OffeneUrteileSuche
Urteil

34 K 74/21 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0629.34K74.21A.00
23Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit die Regelung in Ziffer 3 den Kläger zu 1. betrifft, und die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 1/12 und die übrigen Kläger zu 5/6. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit die Regelung in Ziffer 3 den Kläger zu 1. betrifft, und die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Libanons festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 1/12 und die übrigen Kläger zu 5/6. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO über die Sache entscheiden. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 weitere Unterlagen über die Klägerin zu 3. im Zusammenhang mit dem Vorwurf, sie habe im Internet Propaganda für den „Islamischen Staat“ betrieben, eingereicht. Dieses Schreiben hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder dem Gericht noch den Klägern vorgelegen. Eine weitere mündliche Verhandlung, um den Inhalt dieses Schreibens zu erörtern und um den Klägern rechtliches Gehör zu gewähren, ist aber nicht erforderlich, weil im vorliegenden Verfahren der Vorwurf gegen die Klägerin zu 3. ohne Bedeutung ist. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) überwiegend rechtmäßig und und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte den zuerkannten subsidiären Schutz zurückgenommen (1.). Zudem haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.). Der Kläger zu 1. kann aber die Feststellung eines Abschiebungsverbotes beanspruchen, die übrigen Kläger dagegen nicht (3.). 1. Die Entscheidung der Beklagten, den mit Bescheid vom 23. September 2016 zuerkannten subsidiären Schutz zurückzunehmen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Danach ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides bestehen nicht, insbesondere hat die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 2. November 2020 ausreichend im Sinne von § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 4 AsylG angehört. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzes sind erfüllt. Die Kläger haben Tatsachen falsch dargestellt und ein gefälschtes Dokument verwendet. Dies war für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend. a. Die Kläger haben in ihrem ersten Asylverfahren falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem sie angegeben haben, staatenlose Palästinenser zu sein und viele Jahre in Syrien gelebt zu haben. Wie mittlerweile auch die Kläger einräumen, haben sie in Wahrheit als Familie nie in Syrien gelebt, sondern durchgehend im Libanon. Auch sind der Kläger zu 1. und die Kläger zu 3. bis 6. entgegen ihren früheren Behauptungen nicht staatenlos, sondern libanesische Staatsangehörige. b. Des Weiteren haben sie durch Vorlage eines Auszuges aus dem syrischen Register der arabischen Palästinenser ein gefälschtes Dokument verwendet. Es bestehen keine Zweifel daran, dass dieses Dokument nicht echt ist, sondern kopiertechnisch mittels Laserdrucker erstellt wurde. Auf das Gutachten zur Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung der Beklagten vom 13. November 2020 wird verwiesen. Dem sind die Kläger auch nicht entgegengetreten. c. Die falschen Tatsachenbehauptungen und die Verwendung des gefälschten Dokuments waren für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes „ausschlaggebend“ im Sinne von § 73b Abs. 3 AsylG. Ausschlaggebend sind diese Umstände, wenn die Beklagte den subsidiären Schutz zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem sie sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – Rn. 65 [zu Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie]). Davon ausgehend waren die falschen Angaben der Kläger und die Vorlage des gefälschten Dokuments ausschlaggebend. Die Beklagte hat den Klägern den subsidiären Schutz zuerkannt, ohne dass dessen Voraussetzung vorlagen, und sich dabei auf unzutreffende Tatsachen gestützt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes waren im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Herkunftsland ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Land der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Beklagte hätte den Klägern nicht in Hinblick auf Syrien subsidiären Schutz gewähren dürfen, weil nicht Syrien, sondern der Libanon ihr Herkunftsland ist. Für die Kläger zu 1. und 3. bis 6. ist dies das Land ihrer Staatsangehörigkeit, die Klägerin zu 2. hatte dort für lange Zeit vor ihrer Ausreise ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Bei der Bestimmung des unzutreffenden Herkunftslandes Syrien hat sich die Beklagte maßgeblich auf die unwahren Angaben der Kläger über ihren angeblichen früheren Aufenthalt in Syrien gestützt, wie sich aus der Begründung des Bescheides vom 23. September 2016, mit dem den Klägern der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, und dem Vermerk des Entscheiders vom selben Tag ergibt. Als weiteren Beleg für die Richtigkeit dieser Behauptung hat sie den vorgelegten gefälschten Registerauszug angesehen. Ein ausschlaggebender Zusammenhang zwischen den unwahren Angaben der Kläger und dem gefälschten Registerauszug einerseits und der Zuerkennung subsidiären Schutzes andererseits lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, die damaligen Täuschungshandlungen der Kläger seien aus Rechtsgründen unbeachtlich gewesen. Zwar hätte schon nach ihren früheren Angaben als ihr Herkunftsland nicht Syrien, sondern der Libanon angenommen werden müssen. Bei zutreffender Würdigung ihrer damaligen Erklärungen hätte die Beklagte auch schon damals auf den Libanon als Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der angeblich staatenlosen Kläger abstellen müssen und den Klägern unabhängig von der Täuschung nicht in Hinblick auf Syrien subsidiären Schutz gewähren dürfen. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Staatenlosen genügt es, wenn er in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 – juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5.18 – juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 153/21 – juris Rn. 24). Davon ausgehend war schon bei Würdigung der Angaben der Kläger im Ausgangsverfahren, die sich nachfolgend als teilweise unwahr erwiesen haben, als Land ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Libanon anzusehen. Nach ihren damaligen Schilderungen haben sie sich für mehrere Jahre vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Libanon aufgehalten, nämlich zwischen den Jahren 2012 und 2015. Auch hätten sie einen rechtmäßigen Aufenthalt im Libanon gehabt und einen blauen Ausweis bekommen, den sie jedes Jahr hätten verlängern lassen müssen. Darüber hinaus hätten sie im Libanon eine Unterkunft im Flüchtlingslager Ain Al Hilwa gefunden und durch die Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. ihren Lebensunterhalt gesichert. Der Umstand, dass sich die Täuschung der Kläger auf bei zutreffender Rechtsanwendung unbeachtliche Umstände bezieht – nämlich auf einen früheren Aufenthalt in Syrien –, lässt diese Täuschung nicht als nicht ausschlaggebend im Sinne von § 73b Abs. 3 AsylG erscheinen. Denn es handelte sich bei der Täuschung der Kläger um eine notwendige (wenn auch nicht hinreichende) Voraussetzung im Sinne einer condicio sine qua non für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ohne die Täuschung der Kläger das Bundesamt damals den subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien nicht zuerkannt hätte, weil es bei Kenntnis der wahren Umstände als Herkunftsland der Kläger allein den Libanon angesehen hätte. Dass daneben noch weitere Umstände hinzutreten mussten, um zur begehrten Zuerkennung internationalen Schutzes zu gelangen, namentlich dass die Beklagte fehlerhaft das damalige Vorbringen in Bezug auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes würdigte, lässt den Zusammenhang zwischen Täuschung und Zuerkennung nicht entfallen. Dafür, dass eine solche Kausalität für die Rücknahme ausreicht, spricht auch, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Qualifikationsrichtlinie widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 44). d. Ferner ist für die Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG ohne Bedeutung, ob den Klägern die falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente vorwerfbar sind, ob sie daran ein Verschulden trifft oder gar eine arglistige Täuschung vorliegt. Es genügt, dass sie ihnen – wie hier – zuzurechnen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 – C-720/17 – juris Rn. 65; BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 17 [zu § 73 Abs. 2 AsylG]). Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass die Kläger zu 1. und 2. seinerzeit bewusst die Beklagte über einen früheren Aufenthalt in Syrien täuschten, um eine für sie günstige Entscheidung zu erwirken. Die übrigen minderjährigen Kläger müssen sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. e. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme sind erfüllt. Eine Frist zur Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG bestand – anders als bei einer Rücknahme auf Grundlage von § 48 VwVfG – nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 – juris Rn. 15 [zu § 73 Abs. 2 AsylG]). Das Bundesamt hatte bei der Rücknahmeentscheidung auch kein Ermessen auszuüben, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 53.07 – juris Rn. 13 [zu § 73 AsylG]; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Aufl., § 73b AsylG Rn. 20). f. Schließlich ist nicht beanstanden, dass das Bundesamt den subsidiären Schutz mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 – juris Rn. 17 [zu § 73 AsylG]). g. Da der den Klägern zuerkannte subsidiäre Schutz bereits aufgrund der falschen Darstellung von Tatsachen und der Verwendung eines gefälschten Dokumentes zurückzunehmen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der subsidiäre Schutz der Klägerin zu 3. auch deswegen aufzuheben ist, weil sie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer Sympathiewerbung für den „Islamischen Staat“ ausgeschlossen sein könnte (vgl. zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft bei ideologisch-propagandistischen Beiträgen zu terroristischen Taten: BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26.12 – juris Rn. 16). 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 f.). Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass ihnen im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland, den Libanon, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Die Kläger haben dazu nichts vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür. Außerdem liegen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Es fehlt bereits an einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Libanon. Jedenfalls droht den Klägern bei einer Rückkehr in den Libanon keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Rn. 35). Wenn – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, erfordert dies eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine hinreichende Gefährdung der Kläger infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in den Libanon nicht feststellen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass im Libanon ein solches Niveau an Gewalt vorliegt, dass die Kläger allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. Juli 2021 – 11 K 1030/17.A – juris Rn. 61; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 28 ff.). Zwar kommt es immer wieder zu teilweise auch heftigen Gewaltausbrüchen. Diese bleiben jedoch vereinzelt und stellen kein allgemeines Risiko für die Zivilbevölkerung dar. So wird etwa eine Auseinandersetzung mit Schusswaffen am 14. Oktober 2021, als ein Protest von Schiiten im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Hafenexplosion eskalierte und sieben Personen getötet und mehr als 30 verletzt wurden, als der schlimmste Gewaltausbruch zwischen Konfessionsgruppen seit dem Jahr 2008 bezeichnet (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges, 18. Oktober 2021, S. 3). Die allgemeine Zivilbevölkerung, erst recht die, die – wie die Kläger im Falle einer Rückkehr – nicht in Grenznähe lebt, ist davon aber nicht betroffen. Auch für ein flächendeckendes Übergreifen des Syrienkonflikts auf den Libanon gibt es weiterhin keine Anhaltspunkte (vgl. UN Security Council, Report of the Secretary-General, Zeitraum 19. Februar 2020 – 16. Juni 2020). 3. Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Libanons, die übrigen Kläger dagegen nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen – wie hier – ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). In besonderen Ausnahmefällen kann aus Krankheitsgründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn für eine schwerkranke Person ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, selbst wenn keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben bestehen sollte, im Zielstaat der Abschiebung wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung ihrer Lebenserwartung. Die Folgen einer Abschiebung für den Betroffenen müssen durch einen Vergleich seines Gesundheitszustands vor der Abschiebung mit dem, den er nach Abschiebung in den Zielstaat haben würde, beurteilt werden. Der Vergleichsmaßstab ist nicht das Niveau der medizinischen Versorgung in dem Staat, in dem sich der Schutzsuchende aktuell aufhält (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] – Rn. 183 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland einträte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen trifft den Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 27 [zu § 3 Abs. 1 AsylG]; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 115; siehe auch EGMR, Division de la Recherche / Research Division, Articles 2, 3, 8 and 13 – The concept of a „safe third country“ in the case-law of the Court, Rn. 34). Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nur in Bezug auf den Kläger zu 1. vor. Das Gericht ist überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für diesen Kläger im Libanon aus gesundheitlichen Gründen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Für die übrigen Kläger kann dagegen eine außergewöhnliche humanitäre Lage im Libanon, die ein Abschiebungsverbotes rechtfertigen könnte, nicht festgestellt werden. Dabei eine gemeinsame Rückkehr der Kläger zu unterstellen. Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16 f.). Dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Der grund-, unions- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes aus Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK wirkt auf die Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass höherrangiges Recht einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegensteht und es daher zur Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 19 und 21). Vor diesem Hintergrund entspricht es einer realitätsnahen Rückkehrsituation, von der gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie, zu der (nur) die Kläger zählen, auszugehen. Dagegen ist nicht von einer gemeinsamen Rückkehr mit den volljährigen Töchtern der Kläger zu 1. und 2. auszugehen. Höherrangiges Recht steht hier angesichts der Volljährigkeit dieser Töchter einer Trennung der Familienangehörigen nicht entgegen, selbst wenn sie noch im gemeinsamen Haushalt leben sollten (vgl. VG München, Urteil vom 4. März 2022 – M 27 K 21.31288 – juris Rn. 30; VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2022 – AN 17 K 19.51031 – juris Rn. 41) a. Die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon war bis in den letzten Jahren ein wirtschaftlich vergleichsweise gut situiertes Land (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg, 2. März 2021, S. 1). Seit dem Jahr 2019 befindet sich das Land aber in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise, die als eine der schwersten Krisen weltweit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bezeichnet werden kann (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4; Congressional Research Service, Lebanon Update, 10. August 2021, S. 2). Die Gründe liegen u.a. in Defiziten der Zahlungsbilanz des öffentlichen Haushalts, jahrelanger Stagnation der Wirtschaft, Auslandsinvestitionen und Außenhandel, der Bewältigung der Folgen des Syrien-Konfliktes und der Aufnahme einer enormen Zahl syrischer Flüchtlinge, der Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie der Rolle der als Staat-im-Staat agierenden schiitischen Hisbollah. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering"“ der Zentralbank zu einem betrügerischen Pyramidensystem entwickelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Durch die Explosionskatastrophe vom 4. August 2020 im Hafen von Beirut, bei der ein Schaden von rund 10,5 Milliarden US-Dollar entstanden ist (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 19), und die mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen erheblichen Einschränkungen hat sich die wirtschaftliche Krise weiter verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 4. Januar 2021, S. 5). Das Bruttoinlandsprodukt ist im Jahr 2020 um rund 20 Prozent zurückgegangen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 4). Aufgrund des Devisenmangels hat das libanesische Pfund mit Stand April 2022 mehr als 95 Prozent seines früheren Wertes verloren (vgl. UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur, 11. April 2022, S. 3). Im November 2020 hat die jährliche Inflation 133 Prozent erreicht, die Nahrungsmittelpreise sind um 423 Prozent angestiegen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 40 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 1). Im April 2022 hat der libanesische Vize-Premierminister al-Shaami den libanesischen Staat sowie die libanesische Zentralbank für bankrott erklärt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 11. April 2022, S. 7). Mittlerweile lebt rund Dreiviertel der rund sechs Millionen Einwohner des Landes an oder unterhalb der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Weite Teile der Bevölkerung sind verarmt (vgl. UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur, 11. April 2022, S. 3; SFH, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, 23. März 2022, S. 5). Die Arbeitslosenrate beträgt knapp 40 Prozent (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 60). Viele Menschen sind auf Finanzhilfen von Angehörigen aus dem Ausland und auf humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen angewiesen, um nicht zu hungern (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, S. 1; SFH, Libanon: Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen durch UNRWA, 23. März 2022, S. 4). Die wirtschaftliche Krise beeinträchtigt die Möglichkeit von im Libanon lebenden Personen, sich ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. 41 Prozent der Haushalte haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Nahrung und anderen grundlegenden Gütern, 55 Prozent sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5; Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 43). Ein Grund dafür ist, dass der Libanon kaum selbst Lebensmittel produziert und stark von Importen abhängig ist, es besteht aber ein hoher Mangel an ausländischen Währungen, um diese Importe zu bezahlen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 6). Zudem hat die libanesische Zentralbank die Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern eingestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Des Weiteren ist zu befürchten, dass durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine sich die Nahrungsmittelknappheit im Libanon weiter verschärfen könnte. Derzeit lassen sich signifikante Auswirkungen des Krieges aber noch nicht feststellen, diplomatische Bemühungen, um die Kriegsfolgen für den Libanon abzumildern, sind in Gange (vgl. BAMF, Briefing Notes, 14. März 2022, S. 6). Eine Folge der Hyperinflation ist, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Einige libanesische Staatsangehörige sind daher in die überbelegten palästinensischen Flüchtlingslager gezogen in der Hoffnung, Kosten einzusparen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Die schlechte ökonomische Lage hat auch zu einem massiven Anstieg der Treibstoffpreise geführt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 24). Der Libanon ist von Stromengpässen konfrontiert, die zu regelmäßigen Stromausfällen führen, folglich sind private Haushalte und Unternehmen von Dieselgeneratoren abhängig (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Im Jahr 2021 waren Stromausfälle von bis zu 22 Stunden am Tag zu verzeichnen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 29; BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Mittlerweile ist in großen Teilen des Landes de facto keine Energieversorgung möglich, in vielen nur stundenweise (vgl. BAMF, Briefing Notes, 21. März 2022, S. 6). Auch besteht eine chronische Wasserknappheit (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 2). Es ist zu befürchten, dass aus Mangel an finanziellen Mitteln, Treibstoffen und sonstigen benötigten Materialien die Pumpanlagen für Trinkwasser ihren Betrieb nicht fortsetzen können (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 34; BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 8). Teilweise wurde die Wasserversorgung schon eingestellt, weil die benötigten Wasserpumpen ohne Treibstoff nicht betrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 6). Das öffentliche Gesundheitssystem steht grundsätzlich allen libanesischen Staatsangehörigen zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 3). In der Vergangenheit ist der Libanon ein Land mit relativ guter medizinischer Versorgung gewesen. Die meisten, auch sehr speziellen, medizinische Behandlungen können im Land durchgeführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Krankenhäuser sind aber mit Problemen bei der Stromversorgung, Überbelegung und finanziellen Engpässen konfrontiert. Erhebliche Belastungen bringt auch die Bewältigung der Corona-Pandemie mit sich (vgl. BAMF, Briefing Notes, 26. Juli 2021, S. 8). Von der unzureichenden Versorgung der Krankenhäuser mit Elektrizität sind insbesondere die Intensivstationen betroffen (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 32). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich. Seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind daher nicht mehr erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 23). Ärztliche Untersuchungen und Operationen in Krankenhäuser sind auf Notfälle beschränkt (vgl. Euro-Med Human Rights Monitor, Report Lebanon, September 2021, S. 52). Bei Bewältigung der humanitären Aufgaben erhält der Libanon international Unterstützung. Bei der Zweiten Internationalen Geberkonferenz für den Libanon am 4. August 2021 wurden Hilfsgelder in Höhe von 357 Millionen US-Dollar zugesagt. Mit ausländischen Mitteln kann ein kompletter Zusammenbruch der Nahrungsmittelversorgung und der medizinischen Dienste für die Ärmsten verhindert und rudimentäre Wiederaufbauhilfe geleistet werden (vgl. Hans Seidel Stiftung, Neue Regierung vor großen Problemen, 21. September 2021, S. 2 f.). Diese Hilfsleistungen werden fortgesetzt (vgl. BAMF, Briefing Notes, 28. März 2022, S. 5). Im Mai 2020 hat der Internationale Währungsfonds (IMF) dem Libanon 10 Milliarden US-Dollar im Rahmen eines Rettungspaketes, im September 2021 weitere 1,1 Milliarden US-Dollar zur Verfügung gestellt (vgl. Congressional Research Service, Lebanon: New Mikati Government Faces Challenges, 18. Oktober 2021, S. 3). Die Vereinten Nationen haben dem Libanon mit 10 Millionen US-Dollar unterstützt, damit Krankenhäuser und Wasserversorgung für einige Zeit weiterbetrieben werden können (vgl. BAMF, Briefing Notes, 6. September 2021, S. 7). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme) wird im Libanon insgesamt 300.000 Personen monatlich unterstützen, um sie durch das National Poverty Programme (NPTP) des libanesischen Sozialministeriums zu erreichen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung Libanon: Sozioökonomische Lage von Libanesen ohne familiäre Verbindungen, 29. Juni 2021, S. 5). Vor diesem Hintergrund lässt sich für libanesische Staatsangehörige die ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren fehlenden Existenzsicherung bei der Rückkehr in den Libanon grundsätzlich nicht feststellen. Zwar haben sich die Lebensbedingungen für die meisten Bewohner des Libanons in den letzten Jahren erheblich verschlechtert und viele müssen in prekären Verhältnissen leben. Hinreichende Anhaltspunkte, dass es der libanesischen Bevölkerung allgemein nicht mehr möglich ist, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und deswegen allgemein die konkrete Gefahr von Hunger und Entbehrungen besteht, liegen nicht vor (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16. Juni 2021 – 1 A 476/17 – juris, UA S. 16; siehe auch VG Göttingen, Urteil vom 27. September 2021 – 1 A 35/19 – juris Rn. 28 f.; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 – 14 A 6163/21 – juris Rn. 50 f.). b. In Bezug auf den Kläger zu 1. ist das Gericht aber davon überzeugt, dass er bei einer Abschiebung in den Libanon der hinreichenden Gefahr ausgesetzt wäre, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Dieser Kläger ist schwer erkrankt. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen der Orthopäden D... und E... ergibt, leidet er an diversen Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Im Februar 2020 wurde ein Bandscheibenvorfall operativ behandelt. Es liegen weiterhin multisegmentale Bandscheibenüberhänge mit enger Lagebeziehung vor. Der Spinalkanal ist geringgradig eingeengt. Zudem besteht eine Lumboischialgie (ICD10 M.54.4), also Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die nach Angaben des Klägers zu 1. bis in das Bein ausstrahlen. Außerdem leidet er an einem Lumbosacralen Facettensyndrom mit Blockierungen (ICD10 M47.27) und einem Postnukleotomiesyndrom (ICD10 M96.1). Auch liegt ein chronisches Schmerzsyndrom vor (ICD10 R52.2). Zur Linderung der Beschwerden erhält der Kläger derzeit Krankengymnastik, Spritzen und Medikamente. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass er bereits seit Jahren die starken Schmerzmittel Tilidin und Diclofenac ärztlich verschrieben bekommt, wobei die Dosis von Tilidin auf nunmehr 300mg täglich zugenommen hat. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. ohne ausreichende medizinische Versorgung sich alsbald erheblich verschlechtern würde. Ohne die regelmäßige Einnahme der verschriebenen Schmerzmittel ist zu erwarten, dass die vorhandenen Erkrankungen bei ihm massive Schmerzen auslösen, die bei ihm zu einem intensiven Leid führen. Anhaltspunkte, dass der Kläger die verschriebenen Medikamente nicht benötigt, bestehen nicht. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, ohne die Einnahme von Schmerzmitteln könne er nicht gehen und es wäre ihm nicht möglich gewesen, an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in den Libanon keine ausreichende medizinische Versorgung erlangen wird. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, er werde die benötigten Schmerzmittel im Libanon erhalten. Wie dargestellt, hat sich im Zuge der schweren Wirtschaftskrise die medizinische Versorgung im Libanon dramatisch verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind kaum noch erhältlich. Realistische Möglichkeiten, wie der Kläger vor diesem Hintergrund dennoch Zugang zu den benötigten schmerzstillenden Medikamenten erhalten könnte, sind nicht erkennbar. Ob die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einige Monate bei einer Abschiebung des Klägers zu 1. in den Libanon die Gefahr einer relevanten Gesundheitsverschlechterung ausschließen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 7 UZ 269/06.A – juris Rn. 6; VG Chemnitz, Urteil vom 24. August 2021 – 4 K 1585/18.A – juris Rn. 34), kann hier offenbleiben, weil eine entsprechende Zusage der Beklagten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle nicht vorliegt. Da der Kläger zu 1. Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Libanons aus § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – Rn. 11). c. Dagegen haben die übrigen Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbotes. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass diese Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon – hypothetisch gemeinsam mit dem Kläger zu 1. – nicht ein Existenzminimum sichern können. Sie haben dort zahlreiche Familienangehörige, die ihnen jedenfalls soweit helfen können, dass sie jedenfalls das von Art. 3 EMRK gebotene Minimum („Brot, Bett, Seife“) sichern können. Auch wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Familienangehörigen über ein umfangreiches Einkommen oder bedeutende Vermögenswerte verfügen, sondern diese – wie der Großteil der libanesischen Bevölkerung – weitgehend verarmt seien dürften, ist dennoch davon auszugehen, dass diese den Klägern eine – wenn auch wohl notdürftige – Unterkunft bieten können. Zudem steht nicht fest, dass die Familienangehörigen nicht eine bescheidene Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellen können. Daneben sind – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend geltend gemacht hat – die Klägerinnen zu 2. bis 4. darauf zu verweisen, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ergänzend zur Sicherung eines Lebensunterhaltes beizutragen. Sie sind arbeitsfähig. Auch wenn sie bislang keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben sollten, schließt dies nicht aus, dass sie erstmals im Libanon eine Arbeit aufnehmen und darüber – neben den Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen – eine Existenz für sich und die übrigen Kläger sichern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Familienangehörigen im Libanon über ein umfangreiches soziales Netzwerk verfügen müssen, worüber sie den Klägerinnen geeignete Erwerbstätigkeiten vermitteln können. Auf Kenntnisse der arabischen Schriftsprache kommt es dabei nicht entscheidend an. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass die Kläger jedenfalls hinreichend die arabische Schrift lesen können, wofür auch die von der Klägerin zu 3. verwendeten Bilder mit arabischen Schriftzügen sprechen. Den 16 und 17 Jahren alten Klägerinnen zu 3. und 4. ist eine Arbeitsaufnahme auch möglich und zumutbar. Im Libanon liegt das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme bei 14 Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon, 17. Dezember 2021, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Libanon, 31. Oktober 2021, S. 42). Es ist auch sonst rechtlich zulässig, diese jugendlichen Kläger grundsätzlich auf eine Erwerbstätigkeit zu verweisen. Nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention) ist eine Erwerbstätigkeit von Minderjährigen nicht ausgeschlossen, diese sind jedoch nach Art. 32 UN-Kinderrechtskonvention vor wirtschaftlicher Ausbeutung und Arbeiten, die das Kindeswohl schädigen können, zu schützen. Aus der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 UN-Kinderrechtskonvention, wonach Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zu Streitkräften eingezogen werden dürfen, lässt sich folgern, dass jedenfalls ab diesem Alter auch eine allgemeine Erwerbstätigkeit Jugendlicher grundsätzlich zulässig ist. Dasselbe Mindestalter ist zudem in Art. 2 Nr. 3 des Übereinkommens 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, genannt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Bundesgebiet die Beschäftigung von Jugendlichen, die mindestens 15 Jahre alt sind, mit gewissen Einschränkungen zulässig ist (vgl. insbesondere §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes – JArbSchG). Des Weiteren kann für die Klägerin zu 2. kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen festgestellt werden. Nach den Angaben ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ist sie an Diabetes erkrankt. Das Gericht ist aber schon nicht überzeugt, dass diese Behauptung zutrifft, weil dafür jeder Beleg fehlt. Insbesondere hat die Klägerin zu 2. keine ärztliche Bescheinigung über diese Erkrankung vorgelegt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2. sich wegen dieser Erkrankung im Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung befindet, die bei einer Abschiebung in den Libanon abgebrochen werden könnte. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Abbruch einer möglichen Behandlung erheblich und schnell verschlechtern würde. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger zu 2. bis 6. kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht anfallen (§ 83b AsylG); diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger stammen aus dem Libanon und wenden sich gegen die Rücknahme des ihnen zuerkannten subsidiären Schutzes. Der 52 Jahre alte Kläger zu 1. und die 47 Jahre alte Klägerin zu 2. sind verheiratet. Die übrigen Kläger, die 17, 16 und neun Jahre alt sind, sind ihre Kinder. Zwei weitere volljährige Töchter, die 26 bzw. 24 Jahre alt sind, sind die Klägerinnen der Verfahren VG 34 K 65/21 A und VG 34 K 66/21 A. Die Kläger reisten im November 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 16. Dezember 2015 Asyl. Dabei legten sie einen Auszug aus dem syrischen Register der arabischen Palästinenser vor. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 7. Juli 2016 erklärte der Kläger zu 1., sie seien staatenlose Palästinenser, die ursprünglich im Flüchtlingslager Yarmouk in Syrien gelebt hätten. Wegen des Krieges in Syrien seien sie im Jahr 2012 in den Libanon gereist und hätten dort im Flüchtlingslager Ain Al Hilwa gelebt. Im Libanon hätten sie einen blauen Ausweis zur Dokumentation ihres rechtmäßigen Aufenthaltes bekommen. Er habe im Libanon als Mechaniker gearbeitet. Sie hätten zunächst ein sehr gutes Leben im Libanon gehabt, dann habe aber der Hass der Libanesen gegen sie zugenommen und sie seien im Jahr 2015 aus dem Libanon ausgereist. Ähnlich äußerten sich die Klägerin zu 2. sowie die volljährigen Töchter bei ihren Anhörungen am selben Tag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2015 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutz zu und stützte sich dabei darauf, dass sie Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien seien. Nach dem Gutachten zur Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung vom 13. November 2020 über den von den Klägern vorgelegten syrischen Registerauszug weist dieser typische Fälschungsmerkmale auf. Bei einer erneuten Anhörung der Kläger zu 1. und 2. am 29. Oktober 2020 wiederholten sie ihre Behauptung, für längere Zeit in Syrien gelebt zu haben. Zum Anhörungsschreiben der Beklagten vom 2. November 2020 zur beabsichtigten Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzes teilten sie mit Schreiben vom 23. November 2020 mit, bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon müsse für sie ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2020 nahm die Beklagte den mit Bescheid vom 23. September 2015 zuerkannten subsidiären Schutz zurück, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Libanons nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der zuerkannte subsidiäre Schutz sei zurückzunehmen, weil die Zuerkennung auf einer falschen Darstellung, dem Verschweigen von Tatsachen und der Verwendung gefälschter Dokumente beruhe. Die Kläger hätten über das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes getäuscht. Dieses sei nicht Syrien, sondern der Libanon. In Bezug auf dieses Land könne der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt werden. Auch ein Abschiebungsverbot lasse sich hinsichtlich des Libanons nicht feststellen. Mit ihrer bei Gericht am 22. Januar 2021 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Rücknahme des subsidiären Schutzes, verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend, der Kläger zu 1. habe massive Wirbelsäulenprobleme und sei auf die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. eingeräumt, nicht aus Syrien zu stammen, sondern – wie auch seine Kinder – libanesischer Staatsangehöriger zu sein. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 22. Dezember 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend nimmt sie auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom 30. Mai 2022 Bezug, wonach die Internetaktivitäten der Klägerin zu 3. darauf schließen ließen, sie sei eine Anhängerin des „Islamischen Staates“ (IS) und teile die gewaltorientierte Ideologie dieser Organisation. Die Kammer hat mit Beschluss vom 13. April 2022 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2022 hat das Gericht den Kläger zu 1. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.