Urteil
2 A 14/05
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Fortbildung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG förderfähig, wenn sie auf öffentlich-rechtliche Prüfungen oder gleichwertige Abschlüsse vorbereitet; entscheidend sind die einschlägigen Prüfungsordnungen.
• § 6 Abs. 1 AFBG schließt Förderung für eine zweite Fortbildung aus, wenn der Antragsteller bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht hat, unabhängig davon, ob das erste Ziel gefördert worden ist.
• Eine Praxisvoraussetzung, die faktisch erst durch eine erste Fortbildung erfüllt wird, begründet keinen förderrechtlichen Zugang im Sinne des § 6 Abs. 3 AFBG, wenn die einschlägigen Prüfungsvorschriften dies nicht so regeln.
• Zwei unterschiedliche Fortbildungen (hier: Fachkrankenpfleger und Pflegedienstleitung) sind nur dann als einheitliche Maßnahme i.S.v. § 6 Abs. 3 AFBG zu werten, wenn Prüfungsregelungen Anrechnungen oder Befreiungen vorsehen; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine AFBG-Förderung für zweite Fortbildung trotz inhaltlichem Praxisbezug • Eine Fortbildung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG förderfähig, wenn sie auf öffentlich-rechtliche Prüfungen oder gleichwertige Abschlüsse vorbereitet; entscheidend sind die einschlägigen Prüfungsordnungen. • § 6 Abs. 1 AFBG schließt Förderung für eine zweite Fortbildung aus, wenn der Antragsteller bereits ein erstes Fortbildungsziel erreicht hat, unabhängig davon, ob das erste Ziel gefördert worden ist. • Eine Praxisvoraussetzung, die faktisch erst durch eine erste Fortbildung erfüllt wird, begründet keinen förderrechtlichen Zugang im Sinne des § 6 Abs. 3 AFBG, wenn die einschlägigen Prüfungsvorschriften dies nicht so regeln. • Zwei unterschiedliche Fortbildungen (hier: Fachkrankenpfleger und Pflegedienstleitung) sind nur dann als einheitliche Maßnahme i.S.v. § 6 Abs. 3 AFBG zu werten, wenn Prüfungsregelungen Anrechnungen oder Befreiungen vorsehen; das war hier nicht der Fall. Der Kläger, derzeit Abteilungsleiter im Landeskrankenhaus K., absolvierte 1992–1995 die Krankenpflegerausbildung und 1997–1999 eine Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie. 2001–2004 nahm er an einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Pflegedienstleitung teil und beantragte dafür Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Die Bezirksregierung Hannover lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Maßnahme enthalte keinen staatlich anerkannten Abschluss und stehe zudem der Ausschlussvorschrift des § 6 Abs. 1 AFBG entgegen, weil es sich um eine zweite Fortbildung des Klägers handele. Der Kläger klagte und machte geltend, die Pflegedienstleitung sei förderungsfähig, führe zu staatlicher Anerkennung und baue auf der vorherigen Fachkrankenpfleger-Fortbildung auf; diese sei nicht gleichwertig und habe die Zulassung zur darauf folgenden Weiterbildung nicht eröffnet. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Förderfähigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG): Die Weiterbildung zur Pflegedienstleitung dürfte grundsätzlich förderfähig sein, da sie an DKG-Empfehlungen und Landesprüfungsregelungen angelehnt war und auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung hinführen kann. Entscheidend ist aber nicht allein die Förderfähigkeit der konkreten Maßnahme. • Ausschluss nach § 6 Abs. 1 AFBG: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG wird nur für die Vorbereitung auf ein erstes Fortbildungsziel und nur für eine einzige Maßnahme gefördert. Der Kläger hatte bereits durch die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger ein erstes Fortbildungsziel erreicht; daher scheidet Förderung der zweiten Fortbildung aus, selbst wenn das erste Ziel nicht nach AFBG gefördert wurde. • Keine einheitliche Maßnahme (§ 6 Abs. 3 AFBG): Die Fortbildungen sind nach Zielsetzung und Prüfungsregelungen verschieden (patientenbezogen vs. einrichtungs-/leitungsbezogen) und führen nicht zu Anrechnungen oder Prüfungsbefreiungen, sodass sie keine zusammenhängende einzige Fortbildungsmaßnahme bilden. • Zugangseröffnung nach § 6 Abs. 3 AFBG: § 6 Abs. 3 fördert eine zweite Fortbildung nur, wenn der Zugang erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eröffnet wird. Diese Frage ist anhand der einschlägigen Prüfungsvorschriften zu beantworten; die DKG-Empfehlungen und die Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen sehen die Fachkrankenpfleger-Fortbildung nicht als zwingende Zugangsvoraussetzung zur Pflegedienstleitung vor. Praktische Anforderungen der Ausbildungsanbieter begründen keinen förderrechtlichen Zugang. • Ermessen: Hinweise für eine Ermessenserwägung zugunsten einer Förderung nach § 6 Abs. 3 AFBG liegen nicht vor und wurden nicht vorgetragen. • Haushalts- und Zweckgesichtspunkte: § 6 Abs. 1 dient der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der klaren gesetzlichen Regelung der Förderbedingungen; eine Förderung der zweiten Maßnahme entgegen dem Wortlaut des § 6 ist nicht angezeigt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf AFBG-Leistungen für die Weiterbildung zur Pflegedienstleitung. Zwar kann die absolvierte Pflegedienstleiter-Weiterbildung förderungsfähig sein, § 6 Abs. 1 AFBG schließt jedoch die Förderung einer zweiten Fortbildung aus, weil der Kläger bereits vorher ein Fortbildungsziel (Fachkrankenpfleger in der Psychiatrie) erreicht hatte. Eine Zusammenfassung beider Maßnahmen zu einer einzigen förderungsfähigen Maßnahme nach § 6 Abs. 3 AFBG kommt nicht in Betracht, weil Prüfungsordnungen weder Anrechnungen noch eine Zugangseröffnung durch die erste Fortbildung vorsehen. Die praktischen Zulassungsbedingungen der Schule begründen keinen entsprechenden förderrechtlichen Zugang. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen der Begründung im Urteil.