OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 136/19

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein in der Schweiz erfolglos abgeschlossener Asylprozess begründet nur dann einen unzulässigen Zweitantrag in Deutschland nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG, wenn im Drittstaat sowohl Flüchtlingsschutz als auch subsidiärer Schutz geprüft wurden. • Die Schweiz ist als am Dublin-System teilnehmender Staat grundsätzlich von der Regelung des § 71a AsylG erfasst; ob ein Zweitantrag vorliegt, hängt aber vom Inhalt der im Drittstaat erfolgten Prüfung ab. • Fehlt im Drittstaat eine Prüfung des subsidiären Schutzes, ist ein in Deutschland gestellter Antrag insoweit kein Zweitantrag und materiell erneut zu prüfen (§§ 3 ff., § 4 AsylG). • Eine unzulässige Unterscheidung der einheitlichen Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht vorzunehmen; die Entscheidung ist als Ganzes zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendbarkeit von § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG bei fehlender Prüfung subsidiären Schutzes im Drittstaat • Ein in der Schweiz erfolglos abgeschlossener Asylprozess begründet nur dann einen unzulässigen Zweitantrag in Deutschland nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG, wenn im Drittstaat sowohl Flüchtlingsschutz als auch subsidiärer Schutz geprüft wurden. • Die Schweiz ist als am Dublin-System teilnehmender Staat grundsätzlich von der Regelung des § 71a AsylG erfasst; ob ein Zweitantrag vorliegt, hängt aber vom Inhalt der im Drittstaat erfolgten Prüfung ab. • Fehlt im Drittstaat eine Prüfung des subsidiären Schutzes, ist ein in Deutschland gestellter Antrag insoweit kein Zweitantrag und materiell erneut zu prüfen (§§ 3 ff., § 4 AsylG). • Eine unzulässige Unterscheidung der einheitlichen Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht vorzunehmen; die Entscheidung ist als Ganzes zu behandeln. Der Kläger, eritreischer Staatsbürger, reiste am 06.04.2018 aus der Schweiz nach Deutschland ein und stellte Asyl. Er legte einen ablehnenden Bescheid des schweizerischen SEM vom 20.02.2018 vor. Das BAMF lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 06.06.2019 als unzulässig als Zweitantrag nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG ab und drohte Abschiebung nach Eritrea an; Abschiebungsverbote wurden verneint. Der Kläger machte geltend, in der Schweiz sei subsidiärer Schutz nicht geprüft worden, weshalb sein deutsch gestellter Antrag kein Zweitantrag sei. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an und entschied ohne mündliche Verhandlung. Die Kernfrage war, ob das schweizerische Verfahren einem vollständigen Asylverfahren im Sinne von § 71a AsylG entspricht, insbesondere ob subsidiärer Schutz geprüft wurde. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO ist statthaft; das Gericht entscheidet nach § 101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. • Rechtslage maßgeblich ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; der Bescheid vom 06.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 VwGO). • Anwendung von § 29 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 71a Abs.1 AsylG setzt voraus, dass im sicheren Drittstaat ein vollständiges Asylverfahren einschließlich Prüfung des subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG durchgeführt wurde. • Die Schweiz nimmt zwar am Dublin-System teil und ist grundsätzlich als Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG zu berücksichtigen; sie hat aber den subsidiären Schutz nach EU-Richtlinie 2011/95 nicht in vergleichbarer Form in nationales Recht umgesetzt. • Das schweizerische Verfahren hatte den subsidiären Schutz nicht geprüft; daher fehlt es an einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG für den subsidiären Schutz. • Folge: Die Ablehnung nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG war für den Antrag auf subsidiären Schutz nicht haltbar; dieser Teil ist wie ein Erstantrag materiell zu prüfen. • Die Unzulässigkeitsentscheidung ist eine einheitliche Regelung; eine teilweise Aufhebung des Bescheids aufgrund fehlender Teilbarkeit ist nicht möglich, sodass der Bescheid insgesamt rechtswidrig ist. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2019 ist rechtswidrig, weil das BAMF den Antrag des Klägers zu Unrecht nach § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG als unzulässig abgelehnt hat. Insbesondere wurde im schweizerischen Verfahren der subsidiäre Schutz nicht geprüft, sodass der in Deutschland gestellte Antrag insoweit kein Zweitantrag ist und materiell zu prüfen ist. Das BAMF hat deshalb das weitere Verfahren vollständig durchzuführen und den Antrag auf subsidiären Schutz wie einen Erstantrag zu behandeln. Folgeentscheidungen, die auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhen (Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung), entfallen derzeit. Die Kosten trägt die Beklagte.