Urteil
11 A 1449/21 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0505.11A1449.21HGW.00
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Leitsätze
1. Der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung kann regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden. (Rn.84)
2. Die Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. (Rn.89)
3. Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. (Rn.91)
4. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung , dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beatmen auferlegten Verfassungstreuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. (Rn.94)
5. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. (Rn.96)
6. Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch mehrere rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. (Rn.98)
7. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßigen Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. (Rn.107)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung kann regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden. (Rn.84) 2. Die Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. (Rn.89) 3. Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. (Rn.91) 4. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung , dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beatmen auferlegten Verfassungstreuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. (Rn.94) 5. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. (Rn.96) 6. Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch mehrere rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende (Bild-)Nachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben hat, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt. (Rn.98) 7. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßigen Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. (Rn.107) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. A. Die auf den 9. August datierte, am 23. August 2021 bei Gericht eingegangene Disziplinarklage entspricht den Formanforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V. Sie ist in formeller Hinsicht nicht aufgrund der verspäteten Beteiligung der Personalvertretung unwirksam; zudem wurde der Verfahrensfehler der zunächst unterbliebenen Beteiligung der Personalvertretung mittlerweile geheilt. Gemäß § § 36 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V ist bei Erhebung der Disziplinarklage die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 60 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz – PersVG M-V –) zu beachten. Danach wirkt der Personalrat mit bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 PersVG M-V erfolgt die Mitwirkung in Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V nur, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen, worüber sie die Disziplinarbehörde zuvor zu informieren hat. Da es sich bei den Mitwirkungsregelungen um solche zum Schutz des Beamten handelt, begründet eine unter Missachtung von Beteiligungsrechten erhobene Disziplinarklage einen wesentlichen Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V (vgl. Wittkowski, in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 16 zur gleichlautenden Vorschrift des § 55 BDG). Zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung das Verwaltungsgericht unabhängig davon für angezeigt hält, kann es der nach § 36 Abs. 2 LDG M-V zuständigen Behörde jedoch im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 3 LDG M-V eine Frist setzen. So kann der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – 2 B 44.12, Rn. 27 m. w. N. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 BDG). Das ist hier geschehen, sodass es einer gerichtlichen Fristsetzung bereits nicht bedurfte. Die hier zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats ist ausweislich des durch den Beklagten nicht bestrittenen, glaubhaften Vortrages des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren nachgeholt worden. Das Gericht geht danach von folgendem Sachverhalt aus: Nach Benennung derjenigen Personen der Personalvertretung, die hinzugezogen werden sollten, durch den Beklagten, hat der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2021 den Bezirkspersonalrat über die Disziplinarklage informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf seiner Sitzung am 13. Oktober 2021 hat der Personalrat die gegen den Beklagten gerichtete Disziplinarklage zur Kenntnis genommen und von einer Stellungnahme abgesehen. Die zuständige Personalvertretung hatte damit die Möglichkeit zur Mitwirkung. B. Auf die Disziplinarklage war als erforderliche Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (§ 15 Abs. 2 S. 1 LDG M-V). Der Beklagte hat durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Beklagte hat im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 2 Abs. 1 LDG M-V i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 Abs. 1 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268-291, Rn. 65), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2014 – 2 C 51/13 –, BVerwGE 151, 114-129, Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 40). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – und Urt. v. 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 531; BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2005 – 1 WB 43/04 –, BVerwGE 123, 346-352, Rn. 5; Hess. VHG, Beschl. v. 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, Rn. 10; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23. März 2021 – 3 K 2383/20 –, Rn. 53). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und v. 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23. März 2017 – 2 WD 16/16 –, Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, Rn. 8 m. w. N). Dem entsprechen auch der Diensteid, den der Beklagte geleistet hat, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 61 Abs. 1 LBG M-V) und die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (vgl. VGH München, Urt. v. 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, Rn. 25). Die danach an einen (Polizei-)Beamten oder eine (Polizei-)Beamtin zu stellende Erwartung, die nicht nur das theoretische Idealbild eines Beamten oder einer Beamtin beschreibt, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht betrifft, hat der Beklagte nicht erfüllt. Er hat durch sein Verhalten vielmehr gezeigt, dass er nicht zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einstehen wird. Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen. Sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 16). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. VG München, Beschl. v. 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, Rn. 31). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334-391, Rn. 45 und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 23). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt kein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung. Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 29). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegen zu treten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschl. v. 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, Rn. 45). Vorliegend hat der Beklagte zwischen 2012 und 2019 zahlreiche Bild- und Textnachrichten mit ... und einem anderen Kontakt ausgetauscht, die zwar nicht jede für sich genommen, aber in der Zusammenschau ein mit der oben beschriebenen politischen Treuepflicht nicht zu vereinbarendes ausländerfeindliches, den Nationalsozialismus und die damit einhergehende Gewaltherrschaft verherrlichendes und verharmlosendes sowie menschenverachtendes Weltbild des Beklagten offenbaren. Der Versand der gegenständlichen Nachrichten steht für das erkennende Gericht nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers fest und wird auch durch den Beklagten nicht bestritten. Die zahlreichen versendeten und empfangenen Nachrichten (vom 14. Februar 2012, 25. März 2013, 23. April 2013, 15. Mai 2013, 22. Mai 2013, 28. Mai 2013, 25. Juni 2013, 9. August 2013, 9. September 2013, 1. Dezember 2013, 24. Februar 2014, 18. November 2014, 23. September 2015 und 23. September 2019) zielen darauf ab, Ausländer, Juden oder Personen schwarzer Hautfarbe pauschal und mithin undifferenziert zu diffamieren, indem sie etwa als Neger bezeichnet werden (Nachricht vom 25. März 2013), oder das Fehlen von Fäkalgeruch als Auslöser von Heimweh angesehen wird (Nachricht vom 1. Dezember 2013). Neben dieser offen ausländerfeindlichen Einstellung sympathisiert der Beklagte mit nationalsozialistischem Gedankengut, der damit einhergehenden Gewaltherrschaft und einer allgemein menschenverachtenden Einstellung und verharmlost die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit diversen Bildern. Mit einer Nachricht vom 14. Februar 2012 verschickte der Beklagte ein Video an ..., auf dem eine Katze nach dem Sieg-Heil-Ruf eines Unbekannten die rechte Pfote hob. Sein Sympathisieren mit den Ansichten Adolf Hitlers drückte der Beklagte mit Nachricht vom 22. April 2013 auch damit aus, dass er eine Portraitaufnahme Adolf Hitlers verschickte, die sich in einem Bilderrahmen befindet, auf dem ein bekanntes, kindliches Schafmotiv abgebildet und der mit der Überschrift versehen ist „Ohne dich ist alles doof.“. Darin kommt der Wunsch des Beklagten zum Ausdruck, nationalsozialistisches Gedankengut in Deutschland wiedereinzuführen. Am deutlichsten kommt die menschenverachtende und nationalsozialistische geprägte Haltung des Beklagten in dem Bild vom 22. Mai 2013 zum Ausdruck, welches unter der Überschrift „Wir bringen Menschen zusammen…!“ und dem Slogan „Die Bahn macht mobil…“ Juden bei der Deportation in Konzentrations- oder Vernichtungslager zeigt. Alle beispielhaft behandelten Nachrichten und die weiteren in der Klageschrift enthaltenen zeigen eine Gesinnung des Beklagten, die mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht unvereinbar ist und somit ein Dienstvergehen darstellt. Sie steht im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zu der er sich bekannt hat und für die er einzutreten verpflichtet ist. Seine Einstellung ist darauf gerichtet, gegenüber Minderheiten eine Gewalt- und Willkürherrschaft zu implementieren, wie sie unter den Nationalsozialisten in Deutschland geherrscht hat. Die nationalsozialistischen Staatsvorstellungen standen und stehen jedoch in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Berufsbeamtentums, das dem Staat und Volk als Ganzem verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 –, BVerfGE 3, 58-162, Rn. 181). Ein Beamter und damit auch der Beklagte ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 86). Die undifferenzierten Diffamierungen ganzer Bevölkerungsgruppen ist dem Grundgesetz ebenfalls fremd. Es ist gerade auf den Schutz von Minderheiten und Schutzsuchenden ausgelegt. Zudem ist es geprägt von dem Gedanken, dass alle Menschen gleich sind und jedes Leben schützens- und erhaltenswert ist. Anders stellt sich die Einstellung des Beklagten dar, die davon geprägt ist, dass einige Menschen(-leben) und Persönlichkeitsrechte schützenswerter sind als andere. Der Beklagte lässt keine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung erkennen, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht. Erschwerend kommt für den Beklagten hinzu, dass – mit Ausnahme einer Nachricht, auf die Beklagte eine positive Reaktion gegenüber ... abgegeben hat – alle Nachrichten von ihm als Absender stammen, sodass er nicht einfach nur Konsument war, sondern sie aktiv verbreitet hat. Dadurch wird die Tiefe der Verankerung seiner verfassungsfeindlichen Gesinnung unterstrichen. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Nachricht vom 23. September 2019, welche eine individuelle Aussage des Beklagten über die Befürchtung des Untergangs der „deutschen Rasse“ enthält. Gerade individuell gefertigte Aussagen geben einen Einblick in die innere Einstellung. Diese wird dann abermals unterstrichen, wenn sie mit den übrigen Inhalten der Chatnachrichten korrespondiert. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich und mithin schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/ Schollendorf, BBG, Stand: 1. Februar 2019, § 77 Rn. 4). Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. C. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V überprüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 15 Abs. 1 LDG M-V. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen. Die Schwere eines Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 – 2 C 13/10, Rn. 23 f., juris). Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 – 2 C 59.07). Der Kläger und die Allgemeinheit haben hier aufgrund des einheitlichen Dienstvergehens nachvollziehbar und beanstandungsfrei das Vertrauen in den Beklagten endgültig verloren. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 – 2 C 9/06). Die schuldhafte Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen mehrjährigen Zeitraum dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner politischen Treuepflicht hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit als auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes menschenverachtendes und ausländerfeindliches Weltbild verfügen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 – und BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 – 2 C 25/17). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 2017 – 2 B 21.16 – und Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes deshalb die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 – 2 A 11.10). Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei Begehung des Dienstvergehens in einer besonderen menschlichen Konfliktsituation befunden hat. Mildernd zu berücksichtigen ist ferner nicht, dass es sich bei den Chats um eine vertrauliche bilaterale Kommunikation gehandelt hat und die Nachrichten nicht an unbeteiligte Dritte versandt wurden und deshalb möglicherweise ein Achtungs- und Vertrauensverlust in der Bevölkerung nicht zu erwarten ist. Die Beteiligung des Beklagten an den Chats mit den entsprechenden Äußerungen wird sich – soweit dies nicht ohnehin schon bekannt ist – im Umfeld des Klägers herumsprechen. Wenngleich der Name des Beklagten in der umfangreichen Presseberichterstattung über rechte Chatgruppen in der Landespolizei und über die Durchsuchungen bei und im Umfeld von ... nicht in Zusammenhang mit den Vorgängen genannt worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass in den einschlägigen Kreisen außerhalb der weiteren Öffentlichkeit, insbesondere bei den Beschäftigten des Klägers, bekannt ist, dass der Beklagte an den streitbefangenen Chats beteiligt war. Entgegenstehende Annahmen widersprächen jeder Lebenserfahrung (vgl. dazu auch LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Juli 2021 – 21 Sa 1291/20). Der von befriedigenden dienstlichen Beurteilungen flankierte dienstliche Werdegang des Beklagten sowie seine im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung vermögen angesichts der Schwere und Anzahl der Dienstvergehen ebenfalls nicht dazu zu führen, dass von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis abgesehen werden kann. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, vgl. § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird, vgl. § 12 Abs. 2 LDG M-V. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Für abweichende Entscheidungen des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde 1971 in B geboren. 1992 begann er seine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten des Landes ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. 1998 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit. Nach der Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang wurde der Beklagte 2010 zum Kriminalkommissar (Besoldungsgruppe A 9) ernannt und 2014 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens war der Beklagte im Dezernat des Polizeipräsidiums C-Stadt eingesetzt. Für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2020 wurde für den Beklagten eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 9,53 („befriedigend“) erstellt. Der Beklagte ist geschieden. Er ist Vater zweier Kinder, von denen eines volljährig ist. Für beide Kinder ist der Beklagte unterhaltspflichtig. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte weder strafrechtlich, noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit innerdienstlicher Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 9. September 2020 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestehe der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) durch den Beklagten. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens liege der folgende Sachverhalt zugrunde: Mit Schreiben vom 19. August 2020 habe das Landeskriminalamt den Präsidenten des Polizeipräsidiums C-Stadt informiert, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft … gegen den Polizeivollzugsbeamten ... zwischen diesem und dem Beklagten in der Zeit vom 14. Dezember 2012 bis zum 23. Januar 2017 antisemitische und naziverherrlichende Kommunikationsinhalte ausgetauscht worden seien. Der Beklagte habe diesbezügliche Bild- und Videodateien über WhatsApp versandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch den Versand der Nachrichten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Mit Schreiben vom 9. September 2020 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben gleichen Tages wurde der Beklagte zudem vorläufig des Dienstes enthoben. Mit der Auszahlung der Bezüge ab Januar 2021 wurden 30 % der Dienstbezüge des Beklagten einbehalten. Auf Antrag des Präsidenten des Polizeipräsidiums C-Stadt ordnete die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17. September 2020 die Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten sowie der Person und Sachen des Beklagten und seines Arbeitsplatzes, seines Spindes und seines Waffenfaches bei dem A. an. Die Durchsuchung umfasste das Mobiltelefon und die SIM-Karte mit der Telefonnummer …, Computer, Laptops, Tablets, Festplatten und Devotionalien, die den Tatbestand des § 86a StGB erfüllten. Ferner wurde die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel angeordnet, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben würden. Am 18. September 2020 fand die Durchsuchung des Wohnhauses sowie der Büroräume des Beklagten statt. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 legte der Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer bei dem Oberverwaltungsgericht Greifswald ein, über die bislang nicht entschieden wurde. Am 23. Februar 2021 erstellte der Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Danach stehe fest, dass der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem im Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 23. Januar 2017 insgesamt 16 Nachrichten, die einen den Nationalsozialismus verherrlichenden, rassistischen und diskriminierenden Inhalt aufweisen würden, zwischen ..., einer Person namens „Jan Käpt’n“ und ihm über WhatsApp kommuniziert worden seien. Konkret seien dies folgende Nachrichten: 1. Versand eines Videos durch den Beklagten an ..., bei dem eine Katze beim Ausruf „Heil Hitler!“ den rechten Vorderlauf in die Höhe streckt am 14. Februar 2012 Am 14. Februar 2012 habe der Beklagte das folgende Video an ... gesandt: Die Katze halte auf dem Video den rechten Vorderlauf zum Hitlergruß empor. Dieser Gruß sei gemäß § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) mit Strafe bedroht und hätte unter der Herrschaft der NSDAP in Deutschland die Ehrenbezeugung für gleichgesinnte Mitglieder der Idee des Nationalsozialismus symbolisiert. Der Versand des Videos ohne schriftlichen Kommentar lasse darauf schließen, dass der Beklagte die so übermittelte Botschaft für selbsterklärend halte. 2. Versand eines Portraitbildes von Adolf Hitler mit dem Zusatz „Ohne dich ist alles doof“ durch den Beklagten an ... am 25. März 2013 Am 25. März 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Die Intention des Bildes könne nur so gedeutet werden, dass der Verfasser und Ersteller des Bildes sein Bedauern über die Tatsache zum Ausdruck bringen wolle, dass Adolf Hitler nicht mehr zugegen sei. Die Sympathiebekundung für eine Person, die für den Sturz der Demokratie in der Weimarer Republik verantwortlich gewesen sei und sich schlimmster Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe, sei mit einem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung völlig unvereinbar. 3. Versand eines Bildes von Adolf Hitler mit dem Zusatz „Neger…? Es gibt keine Neger! Es gibt nur schlecht verbrannte Juden.“ durch den Beklagten an ... am 25. März 2013 Am 25. März 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Bei dem Bild solle es sich offensichtlich um einen im Stil des „schwarzen Humors“ vorgetragenen Witz handeln. In diesem werde darauf abgezielt, den Lacheffekt durch die Assoziation eines Menschen mit schwarzer Hautfarbe mit einer nur unvollständig verbrannten jüdischen Leiche zu erzielen. Die Pointe solle also daraus bestehen, alle Menschen mit schwarzer Hautfarbe als Juden zu bezeichnen, die nur noch nicht ermordet und vollständig eingeäschert worden seien. Durch den Versand des Bildes könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte es für vertretbar halte, sich über den Holocaust belustigt zu zeigen und allen Menschen schwarzer Hautfarbe vor Augen zu führen, was sie seiner Meinung nach erwarten solle. 4. Versand eines Bildes eines schwarzen Jungen Mannes, der ein rotes T-Shirt mit einem Hakenkreuz auf weißem Hintergrund trägt, durch den Beklagten an ... am 23. April 2013 Am 23. April 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Bei dem Hakenkreuz handele es sich unstreitig um ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB. Durch das Versenden des Bildes müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, dass er diesen Symbolen völlig undistanziert gegenüberstehe und das Bekenntnis zu den Grundsätzen der Verfassung völlig vermissen lasse. Das Bild einer Person schwarzer Hautfarbe, die sich mit einem Hakenkreuz auf der Brust zum Faschismus des Dritten Reiches bekenne, sei vor dem Hintergrund der Verfolgung ebenjener Personen zu Zeiten des Nationalsozialismus mehr als eine geschmacklose Entgleisung. Es zeige völlig unakzeptablen Zynismus und zugleich auch eine erschütternde Respektlosigkeit gegenüber den Opfern der Hitlerdiktatur. 5. Versand eines Bildes, auf dem sich ein Vater mit seinem Sohn unterhält durch den Beklagten an ... am 11. Mai 2013 Am 13. Mai 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Bei „Star Trek“ handele es sich um eine Fernsehserie aus dem Jahr 1966, die jedoch im 23. Jahrhundert spiele. Bei der Aussage, dass es in der Zukunft keine Muslime gebe, handele es sich um Wunschdenken des Beklagten, welches er anderen Chatteilnehmern habe zur Kenntnis geben wollen. 6. Versand eines Bildes von Adolf Hitler, umringt von einer Schar Frauen, durch den Beklagten an ... am 15. Mai 2013 Am 15. Mai 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Dem Beklagten könne es mit dem Versand des Bildes nur darauf angekommen sein, mit dem Bild einen angeblichen Hinweis auf die Beliebtheit Adolf Hitlers bei Frauen zu geben. Es könne letztlich dahinstehen, ob Adolf Hitler ein Frauenschwarm war oder nicht. Mit dem unkritischen Versenden eines Bildes, das der Person Adolf Hitlers huldige, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, dass er seinen Taten während seiner zwölfjährigen Diktatur undistanziert, ja sogar bewundernd gegenüberstehe. 7. Versand eines Bildes einer Verladerampe eines Konzentrationslagers mit ankommenden Menschen durch den Beklagten an ... am 22. Mai 2013 Am 22. Mai 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Die Verbrechen an den europäischen Juden in der Zeit des 2. Weltkrieges zählten bis heute zu den grausamsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die die Welt je gesehen habe. Die Ereignisse dieser Jahre durch die Untermalung mit einer harmlosen Botschaft für Mobilität und Integration ins Lächerliche zu ziehen, sei abstoßend und scharf zu verurteilen. Der Inhalt des hier in Rede stehenden Bildes komme der Verhöhnung der Opfer des Holocausts gleich. Das durch den Beklagten versandte Bild lasse darüber hinaus jeden Respekt vor den Opfern der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft vermissen. In diesem Fall wiege die Dienstpflichtverletzung des Beklagten besonders schwer, da sie nicht nur die Kernpflichten des Beamten betreffe, sondern zugleich einen latenten Rassismus und Antisemitismus des Beklagten erkennen lasse. 8. Versand eines Bildes mit zwei Gasflaschen durch den Beklagten an ... am 28. Mai 2013 Am 28. Mai 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Mit dem Bild solle eine Verbindung der beiden Stahlflaschen, die ausschließlich dem Transport von Gas dienten, mit der Ideologie der Nationalsozialisten hergestellt werden. Da Adolf Hitler und seine Helfer jedoch kein Butangas, sondern ausschließlich Zyklon B eingesetzt hätten, könne das Bild nur als Werbung für das bei der Tötung von Millionen Juden eingesetzte Gas stehen. Im Kontext der bisher bewerteten Kommunikation bliebe nur der Schluss, dass der Beklagte mit derartigen Nachrichten seine rassistischen und antisemitischen Gedanken auslebe. 9. Versand eines Bildes von Barack Obama, Angela Merkel und Adolf Hitler durch den Beklagten an ... am 25. Juni 2013 Am 25. Juni 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Durch das Bild solle offenbar suggeriert werden, dass der Präsident der USA und die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland eine nicht gezeigte Menschenmenge mit einem Hitlergruß begrüßen würden. Dieser Gruß sei gemäß § 86a StGB mit Strafe bedroht und symbolisiere unter der Herrschaft der NSDAP in Deutschland die Ehrenbezeugung für gleichgesinnte Mitglieder der Idee des Nationalsozialismus. Allein das Vorhandensein und Weiterverbreiten von Bildern, die Personen mit dem Hitlergruß zeigen, lasse den Eindruck entstehen, dass der Beklagte einer mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nicht zu vereinbarenden Grundeinstellung nahestehen könnte. 10. positive Reaktion auf den Empfang eines Bildes von ..., das zwei erhängte Personen schwarzer Hautfarbe zeigt, durch den Beklagten am 9. August 2013 Am 9. August 2013 habe der Beklagte auf das folgende Bild, empfangen von ..., mit einem lachenden Smiley und einem „Daumen hoch“, gesendet an ..., reagiert: Bei diesem Bild habe es sich wohl um eine „witzige“ Karikatur handeln sollen. Dass der Lacheffekt aber in dieser menschenverachtenden Form auf Kosten von Menschen schwarzer Hautfarbe gehe, sei nicht mit den Anforderungen an die charakterliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten zu vereinbaren. Da der Beklagte das Bild mit einem zustimmenden Kommentar begleitet habe, mache er sich dessen Inhalt selbst zu eigen. 11. Versand eines Bildes mit einem SS-Helm durch den Beklagten an ... am 9. September 2013 Am 9. September 2013 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Mit dem übersandten Bild solle als Pointe eines Witzes offenbar ausgedrückt werden, dass das Symbol der SS zwei elektrischen Blitzen ähneln solle. Grundsätzlich handele es sich bei dem Symbol der Waffen-SS um ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, deren Verwendung nach § 86a StGB strafbar sei. Mit der Übersendung der Abbildung eines Stahlhelms mit dem Kennzeichen der Waffen-SS habe der Beklagte dieses Symbol verwendet. Durch die Verwendung handele er der Verpflichtung zuwider, alles zu unterlassen, was geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten zu vertreten. 12. Versand eines „Witzes“ durch den Beklagten an ... am 1. Dezember 2013 Am 1. Dezember 2013 habe der Beklagte den folgenden Text an ... gesandt: Ein Türke kommt zum Arzt… „Herr Doktor, ich haben krank, alles tun weh!“ Sagt der Arzt: „Sammle alle deine Küchenabfälle zu Hause in einem Kübel… Wenn du pinkeln musst, mach’s in den Kübel… auch wenn du groß musst… alles da rein. Mach dann einen Deckel drauf. Morgens und Abends machst du den Deckel auf und inhalierst 5 Minuten. Dann geht’s dir bald wieder besser.“ Der Türke hört auf den Arzt und kommt nach einer Woche wieder. „Herr Doktor… alles schmerzen weg. Welche Krankheit ich gehabt?“ Der Doktor schaut ihn an: „Heimweh!“ Die Pointe dieses Witzes sei die Unterstellung, dass Bürger türkischer Nationalität in Deutschland ihr Herkunftsland mit dem allgegenwärtigen Geruch von Fäkalien verbänden und sich dort wohlfühlten bzw. Heimweh empfänden. Der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass er damit das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Menschenwürde aller in Deutschland lebenden Türken angreife. 13. Versand eines Bildes einer Gruppe Wehrmachtssoldaten mit einer Person schwarzer Hautfarbe in ihrer Mitte durch den Beklagten an ... am 24. Februar 2014 Am 24. Februar 2014 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Offenbar solle die Pointe darstellen, dass sich Personen schwarzer Hautfarbe, hier wohl ein Kriegsgefangener, gut als Minenauslöser eigneten. Anders könne das Bild nicht verstanden werden, da die Person keinerlei Ausrüstung bei sich trage, die auf eine sachgerechte Entschärfung von Minen hinweise. Vielmehr sollten die Minen durch „Auslösung“ entschärft werden. Nach der Genfer Konvention sei es verboten, Kriegsgefangene zu unzuträglichen oder gefährlichen Arbeiten zu verwenden. Wenn es der Beklagte belustigend finden sollte, gegen die Bestimmungen des Völkerrechts zu handeln und sich hierbei insbesondere gegen Menschen einer anderen Rasse zu wenden, sei eine solche Überzeugung nicht mit den Grundsätzen unserer Verfassung zu vereinbaren. 14. Versand eines Bildes einer unbekleideten Frau beim Hitlergruß durch den Beklagten an ... am 24. Februar 2014 Am 24. Februar 2014 habe der Beklagte das folgende Bild an ... gesandt: Der Hitlergruß sei gemäß § 86a StGB mit Strafe bedroht und symbolisiere unter der Herrschaft der NSDAP in Deutschland die Ehrenbezeugung für gleichgesinnte Mitglieder der Idee des Nationalsozialismus. Die Versendung des Bildes sei ohne schriftlichen Kommentar erfolgt. Dies lasse darauf schließen, dass der Beklagte die so übermittelte Botschaft für selbsterklärend halte. Allein das Vorhandensein und Weiterverbreiten von Bildern, die Personen mit dem Hitlergruß zeigen, lasse den Eindruck entstehen, dass der Beklagte einer mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nicht zu vereinbarenden Grundeinstellung nahestehen könnte. 15. Versand eines Kettenbriefes mit 63 Hakenkreuzen durch den Beklagten an ... am 23.September 2015 Am 23. September 2015 habe der Beklagte den folgenden Kettenbrief im SMS-Stil an ... gesandt: Wenngleich der Inhalt der Nachricht teilweise völlig sinnentleert sei, werde sie aber von einer fremdenfeindlichen Botschaft getragen, die sich vor allem gegen Zuwanderer richte, die in Deutschland eine neue Heimat suchten. Zudem werde die Nachricht durch ein nachgezeichnetes Konterfei von Adolf Hitler eingeleitet und durch 63 Hakenkreuze begleitet. Der Versand dieser Nachricht stünde in einem direkten Gegensatz zu der Verpflichtung eines Beamten, kein Verhalten an den Tag zu legen, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt sei, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile des NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. 16. Versand eines Textes mit rassistischem Inhalt durch den Beklagten an einen Empfänger namens „Jan Käpt’n“ am 23. September 2019 Am 23. September 2019 habe der Beklagte den folgenden Text an den in seinem Telefon als „Jan Käpt’n“ gespeicherten Empfänger gesandt: Wir Deutsche sind alle am Arsch! Unsere Rasse wird es bald nicht mehr geben, dafür sorgt die Regierung absichtlich!!! Einfach nur zum Kotzen!!!! Die Nachricht habe der Beklagte als Reaktion auf eine Nachricht von „Jan Käpt’n“ geschickt, in welcher dieser ihn auf eine Meldung eines Internetportals aufmerksam gemacht habe, wonach griechische Zöllner angeblich 52 Container mit Waffen und Munition für europäische Migranten sichergestellt hätten. Tatsächlich habe es sich dabei um eine Falschmeldung gehandelt. Durch seine Wortwahl ziehe der Beklagte dabei Parallelen zur Argumentation der Nationalsozialisten im Dritten Reich für die von Ihnen gewählte „Endlösung der Judenfrage“. Überhaupt verbiete es sich, heute noch von einer „deutschen Rasse“ zu sprechen. Bei diesen Nachrichten habe der Beklagte es unterlassen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Wenngleich er die Veröffentlichungen als Privatperson vorgenommen habe, habe der Beamte nicht nur im Rahmen seiner Amtstätigkeit für die Verfassung einzustehen, sondern auch als Bürger. Dem Beklagten wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit Schreiben des Klägers vom 16. April 2021 bekanntgegeben und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Zu diesem nahm er mit Schreiben vom 31. Mai 2021 dahingehend Stellung, dass im Ermittlungsverfahren schwerpunktartig Nachrichten im Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis zum 9. September 2013 und damit sieben Jahre vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgewertet worden seien. Im Zeitraum 2015 bis 2019 hätten sich keine relevanten Vorgänge finden lassen. Die Auswertungen des Ermittlungsbeamten seien von Überinterpretationen geprägt; alternative Deutungsmöglichkeiten würden nicht in Erwägung gezogen. Die Verwendung des Wortes „Rasse“ finde sich in vielen deutschen Gesetzen, so zum Beispiel in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und habe damit heute noch Verfassungsrang. Zudem handele es sich bei allen Nachrichten um den privaten Austausch zwischen zwei Beamten. Das dienstliche Verhalten des Klägers sei zu jeder Zeit beanstandungsfrei gewesen. Die Auswertungen des Ermittlungsführers seien von einer klaren Zielsetzung getragen worden. Es lasse sich nicht erkennen, dass auch der Versuch unternommen worden sei, entlastende Umstände des Sachverhalts zu würdigen. Auch sei völlig außer Acht gelassen worden, dass die aufgeführten Nachrichten in der Regel gedankenlos und ohne tiefergreifende Überlegungen geteilt oder verschickt worden seien. Schließlich habe der Ermittlungsführer sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Folgen die behaupteten Nachrichten gehabt haben sollen. Es sei nicht dargestellt worden, dass diese überhaupt einem breiteren Kreis bekannt geworden wären. Es habe auch nicht aufgezeigt werden können, welche Gedankengänge und Einstellung der Beklagte im Hinblick auf seinen Dienstherrn und die gegenständlichen Themen aufweise. Die persönlichen und finanziellen Folgen des Verfahren seien nicht berücksichtigt worden. Würde man von Verstößen ausgehen, hätten diese keinen Außenbezug und es gäbe keine direkt Geschädigten. Das vorliegende Verfahren sei durch das zuständige Innenministerium medial ausgeschlachtet und eine Vorverurteilung vorgenommen worden. Insgesamt hätten sich aus den Ermittlungstätigkeiten keine Verstöße gegen Dienstpflichten aufzeigen lassen, die eine Maßnahme gegen den Beklagten rechtfertigen würden. Am 23. August 2021 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er klagt den Beklagten an, durch sein Verhalten die ihm obliegende Dienstpflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt und damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Hierdurch sei die Grundlage für ein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis durch den Beklagten nachhaltig zerstört worden. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (Verfassungstreuepflicht) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin zum Aktenzeichen 133 Js 24333/19 seien WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beklagten und dem anderweitig verurteilten Polizeibeamten ... festgestellt worden, die den Verdacht begründeten, dass der Beklagte rechtsextremistische, antisemitische und den Nationalsozialismus verherrlichende Auffassungen vertrete. Bei dem Polizeibeamten ... handele es sich um ein Mitglied der rechtsextremen Preppergruppe „Nordkreuz“, die sich auf den sogenannten „Tag X“ vorbereiten würden, an dem die Gesellschafts- und Staatsordnung zusammenbreche, um in diesem Fall politische Gegner zu beseitigen. Der Beklage und ... hätten die in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufgeführten Nachrichten ausgetauscht – lediglich die dort bezeichnete Nachricht zu 5. werde dem Beklagten im Rahmen der Disziplinarklage nicht vorgeworfen. Auch an eine weitere Person, bei ihm gespeichert unter „Jan Käpt’n“ habe der Beklagte eine mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbare Nachricht versandt. In seiner Gesamtheit wiege das festgestellte Dienstvergehen so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme sei. Für den Kläger sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Für die objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung sei es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden sei. Die nationalsozialistischen Staatsvorstellungen stünden in schärfstem Widerspruch zum Begriff eines Berufsbeamtentums, das dem Staat und dem Volk verpflichtet sei. Der Beklagte habe über Jahre hinweg immer wieder Bilder und andere Inhalte über WhatsApp geteilt, die seinerseits eine fremdenfeindliche und den Nationalsozialismus verharmlosende, wenn nicht gar gutheißende Einstellung vermuten ließen. Die aus dem Versand der Nachrichten zu schließende antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung des Beklagten zeige dessen mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten. Es lägen keine anerkannten oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe vor, die im Ergebnis zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden. Der Beklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt von dem ihm vorgeworfenen Verhalten und der zugrundeliegenden Ideologie glaubhaft distanziert. Der Kläger beantragt, den Beklagten gemäß § 12 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er trägt neben einer Wiederholung seines vorherigen Vorbringens zur Begründung vor, dass relevante Inhalte nur verkürzt wiedergegeben worden seien. Er habe gegen die Durchsuchungsmaßnahmen Beschwerde eingelegt, über die bislang nicht entschieden sei. Seine Gesuche, die beschlagnahmten Gegenstände nach Auswertung zurück zu erhalten, seien bisher unkommentiert nicht beschieden worden. Weiterhin wurde die Personalvertretung fehlerhaft nicht beteiligt und weder bei Eröffnung des Disziplinarverfahrens noch vor Erhebung der Disziplinarklage angehört. Die Klage selbst sei unbegründet. Ihm werde angelastet, dass er durch das Versenden von Bildern, die nach seiner Auffassung erkennbar keinen Bezug zu den Gewaltverbrechen des NS-Regimes aufweisen würden, eine Kernpflicht verletzt habe. Bei allen Bildern handele es sich um „Memes“, welche in rein humoristischer Art und Weise bestimmte Lebenssachverhalte ins Komische oder Lächerliche zögen. Mit dem Abstellen der gesendeten Sachverhalte ins Lächerliche werde gerade Kritik an der NS-Zeit geäußert. Er habe die Bilder verschickt, ohne zu sehr über die gesamte Tragweite der in den Bildern enthaltenen Lebenssachverhalte nachzudenken. Das Verschicken habe nicht den Erklärungsinhalt, dass er sich mit der Biographie oder dem detaillierten Hintergrund der dargestellten Personen oder des Sachverhalts auseinandergesetzt habe oder das gutheiße. So sei nur schwerlich anzunehmen, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Bild am Bahnsteig mit einem Slogan der Bahn die mit Nachdruck zu verurteilende Deportation von Juden in Konzentrations- bzw. Arbeitslagern darstelle, dass zwei NS-Offiziere zu erkennen seien und zu welchem Ort und zu welcher Zeit dieses Bild passe. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass die disziplinarisch verfolgten Handlungen sämtlich innerhalb eines privaten Chats mit ... stattgefunden hätten. Die gegenständlichen Bilder hätten sich nicht auf seinem Telefon finden lassen, sondern stammten allein aus dem Ermittlungsverfahren gegen .... Schließlich sei die Maßnahme nicht angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Disziplinarvorgang des Klägers sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2022 ergänzend Bezug genommen.