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Urteil

A 4 K 5534/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0610.A4K5534.20.00
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Leitsätze
1. Die Schweiz nimmt - obwohl sie kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist - an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil.(Rn.16) 2. Die Schweiz definiert in Art. 3 ihres Asylgesetzes den Flüchtlingsbegriff ähnlich wie Art 2 Buchst g RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) i. V. m. Art 2 Buchst d RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011). Die Zuerkennung des in Art. 2 lit. g) RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) definierten „subsidiären Schutzstatus“ sowie die mit einem solchen Status gemäß Kapitel VII der RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) einhergehenden Rechte, kennt das schweizerische Recht indes nicht. Das Asylrecht der Schweiz enthält auch keinen Tatbestand, der wörtlich dem in Art 15 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2015) definierten „ernsthaften Schaden“ entspricht.(Rn.25) 3. Eine etwaige "Schutzlücke" für einen Asylbewerber in der Schweiz hat keine Auswirkungen für die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schweiz nimmt - obwohl sie kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist - an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil.(Rn.16) 2. Die Schweiz definiert in Art. 3 ihres Asylgesetzes den Flüchtlingsbegriff ähnlich wie Art 2 Buchst g RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) i. V. m. Art 2 Buchst d RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011). Die Zuerkennung des in Art. 2 lit. g) RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) definierten „subsidiären Schutzstatus“ sowie die mit einem solchen Status gemäß Kapitel VII der RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) einhergehenden Rechte, kennt das schweizerische Recht indes nicht. Das Asylrecht der Schweiz enthält auch keinen Tatbestand, der wörtlich dem in Art 15 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2015) definierten „ernsthaften Schaden“ entspricht.(Rn.25) 3. Eine etwaige "Schutzlücke" für einen Asylbewerber in der Schweiz hat keine Auswirkungen für die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.). Der Überstellung des Klägers in die Schweiz stehen keine Abschiebungsverbote entgegen (2.). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Abschiebungsanordnung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 15.10.2020 ist rechtmäßig. a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: Dublin III-VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Schweiz ist nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Denn der Kläger hat dort unstreitig einen Asylantrag gestellt. Die Schweiz hat auf das Aufnahmegesuch der Beklagten nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ihre Zustimmung zur Übernahme des Klägers erklärt. Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Auch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Damit ist vorliegend die Schweiz der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Die Schweiz nimmt - obwohl sie kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist - an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil (vgl. Abkommen v. 26.10.2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages sowie Notenaustausch vom 14.08.2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Abkommens wendet die Schweiz die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an und umgekehrt. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten schließen die Schweiz ein, Art. 1 Abs. 5 des Abkommens (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 01.03.2019 - W 8 S 19.50160 - juris Rn. 13). Einem Mitgliedstaat ist es nur dann untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 43). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90 sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen dann nicht erreicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund derer sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 89-91 und Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 91-93). Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, es darf nicht nur eine auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und nicht nur hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die für die Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als diejenigen, die dagegensprechen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2019 - A 9 S 1556/18 - juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 34, m.w.N.). Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzsuchender ist zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 19.04.2018 - 2 A 737/17 - in juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - in juris Rn. 37). b) Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC steht der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger keine stichhaltigen Angaben gemacht hat, welche die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung widerlegen könnten, dass seine Situation in der Schweiz nach seiner Rückführung im Einklang mit Art. 3 EMRK stehen wird. Erst bei Vorliegen solcher Angaben sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Bedingungen, die rückgeführte Asylsuchende im anderen Mitgliedstaat vorfinden, konventionskonform oder -widrig sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzsuchende im anderen Mitgliedstaat nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof hat betont, für ein Gericht bestehe nur Anlass für eine solche Überprüfung und die Einschätzung, ob daraus das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK erwächst, „falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 88 und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). Substantiierte Angaben zu systemischen, allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen der Verhältnisse in der Schweiz hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Damit fehlt es an einem Anlass für eine Bewertung der ihn in der Schweiz erwartenden Verhältnisse. Auch das erstmalige Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, systemische Mängel lägen deshalb in der Schweiz vor, weil dort der subsidiäre Schutz als Bestandteil des internationalen Schutzes nach den nationalen Vorschriften der Schweiz nicht geprüft werde, führt nicht zur Annahme einer Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung. Die Schweiz definiert in Art. 3 ihres Asylgesetzes den Flüchtlingsbegriff ähnlich wie Art. 2 lit. g) RL 2013/32/EU i. V. m. Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU. Die Zuerkennung des in Art. 2 lit. g) RL 2011/95/EU definierten „subsidiären Schutzstatus“ sowie die mit einem solchen Status gemäß Kapitel VII der RL 2011/95/EU einhergehenden Rechte, kennt das schweizerische Recht indes nicht. Das Asylrecht der Schweiz enthält auch keinen Tatbestand, der wörtlich dem in Art. 15 RL 2011/95/EU definierten „ernsthaften Schaden“ entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2016 - OVG 3 B 2.16 - juris Rn. 21). Hintergrund dürfte insofern sein, dass die Schweiz sich zwar durch völkerrechtlichen Vertrag an das Dublin-System in Gestalt der Dublin III-VO angeschlossen hat, sie hat jedoch die für die Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht unmittelbar bindende Richtlinie 2011/95/EU ("Qualifikations-Richtlinie") nicht durch völkerrechtliche Vereinbarung als geltendes Recht übernommen. Damit ist sie auch nicht zur Umsetzung von Art. 18 Qualifikations-RL über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus - und damit zur Schaffung entsprechender nationaler Regelungen - verpflichtet. Dies mag zwar einen systemischen Mangel des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Schweiz darstellen, es ist aber nicht erkennbar, dass aus diesem Mangel die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für den Kläger folgt. Es müsste nämlich eine Situation vorliegen, in der der betroffene Asylbewerber - hier der Kläger - Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes vorträgt, die voraussichtlich nach dem nationalen Schweizer Recht nicht zu einer Schutzgewährung führen würden, obwohl sie bei ihrem Vorliegen vom subsidiären Schutz nach dem Unionsrecht erfasst sind. Der betroffene Asylbewerber muss mit anderen Worten genau in die "Schutzlücke" fallen, die das nationale Schweizer Recht gegenüber dem im Unionsrecht vorgesehenen Schutzumfang aufweist, was ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetzt. Dies ist hier weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich lediglich pauschal auf die "Schutzlücke" berufen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht, welche Gefahren der Kläger bei Rückkehr nach Sri Lanka befürchtet, die vom subsidiären Schutz nach dem Unionsrecht erfasst würden, nicht jedoch von den Rechtsinstituten des nationalen Schweizer Rechts. Unabhängig von einem solchen konkreten Vorbringen, das die Relevanz der etwaigen "Schutzlücke" für einen Asylbewerber in der Situation des Klägers verdeutlicht, kann ein solcher Mangel keine Auswirkungen für die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren haben. Dementsprechend ist den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, welche die dargestellte "Schutzlücke" in der Schweiz monieren, auch nichts zur Zuständigkeit nach der Dublin III-VO zu entnehmen. Es handelt sich vielmehr um Entscheidungen, die die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG (bei Zweitantrag) verneinen, weil in der Schweiz über vollständigen internationalen Schutz - wegen des fehlenden subsidiären Schutzes - noch nicht entschieden worden sei (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 14.03.2018 - 3 B 5/18 - juris Rn. 16; VG Cottbus, Urt. v. 14.05.2020 - 8 K 1895/18.A - juris Rn. 27; VG Minden, Urt. v. 23.03.2021 - 3 K 1931/19.A - juris Rn. 36; VG Göttingen, Urt. v. 24.02.2021 - 3 A 136/19 - juris Rn. 22). 2. Auch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Hinblick auf die Schweiz liegen nicht vor. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Einer Überstellung des Klägers in die Schweiz stehen auch keine tatsächlichen Vollzugshindernisse aufgrund der aktuellen Coronavirus-Krise und Reisebeschränkungen entgegen. Dies wäre nur anzunehmen, wenn aufgrund der bestehenden Beschränkungen im Schengenraum die der Beklagten verbleibende Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) tatsächlich nicht eingehalten werden könnte und es insoweit absehbar zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte kommen wird. Dieser Sechs-Monats-Zeitraum ist folglich der Prognostizierung, ob der Abschiebungsanordnung tatsächliche Vollzugshindernisse entgegenstehen, für die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen. Der Gesetzesbegriff des Feststehens im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG meint ein relatives Feststehen in dem Sinne, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden kann (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 29 Rn. 53). Angesichts der zahlreich getroffenen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie in Europa und im Hinblick auf entsprechend hohe Schutzvorkehrungen, wie sie beispielsweise im Ausbruchsland der Corona-Pandemie in China, aber auch in der Schweiz angeordnet wurden, kann innerhalb eines Zeitfensters von sechs Monaten mit einer Eindämmung und entsprechender Herabstufung der Sicherheitsmaßnahmen ernsthaft gerechnet werden, wie das Beispiel China zeigt. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht konkret absehbar, dass es zu einer Überstellung des Klägers in die Schweiz binnen der regelmäßigen Überstellungsfrist tatsächlich nicht kommen wird. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsanordnung. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Schweiz ist, wie oben ausgeführt, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Anhaltspunkte für eine fehlende Rücknahmebereitschaft der Schweiz liegen nicht vor. 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche ist unbedenklich. Rechtsfehler im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der nach eigenen Angaben am ...1973 geborene Kläger ist angeblich sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 09.09.2020 in das Bundesgebiet ein. Am 28.09.2020 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung in Heidelberg am 02.10.2020 trug der Kläger vor, Sri Lanka habe er im März 2020 verlassen. In der Schweiz habe er sich ca. sieben Monate lang aufgehalten. Dort habe er auch am 20.03.2020 einen Asylantrag gestellt. Bei der ergänzenden Anhörung in Heidelberg am 06.10.2020 führte der Kläger aus, in der Schweiz habe er auch im Rahmen seines Asylverfahrens ein Interview gehabt. Von der Caritas sei ihm kostenlos ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt worden. Drei Wochen später habe er einen Ablehnungsbescheid erhalten. Auch vor Gericht sei sein Begehren abgelehnt worden. Die Schweiz hat auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes nach Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III-VO ihre Zustimmung zur Übernahme des Klägers erklärt. Mit Bescheid vom 15.10.2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung in die Schweiz wurde angeordnet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 13.11.2020 hat der Kläger Klage erhoben, diese jedoch nicht begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.