Urteil
1 A 144/15
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstunfallrechtlicher Schutz umfasst nur den unmittelbaren, vernünftigerweise gewählten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle.
• Ein vom Dienstherrn nicht bereitgestellter, unbefestigter und abschüssiger Trampelpfad stellt keinen geschützten Weg i.S.v. § 34 Abs. 2 NBeamtVG dar.
• Der Beamte verliert den Unfallschutz, wenn er einen risikobehafteten Abkürzungsweg einschlägt, den ein verständiger Beobachter vernünftigerweise nicht wählen darf.
Entscheidungsgründe
Kein Dienstunfall bei Benutzung unbefestigter Abkürzung auf Dienstgelände • Dienstunfallrechtlicher Schutz umfasst nur den unmittelbaren, vernünftigerweise gewählten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle. • Ein vom Dienstherrn nicht bereitgestellter, unbefestigter und abschüssiger Trampelpfad stellt keinen geschützten Weg i.S.v. § 34 Abs. 2 NBeamtVG dar. • Der Beamte verliert den Unfallschutz, wenn er einen risikobehafteten Abkürzungsweg einschlägt, den ein verständiger Beobachter vernünftigerweise nicht wählen darf. Der Kläger, Forstoberrat in einem Beamtenverhältnis, stürzte am 25.03.2014 mit dem Fahrrad auf dem Heimweg von seiner Dienststelle. Er benutzte eine seit Jahren bekannte, grasbewachsene Abkürzung über unbefestigtes, abschüssiges Gelände zwischen L. Weg und U. Weg auf dem Gelände der Beklagten. Dabei rutschte das Hinterrad auf nasser Stelle weg; der Kläger erlitt Verletzungen. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil der Kläger den unmittelbaren Weg verlassen und einen unsicheren, nicht dem Verkehr gewidmeten Pfad genutzt habe. Der Kläger hielt die Abkürzung für sicherer als die geteerte Straße wegen Gerölls und Verkehr auf dieser Strecke und focht die Entscheidung an. Das Gericht hat zu klären, ob die benutzte Abkürzung einen dienstrechtlich geschützten Weg im Sinne des § 34 NBeamtVG darstellt. • Rechtliche Voraussetzungen: Dienstunfall setzt ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis mit Körperschaden voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes entsteht; Wegeunfallschutz gilt für unmittelbare, vernünftigerweise gewählte Wege (§ 34 Abs.1–2 NBeamtVG). • Unmittelbarkeit: Geschützt ist der Weg, der voraussichtlich schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt; der Beamte darf vernünftigerweise wählen (BSG/BVerwG-Rechtsprechung). • Tatsächliche Verhältnisse: Die Abkürzung war zum Unfallzeitpunkt unbefestigt, grasbewachsen, abschüssig und nicht als dem Verkehr gewidmet erkennbar; eine tatsächliche Bereitstellung durch die Beklagte war nicht substantiiert nachgewiesen. • Gefährdungsbeurteilung: Schon bei trockener Witterung besteht auf der unbefestigten Strecke eine erhöhte Rutsch- und Sturzgefahr; bei vorangegangenem Graupel/Hagel war das Risiko weiter erhöht, sodass die Wahl der Strecke unvernünftig war. • Folgerung: Durch das Einschlagen der Abkürzung hat der Kläger den dienstunfallrechtlichen Schutz für diesen Abschnitt verloren; die Benutzung anderer sichererer Routen wäre geboten gewesen. • Beweiserleichterungen: Weitere Beweisaufnahme zu Nebenaspekten (genauer Sturzort, Dauer der Trockenheit, Nutzung durch Dritte) war entbehrlich, weil die Abkürzung schon objektiv nicht vernünftig war. • Keine Sonderrolle des Dienstgeländes: Auch auf dem Betriebsgelände des Dienstherrn gilt der Maßstab der Vernünftigkeit; eine Widmung für den öffentlichen Verkehr ist nicht erforderlich, aber tatsächliche Bereitstellung bzw. Zumutbarkeit sind entscheidend. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten, den Sturz nicht als Dienstunfall anzuerkennen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge, weil er den unmittelbaren, vernünftigerweise zu wählenden Weg verlassen und eine riskante, nicht dem Verkehr gewidmete Abkürzung benutzt hat. Die Abkürzung war unbefestigt, abschüssig und mit einem erhöhten Rutschrisiko behaftet, sodass ein verständiger Beamter sie nicht hätte wählen dürfen. Damit endete der dienstunfallrechtliche Schutz bereits mit dem Einschlagen dieser Strecke. Die Kostenentscheidung und Fragen zur Vollstreckbarkeit wurden zugunsten der Beklagten getroffen.