OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

21 K 2258/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1114.21K2258.17A.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht.

Die Kläger tragen 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht. Die Kläger tragen 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Sie reisten am 17. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. September 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter dem Aktenzeichen 6131056 - 423 einen Asylantrag. Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und 2. in ihrer Anhörung am 4. Januar 2017 für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., im Wesentlichen an, sie hätten seit dem frühen Kindesalter bzw. von Geburt an im Iran gelebt. Das Leben im Iran sei für sie jedoch als Afghanen sehr schwierig gewesen, da sie sich aufgrund ihrer Nationalität Diskriminierungen ausgesetzt gesehen hätten. Diese hätten weite Teile ihres alltäglichen Lebens betroffen, wie etwa die Wohnungssuche, die Arbeitstätigkeit des Klägers zu 1. oder den Schulbesuch der Klägerin zu 3. Es sei ihnen auch nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum einen lebe ihre gesamte Familie im Iran, sodass es ihnen in Afghanistan an jeglichen Kontakten fehle. Zum anderen herrsche in Afghanistan Krieg. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 10. Februar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung ihres Vortrages beim Bundesamt angeben, der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 4. seien behandlungsbedürftig erkrankt. So leide der Kläger zu 1. vor allem an einer chronischen Otitis media mit Trommelfelldefekt links sowie eines Cholesteatoms rechts mit Trommelfelldefekt. Die Klägerin zu 4. leide an einem Klippel-Feil-Syndrom der Halswirbelsäule und an Arnold-Chiari-Formation Typ II, Stauungspapille mit Pseudotumor cerebri, Amblyopie, Astigmatismus, Gleichgewichtsstörung, Neuroporus, Makrocephalie und cerebralen Auffälligkeiten mit cerebraler Arachnoidalzyste und Balkenhypoplasie. Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 13. November 2017 insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auch beantragt haben, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG), zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie hilfsweise ihnen den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Afghanistan besteht. Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 1. August 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Kläger zuvor gehört worden sind (§ 84 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Beklagte hat auf eine solche Anhörung mit Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 verzichtet. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, deren Gegenstand nunmehr noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 ist rechtswidrig, soweit darin in Ziffer 4 festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rdnr. 36 und vom 17. Oktober 1996 – 9 C 9.95 –, juris Rdnr. 12 = BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, juris Rdnr. 14. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, juris Rdnr. 15 = BVerwGE 137, 226. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2017 – 13 A 347/17.A –, S. 3 des Beschlussabdruckes (n.v.) und Beschluss vom 24. März 2016 – 13 A 2588/15.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.) und Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rdnr. 73; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. Juni 2016 – 13a ZB 16.30083 –, juris Rdnr. 7 und Beschluss vom 30. September 2015 – 13a ZB 15.30063 –, juris Rdnr. 6 und Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rdnr. 17; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 1 A 144/15.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juli 2015 – 9 LB 320/14 –, juris. Siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2017 – 18 K 2043/17.A –, juris Rdnr. 68. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Siehe zu den Risikogruppen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 38 ff. Siehe nur exemplarisch mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A –, juris Rdnr. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 – 18 K 4307/15.A – S. 13 ff. d. Urteilsabdruckes (n.v.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 – 5a K 1428/15.A –, juris Rdnr. 42 ff. und VG Lüneburg, Urteil vom 27. Februar 2017 – 3 A 146/16 –, juris Rdnr. 45. Ausgehend davon erscheint es den Klägern nicht zumutbar, sich in Afghanistan aufzuhalten. Das Gericht geht davon aus, dass es ihnen nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., und seiner drei minderjährigen Kinder, denen eine eigenständige Arbeit aufgrund ihres Geschlechts und ihres Alters in Afghanistan kaum möglich sein wird, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, S. 16 und 18; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 98, aufbringen müsste. Hinzukommt, dass die Kläger zu 1. und 2. im Iran aufgewachsen und daher nicht mit den Gegebenheiten auf dem afghanischen Arbeitsmarkt vertraut sind. Auch können sie nicht auf Unterstützung durch weitere Familienangehörige hoffen, da die Familien der Kläger im Iran leben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1. Satz 1, 159 Satz VwGO, § 100 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.