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Beschluss

19 A 1017/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.19A1017.20A.00
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Leitsätze

Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2, § 71a Abs. 1 AsylG auf einen Schutzsuchenden anzuwenden, der zuvor erfolglos internationalen Schutz in einem Staat beantragt hat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sondern auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) teilnimmt (assoziierter Staat, Norwegen und Schweiz).

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2, § 71a Abs. 1 AsylG auf einen Schutzsuchenden anzuwenden, der zuvor erfolglos internationalen Schutz in einem Staat beantragt hat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sondern auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) teilnimmt (assoziierter Staat, Norwegen und Schweiz). Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten sinngemäß bezeichnete fallübergreifende Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2, § 71a Abs. 1 AsylG auf einen Schutzsuchenden anzuwenden, der zuvor erfolglos internationalen Schutz in einem Staat beantragt hat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sondern auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) teilnimmt (assoziierter Staat, Norwegen und Schweiz). Diese Frage ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und wird von Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen abweichend von Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer beantwortet. Zumindest in der Tendenz bejahend Generalanwalt beim EuGH Saugmandsgaard, Schlussanträge vom 18. März 2021 ‑ C-8/20 ‑, Rn. 87, 99; VG Schleswig, EuGH-Vorlagebeschlüsse vom 15. September 2020 ‑ 13 A 663/19 ‑, juris, Rn. 42 ff. (Schweiz, EuGH-Az. C-435/20), und vom 30. Dezember 2019 ‑ 13 A 392/19 ‑, juris, Rn. 30 ff. (Norwegen, EuGH-Az. C-8/20); VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2020 ‑ 15 A 4496/17 As SN ‑, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2020 ‑ A 7 K 10711/17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2019 ‑ A 1 K 3235/16 ‑, juris, Rn. 23 ff.; zumindest in der Tendenz verneinend das angefochtene Urteil, S. 6 ff., sowie VG Aachen, Urteil vom 20. April 2020 ‑ 2 K 932/18.A ‑, S. 5 ff. des Urteils (Vorinstanz zu 19 A 1502/20.A); VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 ‑ 8 L 130/20.A ‑, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2019 ‑ 10 K 995/18.A ‑, juris, Rn. 43 mit Zulassung der Sprungrevision (BVerwG-Az. 1 C 17.20); vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 24. Februar 2021 ‑ 3 A 136/19 ‑, juris, Rn. 16 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 ‑ 8 K 1895/18.A ‑, juris, Rn. 21 ff. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Kläger insbesondere auch in Bezug auf den Kläger zu 3. zuzulassen, der am 10. Juni 2016, also erst nach der Einreise der Kläger zu 1. und 2. und ihres Ehemannes und Vaters von Norwegen in die Bundesrepublik Deutschland, in E. geboren ist und für den es schon deshalb an einem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinn des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG fehlt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht sein Urteil allein auf die fehlende Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2, § 71a Abs. 1 AsylG gestützt und keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG getroffen. Insoweit ist klärungsbedürftig, ob das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von ehemaligen Schutzsuchenden rechtfertigen können, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Staat erfolglos geblieben ist. Zur analogen Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder international Schutzberechtigter vgl. den Meinungsüberblick bei BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 ‑ 1 C 37.19 ‑, InfAuslR 2020, 399, juris, Rn. 15. Einer Darlegung auch zu dieser Grundsatzfrage durch die Beklagte bedurfte es nicht, weil sie sich für das Verwaltungsgericht ‑ von seinem Standpunkt aus folgerichtig ‑ nicht gestellt hat.