Leitsatz: Asylrechts (Afghanistan) Unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2017 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht.Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes beantragt hat, wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.Im Übrigen – hinsichtlich der Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig durch das Bundesamt – wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge im Jahre 1995 in H. / Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-moslemischen Bekenntnisses aus dem Volk der Hazara. Im Rahmen seiner Anhörung am 10.09.2013 auf seinen Asylantrag vom 28.08.2013 gab er an, im Iran geborener und aufgewachsener afghanischer Staatsangehöriger und Halbwaise zu sein; sein Vater sei von seinem Onkel wegen einer Auseinandersetzung um Land in Afghanistan getötet worden. Seine Mutter, eine Schwester und drei Brüder / Halbbrüder, die ebenfalls im Iran gelebt hätten, seien auf dem Weg nach Deutschland. Sonstige Verwandte lebten weder im Iran noch in Afghanistan. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse im Iran besucht und habe dann auf Baustellen gearbeitet. Er habe die letzten zwei Jahre vor der Anhörung in Schweden gelebt. Dort habe er dreimal eine Ablehnung erhalten, habe aber nicht ausreisen müssen. Auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 21.10.2013 stimmte Schweden einer Wiederaufnahme des Klägers ‑ dort bekannt unter dem Geburtsdatum 26.07.1993 ‑ mit Schreiben vom 28.10.2013 zu. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 15.11.2013 fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Auf die am 26.11.2013 vom Kläger erhobene Klage wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2013 aufgehoben (Urteil vom 03.12.2014 – 18 K 9032/13.A ‑, rechtskräftig seit dem 06.01.2015). Im Rahmen einer weiteren Anhörung am 01.08.2016 gab er an, Grund für die Übersiedlung seiner Eltern von Afghanistan in den Iran sei deren Angst und Probleme mit den Taliban gewesen. Wann genau dies gewesen sei, könne er nicht sagen, jedenfalls vor seiner Geburt. Seine Schwester und drei Brüder seien wie er im Iran geboren. Seine Mutter habe einen Bruder, der im Iran lebe. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter erneut geheiratet. Sein Stiefvater habe drei Brüder, die ebenfalls im Iran lebten. Er befürchte bei Rückkehr nach Afghanistan, als Hazara verfolgt zu werden. Mit Bescheid vom 07.02.2017, dem Kläger zugestellt am 13.02.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Des Weiteren forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben würde. Das Bundesamt befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dagegen hat der Kläger am 17.02.2017 Klage erhoben. Dem zugleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angegriffenen Bescheid wurde – zum Zweck der Aufklärung des Sachverhalts, ob das Asylverfahren des Klägers in Schweden bestandskräftig abgeschlossen ist ‑ mit Beschluss vom 14.03.2017 – 21 L 742/17.A ‑ stattgegeben.Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsbürger, der im Iran geboren und aufgewachsen sei und sich zu keiner Zeit in Afghanistan aufgehalten habe. Die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben mit Blick auf die deutlich verschärfte Sicherheitslage in Afghanistan, vor allem für Angehörige der Volksgruppe der Hazara, und mit Blick auf seine besondere Situation, in Afghanistan über keinerlei familiären Hintergrund und nicht im geringsten Anknüpfungspunkte zu verfügen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Auf gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 25.04.2017 erteilte das Auswärtige Amt Auskunft vom 26.09.2017 – 508-516.80/49801 – durch Übersendung der Auskunft des Migrationsverket, Norrköping / Schweden vom 22.09.2017 – 11-950572 ‑. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 21 L 742/17.A, 18 K 9032/13.A und 18 L 2421/13.A, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte der Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 1.Die Klage ist offensichtlich unzulässig, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigter, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes beantragt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rdnr. 12 ff., 17, ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 29 AsylG am 06.08.2016 die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die Neuregelung kommt nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) vorliegend zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts ausdrücklich aufgegeben, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rdnr. 17. Zuvor hatte es die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97 –, juris, Rdnr. 10 ff., mit der Folge einer Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ bei einem Folgeantrag, der die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen erfüllt, aber nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat. Der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Kammer, vgl. Urteil vom 14.07.2017 – 21 K 7546/17.A – nach Gerichtsbescheid vom 24.05.2017, und der Einzelrichter angeschlossen. Der in dem Verpflichtungsantrag als minus enthaltene Anfechtungsantrag mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes vom 07.02.2017 – Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig ‑ ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2.Die Anfechtungsklage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnt; soweit er feststellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist er rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). a)Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – im Ergebnis ‑ zu Recht abgelehnt. Zwar hat das Bundesamt die Einordnung des Asylantrags des Klägers als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG verfrüht vorgenommen, da der vom Kläger im Ausland gestellte Asylantrag nicht auf seinen Abschluss hin untersucht worden ist (vgl. Beschluss vom 14.03.2017 – 21 L 742/17.A). Das Gericht hat mit zwischenzeitlich ergangener Aufklärungsverfügung vom 25.04.2017 Auskünfte ‑ Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2017 – 508-516.80/49801 ‑; Auskunft des Migrationsverket, Norrköping / Schweden vom 22.09.2017 – 11-950572 ‑ ‑ eingeholt und hat die Sachverhaltserforschung nachgeholt. Danach ist nunmehr davon auszugehen, dass die Ablehnung des Bundesamtes als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG rechtmäßig ist. Der Kläger hat bereits in Schweden ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Da der Kläger sich nicht auf neues Vorbringen stützt, konnte das Bundesamt den asylrechtlichen Zweitantrag ohne Sachprüfung als unzulässig ablehnen. Wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) gestellt hat, ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht noch jüngst, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris, entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenes und wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestelltes Asylverfahren nicht in diesem Sinne erfolglos abgeschlossen ist, wenn das Verfahren nach der Rechtsordnung dieses Staates in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris, zur Frage des „erfolglos abgeschlossen Asylverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat“ u.a. aus: Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. (…) Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). (…) a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung „nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens“ jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der „rechtskräftigen“ bzw. „bestandskräftigen“ Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a. F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n. F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten. b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36). Das Asylverfahren des Klägers ist in Schweden durch bestandskräftige Ablehnung beendet worden. Mit Auskunft vom 26.09.2017 – 508-516.80/49801 – hat das Auswärtige Amt die Auskunft des Migrationsverket (Swedish Migration Agency) vom 22.09.2017 ‑ 11‑950572 – übermittelt. Danach hat der Kläger am 26.09.2011 in Schweden Asyl beantragt. Das ausländerrechtlich zuständige Migrationsverket lehnte den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis am 25.04.2012 ab. Die dagegen erhobene Klage des Klägers lehnte das Gericht am 16.11.2012 ab. Die Entscheidung wurde am 17.01.2013 rechtskräftig. Wegen der weiteren Begründung bezüglich der Ablehnung des Folgeantrages nach § 71a AsylG mit den Ausführungen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt, folgt der Einzelrichter der insoweit zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, die Sachlage habe sich wesentlich geändert ‑ bei Einreise in Afghanistan stehe er wegen der gerade in letzter Zeit zunehmenden Verfolgung von Minderheiten in Afghanistan im besonderen Fokus, vor allem wegen seiner Ethnie und seines schiitischen Bekenntnisses ‑, darauf hingewiesen, dass aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine beachtliche Gefahr der Verfolgung nicht abzuleiten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2013 – 13 A 1411/12.A ‑, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 25.01.2013 – 13a ZB 12.30153 ‑, juris, und vom 01.12.2015 – 13a ZB 15.30224 ‑, juris;VG Düsseldorf, Urteile vom 26.05.2017 – 21 K 2617/17.A ‑, vom 05.01.2017 – 18 K 2043/15.A ‑, juris. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil vom 31.05.2017 – 21 K 1937/17.A ‑, der sich der Einzelrichter angeschlossen hat, gilt Folgendes: Auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes geht davon aus, dass sich die Lage der Hazara, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung etwa 10 % beträgt, grundsätzlich verbessert hat. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 (Stand: September 2016), S. 9. Vgl. zum Ganzen auch VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 – 3 A 126/16, juris, Rn. 27 ff. Soweit Einzelfälle von Entführungen oder ähnliche Übergriffe bekannt geworden sind, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 – 18 K 2043/15.A, juris, Rn. 30. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2016 – 13 A 2588/15.A ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.); vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30.11.2016 – 5 K 16.31724 ‑, juris, Rn. 31 f., sowie VG Würzburg, Urteil vom 28.10.2016 ‑ W 1 K 16. 31834 ‑, juris, Rn. 19. b)Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ist rechtswidrig, soweit er feststellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ihn betreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rdnr. 36 und vom 17.10.1996 ‑ 9 C 9.95 ‑, juris, Rdnr. 12 = BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2014 – 13 A 2294/14.A –, juris, Rdnr. 14. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 –, juris Rdnr. 15 = BVerwGE 137, 226. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2017 – 13 A 347/17.A –, S. 3 des Beschlussabdruckes (n.v.) und Beschluss vom 24.03.2016 – 13 A 2588/15.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.) und Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A – juris, Rdnr. 73; BayVGH, Beschluss vom 15.06.2016 ‑ 13a ZB 16.30083 –, juris, Rdnr. 7, und Beschluss vom 30.09.2015 – 13a ZB 15.30063 –, juris, Rdnr. 6 und Urteil vom 12.02.2015 – 13a B 14.30309 –, juris, Rdnr. 17; SächsOVG, Beschluss vom 21.10.2015 – 1 A 144/15.A –, juris; NdsOVG, Urteil vom 20.07.2015 – 9 LB 320/14 –, juris. Siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 – 18 K 2043/17.A –, juris Rdnr. 68. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Siehe zu den Risikogruppen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 38 ff. Siehe nur exemplarisch mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 05.04.2006 – 20 A 5161/04.A –, juris, Rdnr. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 – 18 K 4307/15.A – S. 13 ff. d. Urteilsabdruckes (n.v.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 – 5a K 1428/15.A –, juris, Rdnr. 42 ff., und VG Lüneburg, Urteil vom 27.02.2017 ‑ 3 A 146/16 –, juris Rdnr. 45. Der Einzelrichter, siehe zu vergleichbaren Fällen, die der Kammer zuletzt zur Entscheidung vorlagen: Gerichtsbescheide vom 14. November 2017 – 21 K 2258/17.A sowie Urteil vom 26.05.2017 – 21 K 2928/17.A, geht dabei davon aus, dass die Annahme, in jedem Falle könnten zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, durch die derzeitige humanitäre Lage jedenfalls zu relativieren ist. Die sozialwissenschaftliche Feldforschung, Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 – 81;vgl. auch diess., Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans. Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure, Asylmagazin 3/2017, S. 82 – 89, weist dazu aus: (…) Unter den Rückkehrenden, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Es ist kein neues Phänomen, das Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert.(…) Selbst wer vom Land in die Städte flieht und dort keine Angehörigen hat, die in der Lage und bereit sind, Arbeit und Wohnraum zu bieten, hat auf dieser Grundlage keine Chance mehr sich oder seine Familie zu ernähren. Das trifft jedoch umso mehr diejenigen, die aus langjährigen Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützung Netzwerk aufzubauen und die komplexen Regeln des alltäglichen Lebens in Afghanistan zu lernen.(…) Dieses Solidarsystem (i.a. die traditionelle Solidarordnung) hat jedoch aus mehreren Gründen für die Praxis weitgehend seine Relevanz, zumindest aber seine Verlässlichkeit verloren. Auch jene, die eigentlich Familie im Land haben, können daher nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass ihnen Schutz und Unterstützung geboten wird.(…) Selbst wenn Rückkehrende Familie in Afghanistan haben, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch bereit ist, Schutz und Unterstützung zu bieten. Umso mehr sind größere Sozialverbände und Gemeinschaften durch interne Gewalterfahrungen und vielfältige Täter-Opfer-Beziehungen zerrüttet. Die traditionellen Regeln, die soziale Nähe und damit auch Verantwortung beschreiben, sind damit grundlegend infrage gestellt.“ Der heute 22-jährige Kläger hat nie im Heimatland seiner Eltern gelebt, hat mithin besonders die prägende Zeit seines Lebens andernorts (Iran und seit 2011 bis heute in Schweden und in Deutschland) zugebracht. Er kennt die Bedingungen in Afghanistan nicht aus eigener Anschauung. Zudem lebte er nach eigenen Angaben im Iran zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern und der Großfamilie, also immer im Familienverband und nie allein auf sich gestellt. Damit konnte er nie eine Überlebensstrategie im Rahmen der komplexen afghanischen Gesellschaft entwickeln. Dieses wird die Eingliederung des Klägers in den afghanischen Arbeitsmarkt erheblich erschweren. Der Kläger verfügt in Afghanistan zudem nicht über ein funktionierendes verwandtschaftliches oder soziales Netzwerk; nach eigenen Angaben lebt die Verwandtschaft im Iran. Einen stabilen und aufnahmefähigen Familienverbund in Afghanistan hat der Kläger nicht. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ‑ mit Ausnahme der ggfs. zu erhaltenden Unterstützungen durch NGO in den ersten Wochen – in Kabul oder einer anderen unter Regierungskontrolle stehenden Großstadt Unterkunft oder Arbeitsstelle, und damit die Chance auf ein durch Gelegenheitsarbeiten zu erzielendes Einkommen für ein Leben am Rande des Existenzminimums, organisieren könnte. Zum einen kommen schon die Schwierigkeiten auf den Kläger zu, dass er ohne familiären oder anderen sozialen Hintergrund im Allgemeinen und als Hazara im Besonderen im gesellschaftlichen Umfeld stets auf Ressentiments stoßen wird ‑ besonders bei der Unterkunftssuche. Der Kläger hat auch keine besonderen beruflichen Kenntnisse und Qualifikationen vorzuweisen, die ihn derart auszeichnen und aus der Masse der Mitbewerber herausheben würden, dass er auch ohne weitere familiäre oder soziale Unterstützung ohne weiteres für eine Eingliederung in den örtlichen Arbeitsmarkt in Frage käme. Der auf sich allein gestellte Kläger könnte für sein Auskommen nicht sorgen. c)Nach alledem war dem Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben. Damit waren auch die Nrn. 3 und 4 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos und ebenfalls aufzuheben. 3.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 RVG. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.