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Urteil

4 A 29/22

VG Göttingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGOETT:2024:0905.4A29.22.00
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Leitsätze
Entscheidet - anstelle der zuständigen Vertretung - der unzuständige Verwaltungsausschuss der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts begünstigten Gemeinde, dass das Vorkaufsrecht von der Gemeinde in Anspruch genommen werden solle, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der für die Rechtmäßigkeit bedeutsam ist, wie sich aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 3 und § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ergibt (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land-Mecklenburg-Vorpommern , Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013 - 7 La 160/11 -, jeweils juris). Wird mit einem Verwaltungsakt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausgeübt, muss sich aus dem Bescheid unzweifelhaft ergeben, wer der Begünstigte ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG vor. Ergehen in einem Widerspruchsverfahren gegenüber zwei Widerspruchsführern inhaltlich voneinander abweichende Widerspruchsbescheide liegt auch hierin ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG .
Entscheidungsgründe
Entscheidet - anstelle der zuständigen Vertretung - der unzuständige Verwaltungsausschuss der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts begünstigten Gemeinde, dass das Vorkaufsrecht von der Gemeinde in Anspruch genommen werden solle, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der für die Rechtmäßigkeit bedeutsam ist, wie sich aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 3 und § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ergibt (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land-Mecklenburg-Vorpommern , Urteil vom 21.03.2007 - 3 L 159/03 -, s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2013 - 7 La 160/11 -, jeweils juris). Wird mit einem Verwaltungsakt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausgeübt, muss sich aus dem Bescheid unzweifelhaft ergeben, wer der Begünstigte ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG vor. Ergehen in einem Widerspruchsverfahren gegenüber zwei Widerspruchsführern inhaltlich voneinander abweichende Widerspruchsbescheide liegt auch hierin ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 VwVfG .