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Beschluss

3 A 38/25

VG Göttingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGOETT:2025:0408.3A38.25.00
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Leitsätze
Die Entscheidungsreife hinsichtlich des subsidiären Schutzes führt nicht zum Ausschluss der Befugnis des Bundesamtes, eine Entscheidung nach § 24 Abs. 5 AsylG aufzuschieben, wenn keine Entscheidungsreife auch hinsichtlich der ebenfalls beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidungsreife hinsichtlich des subsidiären Schutzes führt nicht zum Ausschluss der Befugnis des Bundesamtes, eine Entscheidung nach § 24 Abs. 5 AsylG aufzuschieben, wenn keine Entscheidungsreife auch hinsichtlich der ebenfalls beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht.