt daneben ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Dienstvergehen ist innerdienstlich, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris). Gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (vgl. zur gleichlautenden Bundesnorm Werres in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, Stand: 1. Oktober 2024, § 61 BBG Rn. 13). Eine Beeinträchtigung dieser Belange ist hier in ganz erheblichem Maße gegeben. Der Dienstherr hat die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren und eine Verletzung derselben zu verhindern. Somit besteht ein gesteigertes Interesse zum einen daran, den Umgang von Unberechtigten mit Waffen und Munition zu verhindern und zum anderen, mit Steuermitteln beschaffte Munition nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Soweit der Beklagte sich bereit erklärte, dienstlich zu verwendende Kriegswaffenmunition an einen Nichtberechtigten – den wegen Dienstunfähigkeit und Abordnung zum LBPA M-V unberechtigten Herrn G. – weiterzugeben, handelt er den Interessen des Dienstherrn zuwider. Zur Erfüllung seiner Dienstaufgaben war es erforderlich, zu verhindern, dass unberechtigte Zugriff auf dienstlich beschaffte Munition erhalten oder ihnen den Zugang dazu zu ermöglichen. In besonderem Maße galt dies für die gegenständliche Doppelkernmunition, die als Kriegswaffenmunition besonders restriktiven Regelungen unterliegt. Dabei kann dahinstehen, ob die an Herrn G. erfolgte Zusage zur Beschaffung von Kriegswaffenmunition bereits ein strafrechtlich relevantes sich bereit erklären (§ 30 Abs. 2 StGB) darstellt. Für die disziplinarische Würdigung ist die Rechtsfrage einer Strafbarkeit des Verhaltens nicht unmittelbar maßgeblich. Auch ein möglicherweise nicht strafbares Verhalten – etwa eine noch nicht strafbare Vorbereitungshandlung zur Begehung einer Straftat – kann eine ganz erhebliche Verletzung dienstlicher Pflichten darstellen. An den Beamten sind bei der Dienstausübung insoweit strengere Maßstäbe anzulegen, als das Strafrecht sie für Personen außerhalb des Beamtenverhältnisses vorsieht. Dies gilt insbesondere im besonders sensiblen Bereich des Umgangs mit Kriegswaffenmunition im Rahmen dienstlicher Schießübungen des Spezialeinsatzkommandos des LKA. Hinzu kommt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens kein rechtskräftiges Urteil in einem Strafverfahren darstellt, so dass die tatsächlichen Feststellungen keine Bindungswirkung nach § 25 Abs. 2 LDG M-V entfalten. Eine Bindungswirkung der rechtlichen Bewertung in einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass selbst dann eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vorläge, wenn man der Behauptung des Beklagten Glauben schenken würde, er habe auf die Anfragen mit einer Hinhaltetaktik reagiert. Für den Fall, dass ein unberechtigter Dritter einen Beamten des LKA auffordert, ihm unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallende dienstliche Munition zu verschaffen, muss von dem mit Schusswaffen vertrauten Polizeivollzugsbeamten erwartet werden, dieses mit erheblichem Gefährdungspotential behaftete und auch strafrechtlich relevante Verhalten umgehend an seine Dienstvorgesetzten zu melden, um sicherzustellen, dass diese und vergleichbare Anfragen nicht von Erfolg gekrönt sein können. Soweit der Beklagte diesbezüglich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 11 B 1033/19 HGB der Sache nach ausgeführt hat, ihn habe insofern keine Garantenstellung getroffen und der Dienstherr habe ihm auch nicht mitgeteilt, dass G. zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Beamter des SEK gewesen sei, verfängt dies nicht. Ungeachtet strafrechtlich relevanter Garantenpflichten hätte es dem Beklagten als SEK-Beamten, dem als Verantwortlicher für Schießübungen eine besondere Vertrauensstellung im Umgang mit dienstlicher Munition zukam, in Anwendung seiner Pflichten aus dem Beamtenverhältnis aufdrängen müssen, dass derartige Anfragen zur Verschaffung von Kriegswaffenmunition eine Sachlage darstellt, hinsichtlich derer jedenfalls eine Mitteilung an Dienstvorgesetzte hätte erfolgen müssen. c) Ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich jederzeit durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (Verfassungstreuepflicht) kann die Kammer hingegen nicht feststellen. Bei der Verfassungstreupflicht handelt es sich um eine Kernpflicht des Berufsbeamtentums. Denn Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268, 282, juris Rn. 65), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334, 347 f.). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 Rn. 11 ff.). Sind solche Personen bereits zu Beamten ernannt, können sie im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei stellt das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, keine Verletzung der politischen Treuepflicht dar. Der Tatbestand ist erst erfüllt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 21f.; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris). Zwar richteten sich die Zwecke, – wie sich aus der Urteilsbegründung des Landgerichts S-Stadt aus dem gegen den damaligen Polizeibeamten G. geführten Strafverfahren (Az. 34 KLs 15/19, Urteil vom 19. Dezember 2019, S. 34) ergibt – für die G. die angefragte Munition verwenden wollte, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Außerdem hat der Beklagte an G. im späteren zeitlichen Verlauf Bilddateien gesandt, die den Anschein eines rassistischen und rechtsextremen Weltbildes setzen (siehe unten). Jenseits dessen hat die Kammer indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von den Bestrebungen des G. und seiner Gruppierung Gleichgesinnter wusste, die für den Eintritt eines Tages X, an dem die staatlichen Strukturen und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zusammenbrechen würden, zum Zweck der Ausübung von Selbstjustiz Waffen und Munition gesammelt haben (sog. Prepper-Szene). Insbesondere war der Beklagte nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht Mitglied der Chatgruppen „NORD.Com“ und „NORD KREUZ“ (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 14. Januar 2022 – 11 A 1301/21 HGW –, Rn. 54), in denen die verfassungsfeindlichen Bestrebungen dieser Gruppierung thematisiert und koordiniert wurden. Auch wenn sich der Beklagte auf die Anfragen des G. die Frage stelle musste, zu welchem Zweck dieser Kriegswaffenmunition aus den Beständen des LKA benötige, kann ihm nicht angelastet werden, dass er positiv um die gegen die staatliche Ordnung gerichteten und verfassungsfeindlichen Ziele des Herrn G. wusste. Allein aus dem Umstand, dass er keine Nachfrage zur beabsichtigten Verwendung stellte, kann dies noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert werden. Für die Feststellung einer Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht wäre das indes erforderlich. 2. Der Beklagte verstieß gegen seine Pflicht zum uneigennützigen Verhalten gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und seiner Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, indem er sich insgesamt 359,5 kg Messing-Patronenhülsen dienstlich verschossener Munition angeeignet, zwischen Mai 2015 und Juni 2017 an vier Terminen bei einem Schrotthändler verkauft und den Erlös für private Zwecke verwendet hat. a) Zur Überzeugung der Kammer stammen die vom Beklagten am 17. Mai 2015, 11. Dezember 2015, 1. November 2016 und 9. Juni 2017 an die Firma B. in S-Stadt verkauften 359,5 kg Messing-Patronenhülsen aus den Beständen des Landeskriminalamtes und hat der Beklagte sie – wie in der Disziplinarklage vorgeworfen – im Rahmen dienstlicher Schießübungen unterschlagen. Zugleich hat er gegenüber dem ankaufenden Wertstoffhändler wahrheitswidrig angegeben, er sei Eigentümer der Hülsen. Dass der Beklagte an den genannten Tagen Messing-Patronenhülsen im genannten Umfang veräußert und dafür einen Erlös von insgesamt 700,50 € erzielt hat, ergibt sich aus den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Durchsuchung am 13. Mai 2020 festgestellten Verkaufsbelegen. Diesen Umstand hat auch der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Überdies ist im nationalen Waffenregister keine Waffe auf den Beklagten eingetragen und er hat nicht vorgetragen, dass er in privater Eigenschaft Waffen genutzt oder hülsen auf andere Weise erhalten hätte. Hinzu kommt, dass er als Schießtrainer bei einer Vielzahl von Schießterminen Zugang zu einer großen Menge dienstlicher Hülsen hatte, deren Umfang nach den schlüssigen Berechnungen des Klägers die veräußerten Mengen deutlich überstiegen. Beim Landeskriminalamt war es überdies zum damaligen Zeitpunkt durchaus üblich, dass Beamte nach dienstlichen Schießübungen Munitionshülsen aufsammelten und privat veräußerten. Dies lässt sich zum einen – wenn auch mit anderer rechtlicher Bewertung – den Angaben des örtlichen Personalrates in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 entnehmen, der ausgeführt hat, diese seien einer fachgerechten Entsorgung durch einen Schrotthändler zugeführt und die daraus eingeworbenen Mittel im Rahmen der Einsatzgruppen verwendet worden. Zum anderen hat der dortige Beklagte im gerichtlichen Klageverfahren 11 A 1301/21 HGW, der mit dem hiesigen Beklagten zusammen einer Dienstgruppe angehörte, ausgeführt, die fehlenden Geldmittel zur Finanzierung von dienstlich notwendiger Ausrüstung zur Einsatzvorbereitung oder Durchführung von Einsätzen seien durch das Sammeln von Munitionshülsen und den Verkauf beim Schrotthändler ausgeglichen worden. G. habe dabei einen Kontakt hergestellt und somit für die Aufbesserung der Gruppenkasse gesorgt (Urteil der Kammer vom 14. Januar 2022 – 11 A 1301/21 HGW –, juris Rn. 31). Das Vorgehen, die Munitionshülsen eigeninitiativ zu verwerten und jedenfalls teilweise jenseits offizieller Beschaffungswege auch für dienstliche Zwecke zu verwenden, mag beim SEK zum damaligen Zeitpunkt nicht unüblich gewesen sein. Soweit keine rein dienstliche veranlasste Verwendung der Geldmittel erfolgte, ändert dies indes nichts an der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens. Die Unterschlagung dienstlicher Wertgegenstände zu eigennützigen Zwecken stellt ein Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn dar. Dass die vom Beklagten erzielten Verkaufserlöse für dienstliche Zwecke verwendet wurden, lässt sich seinen Einlassungen, wie sie insbesondere im Verfahren 11 B 1364/22 HGW erfolgten, nicht entnehmen. Hierfür hat die Kammer auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte im Verfahren 11 B 1364/22 HGW vorgetragen hat, mit Erlaubnis des Betreibers sei es jedermann möglich, Patronenhülsen auf jeder Schießanlage zu sammeln, ist dies nach Ansicht der Kammer eine sachlich nicht schlüssige Behauptung, die selbst bei Wahrunterstellung nichts an den hiesigen Feststellungen ändert. Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass er die von ihm unstreitig veräußerten Munitionshülsen außerhalb eines dienstlichen Kontextes erhalten habe. Überdies dürfte der vom Beklagten geschilderte Ablauf, falls er überhaupt vorkommt, einen seltenen Ausnahmefall darstellen. Nach dem Vortrag des Klägers sammeln die Schützen ihre Hülsen nach dem Training in der Regel selbständig ein, da anderenfalls seitens der Schießanlagenbetreiber Gebühren für das Beräumen der Anlage erhoben werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte keine private eigene Waffe besitzt, sodass er nicht die Möglichkeit hatte, Patronenhülsen nach einem privaten Schießtraining zu sammeln und verwerten zu lassen. Patronenhülsen dienstlicher Munition, wie sie bei dienstlichen Schießübungen anfallen, stehen ebenso wie die Patronen im Eigentum des Dienstherrn. Das bloße „Verschießen“ einer Patrone mit dem Effekt einer Teilung in Projektil und Hülse verändert nichts an der Eigentümerstellung. Zwar mag die Landespolizei vor dem 5. September 2012 in Ermangelung einer Regelung zum Umgang mit dienstlich angefallenen Munitionshülsen davon ausgegangen sein, dass die Verwertung der Munitionshülsen nicht wirtschaftlich sei und kein Interesse an der Eigentümerstellung bestehe, worin womöglich eine Eigentumsaufgabe im Sinne des § 959 BGB lag. Jedenfalls seit dem 5. September 2012 gab es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Dienstherr wolle das Eigentum an dem Munitionshülsen aufgeben oder an Teilnehmende der Schießübungen für private Zwecke überlassen. Ab diesem Zeitpunkt mussten Landespolizisten bei dienstlichem Schießtraining angefallene Munitionshülsen an die Zentralwerkstatt Waffen und Geräte (ZW WuG) des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPBK) zurückführen (vgl. Ergebnisprotokoll der gemeinsamen Arbeitstagung des LPBK M-V vom 4. und 5. September 2012). Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob dem Beklagten die Weisungslage betreffend den Umgang mit Patronenhülsen, die nach dem Ergebnisprotokoll vom 5. September 2012 zur zentralen Verwertung zurückzuführen war, bekannt gewesen ist. Zwar ist ausweislich einer Auskunft des LPBK der Weisung, die Patronenhülsen zur Verwertung abzugeben, auch durch das LKA grundsätzlich gefolgt worden. Es seien regelmäßig, etwa einmal im Quartal, Munitionshülsen abgegeben worden. Gleichwohl ist nicht dokumentiert, dass dem Beklagte diese Verfügungslage tatsächlich bekannt gemacht worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er förmlich über die Weisung, die Munitionshülsen an das LPBK zurückzuführen, belehrt worden ist. Hinzu kommt, dass eine vollständige Rückführung von Munitionshülsen zu Verwertung in der Dienstgruppe des Beklagten ersichtlich auch nicht der geübten Praxis entsprach. Zur Überzeugung der Kammer wusste der Beklagte dennoch zum Zeitpunkt der Veräußerung, dass nicht er, sondern sein Dienstherr Eigentümer der Munitionshülsen war. So drängt es sich jedermann auf, dass Wertgegenstände, um die es sich bei den Patronenhülsen handelt, auch nach einer Trennung vom Patronengeschoss im Rahmen dienstlicher Schießübungen grundsätzlich im Eigentum des Landes verbleiben. Dies gilt erst recht für einen Polizeivollzugsbeamten, zu dessen Aufgaben es qua Amt gehört, Straftaten einschließlich Eigentums- und Vermögensdelikte zu verhindern. Unter weiterer Berücksichtigung des nicht unerheblichen Wertes der Messinghülsen und der im Übrigen für Beamte geltenden strengen Vorgaben zur Annahme geldwerter Vorteile geht die Kammer davon aus, dass auch dem Beklagten bewusst war, nicht zu eigennützigen Zwecken frei über die Munitionshülsen verfügen zu dürfen. Hätte er stattdessen angesichts einer zuvor geübten Praxis angenommen, der Dienstherr sei mit einer eigennützigen Verwertung der Hülsen einverstanden, wäre es angesichts seines Amtes und seiner Ausbildung erforderlich gewesen, sich diese Annahme von Dienstvorgesetzten bestätigen zu lassen. Dass dies erfolgt wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. b) Mit diesem festgestellten Verhalten hat der Beklagte seine Pflicht zum uneigennützigen Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt, weil er die erzielten Erlöse nicht an den Dienstherrn abführte. Mit seinem eigennützigen Verhalten, das ein Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn darstellt, hat er zugleich das Vertrauen des Dienstherrn in seinen ordnungsgemäßen Umgang mit dienstlich überlassenen Wertgegenständen in Frage gestellt. Außerdem hat er gegenüber Dritten wahrheitswidrige Angaben über die Herkunft der Hülsen und seine Eigentümerstellung getätigt. Darin liegt eine Verletzung seiner Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Einen Verstoß gegen die dienstliche Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegt hingegen, weil eine Kenntnis des Klägers von der Weisungslage nicht festgestellt werden kann, nicht vor. 3. Der Beklagte hat außerdem seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, indem er mit Herrn G. sowie Herrn R. private Chat-Nachrichten austauschte, die objektiv geeignet sind, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. a) Im Rahmen bilateraler Chatkommunikation hat der Beklagte mit den (damaligen) Polizeibeamten G. und R. Bilddateien ausgetauscht, deren Gegenstand mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung objektiv unvereinbar ist. Im Einzelnen kam es zur Übersendung folgender disziplinarrechtlich relevanter Bilddateien: Am 12. Juli 2017 schickte der Beklagte an G.: Unter der Bezeichnung „schwarzer Block“ versteht man eine zu Gewalt und Militanz neigende Gruppierung innerhalb von Demonstrationszügen, die meist einheitlich schwarz gekleidet und vermummt ist. Mitglieder des Schwarzen Blocks werden meist dem autonomen bzw. dem linksextremen Spektrum oder der sogenannten „Antifa“ zugeordnet. Mit dem Bild wird eine geschlossen marschierende Formation von schwarz gekleideten Soldaten der Waffen-SS des Dritten Reichs als gegensätzlicher „guter“ schwarzer Block dargestellt. Mit dieser Aussage werden die verbrecherischen und menschenverachtenden Gräueltaten der SS des Naziregimes unter Hitler verharmlost und bagatellisiert. Am 28. März 2018 schickte R. an den Beklagten: Mit der Gegenüberstellung eines durch Sonnenschein geprägten sonnigen Arbeitstages mit einem als „Nigger“ bezeichneten dunkelhäutigen Menschen, der an einen Baum gefesselt von einer dahinterstehenden hellhäutigen Person ausgepeitscht wird, wird – ungeachtet der auf einen „Witz“ angelegten Form – ein Gutheißen der Sklavenhaltung dunkelhäutiger Menschen zum Ausdruck gebracht. Dies stellt eine rassistische und menschenfeindliche Geisteshaltung dar. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Würdigung der Chat-Inhalte im Disziplinarverfahren nicht in Anwendung der Maßstäbe, wie sie der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Urteil vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D – und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – aufgestellt hat, unzulässig. Die Kommunikationsinhalte unterliegen nicht dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Beklagten. Zu den in den genannten Urteilen entwickelten Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG – (n.v., UA Seite 40 f.) ausgeführt: „Die durch die Auswertung von Chatverläufen gewonnenen Erkenntnisse unterliegen nicht deswegen einem Beweisverwertungsverbot, weil die Verwertung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder durch gerichtliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme eines Mobiltelefons aufgedeckten Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot in dem Disziplinarverfahren unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG – UA S. 12, n.v.) ist Rechtsgrundlage der Übermittlung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beklagten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sodass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder gar vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, sodass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind (vgl. BVerwG Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 48 ff.; VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und dem an der Kommunikation beteiligen früheren Beamten G. ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 32 ff.) bestand, das einem besonderen, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz unterliegt, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Hinsichtlich der an andere Personen oder innerhalb einer Gruppe versandten Posts gilt Entsprechendes. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens überwiegt hier im Übrigen das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis dieser Daten (vgl. BVerfG Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 – 383; juris Rn. 17 ff.).“ In Anwendung dieses Maßstabs, – dem die Kammer folgt (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 15. April 2024 – 11 B 2221/23 HGW –, n.v., Seite 13 f.; Urteil vom 8. Oktober 2024 – 11 A 1664/23 HGW –, n.v., Seite 26 f.) – besteht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot für die festgestellten Kommunikationsinhalte. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sind also in erheblichem Maße schutzwürdig. Für das Gericht ist indes nicht ersichtlich, dass die persönliche Beziehung des Beklagten zu den Chatpartnern G. und R. derart eng und über ein bloßes freundschaftliches Verhältnis hinausgehend intensiv gewesen wäre, dass die persönlichkeitsrechtlich besonders geschützte Intimsphäre des Beklagten betroffen wäre. Dies trägt der Beklagte auch nicht vor. Das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis der Daten überwiegt angesichts der Schwere des im Raum stehenden Dienstvergehens. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das letztlich festgestellte Dienstvergehen tatsächlich eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG darstellt oder allein als Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu würdigen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13. August 2024 – 10 M 179/24 OVG –, n.v., S. 7 f.). c) Der Beklagte hat im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte ein außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 2 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Form der Verletzung seiner Wohlverhaltenspflicht begangen. Beamtinnen und Beamten begehen danach ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (Satz 1). Hier ist dem Beklagten ein außerdienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Aufgrund einer privaten Kommunikation hat er Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue geliefert. Wäre ihm eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. Begründete Zweifel an der Verfassungstreue können demgegenüber als außerdienstliches Dienstvergehen angesehen werden, sofern sie aus einem privaten Kontext herrühren. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach Satz 2 der Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, juris Rn. 23 f.). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem diesem (konkret) übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht, Stand 04/2020, § 47 BeamtStG Rn. 15). Dabei ist festzuhalten, dass sich Beamtinnen und Beamte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, dass der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, Rn. 36, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 31. Januar 2019 – 15 A 13/17 –, Rn. 75, juris). So liegt der Fall hier. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er ein Bild versandt hat, mit dem die Waffen-SS und damit die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht wird. Zudem hat er von Herrn R. ein Bild mit rassistischem und menschenverachtendem Inhalt erhalten, ohne sich davon zu distanzieren. Aufgrund dessen hat der Beklagte in zurechenbarer Weise der Anschein gesetzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren bzw. zu sympathisieren, dass der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, so dass er objektiv Zweifel an seiner Verfassungstreue geweckt hat. Auch in der fehlenden Distanzierung des Beklagten zu der am 28. März 2018 von R. erhaltenen Bilddatei, die einen eindeutig rassistischen und mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes vereinbaren Inhalt aufweist, liegt eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten. Bezogen auf den Austausch von Chatnachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten bzw. Inhalten, die Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten begründen können, liegt eine Dienstpflichtverletzung nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, Rn. 45, juris; VG Greifswald, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 11 A 1664/23 HGW –, n.v., UA Seite 30). Nach den vorliegenden Unterlagen hat er auf den Empfang der Abbildung nicht reagiert. Um nicht den objektiven Anschein einer mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Geisteshaltung zu begründen, hätte er sich jedoch von dieser Nachricht distanzieren müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der disziplinarischen Würdigung der beiden Bilddateien nicht der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Jenseits des oben dargelegten Aussagegehalts eines Gutheißens der Waffen-SS und damit eines wesentlichen Instruments der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft – wenn auch in ersichtlich beabsichtigter Gegenüberstellung zu einem „Schwarzen Block“ der sogenannten „Antifa“ – lässt sich der Bilddatei kein Aussagegehalt entnehmen, der als Beitrag zu einem schützenswerten Meinungsbildungsprozess angesehen werden könnte. Das Gutheißen der NS-Herrschaft ist keine von der Werteordnung des Grundgesetzes geschützte Meinung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 64 ff.). Die mit „Achtung Verwechslungsgefahr!“ überschriebene Abbildung mit der Gegenüberstellung „Sonniger Arbeitstag“ und „So Nigger, Arbeitstag!“ bleibt in ihrem Aussagegehalt auf eine rassistische und menschenfeindliche Aussage beschränkt, mit der die Versklavung dunkelhäutiger Menschen gutgeheißen wird. Ein schützenswerter Meinungsbeitrag lässt sich auch dem nicht entnehmen. Der weiteren von dem Kläger in der Disziplinarklage angeführten Bilddatei („Ausländer befreite Zone“) kommt dagegen keine disziplinarrechtliche Relevanz zu. Zwar lässt sie der Bilddatei eine latent ausländerfeindliche und rassistische Grundhaltung entnehmen. Die Kernaussage, der Intimbereich der abgebildeten Frau sei eine „Ausländer befreite Zone“, d.h. deutsche Frauen sollten sich nicht mit Ausländern auf eine intime Beziehung einlassen, ist jedoch als eine noch von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungskundgabe anzusehen. Kann in dem Versenden bzw. in dem Empfang der Bilder und Posts schon keine Dienstpflichtverletzung gesehen werden, sind diese auch nicht bei der disziplinarrechtlichen Würdigung mit zu berücksichtigen. Sie können vorliegend auch nicht im Rahmen einer „Gesamtbewertung“ mit einbezogen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2024 – 11 A 1664/23 HGW –, n.v., Seite 30 f.). d) Die Kammer kann – wie der Kläger – auf Grundlage der versendeten und vom Beklagten auch empfangenen Chatnachrichten nicht positiv eine Verfassungsuntreue des Beklagten und damit einen Verstoß gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG feststellen. Disziplinarrechtlich relevant sind nach Auffassung der Kammer allein die am 12. Juli 2017 an G. versandte Bilddatei („Schwarzer Block“) sowie die am 28. März 2018 von R. erhaltene Bilddatei („Achtung Verwechslungsgefahr“). Trotz des als solchen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbaren Aussagegehalts dieser Nachrichten kann aufgrund der geringen Anzahl derartiger Nachrichten und des Fehlens weiterer Anhaltspunkte eine mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes unvereinbaren Geisteshaltung des Beklagten nicht festgestellt werden. Weitere Umstände, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen lassen, sind weder aus dem privaten noch aus dem dienstlichen Umfeld bekannt. III. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1. Februar 2109, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier hinsichtlich aller drei Sachverhalte zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. IV. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris). Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat vorliegend aufgrund des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Der Beklagte hat im ersten Sachverhalt mit einem innerdienstlichen Verhalten sowohl die Wohlverhaltenspflicht als auch die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten verletzt. Die dort festgestellten Dienstpflichtverletzungen wiegen ungeachtet der Frage der Strafbarkeit nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sehr schwer, weil der Beklagte damit zum Ausdruck gebracht hat, in einem höchst sensiblen und risikobehafteten Bereich – nämlich dem Umgang mit dienstlicher Munition für Kriegswaffen – die Interessen seines Dienstherrn gegenüber den privaten und in erheblichem Maße strafrechtlich relevantem Verhalten eines Dritten unterzuordnen. Auch wenn dem Beklagten dabei nicht vorgehalten werden kann, bewusst verfassungswidrige Ziele dieser Person unterstützt zu haben, hat er jedenfalls in Kauf genommen, dass die zugesagte Munition zu nicht dienstlichen Zwecken verwendet werden sollte. Dass nämlich diese Munition – von der Rechtswidrigkeit des Verschaffens abgesehen – zu rechtmäßigen Zwecken, etwa dienstlich veranlassten Schießübungen, genutzt werden könnte, war zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat sich indes nach den vorliegenden Erkenntnissen weder über die geplante Verwendung informiert, noch seine Zusage, die Munition zu verschaffen, unter die Bedingung gestellt, dass die Munition nur sachgerecht und zu rechtmäßigen, d.h. dienstlichen Zwecken verwendet wird. Ein derartiger Umgang mit dienstlich anvertrauter Munition und der dem Kläger in seiner Eigenschaft als SEK-Beamter und Schießtrainer zugewiesenen Vertrauensstellung bewirkt sowohl gegenüber dem Dienstherrn, als auch gegenüber der Allgemeinheit eine ganz erhebliche und im Ausgangspunkt irreversible Vertrauensbeeinträchtigung. Insbesondere die in seinen Chat-Nachrichten zum Ausdruck kommende Unbedarftheit, mit der er auf die Anfrage reagierte, begründet ganz erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte sein Amt in der erforderlichen Art und Weise ausüben würde. Besonders schwer wiegt zudem, dass die innerdienstliche Pflichtverletzung in einem engen Bezug zu den ihm übertragenen Aufgaben als Schießtrainer der Spezialeinsatzkräfte steht und einen Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit betraf. Hinzu kommt die vorsätzliche Begehungsweise. Auch die mit dem zweiten festgestellten Sachverhalt begangene Verletzung der Wohlverhaltenspflicht sowie der Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung wiegen im Ausgangspunkt schwer. Der Beklagte hat mit der Verwirklichung eines Zugriffsdelikts zu Lasten des Dienstherrn seine persönlichen Interessen über die des Dienstherrn gestellt. Die Pflichtverletzungen sind auch nicht deshalb von geringem Gewicht, weil der dabei erzielte Erlös angesichts des mehrjährigen Deliktszeitraumes und des nicht unerheblichen tatsächlichen Aufwandes vergleichsweise gering ausgefallen ist. Zu Gunsten des Beklagten ist indes zu berücksichtigen, dass die eigennützige Verwertung der beim dienstlichen Schießen angefallenen Munitionshülsen bis in das Jahr 2012 vom Dienstherrn geduldet wurde, die zwischenzeitlich ergangene Weisungslage – die eine Verpflichtung zur Ablieferung der angefallenen Hülsen vorsah – jedenfalls nicht förmlich und dokumentiert dem Beklagten zur Kenntnis gegeben wurde und auch danach die weisungswidrige selbständige Verwertung der Munitionshülsen im Spezialeinsatzkommando des LKA nicht unüblich war. Die Begehung der Dienstpflichtverletzungen wurde daher durch organisatorische und Personalführungsdefizite begünstigt, was den disziplinarischen Vorwurf gegenüber dem Beklagten abmildert. Hinzu kommt die durch die Versendung von Chat-Nachrichten begründeten Zweifel an der Verfassungstreue, mit der eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflichtverletzung bewirkt wurde. Angesichts der geringen Anzahl der Nachrichten und dem Umstand, dass der Beklagte bei einer der inkriminierten Nachrichten lediglich passiver Empfänger war, stellt sich die Pflichtverletzung als vergleichsweise geringfügig dar. Ihr kommt in der Gesamtwürdigung nur ein untergeordnetes Gewicht zu. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 B 21.16 – und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, jeweils juris). Der Vertrauensverlust der Allgemeinheit in einen Polizeibeamten, der verbotswidrig mit dienstlich anvertrauten Waffen und Munition umgeht, wiegt deshalb schwer. Für den Umfang des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit ist auch nicht unmittelbar maßgeblich, ob und in welchem Umfang der sogenannte SEK-Skandal beim Landeskriminalamt in der Öffentlichkeit mit dem Namen des Beklagten verbunden wurde. Jedenfalls waren die oben festgestellten Dienstpflichtverletzungen Teil von Ereignissen, die ungeachtet einer namentlichen Verbindung mit dem Beklagten der Öffentlichkeit bekannt wurden und einen erheblichen Vertrauensverlust bezüglich des Landeskriminalamtes bewirkt haben. Der Annahme, dass ein an diesen Vorgängen – der beabsichtigten Verschaffung dienstlicher Munition zu eigennützigen Zwecken – beteiligter Beamter weiterhin seinen Dienst als Polizeibeamter ausüben dürfte, würde daher die mit den Ereignissen bereits bewirkte Ansehensbeeinträchtigung der Landespolizei und insbesondere des Landeskriminalamtes erheblich vertiefen. Zu Recht hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zudem das enge Vertrauensverhältnis betont, dass für die von ihm ausgeübte Tätigkeit in den Spezialeinsatzkräften sowohl gegenüber den übrigen Angehörigen der Dienstgruppe als auch gegenüber dem Dienstherrn erforderlich ist. Ein dort eingesetzter Polizeivollzugsbeamter muss sich auf die Loyalität und Zuverlässigkeit seiner Kollegen verlassen können, um die mit erheblichen Gefährdungen verbundenen Aufgaben der Spezialeinsatzkräfte erfüllen zu können. Zugleich ist angesichts der vermittelten Fähigkeiten und der eingeräumten Befugnisse, etwa hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Munition, ein derartig enges Vertrauensverhältnis auch zwischen dem Dienstherrn, d.h. hier zwischen den Dienstvorgesetzten, und den SEK-Beamten erforderlich. Der Dienstherr muss darauf vertrauen können, dass die Beamten ihre Aufgaben loyal und mit größtmöglicher Zuverlässigkeit verrichten. Ist dieses Vertrauen – wie hier – durch ein schwerwiegendes und den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen zerstört, kann es nicht ohne Weiteres wiederhergestellt werden. Gleiches gilt für das Vertrauen des Dienstherrn darin, der Beamte werde andere – mit weniger weitreichenden Befugnissen einhergehende – Aufgaben in der Landespolizei beanstandungsfrei ausüben. Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Die im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung des Beklagten vermag angesichts der Schwere, insbesondere des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht, ebenfalls nicht dazu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden kann. In der Gesamtwürdigung ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit festzustellen, so dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße, insbesondere im ersten Sachverhalt, ist dies zur Überzeugung der Kammer die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. V. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 12 Abs. 2 LDG M-V). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 LDG M-V bleibt unberücksichtigt. Für abweichende Entscheidungen des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Landes. Er wurde am xxxx in N-Stadt geboren, ist verheiratet und Vater zweier volljähriger Söhne (geboren xxxx und xxxx). Nach dem Abitur im Jahr 1994 war der Beklagte von 1994 bis 2006 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, zuletzt im Amt eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 11). Zwischen 1997 und 2001 absolvierte er im Rahmen dessen ein Studium der Pädagogik an der Universität der Bundeswehr in H-Stadt. Nach dem Ende seiner dortigen Dienstzeit begann er im September 2006 zunächst eine Ausbildung als Finanzanwärter beim Finanzamt L-Stadt, bevor er ab Oktober 2006 für die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in G-Stadt in die Landespolizei eingestellt wurde. Am 5. Oktober 2006 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeidienst folgte mit Wirkung vom 5. Oktober 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9). Zum 5. Oktober 2010 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 6. Dezember 2016 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Der Beklagte wurde nach dem Abschluss seiner Laufbahnausbildung auf einen Dienstposten beim Landeskriminalamt (LKA M-V) als Einsatzbeamter SE im Dezernat 23 – Spezialeinsatzkommando (SEK) – eingewiesen. Nach Abordnungen zur Bereitschaftspolizei vom 5. Oktober 2009 bis 10. Januar 2010 und zur Polizeidirektion S-Stadt vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010 nahm er vom 8. März 2010 bis zum 20. August 2010 im Land S. erfolgreich an der Basis- und Spezialausbildung zum SEK-Beamten teil. In der Folge wurde er beim SEK des LKA dienstlich eingesetzt. Im Jahr 2013 absolvierte er den Grundausbildungslehrgang des Nordverbundes zum Präzisionsschützen. Aufgrund seiner Leistungen im Schießen wurde der Beklagte in der Abteilung 2 des LKA M-V als Schießtrainer der Spezialeinheiten eingesetzt. Mit Regelbeurteilung vom 6. Februar 2018 wurde der Beklagte für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2017 mit dem Gesamturteil befriedigend (9,41 Punkte) beurteilt. In seiner letzten vorliegenden Regelbeurteilung vom 13. Januar 2021 erhielt er für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 ebenfalls das Gesamturteil befriedigend (8,08 Punkte). Bis zu dem hier anhängigen Disziplinarverfahren ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft S-Stadt dem LKA M-V mit, dass gegen den Beklagten sowie gegen drei weitere Beschuldigte – darunter die Polizeibeamten G. und R. – wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ein Ermittlungsverfahren geführt werde, in dessen Rahmen eine Durchsuchung von Räumlichkeiten des LKA M-V notwendig sei. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 leitete der Direktor des LKA M-V gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag der Vorwurf zugrunde, dass der Beklagte ab April 2012 als SEK-Beamter zusammen unter anderem mit dem strafrechtlich gesondert verfolgten Polizeivollzugsbeamten G. rechtswidrig Munition aus den Beständen des LKA M-V an sich genommen habe. Dafür habe er sich unter anderem vor Schießübungen deutlich mehr Munition, als tatsächlich verschossen werden sollte, aushändigen lassen. Ein Teil der Munition habe dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterlegen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend hätte er bereits zur Zeit der Aushändigung die Absicht gehabt, einen Teil der Munition an sich zu nehmen und rechtswidrig an Herrn G. weiterzureichen. Die Übergabe sei dergestalt erfolgt, dass der Beklagte – neben weiteren gesondert verfolgten SEK-Beamten, darunter R. – die Munition in einem Behältnis vor dem Haus des Herrn G. deponiert habe. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gemeinschaftlich handelnd einen Betrug in einem besonders schweren Fall durch den Missbrauch seiner Befugnisse und seiner Stellung als Amtsträger begangen, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beklagte vom LKA M-V an das Polizeipräsidium B-Stadt abgeordnet. Der Beklagte wurde außerdem mit einer weiteren Verfügung vom 12. Juni 2019 vorläufig des Dienstes enthoben und schriftlich zur beabsichtigten anteiligen Einbehaltung der Dienstbezüge sowie zur Einbehaltung der Polizeizulage angehört. Unter dem 21. Juni 2019 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des bei der Staatsanwaltschaft S. laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 133 Js 3328/18) ausgesetzt. Am 4. Juli 2019 hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht G-Stadt einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragt (Az. 11 B 1033/19 HGW). In diesem Verfahren führte der Beklagte unter anderem aus, dass er zu keiner Zeit an den Beschuldigten G. Munition des LKA weitergegeben habe. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden auf das entschiedenste zurückgewiesen. Persönlich habe er nach dem 28. April 2016 dem Beschuldigten G. mitgeteilt, dass er ihm keine Munition liefern würde. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt für sich selbst außerdienstlich Munition des Kalibers .223 DK benötigt oder dies kundgetan. Soweit er angegeben habe, er benötige „.223 DK“ selbst, habe dies lediglich dienstliche Schießübungen betroffen. Mit Verfügung vom 9. August 2019 wurde die Zahlung der Polizeizulage für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ab dem 14. Juni 2019 eingestellt. Hiergegen erhob der Beklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. August 2019 Widerspruch und beantragte, den Bescheid aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Beklagte am 4. Dezember 2019 Klage zum Verwaltungsgericht S-Stadt (Az. 1 A 1966/19 SN), über die noch nicht entschieden ist. Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurden auf Grundlage von § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V) 40 % der Dienstbezüge des Beklagten einbehalten. Der Umfang der Einbehaltung der Dienstbezüge wurde in der Folge mehrfach an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten angepasst. Am 16. September 2019 beantragte der Beklagte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht G. gegen die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (Az. 11 B 1460/19 HGW). Mit Beschluss vom 5. September 2019 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Aussetzung der vorläufigen Einbehaltung der Dienstbezüge ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2020 verworfen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren fortgesetzt und wegen im weiteren Verlauf bekannt gewordener Sachverhalte ausgeweitet. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. gegen G. sei festgestellt worden, dass der Beklagte im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 9. Juni 2017 in vier einzelnen Verkaufsaktionen Messing-Patronenhülsen an die Firma S. GmbH verkauft und dabei einen Verkaufserlös von insgesamt 700,50 Euro erzielt habe. Da im nationalen Waffenregister auf den Beklagten keine Waffe eingetragen und er im fraglichen Zeitraum Einsatzbeamter des SEK und zugleich Schießverantwortlicher gewesen sei, müssten die verkauften Patronenhülsen bei dienstlichen Schießtrainings angefallen sein. Eigentümer der bei den dienstlichen Schießtrainings eingesetzten Munition und damit auch der Munitionshülsen sei das Land. Des Weiteren seien im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen Kommunikationsinhalte des Beklagten mit G. und R. bekannt geworden, die den Verdacht begründeten, dass durch den Beklagten gezeigte Verhalten verletze die beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue. Folgende Chatnachrichten waren dabei Gegenstand der Ausdehnungsverfügung: Bild 2 Am 13.01.2017 schickte G. an A. folgendes Bild: Unter dem 8. November 2021 fertigte der Ermittlungsführer des LKA das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Im Ergebnis der Ermittlungen gäbe es keine Hinweise, die belegen würden, der Beklagte habe bereits seit April 2012 dienstliche Munition unterschlagen oder entwendet, um diese G. zu übergeben. Insofern habe sich der Verdacht aus der Einleitungsverfügung nicht bestätigt. Dem Beklagten sei aber vorzuwerfen, sich bereiterklärt zu haben, Herrn G. dienstliche Munition zu übergeben und sie gegenüber seinem Dienstherrn zuvor zu unterschlagen. Dies folge aus der einschlägigen Chatkommunikation zwischen beiden. Er habe sich damit nach Auffassung des LKA gem. § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 2 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) strafbar gemacht. Allerdings sei es für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens unerheblich, ob er sich tatsächlich strafbar gemacht habe. Entscheidend sei bereits die vorbehaltlose Einlassung gegenüber Herrn G., ihm Kriegswaffenmunition aus dienstlichen Beständen zu besorgen. Herr G. habe damit die Kampfbereitschaft seiner „Prepper-Gruppe“ stärken wollen. Aus dem Umstand, dass er auf die Anfrage des Herrn G. keine Nachfrage zur beabsichtigten Verwendung gestellt habe, könne geschlossen werden, dass der Beklagte Kenntnis vom Verwendungszweck des Herrn G., mithin der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele gehabt habe. Er habe daher seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt, da er verfassungswidrige Bestrebungen und Aktivitäten unterstützt habe. Weiter sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er beim dienstlichen Schießen angefallene Munitionshülsen unterschlagen und an einen Schrotthändler verkauft habe. So habe er am 17. Mai sowie 11. Dezember 2015, am 1. November 2016 und am 9. Juni 2017 Patronenhülsen mit einem Gesamtgewicht von 359,5 kg an einen Schrotthändler in S-Stadt verkauft und dafür 700,50 EUR erhalten. Der Beklagte habe keine private Waffe, so dass auszuschließen sei, er habe privat beschaffte Patronenhülsen veräußert. Bei den in den benannten Jahren erfolgten dienstlichen Schießterminen, an denen der Beklagte nachweislich teilgenommen habe – weitere Teilnahmen seien möglich, könnten aber wegen der mangelhaften Erfassung der Teilnehmer nicht nachgewiesen werden – seien Patronenhülsen mit einem Gesamtgewicht von insgesamt 439 kg angefallen. Eine Rückzahlung des Verkaufserlöses sei vom Beklagte abgelehnt worden und daher nicht erfolgt. Der Beklagte habe damit seine Wohlverhaltens-, Gehorsams- sowie seine Pflicht zum uneigennützigen Verhalten verletzt. Darüber hinaus habe der Beklagte mit Herrn G. zwischen Dezember 2016 und Juli 2017 insgesamt vier Chatnachrichten ausgetauscht, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen würden. Das erste Bild (s.o.) sei allerdings von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gedeckt. Es gebe durchaus Koranstellen, die so interpretiert werden könnten, dass derjenige Moslem, der unschuldige Nichtmuslime töte, ins Paradies zu Allah auffahren werde. Eine Heilsgewissheit, wie sie im Christentum vorherrsche, gebe es im Islam nicht. Darüber hinaus richte sich die mit dem Bild vermittelte Botschaft nicht an Muslime im Allgemeinen, sondern explizit an islamische Terroristen. Mit dem zweiten Bild werde die zunehmende Islamisierung in Deutschland thematisiert und als problematisch empfunden. Mit dem Bild werde zum Ausdruck gebracht, dass der Islam nicht zu Deutschland gehöre. Allerdings sei anzumerken, dass auch diese Botschaft von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Botschaft des dritten Bildes sei im Gegensatz dazu nicht mehr von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt. Es stelle die SS als „guten“ schwarzen Block dar und verharmlose damit die verbrecherischen und menschenverachtenden Gräueltaten der SS des Naziregimes. Dennoch reiche dieses eine Bild auch unter Beachtung der übrigen dargestellten Chatinhalte nicht aus, dem Beklagten eine Verfassungsuntreue nachzuweisen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Bereitschaft, Herrn G. dienstlich erhaltene Kriegswaffenmunition zur Verfügung zu stellen. Ausreichend sei aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Setzen eines entsprechenden Anscheins. Diesen habe der Beklagte gesetzt. Das vierte Bild drücke nach seiner Ansicht aus, dass deutsche Frauen sich nicht mit Ausländern intim einlassen und „unter sich“ bleiben sollten. Diese Kernbotschaft sei noch von der Meinungsfreiheit als gedeckt zu bewerten. Mit dem fünften Bild werde eine abgrundtiefe Verachtung gegenüber Menschen mit schwarzer Hautfarbe zum Ausdruck gebracht. Es werde eine rassistische Geisteshaltung ausgedrückt, die mit den Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht vereinbar und auch nicht von der Meinungs- oder Kunstfreiheit des Grundgesetzes gedeckt sei. Ein Beamter habe grundsätzlich die Pflicht, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies habe der Beklagte indes nicht getan. Dennoch könne ihm deswegen keine disziplinarisch relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe keine Garantenstellung bzw. -pflicht innegehabt. Dem Beklagten könnten zudem Falscheintragungen im Schießbuch des Polizeivollzugsbeamten R. nicht nachgewiesen werden, sodass eine entsprechende Dienstpflichtverletzung nicht gegeben sei. Insgesamt seien dem Beklagten in drei disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalten Dienstpflichtverletzungen vorzuhalten, die ein einheitliches Dienstvergehen darstellten. Der Beamte habe ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Mit Schreiben vom 26. November 2021 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er ließ sich zu den Vorwürfen nur insoweit ein, dass eine angemessene disziplinarische Maßnahme jedenfalls unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu sehen sei, soweit die genannten Vorwürfe überhaupt zuträfen. Die umfassende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S-Stadt vom 17. November 2021 (Az. 133 Js 24337/19) führe jedoch zu einer gänzlich anderen Bewertung, als sie der Kläger vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 ist die Gleichstellungsbeauftragte des LKA über das Disziplinarverfahren in Kenntnis gesetzt und um Mitteilung gebeten worden, ob die Voraussetzungen für die Mitwirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Gleichstellungsgesetz M-V vorliegen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 hat diese mitgeteilt, die Voraussetzungen lägen nicht vor. Ebenfalls unter dem 15. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft S-Stadt mit, dass sie das unter anderen gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, er habe Kriegswaffenmunition an Herrn G. im Zeitraum März bis April 2016 überlassen, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Insofern bestehe unter Berücksichtigung der Einlassung des G. und des Beklagten kein hinreichender Tatverdacht. Gleiches gelte für ein gemäß § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. dem Kriegswaffenkontrollgesetz strafbares Bereiterklären zu einer gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßenden Überlassung von Kriegswaffenmunition. Aufgrund der Gesamtumstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass die Erklärung des Beklagten vom 24. März 2016, „Brauch erst mal selbst, kümmer mich“ mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit abgegeben wurde. Dem sei gerade keine Zusage einer konkreten Aneignung und einer nachfolgenden Übergabe von Munition zu entnehmen. Auch im Hinblick auf die nachfolgende Kommunikation vom 19. April 2016, „Wenn klappt diesen do. Größenordnung?“, könne keine erforderliche Ernsthaftigkeit der Bereiterklärung zur Übergabe entnommen werden. Eine erforderliche Bindung des Beklagten in dem Sinne, dass ein späteres Nichtbeteiligen an der Tat von Herrn G. als „Wortbruch“ hätte beanstandet werden können, sei nicht ersichtlich. Am 31. August 2022 beantragte der Beklagte erneut einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Greifswald mit dem Antrag, die Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben, hilfsweise auszusetzen. Die erhobenen Vorwürfe hätten sich, wie die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung auch des letzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit Bescheid vom 15. Februar 2022 belege, allesamt als haltlos erwiesen. Ein strafbares Verhalten liege damit in keiner Weise vor. Eine Dienstpflichtverletzung, die zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könne, sei demnach ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Vorwurf, er habe vorwerfbare Chatnachrichten mit SEK-Kollegen ausgetauscht, fehle es zudem an einem konkreten Handeln. Darüber hinaus würde eine Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen fehlen, wodurch der Kläger sein dahingehendes Ermessen nicht ausgeübt habe. Soweit überhaupt ein disziplinarwürdiges Verhalten zu erkennen sei, habe es der Kläger unterlassen, das Ergebnis der im Zuge des Aufdeckens der „Prepperszene“ bei Polizeivollzugsbeamten eingerichteten Untersuchungskommission zu würdigen. Darin seien explizit Fehler bei der Führungsebene des SEK gesehen worden. Außerdem würden seine dienstlichen Verdienste und die bis dato tadellose Führung nicht berücksichtigt werden. Zudem könnten die von ihm verkauften Hülsen überall herstammen. Ein Nachweis, dass er sie seinem Dienstherrn entwendet habe, sei nach wie vor nicht geführt worden. Jeder könne auf jeden Schießplatz gehen und dort nach Absprache mit dem Betreiber Patronenhülsen sammeln. Weder sei dafür ein Waffenbesitz noch eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Zudem würden die Abläufe beim dienstlichen Schießen auf Seiten des Klägers verkannt. Es sei kein ausreichendes Personal vorhanden, das nicht selbst am Schießen teilnehme und die Verwendung von Munition kontrolliere. Es gebe keinen sogenannten Schreiber. Er sei außerdem bei der Anfrage des Herrn G. davon ausgegangen, dass dieser Munition für dienstliche Schießvorhaben erbeten habe. Schließlich sei Herr G. seinerseits Schießtrainer gewesen. Er sei jedoch nicht gewillt gewesen, der Bitte Folge zu leisten. Seine Antworten seien darauf ausgerichtet gewesen, Herrn G. hinzuhalten und ihm dies in einem persönlichen Gespräch mitzuteilen. Zudem sei es zwischen den Chatpartnern so zugegangen, dass ein Schweigen auf eine Chatnachricht eine Missbilligung des vornämlichen Chatinhaltes ausgedrückt habe, da es unüblich gewesen sei, nicht auf Chatnachrichten zu antworten. Dies sei bei dem ihm vorgeworfenen Schweigen auf gewisse Chatinhalte zu berücksichtigen. Es erscheine auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Chatpartnern und ihm um eine Personengruppe gehandelt habe, die täglich damit habe rechnen müssen, ihr Leben für die Gesellschaft und die Werte, auf denen sie aufgebaut sei, zu riskieren, überzogen, aus vereinzelten Missgriffen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu schließen. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass er im Umkreis des Herrn G. lediglich eine Randfigur dargestellt und keinen engen Kontakt zu ihm gepflegt habe. Dessen „Prepper-Netzwerk“ sei durch ihn nicht unterstützt worden. Mit Schreiben vom 15. August 2022 bat der Direktor des LKA M-V das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung um Zustimmung zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage. Mit Schreiben vom 15. September 2022 verwies die dortige Referatsleiterin Personal auf die Übertragung der Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage auf das LKA, weshalb es ein gesetzlich geregeltes Zustimmungserfordernis in diesem Zusammenhang nicht gäbe. Dennoch werde aufgrund der besonderen Bedeutung des Disziplinarverfahrens die Zustimmung ausdrücklich erteilt. Ebenfalls mit Schreiben vom 15. August 2022 wurde der örtliche Personalrat des LKA um Mitwirkung bei Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage gebeten. Mit Schreiben vom 7. September 2022 teilte der örtliche Personalrat mit, dass der Vorgang am 31. August 2022 eingehend beraten worden sei und bei der anschließenden Beschlussfassung eine Mehrheit für die Zustimmung der beantragten Maßnahme nicht erzielt werden konnte. Der Direktor des LKA teilte dem örtlichen Personalrat in der Folge mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 unter näherer Begründung mit, dass den Einwendungen des Personalrats nicht gefolgt und die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiterhin angestrebt werde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 teilte der Vorsitzende des örtlichen Personalrats mit, dass die angestrebte Disziplinarklage weiterhin nicht vollumfänglich mitgetragen werden könne und der Vorgang aufgrund der nicht erzielten Einigung zwischen Dienststelle und örtliche Personalrat zur Entscheidung in die Stufenvertretung gegeben werde. Unter dem 30. November 2022 teilte der Hauptpersonalrat der Polizei beim Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung mit, dass er auf seiner Sitzung am 29. November 2022 über den Antrag auf Mitwirkung im Stufenverfahren zur Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten vom 15. November 2022 beraten habe. Der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage werde nicht zugestimmt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Vorwürfe zu 1. und 2. der Eindruck aufdränge, das LKA M-V sei mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in den jeweils geführten Strafverfahren nicht einverstanden gewesen und bewerte die Vorwürfe anders. Damit überschreite das LKA M-V eine grundsätzliche Linie des Disziplinarrechts, denn Entscheidungen der Staatsanwaltschaften seien grundsätzlich bindend und hinzunehmen. Zudem sei die disziplinarrechtliche Würdigung im Entwurf der Disziplinarklageerhebung über alle vier Vorwürfe hinweg äußerst wenig beweiskräftig. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 lehnte die erkennende Kammer den Antrag des Beklagten nach § 63 LDG M-V ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung des Sachverhaltes noch immer die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V vorlägen und mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Am 12. Mai 2023 hat der Direktor des LKA M-V Disziplinarklage erhoben. Im Einzelnen wirft er dem Beklagten folgende Pflichtverletzungen vor: 1. Der Beklagte habe sich gegenüber dem damaligen Polizeibeamten G. auf dessen Anfragen per SMS vom 24. März 2016 und vom 19. April 2016 bereit erklärt, Munition des Kalibers „.223 DK“, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliege und im Kommando des SEK eingesetzt werde, aus den Beständen des LKA zu entwenden und G. zukommen zu lassen. Nicht erwiesen sei zwar, dass G. die im Rahmen der gegen ihn geführten Strafverfahren aufgefundenen Patronen dieses Kalibers tatsächlich vom Beklagten erhalten habe. Bemerkenswert sei aber, dass G. offensichtlich keine Hemmungen gehabt hätte, den Beklagten um Übergabe von Kriegswaffenmunition zu bitten und dass der Beklagte seinerseits keinerlei Nachfragen zu der Anforderung hatte. Die Selbstverständlichkeit, mit welcher der Beklagte auf die Munitionsanforderung des G. eingegangen sei, deute stark darauf hin, dass die Anfrage zwecks illegaler Munitionsbeschaffung für den Beklagten nicht ungewöhnlich war und somit auch nicht die erste Anfrage dieser Art gewesen sein dürfte, sowie dass der Beklagte wusste, G. würde die angefragte Munition zum Zwecke der Selbstverteidigung seiner Prepper-Gruppe am „Tag X“ sammeln. Weil die Entwendung von Kriegswaffenmunition zwecks Übergabe an einen Nichtberechtigten ein Verbrechen darstelle, sei bereits die Verabredung zur Begehung dieser Tat strafbar. Der Beklagte habe mit seinen Antworten an Herrn G. zum Ausdruck gebracht, dass er fest entschlossen war, tatsächlich Kriegswaffenmunition zu entwenden und zu übergeben und dies auch hinsichtlich Zeit, Ort und Tatbegehung konkretisiert. Da an dem Schießtermin am 21. April 2016 indes die Munition des Kaliebers .223 DK nicht zum Einsatz gekommen sei, habe das verabredete Verbrechen nicht realisiert werden können. Der Beklagte habe gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung von Gesetz und Recht verstoßen. Zugleich habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, weil er Aktivitäten unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Zugleich habe er seine Pflicht zu uneigennützigem Verhalten sowie seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. 2. Der Beklagte habe am 17. Mai 2015, am 11. Dezember 2015, am 1. November 2016 sowie am 9. Juni 2017 insgesamt 359,5 kg Messingpatronenhülsen, die im Eigentum des Klägers standen und nach den Regelungen der Landespolizei an das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand und Katastrophenschutz (LPBK M-V) – Zentralwerkstatt Waffen und Geräte zur zentralen Verwertung zurückzuführen gewesen seien, an die Firma B. GmbH in S-Stadt verkauft und dafür einen Erlös von insgesamt 700,50 Euro erhalten. In den Jahren 2015 bis Juni 2017 habe der Beklagte insgesamt an mindestens 73 Schießterminen teilgenommen, bei denen er in 64 Fällen mit der Aufgabe des verantwortlichen Schreibers betraut gewesen sei. Bei diesen 73 Schießterminen seien insgesamt 439,2 kg an Munitionshülsen angefallen. Da nach Auskunft des nationalen Waffenregisters für den Beklagten keine Waffe im Waffenregister eingetragen sei, sei ausgeschlossen, dass er auch privat Patronenhülsen gesammelt habe, um diese zu veräußern. Die vom Beklagten verkauften Patronenhülsen seien daher allesamt bei dienstlichen Schießterminen angefallen. Den erzielten Erlös habe er nicht an den Dienstherrn abgeführt, was bedeute, dass er den Erlös für private Zwecke vereinnahmt habe. Zudem habe er bei allen vier Verkäufen gegenüber der Käuferin unterschriftlich „an Eides statt“ versichert, das angelieferte Material sei sein Eigentum und stamme nicht aus strafbaren Handlungen. Mit diesem Verhalten habe er seine Wohlverhaltenspflicht, seine Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht zu uneigennützigem Verhalten schuldhaft und rechtswidrig verletzt. 3. In der WhatsApp-Kommunikation des Beklagten im Zeitraum vom Dezember 2016 bis Juli 2017 mit G. seien vier Nachrichten festgestellt worden, deren Inhalt den Verdacht einer fremdenfeindlichen und rechtsradikalen Gesinnung des Beklagten habe aufkommen lassen. Drei dieser Bildnachrichten habe der Beklagte an G. versandt, eines habe G. an den Beklagten gesandt. Zwar unterfielen die Bildnachrichten überwiegend der Meinungsfreiheit. Nicht durch die Meinungsfreiheit oder die Kunstfreiheit geschützt sei indes die vom Beklagten am 12. Juli 2017 an G. übersandte Bilddatei, auf der schwarzgekleidete SS-Soldaten mit der Bildinschrift „EIN „SCHWARZER BLOCK“ IST NICHT GRUNDSÄTZLICH SCHEISSE“ abgebildet seien. Damit würden die Gräueltaten der SS des Naziregimes unter Hitler verharmlost und bagatellisiert. Eine weitere vom Beklagten am 21. Juli 2017 an G. versandte Bilddatei, in der eine teilweise unbekleidete Frau mit einem direkt oberhalb des Schambeins eintätowierten Reichsadler und dem Schriftzug „Ausländer befreite Zone“ auf dem entblößten Bauch abgebildet sei, sei in ihrer beschränkten Kernaussage womöglich noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Kontext der weiteren Bilddateien sei dies jedoch anders zu bewerten. Am 28. März 2018 habe der Beklagte zudem von R. ein Bild mit der Überschrift „Achtung Verwechslungsgefahr“ erhalten, dessen Inhalt extrem rassistisch und entwürdigend und mit den Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sei. Hinsichtlich dieser Nachricht habe sich der Beklagte nicht distanziert. Die vom Beklagten am 12. Juli 2017 versandte Bilddatei sowie die am 28. März 2018 erhaltene Bilddatei seien weder durch die Rede- noch durch die Kunstfreiheit gedeckt und in ihrem Aussagegehalt jeweils verfassungsfeindlich. Mit dem Versenden des erstgenannten Bildes habe der Beklagte eine verfassungsfeindliche Gesinnung offenbart und gleichzeitig verfassungsfeindliches Gedankengut an einen Kollegen weitergegeben, womit er seine Pflicht zur Verfassungstreue objektiv verletzt habe. Indem er außerdem auf den Erhalt der extrem rassistischen und verfassungsfeindlichen weiteren Bildnachricht nicht reagiert habe, habe er es pflichtwidrig unterlassen, für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten. In einer Gesamtbetrachtung und Bewertung aller fünf Bilder könne man dem Beklagten zwar nicht eine tatsächlich vorhandene, dem Grundgesetz feindliche nationalsozialistische Gesinnung vorwerfen. Der Beklagte habe jedoch durch sein Verhalten Zweifel an seinem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung genährt und damit seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Unter Gesamtwürdigung der festgestellten Pflichtverletzungen sei eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unausweichlich. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens habe er ein sehr schweres Dienstvergehen begangen. Die im ersten Sachverhalt festgestellte Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue wiege sehr schwer, auch die Pflichtverletzung durch die Unterschlagung und eigennützige Verwertung der Munitionshülsen sei als schwerwiegend einzustufen. Zudem sei auch hinsichtlich der im dritten Sachverhalt festgestellten Pflichtverletzungen bei isolierter Betrachtung die Schwelle zur disziplinaren Relevanz überschritten. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Disziplinarmaßnahme sei festzustellen, dass der Kläger und die Allgemeinheit das Vertrauen in den Beklagten endgültig verloren hätten. Der Dienstherr könne sich nicht darauf verlassen, dass der Beklagte ordnungsgemäß mit dienstlicher Munition umgeht. Der Landespolizei sei es nicht zumutbar, den Beklagten als Polizeivollzugsbeamten im Vollzugsdienst oder Verwaltungsdienst weiter zu beschäftigen, weil es am hierfür erforderlichen Vertrauen mangele. Zugleich habe der Beklagte das Vertrauen der Öffentlichkeit verloren. Die bisher beanstandungsfreie Dienstverrichtung sowie die Beurteilungen könnten hieran infolge der Schwere des Verstoßes nichts ändern. Weitere entlastende Gesichtspunkte hätten sich nicht ergeben, so dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei. Er beantragt, den Beklagten wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht, die Folgepflicht, die Pflicht zur Verfassungstreue, Gehorsamspflicht und seine Pflicht zu uneigennützigem Verhalten sowie der Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pflichtwidrigen Verhaltens zurück. Selbst wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfen zuträfen, sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine angemessene Disziplinarmaßnahme. Er nimmt Bezug auf seinen Vortrag im Verfahren 11 B 1364/22 HGW. Die Klageschrift genüge zudem nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V, weil die Anlagen zur Klageschrift (6 Aktenordner Verwaltungsvorgänge sowie ein weiterer Ordner Personalakte) nicht zugestellt wurden und auch die in Bezug genommenen Unterlagen aus dem Verfahren gegen G. nicht beigefügt gewesen seien. Es fehle insofern an der vollständigen Angabe der Tatsachen und Beweismittel. Die Klageschrift sei auch hinsichtlich der Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes unvollständig, da das vom Beklagten angestrengte Eilverfahren zum Az. 11 B 1364/22 HGW mit einem Antrag nach § 63 LDG M-V überhaupt nicht angesprochen werde. Die fehlende Mitwirkung des Personalrats werde gerügt. Der Personalrat sei zwar beteiligt, die Disziplinarklage dann nach Aktenlage jedoch ohne Zustimmung des Personalrates bzw. Hauptpersonalrates eingereicht worden. Soweit im gerichtlichen Verfahren die Stellungnahme des Hauptpersonalrates vom 30. November 2022 übersandt worden sei, dränge sich bei dieser der Eindruck auf, dem Hauptpersonalrat hätten nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Zum ersten Vorwurf habe der Kläger selbst festgestellt, dass es an jeglichem Nachweis dafür fehle, der Beklagte habe tatsächlich Munition an Herrn G. übergeben. Bei der Annahme, die fragliche Anfrage sei keineswegs die einzige und erste dieser Art gewesen, handele es sich um eine bloße Mutmaßung. Im Eilverfahren 11 B 1364/22 HGW habe der Beklagte ausgeführt, mit seinen Antworten habe er G. hinhalten wollen. Mit dieser Hinhaltetaktik sei er offenkundig erfolgreich gewesen, weshalb die Annahme, der Beklagte habe einen ernstlichen Willen zur Begehung eines verabredeten Verbrechens gezeigt, sich nicht erschließe. Die weiterhin geäußerten Annahmen, der Beklagte habe davon gewusst, dass G. die erbetene Munition für seine „Prepper-Gruppe“ bevorraten wollte, um sie dann am „Tag X“ in anarchistischer und verbrecherischer Manier einzusetzen, sowie, dass G. verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, blieben ohne jegliche Belege. Der Kläger unterstelle ohne jeglichen Beweis, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, die Aktivitäten seien gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen. Entgegen der Annahme des Klägers werde der sogenannte SEK-Skandal in der Öffentlichkeit auch nicht mit dem Namen des Beklagten, sondern ganz maßgeblich mit anderen Personen verbunden. Bei dem zweiten Vorwurf bleibe der Kläger jeden Nachweis dafür schuldig, dass der Beklagte die ab dem 5. September 2012 geänderte Rechtslage tatsächlich gekannt habe. Hinsichtlich des dritten Vorwurfes gehe der Kläger lediglich bei zwei Chatnachrichten davon aus, sie seien nicht durch das Recht der Meinungsfreiheit gedeckt. Tatsächlich würden aber alle in Rede stehenden Nachrichten diesem Grundrecht unterfallen. Auch fehle es an einem Handeln des Beklagten, die Zweifel daran begründen könnten, er würde jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Der Kläger berücksichtige auch die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D – entwickelten Maßstäbe nicht. Dieser habe festgestellt, der grundrechtliche Schutz der Intimsphäre sowie die fehlende Außenwirkung solcher Äußerungen führe dazu, dass in einem Einzel-Chat zwischen freundschaftlich verbundenen Personen geteilte Inhalte grundsätzlich disziplinarisch nicht von Relevanz seien. Der Kläger habe die aus der Meinungsfreiheit folgenden methodischen Anforderungen an die Würdigung von Aussagen verkannt, aus denen auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung eines Beamten geschlossen werden soll. Nach den vom VGH Kassel aufgestellten Maßstäben sei die Berücksichtigung der Chat-Nachrichten unzulässig, denn sie stammten aus einem privaten Einzel-Chat und hatten keinerlei Außenwirkung. Die Beklagte habe zudem unzulässiger Weise aus dem bloßen Vorhandensein der Nachrichten im Chat-Verlauf auf den Nachweis einer entsprechenden Gesinnung geschlossen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – festgestellt, dass Äußerungen disziplinarisch nicht relevant seien, wenn sie den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation genießen. Dieser Schutz erstrecke sich nicht nur auf Familienangehörige, sondern auch auf eine Gruppe Gleichgesinnter. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2019 (Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 WDB 2/19 –) auf die nur sehr begrenzte Aussagekraft von Chatnachrichten hingewiesen. Diese seien oft auf kurzfristige Lacher ausgelegt und erlaubten keinesfalls zwingend einen Rückschluss auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Chatnachrichten könnten für sich allein genommen keine Basis für eine Beurteilung sein, ob ein Beamter bzw. Soldat dem Rechtsextremismus zuneige und eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Der Kläger habe jenseits der Chat-Nachrichten keinerlei Ermittlungen angestellt, ob der Beklagte in der Tat einer ernsthaften verfassungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden können. Der Kläger habe es unterlassen, die Nachrichten umfassend zu würdigen. In der Gesamtwürdigung fehle es an jeglicher Abwägung. Die Feststellung des Klägers, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei unausweichlich und die einzige angemessene Sanktion, sei angesichts von Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen wie im Verfahren 11 A 1963/20 HGW nicht nachvollziehbar. Die Beklagte verkennen, dass es sich bei der Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis um die ultima ratio handele. Dass es an einer zeitnah mit der Abschlussentscheidung im Disziplinarverfahren verbundenen Abwägung fehle, ergebe sich auch aus einem Abgleich der Disziplinarklageschrift mit dem im Verfahren 11 B1364/22 HGW als Antragserwiderung am 19. September 2022 übersandten Entwurf einer Klageschrift. Beide Dokumente seien, insbesondere auch bei der vermeintlichen Abwägung, identisch. Dies verdeutliche, dass es an jeglicher Abwägung und Ermessensausübung unter Berücksichtigung der im dortigen Verfahren vorgebrachten Aspekte fehle. Darin liege zugleich ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V. Zudem habe sich der Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gegen eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger selbst die Chat-Nachrichten als unzureichend eingestuft, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Vielmehr solle allein der behauptete Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ausreichend sein, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Damit werde deutlich, dass der Kläger von jeglicher Abwägung abgesehen und stattdessen angenommen habe, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei angesichts des angenommenen Verhaltens alternativlos. Der Dienstherr sei gegenüber seinem Beamten jedoch stets verpflichtet, eine Abwägung vorzunehmen. Hinzu komme, dass der behauptete Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz nicht haltbar sei. Nach dem Personalrat habe auch der Hauptpersonalrat die beabsichtigte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis abgelehnt. Zur Maßnahmebemessung werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Januar 2023 (Az. 10 LB 160/22) und des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober 2024 (Az. 11 A 1664/23) hingewiesen, wo das Gericht eine Zurückstufung des Polizeibeamten bzw. eine Kürzung der Dienstbezüge als ausreichend angesehen hätten. Die dort gegenständlichen Chat-Nachrichten eines Polizeibeamten hätten ganz ähnlichen Charakter. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daran festgehalten, dass der Kläger im vorliegenden Fall eine angemessene Abwägung unterlassen habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten der beigezogenen Verfahren 11 B 1033/19 HGW, 11 B 1460/19 HGW und 11 B 1364/22 HGW, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (sechs Ordner Disziplinarakten sowie ein Ordner Personalakte) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2025 ergänzend Bezug genommen.