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Beschluss

3 L 728/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0807.3L728.20.00
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Leitsätze
1. Nachforderungszinsen betreffend Gewerbesteuer sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten, Nachforderungszinsen.(Rn.8) 2. Der Widerspruch gegen die Festsetzung solcher Nachforderungszinsen hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.5) (Rn.18)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage (3 K /20) der Antragstellerin gegen den Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.02.2019 und den ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 316,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachforderungszinsen betreffend Gewerbesteuer sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten, Nachforderungszinsen.(Rn.8) 2. Der Widerspruch gegen die Festsetzung solcher Nachforderungszinsen hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.5) (Rn.18) Es wird festgestellt, dass die Klage (3 K /20) der Antragstellerin gegen den Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid des Antragsgegners vom 25.02.2019 und den ohne mündliche Verhandlung am 03.06.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 316,25 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Dabei versteht die Kammer den seinem Wortlaut nach auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Antrag („Gleichzeitig wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt.“) aus der Antragsschrift vom 22.07.2020 gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin, dass die Antragstellerin die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den hier in Rede stehenden Gewerbesteuer-Veranlagungsbescheid vom .2019 für den Erhebungszeitraum 2016 hinsichtlich der dort festgesetzten „Nachforderungszinsen“ begehrt1Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. (finanz-)gerichtlicherseits nach § 69 FGO kann nur gewährt werden, wenn für die Hauptsache der Finanzrechtsweg (bzgl. des Finanzverwaltungsweges gilt § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO) eröffnet ist (Gräber/Stapperfend FGO § 69 Rn 131). Dies ist vorliegend ob des vom Antragsgegner als Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid nicht der Fall; vgl. dazu, dass § 361 AO den gleichen Zweck erfüllt wie § 80 VwGO: BeckOK/Kister AO § 361 Rn 3Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. (finanz-)gerichtlicherseits nach § 69 FGO kann nur gewährt werden, wenn für die Hauptsache der Finanzrechtsweg (bzgl. des Finanzverwaltungsweges gilt § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO) eröffnet ist (Gräber/Stapperfend FGO § 69 Rn 131). Dies ist vorliegend ob des vom Antragsgegner als Gemeinde erlassenen Gewerbesteuerbescheid nicht der Fall; vgl. dazu, dass § 361 AO den gleichen Zweck erfüllt wie § 80 VwGO: BeckOK/Kister AO § 361 Rn 3. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt oder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch besondere Sofortvollzugsanordnung entfallen ist und deshalb die aufschiebende Wirkung erst auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden muss. Da der Antragsgegner ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung im verfahrensgegenständlichen Bescheid2dort Seite 2, Bl. 7 d.A.dort Seite 2, Bl. 7 d.A. sowie seinen Stellungnahmen vom 29.07.2020 und 06.08.2020 demgegenüber die sofortige Vollziehbarkeit des genannten Bescheides annimmt, ist der Antrag in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten3vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rdnr. 130, m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 1040ffvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rdnr. 130, m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 1040ff. Der so verstandene Antrag ist auch begründet. Die Klage der Antragstellerin (3 K /20) hat aufschiebende Wirkung, soweit sie sich auf die im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein in Rede stehenden Nachforderungszinsen in Höhe von 1.265,00 Euro im Bescheid des Antragsgegners vom .2019 (und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid) bezieht. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nach Aktenlage in Bezug auf den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein in Rede stehenden Bescheid vom .2019 bezüglich der Nachforderungszinsen nicht erfolgt, und zwar auch nicht im diesbezüglichen Widerspruchsbescheid. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach dieser Vorschrift „bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten“. Vorliegend hat der Antragsgegner die Gewerbesteuer, deren Anforderung eine „öffentliche Abgabe“ darstellt, gegenüber der Antragstellerin festgesetzt. Die -hier allein streitige- Festsetzung der Zinsen erfolgte -wobei die Zinsberechnung selbst zwischen den Beteiligten unstreitig ist- nach § 233a AO. Bei diesen festgesetzten Nachforderungszinsen handelt es sich nicht um Abgaben oder Kosten in diesem Sinne. Öffentliche Abgaben sind alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken4Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 56Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 56. Hierunter fallen Steuern, Gebühren und Beiträge. Auch sonstige Abgaben sind hierunter zu subsumieren, wenn ihnen eine Finanzierungsfunktion zukommt, die neben anderen Funktionen (wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion) jedenfalls nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie nur noch als Nebeneffekt vorhanden ist5Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris, und VG Gera, Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597; vgl. zu Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, jurisSodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris, und VG Gera, Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597; vgl. zu Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2016, 6 L 2496/16, juris. Bei der Auslegung der Nr. 2 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch zu beachten, dass die nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und damit eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist6vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, jurisvgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, juris. Es ist deshalb grundsätzlich geboten, die Vorschrift restriktiv auszulegen7Thüringer Oberverwaltungsgericht a.a.O.; vgl. auch den Beschluss der vormaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 28.11.2008, 11 L 882/08, juris, m.w.N.Thüringer Oberverwaltungsgericht a.a.O.; vgl. auch den Beschluss der vormaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 28.11.2008, 11 L 882/08, juris, m.w.N.. Andernfalls könnte eine Finanzierungsfunktion für nahezu jeden Mittelzufluss nachgewiesen werden, der in gewissen Grenzen als Einnahme haushälterisch veranschlagt werden kann und - zumal in Zeiten knapper öffentlicher Haushalte - dazu beiträgt, eine geordnete Haushaltsführung und Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand sicherzustellen. Dies zugrunde legend ist die Eigenschaft als Abgabe im o.g. Sinn für die Nachforderungszinsen nach § 233a AO zu verneinen. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts8Beschluss vom 08.07.2013, 9 ME 110/12, jurisBeschluss vom 08.07.2013, 9 ME 110/12, juris, in dem dieses ausgeführt hat: „Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) eingeführt und bewirkt eine beschränkte Vollverzinsung bestimmter Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen, Umsatz- und Gewerbesteuer). Der Zinsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit der Steuernachzahlungs- oder -erstattungsbeträge für einen bestimmten Zeitraum nach der Entstehung des Anspruchs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zins- oder Liquiditätsvorteile entstehen (hierzu im Einzelnen: Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand: 131. Erg.Lfg. 2012, § 233a, Rn. 1- 3 m. w. Nw.). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des Steuerreformgesetzes 1990 soll die durch § 233a AO eingeführte allgemeine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Steuernachforderungen und -erstattungen sollen daher grundsätzlich nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten seit Ende des Steuerjahrs bis zur Fälligkeit des Anspruchs verzinst werden (BT-Drucks. 11/2157, S. 194). Hiervon ausgehend dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO gerade nicht vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte, zumal dieser Zinsanspruch nicht einseitig zugunsten der öffentlichen Hand entsteht. Vielmehr sollen nach dem Sinn und Zweck der Regelung Zins- oder Liquiditätsvorteile aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abgeschöpft werden (hierzu BFH, Urteil vom 2.7.1997 - I R 25/96 - BFHE 183, 33), und zwar sowohl zugunsten des Steuergläubigers (als Nachzahlungszinsen) als auch zu seinen Lasten (als Erstattungszinsen). Der beschriebene Zweck der gesetzlichen Zinsregelung schließt es aus, die Zinsansprüche gemäß § 233a AO pauschal mit anderen akzessorischen Zinsansprüchen mit vorrangiger Finanzierungsfunktion - wie Aussetzungszinsen - gleichzusetzen und sie als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO anzusehen (a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.2.2013 - 5 L 1774/12 - unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Beschluss vom 11.4.2006 - AN 11 S 05.04308 -; VG München, Beschluss vom 4.2.2008 - M 10 S 07.5861 - jeweils zitiert nach juris). Folglich kommt der Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu.“ Dieser Auffassung haben sich auch das Verwaltungsgericht Gera9Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597Beschluss vom 06.06.2019, 5 E 785/19, BeckRS 2019, 33597, das Verwaltungsgericht Göttingen10Beschluss vom 18.04.2019, 2 B 487/18, jurisBeschluss vom 18.04.2019, 2 B 487/18, juris sowie das Verwaltungsgericht Hannover11Beschluss vom 14.09.2018, 7 B 1139/18, jurisBeschluss vom 14.09.2018, 7 B 1139/18, juris angeschlossen. Die gegenteilige Auffassung12vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris, ohne Begründung; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, juris, ohne nähere Begründung; Beschluss vom 14.09.2017, 14 B 939/17, juris, ebenfalls ohne nähere Begründung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, juris, ohne nähere Begründungvgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris, ohne Begründung; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, juris, ohne nähere Begründung; Beschluss vom 14.09.2017, 14 B 939/17, juris, ebenfalls ohne nähere Begründung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, juris, ohne nähere Begründung, die sich mit diesen überzeugenden Argumenten nicht auseinandersetzt und ohne nähere Begründung bleibt, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Bei den Nachforderungszinsen handelt es sich auch nicht um Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hierunter werden öffentlich-rechtlichen Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden, verstanden13Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 61, beck-onlineSodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 61, beck-online. Dies ist erkennbar nicht einschlägig. Auch eine andere Alternative des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unstreitig nicht gegeben. Nach allem war die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K /20 festzustellen, soweit sie sich auf die im Bescheid des Antragsgegners vom .2019 festgesetzten Nachforderungszinsen und den aufgrund Beratung vom .2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bezieht. Dies in den Blick nehmend kommt es auf die Frage einer nach Meinung der Antragstellerin dem Bescheid entgegenstehenden Weisungslage14-wie schon aus dem Recht zur Festsetzung des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1 GewStG) deutlich wird, steht die Gewerbesteuer insoweit in der Finanzautonomie der Gemeinden, sodass das seitens der Antragstellerin angeführte Schreiben des BMF ohne Bindungswirkung für die Gemeinden ist--wie schon aus dem Recht zur Festsetzung des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1 GewStG) deutlich wird, steht die Gewerbesteuer insoweit in der Finanzautonomie der Gemeinden, sodass das seitens der Antragstellerin angeführte Schreiben des BMF ohne Bindungswirkung für die Gemeinden ist- und ob die nach § 238 AO festgesetzte Höhe der Nachforderungszinsen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt15vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, Rn. 18, juris, vom 25.10.2018, 14 B 1366/18, Rn. 6, juris und vom 14.09.2017, 14 B 939/17, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris: „Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“; andere Ansicht -erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, Rn. 11 ff., juris, m.w.N.vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, Rn. 18, juris, vom 25.10.2018, 14 B 1366/18, Rn. 6, juris und vom 14.09.2017, 14 B 939/17, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris: „Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“; andere Ansicht -erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, Rn. 11 ff., juris, m.w.N., im vorliegenden Verfahren nicht an; dies wird im Klageverfahren zu klären sein. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner eingeleitete Maßnahmen zur Vollstreckung des Kostenbeitragsbescheides vom .2019 -die Antragstellerin hat freiwillig gezahlt16zum Begriff der „Vollziehung“ in § 80 VwGO: Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 631; ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.08.2020 zahlte sie „aufgrund der drohenden Vollstreckung … wegen der nichtgewährten Aussetzung der Vollziehung … um keine Vollstreckungsmaßnahmen zu erdulden.“zum Begriff der „Vollziehung“ in § 80 VwGO: Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn 631; ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.08.2020 zahlte sie „aufgrund der drohenden Vollstreckung … wegen der nichtgewährten Aussetzung der Vollziehung … um keine Vollstreckungsmaßnahmen zu erdulden.“-, aufheben oder rückgängig machen wird. Eine gesonderte Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO erscheint daher vorliegend entbehrlich17vgl. Beschluss der vormaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 28.11.2008, 11 L 882/08, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 449; Schoch in: Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht 1988, 1490; BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO § 80 Rn. 158vgl. Beschluss der vormaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 28.11.2008, 11 L 882/08, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 449; Schoch in: Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht 1988, 1490; BeckOK VwGO/Gersdorf VwGO § 80 Rn. 158. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Streitig sind Nachforderungszinsen i.H.v. 1.265,00 Euro. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dieser Art beträgt der Streitwert ¼ dieser Summe (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) mithin 316,25 Euro.