Urteil
1 A 35/19
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen schwerer allgemeiner humanitärer Missstände im Aufnahmestaat kann Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen, ohne dass die höheren Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sein müssen.
• Die Beurteilung nach Art. 3 EMRK hat sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat als auch die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.
• Erhebliche und anhaltende medizinische Bedarfe eines Kindes können in Verbindung mit einer landesweiten Versorgungskrise zur Verelendungsgefahr und damit zu einem Abschiebungsverbot führen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK wegen medizinischer Bedarfe und humanitärer Krise im Libanon • Bei Vorliegen schwerer allgemeiner humanitärer Missstände im Aufnahmestaat kann Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen, ohne dass die höheren Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sein müssen. • Die Beurteilung nach Art. 3 EMRK hat sowohl die allgemeine Lage im Zielstaat als auch die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. • Erhebliche und anhaltende medizinische Bedarfe eines Kindes können in Verbindung mit einer landesweiten Versorgungskrise zur Verelendungsgefahr und damit zu einem Abschiebungsverbot führen. Familie libanesischer Staatsangehöriger (Eltern und drei Kinder, eines schwer herzkrank) stellte 2017/2018 in Deutschland Asylanträge. Der jüngere Sohn (Kläger zu 4) leidet an angeborenem Einkammerherzen und wurde mehrfach operiert; er benötigt fortlaufende kardiologische und neurorehabilitative Behandlung. Das BAMF lehnte Asyl und subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG; die Eltern klagten. Die Kläger nahmen in der Verhandlung die Anerkennungsanträge zurück und begehrten die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Das Gericht ließ ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen und prüfte die Lage im Libanon (wirtschaftlicher Kollaps, Hyperinflation, Mangel an Medikamenten, eingeschränkte Strom- und Wasserversorgung, stark gestiegene Armut). • Rechtliche Grundlage ist § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK; Maßstab ist die Rechtsprechung des EGMR und des BVerwG. • Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 genügt nicht das hohe Schädigungsniveau des § 60 Abs. 7 Satz 1, wohl aber ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefährdung (z. B. Verelendung, fehlender Zugang zu medizinischer Basisversorgung). • Die allgemeine Lage im Libanon ist durch einen wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenbruch, Hyperinflation, Treibstoff- und Medikamentenmangel sowie Zusammenbruch von Versorgungseinrichtungen gekennzeichnet. • Der erkrankte Sohn benötigt regelmäßige Fachnachsorge, Medikamente und neuropsychologische/rehabilitative Betreuung; er weist anhaltende erhebliche Beeinträchtigungen und einen Grad der Behinderung von 60 auf. • Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse, der beruflichen Möglichkeiten der Eltern und der wirtschaftlichen Lage im Libanon ist nicht zu erwarten, dass die Familie den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung des Kindes sichern kann; Verwandtenhilfen sind nicht ausreichend. • Die Kombination aus individueller medizinischer Bedarftigkeit des Kindes und landesweiter Versorgungskrise begründet ein zum Schutz gegen Art. 3 EMRK führendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. • Daraus folgt die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide insoweit sowie die Aufhebung der Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte zu verpflichten ist, für die in den Verfahren Beteiligten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf den Libanon festzustellen. Die Bescheide vom 03.01.2019 und 02.09.2019 sind diesbezüglich aufzuheben. Entscheidend war die Kombination aus der schweren, dauerhaften medizinischen Beeinträchtigung des Kindes mit erheblichem Behandlungsbedarf und der dramatischen humanitären und wirtschaftlichen Lage im Libanon, die die Sicherstellung von Lebensgrundlagen und medizinischer Basisversorgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verhindert. Daraus folgt auch, dass die in den Bescheiden enthaltene Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und das temporäre Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufrechterhalten werden können. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß den einschlägigen Vorschriften zu regeln, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.