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Beschluss

10 S 24/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0724.10S24.25.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre. Sie ist Eigentümerin eines in der Gemeinde S..., R..., gelegenen Grundstücks (Flurstücke 6..., Flur 5..., Gemarkung S...), das sie mit Wohngebäuden zu bebauen beabsichtigt. Ihre im Januar 2020 an die Bauverwaltung der Antragsgegnerin gestellte Anfrage, ob im Rahmen von § 34 BauGB eine Bebauung mit vier Doppelhäusern genehmigungsfähig sei, verneinte diese mit der Begründung, dass eine solch massive Überprägung nicht der Umgebungsbebauung entspreche und einen Bebauungsplan erfordere. Im März 2021 stellte die Antragstellerin im Ortsentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeindevertretung mehrere Bebauungsvarianten vor, die keine Zustimmung fanden. Später beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses und nahm den Antrag zurück, nachdem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen verweigert hatte. In ihrer Sitzung am 14. Februar 2022 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes "R...". In der Beschlussvorlage wird ausgeführt, die Entwürfe der Antragstellerin hätten aufgrund hoher geplanter Baumassen keine Zustimmung gefunden und die Gemeinde verfolge das Ziel, das Areal so zu entwickeln, dass sich das Vorhaben als ortsbildtypische Wohnnutzung im Sinne des Gartenstadtcharakters in die Bestandsbebauung einfüge. Ebenfalls am 14. Februar 2022 beschloss die Gemeindevertretung eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes "R...". Am 15. Februar 2022 unterzeichnete der Bürgermeister ein mit "Satzung" überschriebenes Dokument, das den Text der Veränderungssperre und das Datum ihrer Beschlussfassung enthält, sowie ein mit "Öffentliche Bekanntmachung … Ersatzverkündung … Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses… " überschriebenes Dokument, dessen Wortlaut am 24. Februar 2022 im Amtsblatt der Antragstellerin veröffentlicht wurde. Im Mai 2022 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin ferner die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung für das Gemeindegebiet (Abl. 7 vom 30. Juni 2022 S. 3) mit dem Planziel, zur Sicherung des Gartenstadtcharakters in sieben Gebieten die Bebauungsdichte zu beschränken und in vier Gebieten eine Nachverdichtung zu ermöglichen. Mit E-Mail-Schreiben vom 4. November 2022 wies die Bauverwaltung der Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass für die Realisierung der von ihr erstrebten Bebauung ein Bebauungsplan erforderlich sei und bot einen Gesprächstermin an, der am 17. Januar 2023 stattfand. Aus dem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin geht hervor, dass diese die Rahmenbedingungen der beabsichtigten Innenentwicklung umriss, der Antragstellerin den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages für Folgekosten der Planung antrug und sich für ein Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB offen zeigte, und die Antragstellerin bekundete, sie werde ihre Planung auf die gemeinsamen Ziele abstimmen und mit den Entwürfen auf die Gemeinde zukommen. Entsprechend ihrer Ankündigung von April 2023 legte die Antragstellerin im November 2023 zwei neue Planentwürfe vor und bat um ein Gespräch, das am 29. November 2023 stattfand. Aus dem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin geht hervor, dass diese von einer weitgehenden Übereinstimmung mit ihren Planungszielen ausging, eine Berechnung der Grundflächenzahl und der Stellplätze anforderte, die Frage der Kostenteilung thematisiert wurde und die Beteiligten eine Rückmeldung bis Weihnachten verabredeten. In ihrer Sitzung am 4. Dezember 2023 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr für das Gebiet des Bebauungsplanes "R...". Der Bürgermeister unterzeichnete am 5. Dezember 2023 ein mit "Satzung" überschriebenes Dokument, das den Text der Verlängerungssatzung und das Datum ihrer Beschlussfassung enthält, sowie am 11. Januar 2024 eine Bekanntmachungsanordnung der vorzunehmenden "Öffentlichen Bekanntmachung" des Textes der Verlängerungssatzung, deren Wortlaut am 25. Januar 2024 im Amtsblatt der Antragstellerin veröffentlicht wurde . Mit E-Mail-Schreiben vom 2. Januar 2024 wies die Bauverwaltung der Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ihre Fachbereichsleiterin ausgeschieden und der Entwurf noch nicht mit dem Bürgermeister besprochen sei, forderte die ausstehende Berechnung an und bekundete, dass sodann die Rahmenbedingung des Bebauungsplans und eine Zeitschiene definiert werden müsse. Ende Januar 2024 verständigten sich die Bauverwaltung und der Bürgermeister der Antragstellerin auf die Rahmenbedingungen der Planung, die im laufenden Jahr verfügbaren Haushaltsmittel und einen Zeitplan, nach dem ein Planbeschluss zum Zeitpunkt des Auslaufens der Veränderungssperre erfolgen sollte. Die Antragstellerin übersandte im April 2024 zwei neue Planvarianten und teilte im Mai 2024 mit, dass der von ihr kontaktierte Planer nicht mehr aktiv sei, woraufhin ihr die Bauverwaltung der Antragsgegnerin fünf Planungsbüros mitteilte. Mit unbeantwortet gebliebenen E-Mail-Schreiben vom 3. und 24. Juli 2024 erfragte die Bauverwaltung der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin den Beauftragungsstand der Planleistungen und übermittelte einen angepassten Zeitplan. In der Folge hinterließ die Bauverwaltung mehrere Rückrufbitten und nahm am 13. September 2024 erneut per E-Mail Kontakt mit der Antragstellerin auf, die ihr am selben Tag telefonisch mitteilte, dass sie keinen Planer beauftragen werde. In der Folge holte die Bauverwaltung der Antragsgegnerin Umweltinformationen ein und erstellte einen Vorentwurf für den Bebauungsplan "R...". In ihrer Sitzung am 16. Dezember 2024 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Auslegung eines Vorentwurfs des Bebauungsplanes "R...". Gleichzeitig beschloss sie eine Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 8. Januar 2025 ein mit "Satzung" überschriebenes Dokument, das den Text der Verlängerungssatzung und das Datum ihrer Beschlussfassung enthält, sowie am selben Tag eine Bekanntmachungsanordnung der vorzunehmenden "Öffentlichen Bekanntmachung" des Textes der Verlängerungssatzung, deren Wortlaut am 30. Januar 2025 im Amtsblatt der Antragstellerin veröffentlicht wurde . Im Februar 2025 führte die Antragsgegnerin die frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durch. Die Antragstellerin hat am 13. Februar 2025 einen Normenkontrollantrag mit dem Begehren gestellt, die Satzung der Gemeinde S... über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "R..." vom 16. Dezember 2024, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde S... Nr. 02 vom 30. Januar 2025, für unwirksam zu erklären – OVG 10 A 3/25 –. Sie erhebt verschiedene formelle und materielle Rügen gegen die Wirksamkeit der Verordnung. Am 3. Juni 2025 hat sie den vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag mit dem Begehren gestellt, die Satzung vom 16. Dezember 2024 vorläufig außer Vollzug zu setzen, zu dessen Begründung sie vorträgt: Die streitgegenständliche Verlängerung sei unwirksam, weil die ursprüngliche Veränderungssperre nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, da die Bekanntmachungsanordnung nicht veröffentlicht worden und die angegebene Einsichtnahmemöglichkeit von den Vorgaben der Hauptsatzung abweiche. Auch seien keine besonderen Gründe für eine zweite Verlängerung gegeben. Sie habe keine Bereitschaft erklärt, einen Vorhaben- und Erschließungsplan i.S.v. § 12 BauGB vorzubereiten und abzustimmen oder sich in anderer Form auf Planvorstellungen der Antraggegnerin eingelassen und deren planerische Bemühungen nicht aufgehalten oder mit falschen Versprechungen verzögert, auch habe es keine wirksamen, d.h. schriftliche Absprachen über eine Kooperation oder von ihr zu erbringende Planungsleistungen gegeben. Vielmehr habe sie das von der Antragsgegnerin aus finanziellen Gründen geäußerte Ansinnen, einen Planungsvertrag zu schließen, bereits im Jahr 2021 abgelehnt, was die Antragsgegnerin hinzunehmen habe, auch wenn sie auf eine Einigung gehofft habe. Die Antragsgegnerin habe das Bebauungsplanverfahren verschleppen müssen, weil sie hierfür keine Finanzierung in ihrem Haushalt vorgesehen hatte. Auch sei die Behördenbeteiligung verzögert worden. Dies liege jeweils in ihrer Verantwortung und hindere eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre. II. Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 4, § 101 Abs. 3 VwGO) in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (§ 4 Abs. 3 S. 2 BbgVwGG). Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2022 – OVG 10 S 31/21 –, juris Rn. 13). Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "R..." vom 16. Dezember 2024, bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde S... Nr. 02 vom 30. Januar 2025, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Nach dieser Norm kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Bei Bebauungsplänen ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 25. Januar 2022 – OVG 10 S 17/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - 4 VR 5.14 –, juris Rn. 12 und vom 30. April 2019 – 4 VR 3/19 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2022 – OVG 10 S 51/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dieser für Bebauungspläne geltende Prüfungsmaßstab findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 MN 125/24 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2024 – 3 S 827/24 –, juris Rn. 39 m.w.N.). Danach ist hier der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Mai 2016 – OVG 10 S 16.15 –, juris Rn. 47 m.w.N.) spricht nämlich derzeit viel dafür, dass der Normenkontrollantrag gegen die Satzung vom 16. Dezember 2024 über die Verlängerung in der Sache keinen Erfolg haben wird, wobei sich diese Prüfung an den von den Antragstellern erhobenen Einwänden orientiert (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2018 – OVG 10 S 41.16 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese greifen hier nicht durch. Im Einzelnen: 1. Formelle Bedenken gegen die streitgegenständliche zweite Verlängerungssatzung bestehen bei summarischer Prüfung nicht. a. Ihre ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgte in Gestalt des zweiseitigen gehefteten und gestempelten, mit "Satzung" überschriebenen Dokuments, das den Satzungstext wiedergibt und nach der abschließenden Angabe "S... den 08.01.2025 F... Bürgermeister" von diesem unterzeichnet worden ist, und damit auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung als "Ausfertigung" den Willen des Unterzeichners erkennen lässt, die Authentizität des Satzungstextes und den Abschluss des ordnungsgemäßen Satzungsgebungsverfahrens festzustellen. Erst nachfolgend und damit in ordnungsgemäßer Reihenfolge wurde die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB in ihrem vollen Wortlaut entsprechend den Vorgaben in § 9 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2020 durch den Bürgermeister im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 30. Januar 2025 vorgenommen. Sie entsprach damit dem Inhalt der Bekanntmachungsanordnung vom 8. Januar 2025, deren gesonderter Bekanntmachung es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg – BekanntmV - nicht bedurfte, weil vorliegend keine Ersatzbekanntmachung erfolgt war. b. In gleicher Art und Weise war zuvor die Satzung vom 4. Dezember 2023 über die erste Verlängerung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. c. Entgegen der Annahme der Antragstellerin geht die streitgegenständliche zweite Verlängerungssatzung auch nicht deshalb ins Leere, weil die ursprüngliche Veränderungssperre nicht wirksam geworden wäre (zu dieser Folge vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 14.05 – juris Rn. 36). Deren ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgte in Gestalt des mit "Satzung" überschriebenen, den Satzungstext wiedergebenden, von dem Bürgermeister unterzeichneten zweiseitigen Dokuments vom 15. Februar 2022, dessen Reihenfolge und Zusammenhang sich auch ohne Heftung aus der Paginierung ergibt (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil vom 19. August 1999 – Bg 2 D 17/98.NE – juris Rn. 57). Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 24. Februar 2022 in Form der Ersatzbekanntmachung allein der Tatsache, dass ein Satzungsbeschluss erfolgt war, d.h. ohne Wiedergabe des Satzungstextes, vorgenommen wurde (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und diese fehlerhaft war, weil es erforderlich gewesen wäre, auch die diesbezügliche Bekanntmachungsanordnung mit zu veröffentlichen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 2 Abs. 2 BekanntmV, vgl. Urteil des Senats vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 –, juris Rn. 46). Der Verstoß gegen diese Formvorschrift – die sich nicht erst aus § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin, sondern bereits aus den vorgenannten landesrechtlichen Regelungen ergibt und damit entgegen der Annahme der Antragstellerin einer Heilung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Brandenburger Kommunalverfassung zugänglich ist – ist noch vor Erlass der beiden Verlängerungssatzungen unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb eines Jahres nach der tatsächlichen Bekanntgabe gerügt worden ist und die Betroffenen nicht daran gehindert waren, sich in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt zu verschaffen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Bekanntmachungstext ausführt, die Veränderungssperre werde während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, wohingegen § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung eine Auslegung zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten verlangt. Dass damit eine potentielle Erschwerung der Kenntnisnahmemöglichkeit einhergehen würde, erkennt der Senat nicht. Die Dienststunden können denklogisch nicht kürzer sein als die öffentlichen Sprechzeiten (zum gegenteiligen Fall: Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juni 2009 – 3 C 2212/08.N –, juris Rn. 26). Auch für die Besorgnis der Antragstellerin, Interessenten würden nach dem Ende der öffentlichen Sprechzeiten vor verschlossenen Türen stehen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Schließlich besteht zwischen den Begrifflichkeiten der Auslegung und des Bereithaltens zur Einsicht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 16 Ab. 2 Satz 2 BauGB) kein Bedeutungsunterschied. Etwaige Fehler wären zudem ebenfalls gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Brandenburger Kommunalverfassung unbeachtlich geworden, nachdem auch sie nicht innerhalb eines Jahres nach der tatsächlichen Bekanntgabe gerügt worden sind und eine zumutbare Kenntnisverschaffung von dem Satzungsinhalt nicht hinderten. 2. Die Satzung vom 16. Dezember 2024 über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre begegnet in Ansehung der von der Antragstellerin erhobenen Einwände bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen materiellen Bedenken. a. § 17 BauGB bestimmt, dass eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt (Abs. 1 Satz 1), der Zeitraum seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs hierauf anzurechnen ist (Abs. 1 Satz 2) und die Frist von der Gemeinde um ein Jahr (Abs. 1 Satz 3) sowie, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals bis zu einem Jahr (Abs. 2), verlängert werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Bebauungsplanung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt werden kann. Besondere Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB liegen daher nur dann vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die sich vom allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Dabei kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist ein ursächlicher Zusammenhang, gerade die Ungewöhnlichkeit des Falls muss also ursächlich für den Zeitablauf sein. Ferner darf die Gemeinde die verzögerungsursächlichen Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten haben. Vertreten muss sie dabei jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, also in der Regel solche Mängel, die in ihrer Sphäre liegen, wie etwa eine Überforderung der Dienstkräfte oder der zu umfangreiche Zuschnitt des Plangebietes. Kann die Gemeinde jedoch dartun, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat, so ist ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Es muss also erkennbar sein, dass die Gemeinde sich bemüht hat, innerhalb der Frist mit der Planung fertig zu werden, diese erkennbar vorangetrieben hat und sie nicht aufgrund eigener "Entscheidungsschwäche" vor sich hergeschoben hat (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 13. Dezember 2018 – OVG 10 A 33.15 –, juris Rn. 68; Nds. OVG, Urteil vom 24. August 2016 – 1 KN 150/14 –, juris Rn. 78). b. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung hier vor. Die maßgebliche Besonderheit, die dazu geführt hat, dass das Verfahren nicht innerhalb dreier Jahre seit dem – mangels aktenkundiger Baugesuchs-Zurückstellung maßgeblichen – Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 24. Februar 2022 abgeschlossen werden konnte, resultiert vorliegend aus dem Verfahrensablauf. Sie besteht darin, dass die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von fast 20 Monaten davon ausgehen durfte, dass das Planverfahren auf den Erlass zwar nicht eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.d § 12 BauGB, jedoch eines einvernehmlich abgestimmten Bebauungsplans der Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB unter Kostenbeteiligung der Antragstellerin durch städtebaulichen Vertrag gerichtet war und sie sich deshalb vernünftig verhalten hat, indem sie ihre planerischen Aktivitäten in diesem Zeitraum auf eine kooperative Entwicklung ausrichtete und der Antragstellerin Gelegenheit gab, einen mit den gemeindlichen Rahmenvorstellungen übereinstimmenden Planentwurf zu erarbeiten. aa. Eine solche kooperative Entwicklung hatte die Antragsgegnerin selbst angestoßen, indem sie sich mit E-Mail-Schreiben vom 4. November 2022 an die Antragstellerin wandte und unter Verweis darauf, dass für die Realisierung der von dieser erstrebten Bebauung – die der Ortsentwicklungs-, Bau- und Umweltausschuss im März 2021 als zu massiv abgelehnt hatte und deren beantragte Teilrealisierung Auslöser des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan gewesen war – ein Bebauungsplan erforderlich sei. Bis dahin war die Antragsgegnerin auch nicht untätig geblieben, sondern hatte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zur Steuerung der Innenentwicklung ein ortsweites Planungskonzept zur Sicherung des Gartenstadtcharakters entworfen. Hierauf fußten die planerischen Rahmenbedingungen, die sie der Antragstellerin in dem am 17. Januar 2023 durchgeführten Gespräch unterbreitete, ihr den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages für Folgekosten antrug und sich für ein Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB offen zeigte. Nach den im Gesprächsvermerk abschließend wiedergegebenen Äußerungen des Eigentümers, er werde seine Planung auf die gemeinsamen Ziele abstimmen und mit den Entwürfen auf die Gemeinde zukommen – deren Richtigkeit die Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt hat –, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin die zuvor im Jahr 2021 geäußerte Ablehnung eines solchen Vorgehens aufgegeben hatte und nunmehr eine kooperative Entwicklung erstrebte. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin erst ab dem 13. September 2024 erkennen und darauf reagieren musste, dass eine solche Abstimmung nicht mehr beabsichtigt war, denn nach Lage der Akten hatte die Antragstellerin ihr bis dahin den Eindruck vermittelt, an der einvernehmlichen Entwicklung festhalten zu wollen. Ausweislich der Beschlussvorlage für die zweite Verlängerungssatzung hatte die Antragstellerin im April 2023 mitgeteilt, dass sie derzeit noch an der Ausarbeitung des neuen Bebauungskonzeptes arbeite und dieses im 4. Quartal vorzustellen plane. Im November 2023 legte der Architekt ankündigungsgemäß zwei neue Planentwürfe vor und es fand ein Gespräch statt, in dem die Antragsgegnerin auf ungeklärte Punkte hinwies, die Beteiligten ihre unterschiedlichen Vorstellungen zur Kostentragung äußerten und sie sich jeweils bis Weihnachten Rückmeldung geben wollten. Nachdem die Antragsgegnerin Anfang Januar 2024 an ausstehende Berechnungen erinnert, in einem verwaltungsinternen Gespräch am 30. Januar 2024 den möglichen Umfang ihrer Kostenbeteiligung geklärt und einen Zeitplan aufgestellt hatte, der einen Planerlass vor Ablauf der Veränderungssperre in den Blick nahm, fand nach Darstellung der Antragsgegnerin im Februar 2024 ein erneutes, aber ergebnisloses Gespräch zwischen den Beteiligten statt, in dessen Folge die Antragstellerin dann jedoch im April 2024 zwei neue Planungsvarianten übersandte, was die Antragsgegnerin als fortbestehende Kooperationsabsicht deuten konnte. Auch das Gespräch vom 23. Mai 2024, in dem nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten eine Bauamtsmitarbeiterin der Antragsgegnerin den Projektleiter der Antragstellerin darum bat, dass diese den Bebauungsplan selbst beauftragen möge und der Projektleiter sich daraufhin bereiterklärte, Angebote von Planungsbüros einzuholen, durfte die Antragsgegnerin – unabhängig von der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, auf wessen Rechnung die Beauftragung schließlich erfolgen sollte – als fortbestehende Absicht verstehen, die notwendigen Verfahrensschritte einvernehmlich aufeinander abzustimmen. Gleiches gilt für die nachfolgende Bitte des Projektleiters um Benennung alternativer Planer, auf die die Antragsgegnerin umgehend reagierte. Ebenso hat die Antragsgegnerin die Fristen des § 17 BauGB nicht aus dem Blick verloren, vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Fachgruppenleiterin Bauverwaltung Anfang und Ende Juli 2024 versuchte, die weitere Zeitplanung per E-Mail abzustimmen, ihr bekannt war, dass die Antragstellerin bereits eine Landschaftsplanerin bezüglich eines Artenschutzbeitrages angefragt hatte, dass sie in der Folge mehrere Rückrufbitten hinterließ und am 13. September 2024 erneut per E-Mail Kontakt aufnahm, bevor ihr die Antragstellerin am selben Tag telefonisch mitteilte, dass sie keinen Planer beauftragen werde. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, sie sei nicht bereit gewesen, sich auf die Planungen der Antragsgegnerin einzulassen, es habe kein von ihr befürwortetes Plankonzept gegeben und sie habe die Antragsgegnerin weder aufgehalten, ihre Vorstellungen von der Entwicklung des Gebietes durchzusetzen noch mit falschen Versprechungen dazu verleitet, das Verfahren zu verzögern, vielmehr habe die Antragsgegnerin die Gespräche ebenso schleifen lassen wie die Bebauungsplanung, deckt sich dies nicht mit dem objektiven Eindruck, den ihr Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 13. September 2024 vermittelt hat und an dem diese bis dahin ihr planerisches Vorgehen vernünftigerweise ausrichten durfte. Denn sofern der Investor Bereitschaft zeigt, an einer Planentwicklung mitzuwirken – hier: indem er ankündigt, mit auf die gemeinsamen Ziele abgestimmten Entwürfen auf die Gemeinde zuzukommen und an der Beauftragung eines Planers mitzuwirken –, stellt es ein verfahrensrechtlich korrektes, im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 2 BauGB geschuldete Zügigkeit nicht zu beanstandendes Verhalten dar, dass der Plangeber selbst dann, wenn die Planziele der Beteiligten inkongruent sind, seine Zeitplanung solange auf ein kooperatives Vorgehen einstellt, wie der Investor diese Arbeitsteilung nicht aufgekündigt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2016 – 1 KN 150/14 –, juris Leitsatz 4 und Rn. 81 f.). Eine schriftliche Vereinbarung dieser Kooperation ist dafür nicht zu verlangen, da sich konkret zielführende Kooperationsbeiträge und ihr Zeitrahmen in diesem Verfahrensstadium oft nicht vorhersehen lassen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass für den Plangeber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, den Fortbestand der Mitwirkungsbereitschaft zu hinterfragen. bb. Demgegenüber ist kein maßgebliches und für die Verzögerung ursächliches Fehlverhalten in der Sphäre der Antragsgegnerin festzustellen. Insbesondere liegt ein solches entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht darin, dass die Antragsgegnerin zu Beginn der Planung über nicht genügend Haushaltsmittel verfügte, um das Planverfahren selbständig durchführen zu können. Denn ausgehend von der Tatsache, dass öffentliche Körperschaften nicht über unbegrenzte Haushaltsmittel verfügen, ist die Vernünftigkeit des Ressourceneinsatzes das Ergebnis einer Priorisierung, die sich ihrerseits an dem nach sorgfältiger Prognose wahrscheinlichen Verfahrensverlauf ausrichten darf. Solange der Plangeber die berechtigte Hoffnung hat, das Planverfahren unter anteiliger Kostenbeteiligung oder jedenfalls vorübergehender Verauslagung des Planadressaten durchführen zu können, ist es deshalb vernünftigerweise nicht geboten, die vollen Plankosten in den Haushalt einzustellen, und damit die Verwirklichung anderer Vorhaben solange zu blockieren, bis das Planverfahren abgeschlossen ist, ohne dass diese Mittel benötigt worden sind. Als nachvollziehbar erweist sich auch die im Vermerk vom 30. Januar 2024 niedergelegte Erwägung, dass ein Investor regelmäßig bereit sein wird, im Interesse schnellerer Planrealisierung öffentliche Plankosten zunächst zu verauslagen, wenn diese sich erst durch einen künftigen Haushalt decken lassen. Von der Antragsgegnerin zu verantworten war nach Aktenlage lediglich der Umstand, dass die von ihr im Gespräch Ende November 2023 binnen eines Monats zugesagte Klärung der behördlichen Kostenbeteiligung infolge des Ausscheidens der Fachbereichsleiterin tatsächlich erst Ende Januar 2024 erfolgt ist. Hieraus resultierte jedoch keine Verzögerung, weil die von der Antragstellerin zugesagte Übermittlung von Informationen, ohne die die kooperative Planung nicht fortgesetzt werden konnte, bis dahin ebenfalls noch nicht erfolgt war. Auch stellt es keine Verzögerung dar, dass die Antragsgegnerin erst nach dem 13. September 2024 eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angestoßen hat, da aus den vorgenannten Gründen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Konkretisierung der Planziele erfolgt war, zu der eine Stellungnahme hätte erfolgen können. Schließlich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das infolge der im September 2024 aufgekündigten Kooperation auf eine Angebotsplanung umgestellte Planverfahren in der Folge nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 9.7.1., 9.7.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).