OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 540/22 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0424.11A540.22HGW.00
25Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Den getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehlsverfahren kann bei sich anschließenden Disziplinarverfahren grundsätzlich eine weitreichende Indizwirkung zukommen; in Abhängigkeit der Beteiligung des betroffenen Beamten in dem Verfahren bedarf die Zugrundelegung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne erneute Prüfung unter Umständen jedoch noch der Bestätigung durch weitere Aspekte.(Rn.67) 2. Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten – Veruntreuung von 2.190,00 EUR aus der ihm als Kassenwart anvertrauten Kasse eines Hundesportvereins – weist zweifellos einen Bezug zu seinem Amt auf, da es zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten gehört, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. (Rn.81) 3. Nachdem der Strafrahmen für Untreue nach § 266 StGB eine Obergrenze von fünf Jahren aufweist und damit schon im oberen Bereich liegt, ist der Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet.(Rn.86) 4. Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.(Rn.88) 5. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben.(Rn.88)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehlsverfahren kann bei sich anschließenden Disziplinarverfahren grundsätzlich eine weitreichende Indizwirkung zukommen; in Abhängigkeit der Beteiligung des betroffenen Beamten in dem Verfahren bedarf die Zugrundelegung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne erneute Prüfung unter Umständen jedoch noch der Bestätigung durch weitere Aspekte.(Rn.67) 2. Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten – Veruntreuung von 2.190,00 EUR aus der ihm als Kassenwart anvertrauten Kasse eines Hundesportvereins – weist zweifellos einen Bezug zu seinem Amt auf, da es zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten gehört, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. (Rn.81) 3. Nachdem der Strafrahmen für Untreue nach § 266 StGB eine Obergrenze von fünf Jahren aufweist und damit schon im oberen Bereich liegt, ist der Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet.(Rn.86) 4. Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.(Rn.88) 5. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben.(Rn.88) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 12 LDG M-V) zu erkennen. Aufgrund eines schweren Dienstvergehens hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. A. Die Disziplinarklage vom 8. Juli 2020 weist keine formellen Fehler auf. Sie entspricht den Formanforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V. B. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 17 B 1/18 –, juris Rn. 10). Der Beklagte hat vorliegend gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er 2.190,00 EUR aus der ihm als Kassenwart anvertrauten Kasse des Hundesportvereins K. e.V. entnahm und für eigene Zwecke verwendete. Zur Überzeugung der Kammer steht diesbezüglich der folgende, aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Februar 2021 (Aktenzeichen XXX) entnommene Sachverhalt fest: „Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg klagt Sie an, in A-Stadt in der Zeit vom 16. März 2016 bis zum 27. Februar 2019 durch 10 Straftaten die Ihnen kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen Sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben. Sie waren in der Mitgliederversammlung des Hundesportvereins K. e. V. am 16.03.2012 zum Kassenwart gewählt worden und übten dieses Amt zur Tatzeit noch aus. Als Kassenwart oblag Ihnen die ordnungsgemäße Führung der Geldgeschäfte des Vereins. Diese Pflicht verletzten Sie zu den nachfolgend genannten Tatzeiten, indem Sie die unten genannten, dem Verein zustehenden Geldbeträge für Ihre eigenen Zwecke verwendeten: 1. 16. März 2016 Barabhebung in Höhe von 150,00 EUR (angeblich verwendet für DHS-Schau […]), 2. 27. Mai 2016 Barabhebung in Höhe von 130,00 EUR (angeblich verwendet für Mobility-Turnier […]), 3. 10. Oktober 2016 Barabhebung in Höhe von 100,00 EUR (angeblich verwendet für Seminargebühren […]), 4. 14. Dezember 2016 Barabhebung in Höhe von 50,00 EUR (angebliches Geschenk für Caro […]), 5. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2016 stammte […], 6. 21. August 2017 Entnahme von 150,00 EUR zur privaten Anmietung eines Fahrzeugs. Am 29.08.2017 ging zugunsten des Vereins eine Gutschrift der Vermietungsfirma in Höhe von 122,01 EUR ein, so dass sich der Schaden für den Hundesportverein K. e. V. auf 27,99 EUR reduzierte […], 7. 18. April 2017 Abbuchung von 10,00 EUR Startgeld für Sie persönlich vom Vereinskonto […], 8. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2017 stammte […], 9. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2018 stammte […], 10. 27. Februar 2019 Barentnahme von 100,00 EUR […].“ Die Feststellung dieses Sachverhaltes ergibt sich dabei nicht bereits bindend aus den dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Februar 2021, welcher denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte, zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen. Nach § 25 Abs. 1 LDG M-V sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese absolute Bindungswirkung ist jedoch aufgrund des klaren Wortlauts der Norm, die ausdrücklich ein rechtskräftiges Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren voraussetzt, nicht auf einen Strafbefehl übertragbar (vgl. Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 24 m. w. N. zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 BDG). Der zuvor beschriebene Sachverhalt steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts jedoch infolge einer „relativen Bindungswirkung“ des ergangenen Strafbefehls gemäß § 25 Abs. 2 LDG M-V fest. Nach § 25 Abs. 2 LDG M-V sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 2 B 22.12 –, juris). Dies gilt allerdings nur, sofern die Indizwirkung nicht nach dem Aufklärungsstand zerstört ist, etwa durch eigene abweichende Ermittlungsergebnisse oder durch substantiiertes Bestreiten des Beamten (vgl. hierzu Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32, 34 m.w.N. zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer „relativen Bindungswirkung“ gemäß § 25 Abs. 2 LDG M-V sind hier erfüllt. Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich zunächst um ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ i. S. d. § 25 Abs. 2 LDG M-V. Diese Formulierung meint materiell-rechtlich geordnete Verfahren, d. h. solche, denen eine „abstrakte Verfahrensordnung zugrunde liegt“, worunter auch das Verfahren bei Strafbefehlen gemäß §§ 407 ff. StPO fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1979 – 1 D 84.78, juris Rn. 56; Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32 zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Februar 2021 zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen entfalten eine Indizwirkung über ihr tatsächliches Bestehen für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren. Den getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus derartigen gesetzlich geordneten Verfahren kann bei sich anschließenden Disziplinarverfahren grundsätzlich eine weitreichende Indizwirkung zukommen; in Abhängigkeit der Beteiligung des betroffenen Beamten in dem anderen gesetzlich geordneten Verfahren bedarf die Zugrundelegung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne erneute Prüfung unter Umständen jedoch noch der Bestätigung durch weitere Aspekte (vgl. etwa zur Heranziehung getroffener tatsächlicher Feststellungen aus einem Verfahren, in dem der betroffene Beamte nicht beteiligt war und auch keine Gelegenheit zur Äußerung hatte, OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Januar 2009 – 10 L 4/07 –, juris). So gebietet es die Verfahrensgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dass eine gerichtliche Feststellung nur dann auf die Angaben eines Zeugen, der nicht (konfrontativ) vom Beschuldigten befragt werden konnte, gestützt werden kann, wenn dessen Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussagen gestützt werden (OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Januar 200, a.a.O.). Gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Beweise, einschließlich der Zeugenaussagen, im Hinblick auf die kontradiktorische Auseinandersetzung in Anwesenheit des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erbracht werden müssen (EGMR, Entscheidung vom 11. September 2006 – 22007/03). Dabei ist der Begriff des „Zeugen“ autonom auszulegen; diese Vorschrift erfasst jede Aussage, die wesentliche Grundlage für eine Verurteilung sein kann, unabhängig davon, ob sie von einem Zeugen vor Gericht oder außerhalb des Gerichts oder von einem Mitbeschuldigten gemacht wurde (so EGMR, Entscheidung vom 17. November 2005, NJW 2006, S. 2753 ff.). Zwar ist eine Verwertung anders erlangter Aussagen nicht generell ausgeschlossen; allerdings dürfen die Rechte der Verteidigung nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass eine gerichtliche Feststellung auf die Angaben eines Zeugen, der von dem Angeklagten nicht befragt werden konnte, nur dann gestützt werden darf, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (OVG Magdeburg, Urteil vom 15. Januar 2009, a.a.O., mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05 - im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend erfuhren die Rechte der Verteidigung des Beklagten bei der Ermittlung des dem Strafbefehl zugrunde gelegten Sachverhalts keine Verletzung. Eine Erhärtung der Indizwirkung für die Richtigkeit der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Februar 2021 getroffenen tatsächlichen Feststellungen folgt zudem aus der Tatsache, dass der Beklagte auf die Einlegung eines Einspruches gegen diesen Strafbefehl verzichtete (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1998 – 1 D 45.97 –, juris; BVerwG, Urteil vom 15. August 2000 – 1 D 44.98 –, juris; Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 34 m.w.N.). Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt – aufgrund seiner vorläufigen Enthebung aus dem Dienst mit Verfügung vom 3. Februar 2020 – bereits bekannt, dass wegen desselben Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Die Indizwirkung wird vorliegend auch nicht durch den eigenen Aufklärungsstand des erkennenden Gerichtes oder durch den Vortrag des Beklagten im behördlichen wie auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren erschüttert. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V ist für die Anwendung des § 25 Abs. 2 LDG M-V nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 B 31.14 –, juris; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, sondern der Beklagte hat den dargestellten Tathergang sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren ausdrücklich bestätigt. Die aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Februar 2021 folgende Indizwirkung hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger auch ermessensfehlerfrei angenommen. Die Ermessensentscheidung, in einem anderen Verfahren bereits getroffene Feststellungen zu übernehmen, ist dabei insoweit gebunden, als das rechtsstaatlich genügende Zustandekommen der zu übernehmenden Feststellungen gesichert sein muss; es bedarf also der ausdrücklichen, sorgfältig-kritischen Beurteilung, ob die zu übernehmende Feststellung schlüssig und rechtlich verwertbar ist (Weiß, in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 34). Das ihm zustehende Ermessen hat der Kläger hier erkannt und sich in der Klageschrift mit Annahme der tatsächlichen Feststellungen aus dem genannten Strafbefehl kritisch auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, indem er in zehn Fällen Geld seines Hundesportvereins veruntreut hat. Das Fehlverhalten des Beklagten ist hier als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Dennoch berührt sein Fehlverhalten den durch § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG definierten Pflichtenkreis des Beamten, denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf er auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 11). Einem außerdienstlichen Fehlverhalten kommt eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses in sie gesetzte – berufsimmanente – Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Vorsatzstraftaten begehen. Trotz seines außerdienstlichen Charakters stellt daher auch die vorsätzlich begangene Untreue disziplinarwürdiges Unrecht dar. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte diese Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20, 21 StGB im Disziplinarrecht vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 2017 – DL 13 S 2331/15 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Nach § 20 StGB in der hier maßgeblichen, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung handelte schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (zu der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung vom 30. November 2020 [BGBl. I S. 2600], in der die veralteten Begriffe des „Schwachsinns“ und der „Abartigkeit“ gestrichen bzw. ersetzt wurden, vgl. BR-Drucks. 167/20, S. 22). Diese Voraussetzungen waren hier im Tatzeitpunkt nicht erfüllt. Zwar litt der Beklagte zum Tatzeitpunkt nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 9. Januar 2023 an einer chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F 34.1). Hierbei handelt es sich nach Aussage des Gutachters zwar um eine Erkrankung, die dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden kann. Allerdings geht dieses Störungsbild nicht mit derartig ausgeprägten Beeinträchtigungen einher, die zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führt. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat den beigezogenen Bericht der Sozialtherapeutin und den Bericht des behandelnden Facharztes ausgewertet und in Bezug zu den von dem Beklagten geltend gemachten Beschwerden in der Exploration am 2. Dezember 2022 gesetzt. Die Folgerungen beruhen jeweils sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige, Herr Prof. Dr. B., sein Gutachten nochmals ausführlich erläutert und auch auf Nachfragen schlüssig und nachvollziehbar seine Darlegungen begründet. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Herrn Prof. Dr. B. bestehen für die Kammer keine Zweifel. C. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 16). Festgestellte Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O., Rn. 20). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O.). Ist Gegenstand des Dienstvergehens ein Verhalten, das einen Straftatbestand verwirklicht, hat sich die Maßnahmebemessung maßgeblich an dem gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris). Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 42.16 –, juris; BVerwG, Urteil 10. Dezember 2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris). Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht dieser Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe. Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. VG Meinigen, Urteil vom 30. November 2018 - 6 D 60006/16 Me -, juris m.w.N.). Davon ausgehend, weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten – Veruntreuung von 2.190,00 EUR aus der ihm als Kassenwart anvertrauten Kasse des Hundesportvereins K. e.V. – zweifellos einen Bezug zu seinem Amt auf, denn er ist Polizist und damit gehört es, wie dargelegt, zum Kern seiner Aufgaben, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nachdem der Strafrahmen für Untreue nach § 266 StGB eine Obergrenze von fünf Jahren aufweist und damit schon im oberen Bereich liegt, ist der Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Dabei sind für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – sowohl nach oben wie nach unten – alle be- und entlastenden Umstände einzustellen. Maßgeblich ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG –, juris). Vorliegend ist das Dienstvergehen des Beklagten bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass der zuvor genannte Orientierungsrahmen hier „nach oben“ auszuschöpfen und der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist. Bei der durch das erkennende Gericht aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung (§§ 60 Abs. 4 Satz 1, 15 Abs. 1 und 2 LDG M-V) vorzunehmenden Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist zunächst die vom Amtsgericht A-Stadt (Müritz) ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 38 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 24). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden, denn in dem Strafausspruch kommt die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten beispielsweise nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Außerdem dürfen für den Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht sprechen. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von elf Monaten durch das Amtsgericht A-Stadt ausgesprochen worden. Dabei handelt es sich – in Anbetracht eines möglichen Strafrahmens zwischen einer Geldbuße und einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren – bereits um die Einstufung als mittelschwere und nicht nur geringe Verfehlung. Erschwerend hinzu kommt im vorliegenden Fall der lange Tatzeitraum von drei Jahren und die hohe Schadenssumme. Der Beklagte hat zudem Gelder ihm bekannter und nahestehender Personen, namentlich der übrigen Mitglieder seines Hundesportvereins, für den er sich jahrelang aktiv engagierte, veruntreut, was besonders verwerflich ist. Weiterhin handelt es sich bei den Einzeltaten nicht nur um den klassischen „Griff in die Kasse“ bei Gelegenheit, sondern zum Teil auch um gezielte Barabhebungen mit der EC-Karte. Dies wiederum erfordert ein planvolles Vorgehen abseits einer Gelegenheit, die sich zufällig ergibt. Zugunsten des Beklagten ist im Rahmen der subjektiven Handlungsmerkmale zu berücksichtigen, dass er sich während des Tatzeitraums in einer schwierigen Lebensphase befunden hat. Der Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass er sich aufgrund hoher Spielschulden und dem Bestreben, diese - ohne sich seiner Ehefrau zu offenbaren oder sonstige Hilfe in Anspruch zu nehmen - zurückzuzahlen in einer subjektiv so empfundenen ausweglosen Lage befunden habe, die durch die psychischen Begleit- und Folgeprobleme zweier Krebserkrankungen noch verstärkt worden seien. Diese Lebensumstände allein sind angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nicht geeignet, eine Milderung der Disziplinarmaßnahme zu begründen. Weiterhin führt die festgestellte psychische Erkrankung des Beklagten im Tatzeitraum nicht zu einer Milderung wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen, ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Mai 2022 – DL 16 S 1567/20 –, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB (nach der hier noch anwendbaren a.F.: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, a.a.O.). Der Gutachter Prof. Dr. B. hat diesbezüglich in seinem Gutachten vom 9. Januar 2023 festgestellt, dass die diagnostizierte Dysthemie des Beklagten im Tatzeitraum zwar der Kategorie der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden kann, aber nicht mit derartig ausgeprägten Beeinträchtigungen einhergeht, die zu einer anhaltenden erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes führe. Zwar könne – so der Gutachter – nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln, an bestimmten Tagen nicht in vollem Umfang vorhanden gewesen sei. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Steuerungsfähigkeit bei Begehung aller Taten erheblich vermindert gewesen sei. Es sei insbesondere nicht vorstellbar, dass eine solche erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit kontinuierlich über mehrere Jahre angehalten habe, ohne dass an guten Tagen das Verhalten dahingehend hätte gesteuert werden können, die finanziellen Unregelmäßigkeiten in Ordnung zu bringen. Dieser Einschätzung, die der Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal überzeugend erläutert hat, schließt sich die Kammer auch in Anbetracht der Begleitumstände und des eigenen Vortrags des Beklagten an. Wenngleich der Vortrag des Beklagten, dass seine Fähigkeit eingeschränkt war, im Tatzeitraum seine häuslichen Pflichten zu erfüllen und im üblichen Umfang am sozialen Leben teilzunehmen, als wahr unterstellt werden kann und der Beweisantrag deshalb abzulehnen war, führt dies nicht zu der Annahme, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Denn von dem Umstand, dass diese Fähigkeit bei dem Beklagten eingeschränkt war, ist bereits der Gutachter bei seiner Gutachtenerstellung ausgegangen. Trotzdem ist er zu keinem anderen Ergebnis gekommen. So hat der Gutachter Prof. Dr. B. ausgeführt, dass Menschen, die wie der Beklagte unter dem Störungsbild einer Dysthemie leiden, meistens noch in der Lage sind, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen. Dies gelte auch für den Beklagten, der nach seinem eigenen Bekunden während des Tatzeitraumes noch ganz überwiegend in der Lage gewesen sei, seinen beruflichen Aufgaben und den üblichen Alltagsaktivitäten weiter nachzukommen. Bei einer schweren psychischen Erkrankung sei dies kaum mehr möglich. Davon, dass der Beklagte gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Aufgaben – sowohl zu Hause als auch auf Arbeit – zu erledigen, habe er dagegen nicht berichtet. Dies entspricht auch dem Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. So hat der Beklagte davon berichtet, dass er im Tatzeitraum aktiv am Vereinsleben teilgenommen hat – neben seinen Aufgaben als Kassenwart beispielsweise zwei Mal in der Woche als Hundetrainer. Daneben war er auch dazu in der Lage, seine Arbeit als Personalrat wahrzunehmen. In dieser Zeit ist er auch zu Wettkämpfen gefahren. Zwar berichtete er glaubhaft davon, dass er aufgrund der durch seine Probleme verursachten Schlafstörungen zum Teil tagsüber eingeschlafen sei. Im Übrigen habe er aber funktioniert und sowohl die Schreibtischarbeiten zur Zufriedenheit der Kollegen erledigt als auch zu ca. 50 % der Zeit aktiv an Veranstaltungen und sonstigen auswärtigen Terminen teilgenommen. Daher ergeben sich in der Gesamtschau daraus keine Anhaltspunkte, die die Einschätzung des Gutachters in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Die Kammer sieht vorliegend auch keine weiteren Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, a.a.O.). Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 –, juris, Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden, sondern zeichnet sich gerade durch ein planvolles, mehrjähriges Vorgehen aus. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 – 1 D 69.99 –, juris) scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, die Tat unmittelbar nach Entdeckung durch den Vorstand des Hundesportvereins K. e.V. eingeräumt und den Fehlbetrag beglichen zu haben; dies erfolgte jedoch ausdrücklich nach Tatentdeckung bzw. nachdem der Beklagte durch den Vorstand mehrfach zur Übergabe der Kassenunterlagen gedrängt worden war. Zudem hat sich der Beklagte zwar ab dem Zeitpunkt der Tataufdeckung geständig gezeigt und den entstandenen finanziellen Schaden unmittelbar beglichen, jedoch handelte er dabei bereits unter dem Eindruck der ohnehin bereits entdeckten Tat und räumte selbst ein, die Zahlung von insgesamt 12.000 Euro auch deswegen vorgenommen zu haben, um einer Strafanzeige zu entgehen. Im Zeitraum der Tatbegehung bis zur Tatentdeckung hat sich der Beklagte nicht offenbart oder Maßnahmen zur Wiedergutmachung ergriffen. Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung. Dieser „anerkannte“ Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, juris). Die Annahme dieses Milderungsgrundes setzt allerdings das Vorliegen einer unverschuldeten finanziellen Notlage voraus, die bei der Anhäufung von Schulden durch Automatenspielen jedenfalls nicht gegeben ist. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht zugunsten des Beklagten aus, sondern ergibt nach Auffassung des Gerichts, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist nicht hinreichend erkennbar, dass das grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung durch den Beklagten wiederhergestellt werden kann. D. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 12 Abs. 2 LDG M-V). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde 1970 in B. geboren. Er trat 1992 in die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter (Besoldungsgruppe A 6) ernannt. 1995 folgte die Ernennung zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7). Seit 1998 befindet sich der Beklagte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2001 wurde er zum Kriminalobermeister (Besoldungsgruppe A 8) und 2016 zum Kriminalhauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte als Sachbearbeiter Ermittlungen in der Kriminalkommissariat-Außenstelle R. verwendet. Die letzte Regelbeurteilung des Beklagten wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 erstellt und wies als Gesamtnote eine Punktzahl von 11,62 Punkten und das Gesamturteil „gut“ aus. Vom 10. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2018 war der Beklagte für seine Tätigkeit im Personalrat vom Dienst freigestellt. Die letzte Anlassbeurteilung wurde für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2019 erstellt und wies als Gesamtnote eine Punktzahl von 9,07 Punkten und das Gesamturteil „befriedigend“ aus. Der Beklagte ist verheiratet. Er ist Vater zweier Kinder, geboren 1996 und 2004. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beklagte hat einen Grad der Behinderung von 70. Gegen den Beklagten wurde mit innerdienstlicher Verfügung der Leiterin der Polizeiinspektion Neubrandenburg vom 9. Januar 2020 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Mecklenburg-Vorpommer (LDG M-V) eingeleitet. Es bestehe der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) durch den Beklagten. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens liege der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte stehe im Verdacht, Geld des Hundesportvereins K. in Höhe von 12.105,59 Euro veruntreut zu haben. In der Zeit von 2013 bis 2019 sei der Beklagte Kassenwart des Vereins gewesen. Bei einer Kassenprüfung durch den Vorstand des Hundesportvereins, durch die nicht plausible Zahlen im Kassenbericht des Beklagten geklärt werden sollten, sei festgestellt worden, dass Bareinnahmen nicht in vollem Umfang auf das Konto des Vereins eingezahlt worden seien und dass Barabhebungen mittels EC-Karte vom Konto des Vereins erfolgt seien, die nicht erklärbar wären. Der Fehlbetrag sei durch den Beklagten auf das Konto des Hundesportvereins überwiesen worden. Zeitgleich mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dieses unter Verweis auf § 24 Abs. 3 Nr. 2 LDG M-V ausgesetzt, weil die Staatsanwaltschaft nach § 160 Strafprozessordnung (StPO) mit der Erforschung des Sachverhaltes, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liege, begonnen habe. Mit Schreiben der Polizeiinspektion Neubrandenburg vom 9. Januar 2020, dem Beklagten ausgehändigt am 23. Januar 2020, wurde der Beklagte über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Am 3. Februar 2020 erschien der Beklagte zur Anhörung zu einer beabsichtigten Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, im Rahmen derer ihm die zur Last gelegten Vorwürfe dargelegt wurden. Von der Gelegenheit, sich zu äußern, hat der Beklagte dabei keinen Gebrauch gemacht. Dem Beklagten wurde sodann an diesem Tag ein Bescheid vom 3. Februar 2020 mit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ausgehändigt. Mit Bescheid vom 20. Mai 2020, dem Beklagten zugegangen am 28. Mai 2020, ordnete der Kläger den Einbehalt von 20 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten an. Der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht A-Stadt (Aktenzeichen XXX). Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 5. Februar 2021 wurde der Beklagte wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In dem Strafbefehl heißt es zum konkreten Tathergang: „Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg klagt Sie an, in A-Stadt in der Zeit vom 16. März 2016 bis zum 27. Februar 2019 durch 10 Straftaten die Ihnen kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen Sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben. Sie waren in der Mitgliederversammlung des Hundesportvereins K. e. V. am 16.03.2012 zum Kassenwart gewählt worden und übten dieses Amt zur Tatzeit noch aus. Als Kassenwart oblag Ihnen die ordnungsgemäße Führung der Geldgeschäfte des Vereins. Diese Pflicht verletzten Sie zu den nachfolgend genannten Tatzeiten, indem Sie die unten genannten, dem Verein zustehenden Geldbeträge für Ihre eigenen Zwecke verwendeten: 1. 16. März 2016 Barabhebung in Höhe von 150,00 EUR (angeblich verwendet für DHS-Schau […]), 2. 27. Mai 2016 Barabhebung in Höhe von 130,00 EUR (angeblich verwendet für Mobility-Turnier […]), 3. 10. Oktober 2016 Barabhebung in Höhe von 100,00 EUR (angeblich verwendet für Seminargebühren […]), 4. 14. Dezember 2016 Barabhebung in Höhe von 50,00 EUR (angebliches Geschenk für Caro […]), 5. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2016 stammte […], 6. 21. August 2017 Entnahme von 150,00 EUR zur privaten Anmietung eines Fahrzeugs. Am 29.08.2017 ging zugunsten des Vereins eine Gutschrift der Vermietungsfirma in Höhe von 122,01 EUR ein, so dass sich der Schaden für den Hundesportverein K. e. V. auf 27,99 EUR reduzierte […], 7. 18. April 2017 Abbuchung von 10,00 EUR Startgeld für Sie persönlich vom Vereinskonto […], 8. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2017 stammte […], 9. Entnahme eines Geldbetrages in Höhe von etwa 500,00 EUR, der aus der Veranstaltung eines Trödelmarktes im Oktober 2018 stammte […], 10. 27. Februar 2019 Barentnahme von 100,00 EUR […].“ Das Amtsgericht A-Stadt setzte dafür in dem Strafbefehl für die Taten zu 1. bis 3. jeweils 90 Tagessätze zu 100,00 EUR fest, für die Taten zu 4. und 5. jeweils 80 Tagessätze zu 100,00 EUR, für die Tat zu 6. zwei Monate Freiheitsstrafe, für die Tat zu 7. einen Monat Freiheitsstrafe, für die Taten zu 8. und 9. jeweils vier Monate Freiheitsstrafe und für die Tat zu 10. drei Monate Freiheitsstrafe. Mit Schreiben der Leiterin der Polizeiinspektion Neubrandenburg vom 16. April 2021, dem Beklagten zugegangen am 21. April 2021, wurde dieser über die Fortführung des Disziplinarverfahrens nach Wegfall des Aussetzungsgrundes informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Am 23. Juni 2021 äußerte sich der Beklagte im Rahmen einer persönlichen Anhörung. Er trug vor, dass der ihm gemachte Vorwurf richtig sei. Er sei Anfang der 1990er Jahre spielsüchtig gewesen. Da er deswegen nicht in Behandlung gewesen sei, gebe es darüber keine ärztliche Bestätigung. Ende 1996 sei er an Krebs (Hodentumor) erkrankt. Er habe dann das Spielen sein gelassen. In diesem Zeitraum habe er erhebliche Schulden in Höhe von 74.000 EUR aufgebaut, ausschließlich durch Automatenspielen. Er habe mit niemandem darüber geredet. Im Jahr 2010 sei erneut ein Tumor bei ihm festgestellt worden, diesmal an der Niere. Der Tumor sei entfernt worden, er wäre jedoch körperlich und psychisch am Ende gewesen. Mit dem Geld aus der Vereinskasse habe er versucht, die Raten für die Schulden zu begleichen. Letztendlich sei auch das irgendwann nicht mehr gelungen und das Kartenhaus sei eingefallen. Mit Unterstützung der Familie habe er das Geld dann rückwirkend beglichen, etwa sieben Wochen bevor es zu einer Anzeige gekommen sei. Seit September 2019 habe er alle Schulden in einem Darlehen gebündelt, welches er und seine Frau gemeinsam über eine Laufzeit von noch sechs Jahren zurückzahlen würden. Er habe sich jetzt intensiv mit der ambulanten Suchtkrankenhilfe auseinandergesetzt und stehe auch in engem Kontakt mit der Suchtkrankenhilfe der Polizei. Aus dem Verein sei er auf eigenen Wunsch ausgetreten. Er schäme sich und bereue die Angelegenheit zutiefst. Er habe sich vor dem Vorstand des Vereins entschuldigt. Es wäre sinnvoller gewesen, wenn er sich im Strafverfahren auch schon so geäußert hätte. Auf die Frage, ob die Motivation zur Rückzahlung an den Verein durch den Beklagten gekommen sei, antwortete er, dass dem Vorstand das aufgefallen sei und er es dann beglichen habe. Mit Schreiben vom 22. September 2022, dem Beklagten zugegangen am 27. September 2022, informierte der Kläger den Beklagten über seinen Selbsteintritt in das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V und übersandte ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 9. September 2022 mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Im Rahmen einer durch den Beklagten gewünschten weiteren persönlichen Anhörung am 6. Dezember 2021 trug er zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vor, dass durch fachärztliche Untersuchung im Hinblick auf seine psychologische Konditionierung während des Tatgeschehens Beweis erhoben werden solle, ob er damals in der Lage gewesen sei, das Unrecht einzusehen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 lehnte der Kläger den Beweisantrag des Beklagten mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitraum keine Bedenken bestehen würden. Im Strafverfahren sei nicht geltend gemacht worden, dass der Beklagte krankheitsbedingt unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Spielsucht, die weder attestiert noch diagnostiziert sei, habe zum Tatzeitpunkt über 26 Jahre zurückgelegen. Auch werde die Tat nicht als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beklagten gewertet. Mit internen Schreiben vom 28. Januar 2022 informierte der Kläger den Bezirkspersonalrat, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Koordinatorin für Gleichstellung über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten. Alle drei beteiligten Gremien verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme. Am 7. April 2022 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er klagt den Beklagten an, mit seinem außerdienstlichen Fehlverhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 BeamtStG begangen zu haben, welches von derart erheblichem disziplinarischen Gewicht sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Zwar entfalte der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt keine bindende Wirkung für das behördliche Disziplinarverfahren, der Kläger lege diesen jedoch dem Disziplinarverfahren zugrunde. Der Beklagte habe die Tat vollumfänglich eingeräumt. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Durch das schwerwiegende Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Anerkannte Milderungsgründe oder andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht seien nicht festzustellen. Eine nicht attestierte/diagnostizierte Spielsucht, die über 20 Jahre zurückliege, sei nicht geeignet, eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage zu konzipieren. Auch sei die Tat nicht als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beklagten zu werten. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte den Schaden nicht vor Entdeckung wiedergutgemacht oder sich wenigstens dem Dienstherrn offenbart habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten gemäß § 12 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine disziplinarische Maßnahme unterhalb der Schwelle der Entfernung zu erkennen. Er trägt zur Begründung vor, dass nach der Hodenkrebsdiagnose 1996 im Jahr 2010 noch Nierenkrebs diagnostiziert worden sei. Nach zunächst nicht eindeutiger Diagnostik habe sich ein bösartiges Nierenkarzinom herausgestellt und sei 2018 operiert worden. In diesem Zeitraum habe er sich nicht mehr zu helfen gewusst. Ein Ausweg aus der wirtschaftlichen Notlage seien Anleihen in der Vereinskasse gewesen, die er habe zurückzahlen wollen. Seit 2015 befinde er sich in psychologischer Behandlung bei Dipl. med. N., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welcher von einer depressogenen Entwicklung im Tatzeitraum ausgehe, womit eine höhergradig eingeschränkte Fähigkeit bestanden habe, die Verwerflichkeit der Diebstahlhandlungen zu reflektieren. Diese Fehlentwicklung hätte ihren Ursprung in der Spielsucht und der dadurch bedingten Überschuldung. Mittlerweile habe er alle Eingriffe in die Vereinskasse wieder finanziell ausgeglichen. Dem Verein sei im Ergebnis kein Schaden entstanden. Seinem gestellten Beweisantrag auf psychologische Begutachtung hätte nachgegangen werden müssen. Es könne ihm nicht nachteilig angelastet werden, den Strafbefehl akzeptiert zu haben, um die Angelegenheit in seinem Umfeld nicht allzu bekannt zu machen. Die Frage der Schuld dürfe nicht einfach übergangen werden. Die Entfernung aus dem Dienst sei schließlich unverhältnismäßig. Entscheidend sei die Prognose für das voraussichtlich künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Eine negative Zukunftsprognose könne hier nicht bestätigt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2022 erging auf Beweisantrag des Beklagten der Beschluss, ein psychologisches Gutachten zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen ist, einzuholen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 wurde Prof. Dr. med. B. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Auf den Inhalt des am 9. Januar 2023 vorgelegten Gutachtens wird verwiesen (Bl. 87ff. d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinarvorgänge des Klägers sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2022 und 24. April 2023 ergänzend Bezug genommen.