Urteil
34 K 433/20 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1206.34K433.20A.00
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Leitsätze
Für libanesische Staatsangehörige lässt sich die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für libanesische Staatsangehörige lässt sich die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gerichtsbescheid vom 31. August 2021 steht einer Entscheidung über die Klage durch Urteil nicht entgegen, weil dieser nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt. Die Kläger haben nämlich rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 des Asylgesetzes – AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.), oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3.). Die Abschiebungsandrohung (4.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (5.) sind nicht zu beanstanden. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a. Dieser Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass ihr Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig wäre. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Nach § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass die Kläger relativ unproblematisch in die Vereinigten Staaten von Amerika einreisen und sich dort legal aufhalten können, weil der Kläger zu 3. deren Staatsangehörigkeit besitzt. In den USA dürfte auch hinreichender Verfolgungsschutz bestehen. Dies reicht aber nicht aus, um eine Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzunehmen. Denn dafür genügt nicht, dass ein Schutzsuchender hypothetisch in einem sonstigen Drittstaat Schutz vor Verfolgung hätte erlangen können, sondern es erfordert, dass er dort tatsächlich Verfolgungsschutz erreicht hat (vgl. Günther, in: Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, 30. Aufl., § 27 AsylG, Rn. 23). Dementsprechend liegen die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht vor, wenn sich der Schutzsuchende in dem Drittstaat tatsächlich nicht aufgehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1991 – A 16 S 114/90 – juris Rn. 24) oder ihm im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in dem Drittstaat noch keine Verfolgung in seinem Heimatland drohte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 – 9 C 323.85 – juris Rn. 14). So verhält es sich hier. Als sich die Kläger in den USA aufhielten, drohte ihnen – ihre Behauptungen als zutreffend unterstellt – im Libanon noch keine Verfolgung. Nach Beginn der geltend gemachten Verfolgung sind sie nicht mehr in den USA gewesen. b. Die Kläger erfüllen aber nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser entspricht dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Tatbestandsmerkmal „begründete Furcht vor Verfolgung“. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 19 und 22). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen ist den Klägern nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. aa. Für den Kläger zu 3. folgt dies bereits daraus, dass er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Angesichts seiner doppelten Staatsangehörigkeit sind für ihn als maßgebliche Herkunftsländer neben dem Libanon auch die Vereinigten Staaten von Amerika anzusehen. Bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn ihnen in allen Ländern ihrer Staatsangehörigkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2.19 – juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A – juris Rn. 186). Dies ist beim Kläger zu 3. schon deswegen nicht der Fall, weil für ihn in den USA keine Verfolgungsgefahr besteht. bb. Unabhängig davon ist das Gericht nicht überzeugt, dass die von den Klägern geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse im Libanon im Zusammenhang mit Forderungen der Familie S ... sich tatsächlich zugetragen haben. Ihre Angaben dazu sind unglaubhaft. Dies hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid zutreffend dargestellt, auf die entsprechenden Passagen (Seiten 6 und 7) wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kläger sind dieser Würdigung im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Insbesondere sind die Angaben der Kläger in zeitlicher Hinsicht im hohen Maße widersprüchlich. Der Kläger zu 1. hat die Probleme mit der Familie S ... wegen der von Herrn F ... veruntreuten Investitionssummen auf die Jahre 2017 und 2018 datiert und dementsprechend angegeben, seit etwa einem Jahr vor ihrer Ausreise aus dem Libanon im September 2019 mit der Planung der Flucht begonnen zu haben. In seinem Friseurgeschäft habe er sich seit August oder September 2018 nicht mehr aufgehalten, ein Angestellter habe den Laden geführt. Ferner ergibt sich aus seinen Angaben zu seinem Visumsantrag für die USA, dass danach bereits im Jahr 2017 die genannten Schwierigkeiten im Libanon bestanden haben. In der mündlichen Verhandlung hat er nämlich erklärt, aufgrund der Probleme mit der Familie S ... ein Visum für die USA beantragt zu haben, dieser Antrag sei am 26. Oktober 2017 abgelehnt worden. Dagegen geht die Klägerin zu 2. davon aus, die Probleme mit den Herrn F ... und S ... beschränkten sich auf das Jahr 2019. Sie hätten etwa fünf Monate vor der Ausreise, die im September 2019 erfolgt sei, begonnen. Diesen Widerspruch hat die Klägerin zu 2. in ihrer Anhörung durch das Bundesamt auf Vorhalt nicht auflösen können. Auch im Klageverfahren haben sich die Kläger dazu nicht weiter geäußert. Zudem kann das Gericht den Klägern nicht glauben, weil ihr Kernvorbringen zu den Verfolgungshandlungen erheblich voneinander abweicht. Die Behauptung des Klägers zu 1., ihre Verfolger hätten sein Geschäft zerstört, womit seine Erwerbsgrundlage erheblich beeinträchtigt war, erwähnt die Klägerin zu 2. trotz der immensen Bedeutung für die Lebensgrundlage der Familie nicht. Umgekehrt hat die Klägerin zu 2. angegeben, ihre Verfolger seien „oft“ in ihren Laden und „sehr oft“ meistens nachts in ihre Wohnung gekommen, sie seien dabei bewaffnet gewesen, hätten sich dort stets lange aufgehalten und Geld gefordert. Damit hat sie nahe gelegt, ihre Verfolger hätten sie regelmäßig in ihrer Wohnung in eine Art Geiselhaft unter Anwendung von Waffen genommen, um ihren Geldforderungen Nachdruck zu verleihen. Angesichts der Schwere dieser behaupteten Verfolgungshandlung bleibt unerklärlich, weshalb sie der Kläger zu 1. unerwähnt lässt. Auch zu diesem Widerspruch haben sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht eingelassen, obwohl er ihnen aus dem Gerichtsbescheid vom 31. August 2021 bekannt war. Weitere Zweifel begründen die Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu einem angeblichen Entführungsversuch des Klägers zu 3. Die Darstellungen der Kläger sind auch dazu widersprüchlich. Der Kläger zu 1. hat behauptet, Personen im Auftrag der Familie S ... hätten versucht, seinen Sohn aus dem Friseurgeschäft der Klägerin zu 2. zu entführen, und dabei in den Geschäftsräumen geschossen. Nur aufgrund der Anwesenheit weiterer Personen in dem Laden sei die Entführung nicht geglückt. Dagegen hat die Klägerin zu 2. dieses Ereignis zunächst in der mündlichen Verhandlung nicht geschildert, obwohl es – sofern es sich zugetragen haben sollte – ihr aufgrund seiner Eindringlichkeit noch vor Augen gewesen sein muss. Vielmehr hat sie auf die gerichtliche Nachfrage zu einem Entführungsversuch ihres Sohnes lediglich angegeben, diesen bei ihrer Halbschwester versteckt und sich immer beobachtet gefühlt zu haben. Erst im Nachgang hat sie einen Vorfall in ihrem Friseursalon angegeben, zu dem sie aber weder einen konkreten Entführungsversuch ihres Sohnes noch die Abgabe von Schüssen schilderte. Darüber hinaus ist der behauptete Entführungsversuch auch deswegen unglaubhaft, weil das Vorbringen der Kläger insoweit erheblich gesteigert ist, weil sie diesen Umstand bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht dargelegt haben. Schließlich erscheint der Anlass der Nachstellungen durch die Familie S ... konstruiert. Die Kläger können nicht überzeugend darlegen, weshalb diese Familie den Kläger zu 1. verfolgte, obgleich angeblich nicht er, sondern Herr F ... deren Geld entwendet hatte und der Kläger selbst Opfer der Veruntreuung der geliehenen Gelder wurde. Die einzige Erklärung des Klägers zu 1. dafür, Herr S ... habe geglaubt, er würde mit dem Betrüger zusammenarbeiten, ist nicht plausibel. Den Schilderungen der Kläger lassen sich schon keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aufgrund derer auch nur ein entfernter Verdacht, etwas mit dem Verschwinden der Gelder zu tun zu haben, auf den Kläger zu 1. fallen könnte. cc. Selbst wenn die fluchtauslösenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Familie S ... zutreffen sollten, scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls daran, dass ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht festgestellt werden kann. Danach muss die Verfolgungsfurcht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe des Ausländers bestehen. Diese Verfolgungsgründe sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob der Ausländer die genannten Merkmale tatsächlich aufweist, sofern ihm sein Verfolger diese Merkmale zuschreibt. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Familie S ... die Kläger – auch mit Hilfe der Hisbollah – aus in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen verfolgt, bestehen nicht. Nach ihren Schilderungen bezwecken ihre Verfolger vielmehr, vermeintliche Schulden einzutreiben und sich finanziell zu bereichern. dd. Das Gericht kann nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung der Hisbollah gegenüber den Klägern feststellen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Den Schilderungen der Kläger lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise solche Verfolgungshandlungen durch die Hisbollah bereits erfahren hatten oder hiervon unmittelbar bedroht waren. Der Kläger zu 1. gibt im Zusammenhang mit dieser Gruppierung an, sie hätten ihn gefragt, warum er sich ihnen nicht anschließe, Hilfe für ihn und seinen Sohn angeboten und eine glaubensgeleitete Lebensführung des Klägers zu 1. und seiner Familienangehörigen angemahnt. Zudem hätten sie ihn verhört, weil seine Tante väterlicherseits in Israel wohne und ihr Ehemann hoher Beamter beim israelischen Militär gewesen sei. Diese Handlungen durch Mitglieder der Hisbollah erreichen – auch bei einer Kumulation – den von § 3a Abs. 1 AsylG geforderten Schweregrad nicht. Auch geben die Angaben der Kläger nichts dafür her, dass sie die begründete Furcht haben durften, unmittelbar von relevanten Verfolgungshandlungen durch die Hisbollah – etwa Folter oder Tötung – bedroht gewesen zu sein. Erst recht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für zukünftige Verfolgungshandlungen. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 f.). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. a. Für den Kläger zu 3. scheitert dies bereits daran, dass – wie ausgeführt – als sein maßgebliches Herkunftsland auch die USA anzusehen sind und ihm dort kein ernsthafter Schaden droht. b. Unabhängig davon ist das Gericht nicht überzeugt, dass den Klägern im Falle der Rückkehr in den Libanon die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. In Bezug auf die geltend gemachten Gefahren durch die Familie S ... oder durch die Hisbollah ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. c. Außerdem liegen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Es fehlt bereits an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Libanon. Jedenfalls droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Wenn – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, erfordert dies eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Gefährdung der Kläger infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorliegt, dass den Klägern allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. Juli 2021 – 11 K 1030/17.A – juris Rn. 61; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 28 ff.). Zwar kommt es immer wieder zu teilweise auch heftigen Gewaltausbrüchen. Diese bleiben jedoch vereinzelt und stellen kein allgemeines Risiko für die Zivilbevölkerung dar. So wird etwa eine Auseinandersetzung mit Schusswaffen am 14. Oktober 2021, als ein Protest von Schiiten im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Hafenexplosion eskalierte und sieben Personen getötet und mehr als 30 verletzt wurden, als der schlimmste Gewaltausbruch zwischen Konfessionsgruppen seit dem Jahr 2008 bezeichnet (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges, 18. Oktober 2021, S. 3). Die allgemeine Zivilbevölkerung, erst recht die, die – wie die Kläger im Falle einer Rückkehr – nicht in Grenznähe lebt, ist davon aber nicht betroffen. Auch für ein flächendeckendes Übergreifen des Syrienkonflikts auf den Libanon gibt es weiterhin keine Anhaltspunkte (vgl. UN Security Council, Report of the Secretary-General, Zeitraum 19. Februar 2020 – 16. Juni 2020). 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanons. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der Prognose, welche Gefahren den Klägern im Libanon drohen, ist nicht ihre alleinige Rückkehr zugrunde zu legen, sondern es ist eine gemeinsame Rückkehr mit der gesamten Kernfamilie, also auch mit den beiden jüngsten Söhnen der Kläger zu 1. und 2., zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon vorliegt, aufgrund derer die Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, die zwingend gegen ihre Abschiebung spricht. Die humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Congressional Research Service, Lebanon Update, 10. August 2021, S. 2). Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering"“ der Zentralbank zu einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Durch die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 19), und die mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent zurückgegangen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand Januar 2021 mehr als 80 Prozent seines früheren Wertes verloren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 40 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Mittlerweile lebt mehr als die Hälfte der rund sechs Millionen Einwohner des Landes unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 46; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6). Die Arbeitslosenrate beträgt knapp 40 Prozent (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 60). Viele Menschen sind auf Finanzhilfen von Angehörigen aus dem Ausland und auf humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen angewiesen, um nicht zu hungern (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, S. 1). Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. 41 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrung und anderen grundlegenden Gütern, 55 Prozent sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 43). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, es besteht aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen, um diese Importe zu bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6). Zudem hat die libanesische Zentralbank die Subventionierung von Zucker und Weizen eingestellt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 36). Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Einige libanesische Staatsangehörige sind daher in die überbelegten palästinensischen Flüchtlingslager gezogen in der Hoffnung, Kosten einzusparen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Die schlechte ökonomische Lage hat auch zu einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 24). Der Libanon ist von Stromengpässen konfrontiert, die zu regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis zu 22 Stunden am Tag zu verzeichnen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 29; BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Mittlerweile ist aber eine Verbesserung der Energieversorgung absehbar, weil der Libanon und der Irak am 24. Juli 2021 ein Handelsabkommen über die Lieferung von einer Million Tonnen Öl innerhalb eines Jahres an den Libanon abschlossen (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 26. Juli 2021, S. 8). Zudem ist die Wartung einer Gaspipeline, die ein syrisches Gasfeld mit einem libanesischen Kraftwerk verbindet, in Kürze abgeschlossen (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 4. Oktober 2021, S. 7). Dagegen hat ein türkisches Energieunternehmen die Lieferung von Elektrizität in den Libanon, die rund ein Viertel des libanesischen Strombedarfs abdeckte, eingestellt (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 4. Oktober 2021, S. 7). Auch Jordanien und Ägypten werden Strom bzw. Gas in den Libanon liefern (vgl. BAMF, Briefing Notes, 11. Oktober 2021, S. 7) Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Es ist zu befürchten, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln, Treibstoffen und sonstigen benötigten Materialien die Pumpanlagen für Trinkwasser ihren Betrieb nicht fortsetzen können (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 34; BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 26. Juli 2021, S. 8). Teilweise wurde die Wasserversorgung schon eingestellt, weil die benötigten Wasserpumpen ohne Treibstoff nicht betrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 6). Das öffentliche Gesundheitssystem steht allen libanesischen Staatsangehörigen zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). Grundsätzlich ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinische Versorgung. Die meisten, auch sehr speziellen, medizinische Behandlungen können im Land durchgeführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 21). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Auch der Import von Medikamenten ist eingeschränkt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 4). Erhebliche Belastungen bringt auch die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 26. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 32). 36 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. Viele Libanesen haben zeitweise Medikamente, insbesondere gegen chronische Krankheiten, nicht erhalten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 4). Ein verlässliche Versorgung mit Medikamenten ist nicht sichergestellt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 53). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). Bei Bewältigung der humanitären Aufgaben erhält der Libanon international Unterstützung. Bei der Zweiten Internationalen Geberkonferenz für den Libanon am 4. August 2021 wurden Hilfsgelder in Höhe von 357 Millionen US-Dollar zugesagt. Mit ausländischen Mitteln kann ein kompletter Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung und der medizinischen Dienste für die Ärmsten verhindert und rudimentäre Wiederaufbauhilfe geleistet werden (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, S. 2 f.). Im Mai 2020 hat der Internationale Währungsfonds (IMF) dem Libanon 10 Milliarden US-Dollar im Rahmen eines Rettungspaketes, im September 2021 weitere 1,1 Milliarden US-Dollar zur Verfügung gestellt (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges, 18. Oktober 2021, S. 3). Die Vereinten Nationen haben dem Libanon mit 10 Millionen US-Dollar unterstützt, damit Krankenhäuser und Wasserversorgung für einige Zeit weiterbetrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, Auszug Libanon, 6. September 2021, S. 7). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme) wird im Libanon insgesamt 300.000 Personen monatlich unterstützen, um sie durch das National Poverty Programme (NPTP) des libanesischen Sozialministeriums zu erreichen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Vor diesem Hintergrund lässt sich für libanesische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für die meisten Bewohner des Libanons in den letzten Jahren erheblich verschlechtert und viele müssen in prekären Verhältnissen leben. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16. Juni 2021 – 1 A 476/17 – juris, UA S. 16; siehe auch VG Göttingen, Urteil vom 27. September 2021 – 1 A 35/19 – juris Rn. 28 f.; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 50 f.). Davon ausgehend ist das Gericht nicht überzeugt, dass die Kläger bei einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie in den Libanon nicht ein Existenzminimum sichern können. Es spricht auch vor dem Hintergrund der schwierigen Wirtschaftslage nichts Überwiegendes dafür, dass es den Klägern zu 1. und 2. im Libanon nicht gelingen kann, für die Kernfamilie eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, indem sie im Libanon eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Der Kläger zu 1. hat umfangreiche Berufserfahrung, nach eigenen Angaben ist er 20 Jahre als Friseur tätig gewesen, zuletzt hat er als Selbstständiger einen eigenen Friseurladen betrieben. Damit habe er rund 2.000 US-Dollar im Monat verdient. Dies liegt deutlich über dem Durchschnittseinkommen im Libanon, dass in den wichtigsten Industrien etwa 700 US-Dollar beträgt (vgl. BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Libanon 2017, 18. Juni 2018, S. 5). Dies lässt erwarten, dass es ihm bei einer Rückkehr in den Libanon gelingen kann, als Friseur jedenfalls das nötige Existenzminimum der Familie zu sichern. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin zu 2. in relevantem Umfang zum Einkommen der Familie beitragen kann. Sie hat zwei Ausbildungen als Erzieherin und Friseurin abgeschlossen. Mehrere Jahre hat sie als Friseurin gearbeitet, zeitweilig auch als Selbstständige. In dem Jahr vor ihrer Ausreise aus dem Libanon hat sie nach eigenen Angaben in einer Schule für Behinderte gearbeitet und dabei umgerechnet rund 400,- Euro im Monat verdient. Die frühere gute wirtschaftliche Lage der Kläger im Libanon wird auch dadurch belegt, dass sie mehrere Auslandsreisen unternommen haben, u.a. in die USA und eine Kreuzfahrt im Mittelmeer, und der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben die Behandlungskosten für die Entbindung des Klägers zu 3. in den USA in Höhe von rund 27.000 US-Dollar aus eigenem Einkommen beglichen hat. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass es den Klägern gelingen kann, im Libanon eine Lage extremer materieller Not zu verhindern. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger keine Familienangehörige im Libanon haben, die sie jedenfalls unmittelbar nach einer Rückkehr und in akuten Notlagen unterstützen können. Nach ihren Schilderungen leben im Libanon zahlreiche Verwandte, wobei nach Angaben der Klägerin zu 2. ihre Schwäger sie bei der Finanzierung der Ausreise unterstützt haben. Diese grundsätzliche Hilfsbereitschaft spricht dagegen, dass ihre Familienangehörige sie im Libanon vollkommen verelenden lassen würden. Des Weiteren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass für die Kläger im Libanon eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, schwer an COVID-19 zu erkranken. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. 5. Rechtliche Bedenken gegen das gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen nicht. Die vom Bundesamt vorgenommene Befristung dieses Verbotes nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist fehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten bestimmt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 27 f.). Hiergegen haben die Kläger auch keine Einwände erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger sind libanesische Staatsangehörige und begehren die Zuerkennung internationalen Schutzes. Der 35 Jahre alte Kläger zu 1. und die 32 Jahre alte Klägerin zu 2. sind verheiratet. Der sieben Jahre alte Kläger zu 3. ist ihr Sohn, der auch die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzt. Sie reisten am 1. Oktober 2019 ins Bundesgebiet ein und stellten am 24. Oktober 2019 einen Asylantrag. Weitere Söhne, von denen einer Kläger des Verfahrens VG 34 K 434/20 A ist, wurden im November 2019 und Juni 2021 geboren. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30. September 2020 erklärte der Kläger zu 1., er habe im Libanon ein eigenes Friseurgeschäft betrieben und damit rund $2.000 im Monat verdient. Ab etwa dem Jahr 2015 habe ihn die Hisbollah gefragt, ob er sich ihnen anschließen wolle und weshalb seine Ehefrau kein Kopftuch trage. Die Hisbollah habe ihn drei oder viermal verhört. Im Jahr 2017 habe er mit einem Kunden seines Friseurladens namens R ... eine Autohandlung eröffnen wollen. Zum Zwecke der Investition in dieses Geschäft habe der Kläger jenem im April 2017 Geld gegeben, ein anderer Kunde mit dem Namen A ... habe etwa im Mai 2017 rund $48.000 an Herrn F ... überreicht. Dieser sei anschließend mit dem Geld verschwunden. Die Eltern des geschädigten S ... hätten ihn Mitte des Jahres 2018 gezwungen, bei Gericht seine Wohnung auf sie zu übertragen. Zudem habe er ihnen sein Auto überlassen müssen. Im August oder September 2018 hätten sie sein Friseurgeschäft zerstört. Anschließend habe ein Angestellter den Laden weitergeführt. Im Jahr 2018 habe er angefangen, die Ausreise aus dem Libanon zu planen. Bei einer Rückkehr in den Libanon würde ihn die Hisbollah töten. Außerdem fordere die Familie S ... von ihm nunmehr $70.000 Zinsen, obwohl er alles zurückgezahlt habe. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung am selben Tag an, sie habe im Libanon als Friseurin sowie in einer Schule für Behinderte gearbeitet. Ihr Mann habe Mitte des Jahres 2018 einem anderen Mann mit dem Namen R ... $25.000 geliehen. Auch ein Herr S ... habe diesem Geld geliehen. Es sei vereinbart gewesen, dass das gesamte Geld plus Gewinn im Januar 2019 zurückgezahlt werden müsse. Am 8. Januar 2019 sei Herr F ... mit dem Geld verschwunden. Ab März 2019 seien sie von der Familie S ... bedroht worden, sie hätten sich bewaffnet für längere Zeit in der klägerischen Wohnung und in dem Laden aufgehalten. Im März/April oder Juni 2019 habe ihr Ehemann die Wohnung verkaufen müssen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2020 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Libanon zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Angaben der Kläger seien nicht glaubhaft. Sie seien pauschal, vage und nicht substantiiert und wiesen Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Kläger im Libanon nicht ein Existenzminimum sichern können. Mit ihrer bei Gericht am 15. Oktober 2020 eingegangenen, nicht näher begründeten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Mai 2021 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2021 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Mit Schreiben vom 14. September 2021 haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2021 hat das Gericht die Kläger zu 1. und 2. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.